Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4335-W/02
1. Aussetzung der Einhebung, Zurückweisung wegen mangelnder Darstellung des Aussetzungsbetrages; 2. Vollstreckungsgebühren, keine einbringungshemmende Nachfrist bei Zurückweisung eines verspäteten Antrages auf Aussetzung der Einhebung, Hochwassererlass
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4335-W/02vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
25. September 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch
WITAGO Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs GmbH, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Zwettl, vertreten durch ADir. Emmerich Gatterer, betreffend
Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Gebühren und
Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 11. September 2002
bzw. 20. September 2002 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
In der Berufung vom
14. August 2002 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide sowie
Verspätungszuschläge für die Jahre 1997-1999 beantragte der Bw.
die vollinhaltliche Aufhebung aller Bescheide sowie gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung aller in Streit stehenden
Beträge bis zur Erledigung der Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Steuerprüfung einen Zeitraum, der vor dem
8. Mai 2000 liegen würde, betreffen würde. An diesem Tag
hätte jedoch die Finanzprokuratur in einem Schreiben an das Landesgericht
Krems/Donau bestätigt, dass keine Steuerrückstände vorliegen
würden. Da aber auf Grund dieser Bestätigung das gegen ihn laufende
Konkursverfahren eingestellt worden wäre und durch die Zahlung der
außergerichtlichen Ausgleichsquote alle Abgabenansprüche der Republik
Österreich bis zum 8. Mai 2000 erloschen wären, wäre somit
die über den Zeitraum 1997-1999, daher vor dem 8. Mai 2000,
durchgeführte Steuerprüfung unzulässig gewesen.
Der in den Berufungen gestellte
Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom
11. September 2002 gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO
zurückgewiesen, da der Antrag keine Darstellung der Ermittlung des für
die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten
würde.
In der gegen diesen Bescheid am
25. September 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw.
die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und wandte ein,
dass die vollinhaltliche Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt worden
wäre, weshalb bei einem Obsiegen auch sämtliche damit in Zusammenhang
stehende Nebengebühren wie Verspätungszuschläge gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO zu berichtigen und daher in den
Aussetzungsantrag miteinbezogen worden wären.
Die auszusetzenden Beträge
wurden folgendermaßen konkretisiert:
|
Einkommensteuer
1997
|
€ 9.988,88
|
Verspätungszuschlag
1997
|
€ 674,40
|
Einkommensteuer
1998
|
€ 69.369,85
|
Verspätungszuschlag
1998
|
€ 6.878,56
|
Umsatzsteuer
1999
|
€ 305,01
|
Einkommensteuer
1999
|
€ 62.513,18
|
Verspätungszuschlag
1999
|
€ 6.185,04
Im Schreiben
vom 23. Oktober 2002 brachte der Bw. vor, dass in einem Konkursverfahren
alle Forderungen der Gläubiger, in die auch nicht veranlagte Steuern und
Nebengebühren einzubeziehen wären, stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung beim zuständigen Konkursgericht anzumelden
wären. Da mit Schreiben vom 8. Mai 2000 die Republik Österreich,
vertreten durch die Finanzprokuratur, gegenüber dem Konkursgericht
bekanntgegeben hätte, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung
keinerlei Abgabenverbindlichkeiten bestanden hätten, und sämtliche
gegenständliche Abgabennachforderungen vor der Konkursbetreibung entstanden
wären, hätte die Finanzbehörde auf das Recht zur Erhebung
allfälliger Abgabennachforderungen auf Grund nicht veranlagter Abgabenjahre
verzichtet.
II.
Das Finanzamt setzte mit
Bescheid vom 20. September 2002 auf Grund der mit gleichem Datum an die
Niederösterreichische Ärztekammer, die Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse, die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie an die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgenommenen Forderungspfändungen
zur Hereinbringung eines Abgabenbetrages von € 223.493,32
gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO eine
Pfändungsgebühr in Höhe von € 2.234,93 sowie
Auslagenersätze von € 3,05 fest.
