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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1556-W/11

Rechtsbeziehungen zwischen Stiftung und Begünstigten - Vermietung einer Wohnung, Vergabe von Darlehen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1556-W/11vom 29.12.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich des angefochtenen Verspätungszuschlages führte die Bw. nicht aus, weshalb eine Verspätung der Erklärungsabgabe nicht vorliegen oder entschuldbar sein sollte. Aus dem Akteninhalt ersichtlich erfolgte die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2007 mit Bescheid vom 17.April 2009 im Schätzungswege gem. § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Erklärung. Die diesbezügliche Berufung scheint sich daher gegen die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlages zu richten. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Bw. durch beharrliche und trotz Verhängung von Zwangsstrafen nicht erfolgte Abgabe von Erklärungen jedenfalls Anlass zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages gab. Worin eine entschuldbare Verspätung gelegen sein sollte wäre von der Bw. darzustellen und glaubhaft zum machen gewesen. Eine derartige Darstellung erfolgte nicht, im Gegenteil war die Bw. auch im Berufungsverfahren niemals in der Lage, gesetzte Termine (z.B.: zeitnahe Vorlage von Unterlagen nach der mündlichen Berufungsverhandlung) zu wahren. Der festgesetzte Verspätungszuschlag von 7,40 % der Bemessungsgrundlage - absolut € 96,20 - erscheint daher im Bezug auf das Gesamtverhalten der Bw. als angemessen und nicht unbillig und sollten dazu beitragen die Bw. in Hinkunft anzuhalten der Erklärungsabgabepflicht zeitgerecht nachzukommen. Weiters darf nicht übersehen werden, dass die Bw. auch die Steuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2006 erst im Rahmen des Berufungsverfahrens nach erfolgter Schätzung der Bemessungsgrundlage wegen Nichtabgabe und weiterer Fristverlängerung einreichte. Berechnung Kapitalertragsteuer | Kapitalertragsteuer | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | Ertragswert lt. Bp-Berechnung | 30.168,32 | 30.168,32 | 30.168,32 | 26.586,56 | 26.586,56 | 25% vom errechneten Ertragswert | 7.542,08 | 7.542,08 | 7.542,08 | 6.646,64 | 6.646,64 | Betriebskosten | 4.719,48 | 5.691,91 | 9.414,33 | 7.110,84 | 7.730,27 | Geldzuwendung Ausleihung | 66.500,00 | 124.148,00 | 124.000,00 | 58.718,00 | 15.200,00 | Summe | 78.761,56 | 137.381,99 | 140.956,41 | 72.475,48 | 29.576,91 | 25% KESt lt. BE | 19.690,39 | 34.345,50 | 35.239,10 | 18.118,87 | 7.394,23 Wien, am 29. Dezember 2012

Normen und Schlagworte

PrivatstiftungWohnimmobilieVermietungMietvertragFremdvergleichwirtschaftliche Tätigkeitfremder Dritterverdeckte Zuwendungunternehmerische TätigkeitMieteDarlehenAusleihungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1556-W/11
Stammnummer
63305
Gültig
29.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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