Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1075-W/03
Besonderer Progressionsvorbehalt bei Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1075-W/03vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
beschlossen:
Die Berufung betreffend die Buchungsmitteilung vom
20. Jänner 2003 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Pensionistin. Im
streitgegenständlichen Jahr 2001 erhielt sie - jeweils vom
1. Jänner bis zum 31. Dezember - eine Witwenpension aus der
gesetzlichen Sozialversicherung von der X-Versicherungsanstalt sowie eine
Firmenpension von der Y-KG. Weiters bezog sie vom 1. Jänner bis zum
30. Juni 2001 Arbeitslosengeld und vom 1. Juli bis zum
31. Dezember 2001 eine Eigenpension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung, letztere wiederum von der X-Versicherungsanstalt. Der an das
Finanzamt übermittelte Lohnzettel der X-Versicherungsanstalt wies sowohl
die Witwen- als auch die Eigenpension in
einer Summe aus; der Bezugszeitraum war
mit "1. Jänner bis 31. Dezember 2001" angegeben. Somit war
aus dem Lohnzettel die jeweilige Höhe der beiden Pensionen nicht
ersichtlich; ebenso wenig war aus dem Lohnzettel der Bezugszeitraum der
Eigenpension (1. Juli bis
31. Dezember 2001) zu ersehen.
Der am
10. Dezember 2002 ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 enthielt ua. folgende Begründung:
"Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur
Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den
Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge
berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen
ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr
Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer
Kontrollrechnung fest zu stellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der
Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem Fall
zutrifft, wurde der Tarif daher nicht auf das im Bescheid ausgewiesene, sondern
auf ein Einkommen von 354.473,00 S angewendet."
Gegen den oa.
Einkommensteuerbescheid erhob die Bw. am 27. Dezember 2002 Berufung
mit der Begründung, sie habe in der Zeit vom 1. Jänner bis zum
31. Dezember 2001 keine Bruttobezüge in Höhe von
17.808,54 € (245.051,00 S) erhalten. Vom 1. Jänner bis
zum 30. Juni 2001 habe sie Arbeitslosengeld (das ja steuerfrei sei)
und nur die Pension nach ihrem verstorbenen Mann von 872,68 €
(12.008,30 S) monatlich bezogen. Erst ab 1. Juli 2001 habe sie
17.808,54 € [gemeint wohl: S] monatlich erhalten, bestehend aus ihrer
Eigenpension und der Witwenpension; beide Pensionen seien aber sowieso schon
zusammen versteuert worden. Dies bedeute, dass nur die Firmenpension der Y-KG
von 8.078,31 € (111.160,00 S) jährlich nicht versteuert
worden sei; die Bw. könne sich nicht vorstellen, dass sie dafür eine
Nachzahlung für das Jahr 2001 in Höhe von 4.047,51 €
(55.694,95 S) zu leisten habe.
Im Zuge der
Berufungsbearbeitung hielt das Finanzamt in einem Aktenvermerk vom
10. Jänner 2003 (Arbeitnehmerveranlagungsakt für 2001, S 10)
fest, dass weder die Witwen- noch die Firmenpension auf einen Ganzjahresbetrag
umzurechnen seien, da nur die Eigenpension erst ab 1. Juli 2001
bezogen worden sei. Da die Witwenpension ab 1. Juli 2001 gemeinsam mit
der Eigenpension zur Auszahlung gekommen sei (der Lohnzettel der
X-Versicherungsanstalt wies sowohl die Witwen- als auch die Eigenpension in
einer Summe aus, siehe oben), sei die
Höhe der Witwenpension rechnerisch zu ermitteln. Dabei ging das Finanzamt
von der Höhe der Witwenpension für das Jahr 2000 aus (steuerpflichtige
Bezüge von 9.999,49 € (137.596,00 S)) und multiplizierte
diesen Betrag mit 1,01 (entsprechend einer angenommenen 1%-igen
Pensionserhöhung für 2001); dies ergab einen Betrag von
10.099,49 € (138.971,96 S). Letzterer wurde von der unter der
Kennzahl 245 des Lohnzettels der X-Versicherungsanstalt für 2001
ausgewiesenen Summe von 14.956,36 € (205.804,00 S) in Abzug
gebracht und somit die Höhe der Eigenpension für 2001 mit einem Betrag
von 4.856,87 € (66.832,04 S) errechnet; letzterer wurde
anschließend auf einen Jahresbetrag umgerechnet.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Jänner 2003 gab das Finanzamt der Berufung teilweise
statt; begründend führte es ua. aus:
"Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur
Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
ein Betrag von 66.832,00 S durch 184 Tage dividiert und mit 365 Tagen
multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit
356.926,00 S ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 25,01% ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie
im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger ermäßigter
Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre Einkünfte angewendet."
Während das Finanzamt im
Erstbescheid vom 10. Dezember 2002 bei der Steuerberechnung neben dem
allgemeinen Steuerabsetzbetrag den Verkehrsabsetzbetrag und den
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Abzug gebracht hatte, berücksichtigte es in der
Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2003 neben dem
allgemeinen Steuerabsetzbetrag den Pensionistenabsetzbetrag, der sich aufgrund
der Einschleifregelung des § 33 Abs. 6 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 142/2000 lediglich mit 50,36 € (693,00 S)
steuermindernd auswirkte.