In der dagegen mit Schreiben
vom 25. September 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw.
vor, dass es sich bei dem ausgewiesenen Rückstand im Wesentlichen um nicht
rechtskräftige Abgaben, deren Aussetzung beantragt worden wäre,
handeln würde. Da auch das Verfahren über die Aussetzung der Einhebung
noch nicht abgeschlossen wäre, dürfte erst nach rechtskräftigem
Bescheid die Betreibung des Rückstandes erfolgen. Weiters wandte er ein,
dass die gegenständliche Exekution nicht nur völlig zu Unrecht,
sondern auch außerhalb des gesetzlichen Rahmens durchgeführt worden
wäre, weshalb die Aufhebung der festgesetzten Gebühren gefordert
werden würde. Da somit kein exekutierbarer Rückstand bestehen
würde, wurde auch die sofortige Einstellung der Forderungsexekutionen
gefordert.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Oktober 2002 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung
ab, dass im Zeitpunkt der Pfändung keine Einbringungshemmung gegeben
gewesen wäre.
Der Bw. beantragte mit
Schreiben vom 23. Oktober 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und wandte ein, dass die ergangene
Berufungsvorentscheidung die in der Berufung vorgebrachten Einwände nicht
behandelt hätte. Darüber hinaus wäre der Sachverhalt mangelhaft
ermittelt bzw. dargestellt worden, zumal der Bw. auch nicht über den
Rückstand, dessen Fälligkeiten sowie die Rechtmäßigkeit der
durchgeführten Exekution aufgeklärt worden wäre.
Weiters führte er aus,
dass der Bw. durch unmittelbare (durch das Hochwasser zerstörte
Holzverkleidung) und mittelbare (massive Umsatzrückgänge im Zeitpunkt
des Hochwassers) Schäden als Hochwasseropfer gemäß
§ 206 lit. a BAO einzustufen wäre, wonach von Anfang
August bis 30. September 2002 jede Einbringungsmaßnahme unterbleiben
hätte müssen.
ad
I. und II.
Mit Schreiben vom
31. Jänner 2003 beantragte der des Bw. gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung über die am
14. August 2002 eingebrachte Berufung gegen die Festsetzungen der Umsatz-
und Einkommensteuer samt Verspätungszuschlägen für die Jahre
1997-1999, über die am 20. September 2002 eingebrachte Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und
Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens sowie über die Berufung
vom 25. September 2002 gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der
Einhebung durch den gesamten Berufungssenat sowie gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung.
Am 11. September 2003
ersuchte der Bw. telefonisch um Vertagung der für 25. September 2003
anberaumten mündlichen Senatsverhandlung, da eine psychiatrisch
neurologische Untersuchung noch ausständig sei. Mit Schreiben vom
18. September 2003, eingelangt am 23. September 2003, gab er als
Termin dieser Untersuchung den 25. September 2003 bekannt und brachte
ergänzend vor, dass der Sachverständige mit dem zu erstellenden
Gutachten auch über seine Zurechnungsfähigkeit im Jahr 1999 urteilen
müsste.
Nachdem sowohl der Bw. und
dessen steuerlicher Vertreter zum anberaumten Termin, dem 25. September
2003, nicht erschienen waren, erging gemäß
§ 284
Abs. 4 BAO der Beschluss des Berufungssenates auf Durchführung
der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw.
In der mündlichen
Senatsverhandlung beantragte der Amtsbeauftragte, die Berufung bezüglich
§ 212a BAO abzuweisen. Dazu wurde ausgeführt, dass der Bw. im
Rahmen der Betriebsprüfung im Wesentlichen erklärungsgemäß
entsprechend seinen abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt worden
wäre und der Nachforderungsbetrag auf der Tatsache beruhen würde, dass
der Bw. im Vorfeld seine Vorauszahlungen durch das Finanzamt herabsetzen habe
lassen. Zum außergerichtlichen Ausgleich brachte er vor, dass laut Inhalt
des Ausgleiches nur die im Zeitpunkt des Abschlusses der Ausgleichsvereinbarung
aushaftenden Abgaben davon betroffen gewesen wären. Weiters verwies er auch
auf ein Gutachten im Akt, aus welchem hervorgehen würde, dass der Bw. im
Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zurechnungsfähig gewesen
wäre.
Zur Berufung bezüglich
Kosten des Vollstreckungsverfahrens beantragte der Amtsbeauftragte ebenfalls die
Abweisung der Berufung und führte dazu aus, dass aus seiner Sicht im
gegenständlichen Fall der Hochwassererlass deswegen keine Anwendung finden
könnte, da die von der Vollstreckung betroffenen Abgaben vor dem
6. August 2002 bereits fällig und vollstreckbar gewesen wären,
ausgenommen davon sei lediglich die Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2002.
Weiters führte er aus, dass im gegenständlichen Fall eine rasche
Handlungsweise des Finanzamtes zur Einbringung der Abgaben erforderlich gewesen
wäre. Auch könne der Bw. nicht als Hochwasseropfer bezeichnet werden,
zumal laut einer anlässlich einer Vorsprache gegenüber dem Vorstand
des Finanzamtes getätigten Aussage des Bw. nur ein geringfügiger
Schaden in Höhe von maximal € 100,-- an seinem Zaun entstanden
wäre.
Der
Senat hat erwogen:
ad I. und
II.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, in der
Beitrittserklärung oder in einem Vorlageantrag beantragt wird oder es der
Referent für erforderlich hält. Obliegt die Entscheidung über die
Berufung dem gesamten Berufungssenat, so hat gemäß Abs. 2 eine
mündliche Verhandlung weiters stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des
Senates für erforderlich hält oder wenn es der Berufungssenat auf
Antrag eines Mitgliedes beschließt.
Gemäß
Abs. 4 hat der Vorsitzende des Berufungssenates den Ort und den Zeitpunkt
der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
so sind die Parteien sind mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben
der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
Die
Anträge auf Vertagung der mündlichen Senatsverhandlung mit der
Begründung, dass eine psychiatrisch neurologische Untersuchung des Bw. noch
ausständig sei, wurden abgelehnt, da zum Einen ein persönliches
Erscheinen des Bw. nicht gefordert wurde und er daher auch - wie ihm auch
telefonisch zugesichert wurde - seinen steuerlichen Vertreter hätte
entsenden können. Weshalb ihm dies nicht möglich gewesen wäre,
hat der Bw. nicht dargetan.
Zum Anderen konnte der Bw.
aber auch nicht darlegen, welche Relevanz das neurologische Gutachten auf den
gegenständlichen Fall hätte haben können, da er dazu weder
Sachverhaltsangaben oder Beweismittel, die er in der mündlichen
Berufungsverhandlung im Falle ihrer Vertagung vorgebracht hätte, mitteilte,
noch darlegte, welche Gründe für eine Verlegung der Verhandlung
vorgelegen hätten, deren Nichtbeachtung einen relevanten Verfahrensmangel
bedeutet hätte (vgl. VwGH 27.7.1994, 92/13/0140, VwGH 22.4.1991,
90/15/0011), zumal seine Zurechnungsfähigkeit auch nicht in Zweifel stand,
da bereits diesbezügliche Gutachten dazu aktenkundig sind (vom
1. Dezember 1997 und vom 17. Juli 1998 sowie die fachärztliche
Bestätigung der für den Abschluss des Vergleiches vom
16. März 2000 notwendigen Geschäftsfähigkeit). Darüber
hinaus waren ohnedies lediglich Rechtsfragen zu klären, auf die das
Ergebnis der Untersuchung auch keinen Einfluss haben konnte.
Gemäß
§ 284 Abs. 4 BAO war die mündliche Senatsverhandlung
daher in Abwesenheit des Bw. durchzuführen.
ad
I.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO sind Anträge auf Aussetzung der
Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so
steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO
eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht
dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung gemäß
§ 212a
Abs. 7 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den
Antrag erledigenden Bescheides zu.
Aus dem Einwand des Bw., dass
auf Grund der schriftlichen Bestätigung der Finanzprokuratur an das
Konkursgericht vom 8. Mai 2000, dass keine Steuerrückstände
vorliegen würden sowie durch die Zahlung der außergerichtlichen
Ausgleichsquote alle bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abgabenansprüche
erloschen wären, weshalb die über den Zeitraum 1997-1999
durchgeführte Steuerprüfung unzulässig gewesen wäre,
lässt sich nichts gewinnen, weil der am 16. März 2000 zur
Abwendung eines Konkursverfahrens und Bereinigung der Steuerverbindlichkeiten
abgeschlossene Vergleich nur über den damals in Höhe von
S 5.324.620,00 aushaftenden Abgabenrückstand, nicht jedoch über
einen bestimmten Zeitraum abspricht, da der auch vom Bw. unterfertigte Vergleich
folgenden Passus beinhaltet:
4. Von
einer solchen vergleichsweisen Regelung sind Beträge aus
Finanzstrafverfahren nicht erfasst. Abgaben, die erst durch spätere
Ermittlungsverfahren bekannt werden, deren Sachverhalte aber bereits vor dem
Vergleichsabschluss verwirklicht worden waren, sind ebenso von den Wirkungen des
Vergleichs ausgeschlossen.
Die auf Grund der
durchgeführten Betriebsprüfung am 23. Mai 2002 erlassenen
Steuerbescheide waren im damals aushaftenden Abgabenrückstand nicht
enthalten und daher auch vom Vergleich nicht erfasst. Entgegen der Ansicht des
Bw. hat die Finanzbehörde nach dem Inhalt des vorliegenden Vergleiches auch
nicht auf das Recht zur Erhebung allfälliger Abgabennachforderungen auf
Grund nicht veranlagter Abgabenjahre verzichtet.
Darüber hinaus brachte der
Bw. nach Abschluss des Vergleiches, nämlich am 28. März 2000
für 1997 und 1998 sowie am 30. März 2001 für das Jahr 1999,
Steuererklärungen mit Ausweis von Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit ein. Daraus kann folglich nur geschlossen werden, dass der Bw.
selbst der Überzeugung war, die erklärten Einkünfte auch für
diesen Zeitraum noch versteuern zu müssen.
Auch dem Einwand des Bw., dass
in einem Konkursverfahren alle Forderungen der Gläubiger, in die auch nicht
veranlagte Steuern und Nebengebühren einzubeziehen wären,
stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung beim zuständigen
Konkursgericht anzumelden wären, muss entgegengehalten werden, dass
gemäß
§ 60 KO Konkursgläubiger ihre unberichtigten
Forderungen, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder
nicht, auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der
Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners geltend machen
können.
Anders als beim Zustandekommen
eines Zwangsausgleiches erlöschen Konkursforderungen nämlich
keineswegs zur Gänze dadurch, dass sie quotenmäßig befriedigt
werden. Vielmehr bleiben sie in jenem Maße aufrecht, in dem sie nicht
beglichen werden. Der durch die Anmeldung einer Abgabenforderung geschaffene
Exekutionstitel steht einer neuerlichen Vorschreibung nicht als entschiedene
Sache entgegen, da es sich bei der Forderungsanmeldung um eine Maßnahme
der Abgabeneinhebung handelt, während die Erlassung der auf der
durchgeführten Betriebsprüfung basierenden Steuerbescheide eine solche
der Abgabenfestsetzung darstellt (VwGH vom 27.5.1998, 93/13/0052).
Darüber hinaus kam es im
gegenständlichen Fall aber nicht einmal zur Eröffnung eines
Konkursverfahrens, da in der Tagsatzung vom 1. März 2000 bzw. im
Schreiben der Finanzprokuratur vom 28. März 2000 (nach Abschluss des
außergerichtlichen Ausgleiches) die nunmehrige Zahlungsfähigkeit des
Bw. festgestellt worden war.
Zudem betreffen diese
Einwände ausschließlich das Festsetzungsverfahren und können
daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit der im gegenständlichen
Verfahren zu behandelnden Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der
Einhebung ohnedies keinen Einfluss haben.
Aussetzungsanträge haben
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO die Darstellung der
Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu
enthalten. Fehlt eine solche Darstellung, so ist dieser Antrag
zurückzuweisen, auch wenn der Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung
des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten
möglich ist (VwGH 28.1.1994, 91/17/0026-29).
Obzwar bei der Prüfung, ob
der Antrag die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung der
Einhebung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthält, kein strenger
Maßstab anzulegen ist, enthält der Aussetzungsantrag vom
14. August 2002 keine dem Gesetz genügende Darstellung, sondern
lediglich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung "aller in Streit stehenden
Beträge" ohne nähere Determinierung.
Auch aus der in der Berufung
vom 25. September 2002 vorgebrachten Auflistung der Aussetzungsbeträge
lässt sich nichts gewinnen, da die Beträge lediglich aus den
Nachforderungen der bekämpften Steuerbescheide bestehen, die aus der
Differenz der nunmehr festgestellten tatsächlichen Steuerschuld zu den
bisherigen Steuerbescheiden bzw. Vorauszahlungen resultieren, die jedoch nicht
ident mit den einer Aussetzung zugänglichen Beträgen sind.
Zur Ermittlung der für die
Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Beträge können
keinesfalls die auf Grund der Betriebsprüfung bescheidmäßig
festgesetzten und in der Berufung angeführten Abgabennachforderungen
herangezogen werden, da gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO
nämlich die Einhebung einer Abgabe nur insoweit auszusetzen ist, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist.
Da für
die Jahre 1997 und 1998 am 28. März 2000 sowie für 1999 am
30. März 2001 Abgabenerklärungen eingebracht wurden, wären
diese daher nunmehr für die Ermittlung der für die Aussetzung in
Betracht kommenden Beträge heranzuziehen gewesen. Die Darstellung der
aussetzbaren Beträge fehlt jedoch zur Gänze.
Darüber hinaus kann die
geforderte Darstellung ohnehin nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt
werden, da ein solcherart mangelhafter Antrag zwingend zurückzuweisen ist,
wobei die Zurückweisung einer neuerlichen Antragstellung und Bewilligung
einer Aussetzung der Einhebung nicht entgegen steht.
Die
Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung wegen mangelnder
Darstellung des in Betracht kommenden Aussetzungsbetrages gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO erfolgte daher zu Recht.
ad
II.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Pfändungsgebühren zu
entrichten. Gemäß
§ 26 Abs. 2 leg.cit. ist die
Pfändungsgebühr selbst dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung
erfolglos verlief. Da es sich bei der Pfändungsgebühr um eine reine
Amtshandlungsgebühr handelt, wird sie insbesondere wegen der der
Behörde bei Durchführung der Pfändung aufgelaufenen Kosten
erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte
Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein
pfändbarer Gegenstand vorgefunden, oder der Schuldner nicht angetroffen
wurde oder der Schuldner die Abgabenforderung vor Pfändung zur Gänze
oder zum Teil an den Vollstrecker berichtigt hat. Gemäß
§ 26 Abs. 3 leg.cit. hat der Abgabenschuldner auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen.
Gemäß
§ 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die
Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die
Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht
aufgehalten.
Wurde
ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des
§ 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO
betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
Gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO dürfen während einer gesetzlich
zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist
Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden.
Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO
eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht
dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung gemäß
§ 212a
Abs. 7 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den
Antrag erledigenden Bescheides zu.
Gemäß
§ 206 lit. a BAO sind die Oberbehörden ermächtigt,
in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand
zu nehmen, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt
ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige
Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden
sind.
Entgegen der Ansicht des Bw.
darf gemäß
§ 254 BAO, wonach durch die Einbringung
einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt,
insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht
aufgehalten wird, die Betreibung des Rückstandes bereits vor Rechtskraft
der Bescheide erfolgen.
Jedoch führt ein Antrag
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 230
Abs. 6 BAO zu einer Hemmung der Einbringung, unabhängig davon, ob
der Antrag zeitgerecht - also noch vor Fälligkeit der gegenständlichen
Abgaben, dem 1. Juli 2002 - eingebracht wurde. Auch ein Antrag, der
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO wegen mangelnder
Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
zurückzuweisen ist, löst eine Hemmung der Einbringung aus.
Da der Bw. aber die
Verlängerung der Frist zur Einbringung der Berufung beantragte, weshalb der
gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung der bekämpften
Abgaben nicht rechtzeitig bis zum Fälligkeitstag, dem 1. Juli 2002,
sondern erst am 14. August 2002 eingebracht wurde, stand ihm nach der mit
Bescheid vom 11. September 2002 erfolgten Zurückweisung des
Aussetzungsantrages zur Entrichtung keine Nachfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO zu. Damit war aber keine Hemmung der
Einbringung im Sinne des § 230 Abs. 2 BAO gegeben.
Den mit Bescheiden vom
20. September 2002 vorgenommenen Pfändungen von Geldforderungen stand
aber auch keine Hemmung der Einbringung gemäß
§ 230
Abs. 6 BAO entgegen, da im Zeitraum ab der Zurückweisung des
Aussetzungsantrages, somit ab dem 11. September 2002, bis zur dagegen am
25. September 2002 erhobenen Berufung ebenfalls keine Hemmung
bestand.
Dem weiteren Vorbringen des
Bw., dass er als Hochwasseropfer gemäß
§ 206
lit. a BAO einzustufen wäre, wonach von Anfang August bis
30. September 2002 jede Einbringungsmaßnahme unterbleiben hätte
müssen, muss entgegengehalten werden, dass § 206
lit. a BAO ausschließlich auf die Abstandnahme von der
Festsetzung von Abgaben abstellt, nicht jedoch auf die Einhebung bereits
festgesetzter Abgaben.
Aber auch aus dem an die
Finanzämter gerichteten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
13. August 2002, GZ. 16 1101/1-IV/16/02, dass es für nicht
zeitgerecht entrichtete Abgabenschulden mit Fälligkeitstag oder
Zahlungsfrist nach dem 6. August 2002 vor dem 1. Oktober 2002 weder zu
Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230
Abs. 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen kommen
soll, lässt sich für den Bw. nichts gewinnen, da im
gegenständlichen Fall dieser Erlass nicht zur Anwendung kommen konnte, da
es sich zum Einen bei den der Pfändung zu Grunde liegenden Abgaben zum
überwiegenden Teil um Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder
Fälligkeitstag vor dem 6. August 2002 handelt, nämlich
|
|
Fälligkeitstag
|
Zahlungsfrist
|
Betrag
|
E
4-6/2002
|
15.
05. 2002
|
|
2.732,41
|
SZ
2002
|
16.
05. 2002
|
|
235,49
|
EG
2002
|
22.
05. 2002
|
|
49,51
|
EG
2002
|
22.
05. 2002
|
|
0,51
|
EG
2002
|
05.
06. 2002
|
|
24,09
|
EG
2002
|
05.
06. 2002
|
|
0,51
|
EG
2002
|
13.
06. 2002
|
|
92,84
|
EG
2002
|
13.
06. 2002
|
|
0,51
|
U
1999
|
17.
01. 2000
|
01.
07. 2002
|
305,01
|
E
1997
|
01.
07. 2002
|
|
9.988,88
|
Z
1997
|
01.
07. 2002
|
|
674,40
|
E
1998
|
01.
07. 2002
|
|
69.369,85
|
Z
1998
|
01.
07. 2002
|
|
6.878,56
|
E
1999
|
01.
07. 2002
|
|
62.513,18
|
Z
1999
|
01.
07. 2002
|
|
6.185,04
|
L
1-5/2002
|
17.
06. 2002
|
15.
07. 2002
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4.518,25
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DB
1-5/2002
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17.
06. 2002
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15.
07. 2002
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2.245,80
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SZ
2002
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17.
07. 2002
|
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180,48
|
E
7-9/2002
|
16.
08. 2002
|
|
57.498,00
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Summe
223.493,32
Somit waren
lediglich die Einkommensteuervorauszahlungen 7-9/2002 nach dem Stichtag
6. August 2002 fällig. Aber auch hinsichtlich dieser Abgaben fand der
Hochwassererlass keine Anwendung, da dieser zum Anderen aber auch nicht generell
auf alle in diesem Zeitraum zu entrichtenden Abgaben anzuwenden ist, sondern
noch eine durch das Hochwasser eingetretene gravierende wirtschaftliche Notlage