In ihrem Vorlageantrag vom
3. Februar 2003 führte die Bw. aus, sie habe die Bescheide ihrem
Steuerberater vorgelegt, der sich "mehr als gewundert" habe. Nicht nur, dass im
Erstbescheid vom 10. Dezember 2002 mehrere falsche Berechnungen
angestellt worden seien, stimme auch der jetzige Bescheid vom
10. Jänner 2003 nicht. Es sei der Pensionistenabsetzbetrag
berücksichtigt worden, der jedoch für das Jahr 2001 nicht zutreffe.
Der Steuerberater der Bw. sei der Meinung, dass mindestens 218,02 €
(3.000,00 S) bis 290,69 € (4.000,00 S) weniger an
Steuernachzahlung erforderlich seien. Es sei "schon mehr als seltsam", dass nach
ihren Berufungen bereits für das Jahr 2000 um 658,13 €
(9.056,00 S) und für das Jahr 2001 (vorläufig immerhin) um
820,55 € (11.291,00 S) "weniger heraus gekommen" sei; da
müsse man schon verstehen, dass das Vertrauen der Bw. in die Berechnungen
des Finanzamtes inzwischen auf ein Minimum gesunken sei. Schlussendlich werde
noch die Kopie der Buchungsmitteilung (bzw. Zahlungsaufforderung) vom
20. Jänner 2003 beigelegt, die wiederum nicht stimme; ebenso sei
aus einer zweiten Kopie zu ersehen, dass die vom Finanzamt vorläufig
festgesetzte Summe von 3.226,46 € (44.397,06 S) pünktlich
einbezahlt worden sei.
Am 14. Juli 2003
wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993, sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie
Bezüge ua. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a
EStG 1988 (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für
einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41
Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 142/2000 stehen bei Einkünften aus einem
bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von
4.000,00 S jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
von 750,00 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.
Gemäß
§ 33
Abs. 6 1. und 3. Satz EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 142/2000 hat ein Steuerpflichtiger, soweit ihm die
Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 nicht
zustehen, Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 5.500,00 S
jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 oder 2 EStG 1988 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6
EStG 1988 bezieht. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 230.000,00 S und 300.000,00 S auf Null.
§ 33 Abs. 10
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen
einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz
anzuwenden ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
EStG 1988) zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im gegenständlichen Fall
hat die Bw. steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld) im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen
Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom
1. Jänner bis zum 30. Juni 2001) bezogen. Damit ist aber der
Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 (die vom Gesetz geforderte Voraussetzung), dass der
Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im § 3
Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 angeführte
steuerfreie Bezüge erhalten hat, erfüllt. Somit hat die im
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993
angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen, zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (das ist die vom 1. Juli bis zum
31. Dezember 2001 bezogene Eigenpension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung) für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr
hochzurechnen sind (vgl. VwGH 26.3.2003, 97/13/0118). Die
diesbezügliche Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich daher als
rechtskonform.
Was die Berechnung der
Höhe der auf einen Jahresbetrag umzurechnenden Eigenpension betrifft (der
Lohnzettel der X-Versicherungsanstalt wies sowohl die Witwen- als auch die
Eigenpension in einer Summe aus; zum
Berechnungsmodus siehe oben), ist fest zu halten, dass das Finanzamt zwar
Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Witwen- bzw. der
Eigenpension (etwa durch Anfrage bei der X-Versicherungsanstalt, ob und
inwieweit für 2001 die Witwenpension durch die ab 1. Juli 2001
zustehende Eigenpension noch in derselben Höhe wie im Jahr 2000 zusteht)
unterlassen und statt dessen die Witwenpension für 2001 unter
Zugrundelegung der valorisierten Witwenpension für 2000 errechnet hat, dies
sich jedoch nicht zum Nachteil der Bw. ausgewirkt hat: Der Ansatz einer
niedrigeren Witwenpension für 2001 bei der Berechnung der Eigenpension
für 2001 hätte nämlich zur Folge gehabt, dass letztere
betragsmäßig höher ausgefallen wäre; somit wäre auch
der für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnende
Betrag ein höherer gewesen, was zu einer höheren Einkommensteuerschuld
geführt hätte.
Zum Vorbringen der Bw. in ihrem
Vorlageantrag, die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages in der
Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2003 sei rechtswidrig,
weil er für das Jahr 2001 nicht zustehe, ist fest zu halten, dass diese
Argumentation nicht zutrifft, da die Bw. im streitgegenständlichen Jahr
keine Aktivbezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis erhalten hat
(die den Anspruch auf den Arbeitnehmer- und den Verkehrsabsetzbetrag
begründeten); vielmehr hat die Bw. im Jahr 2001 außer ihren
Pensionsbezügen lediglich Arbeitslosengeld erhalten. Dass sich der
Pensionistenabsetzbetrag aufgrund der Einschleifbestimmung des § 33
Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 im Jahr 2001
lediglich mit 50,36 € (693,00 S) steuermindernd auswirkte, vermag
an der rechtskonformen Vorgangsweise des Finanzamtes nichts zu ändern.
Was schlussendlich die Berufung
gegen die Buchungsmitteilung vom 20. Jänner 2003 betrifft, ist
fest zu halten, dass nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, S 168). Da einer Buchungsmitteilung kein Bescheidcharakter
zukommt, war die diesbezügliche Berufung daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitPensionWitwenpensionFirmenpensionProgressionsvorbehaltbesonderer ProgressionsvorbehaltArbeitslosengeldsteuerfreie BezügeJahresbetragHochrechnungArbeitnehmerabsetzbetragVerkehrsabsetzbetragPensionistenabsetzbetragEinschleifbestimmungEinschleifregelungBuchungsmitteilungBescheidcharakterZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1075-W/03
- Stammnummer
- 6124
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF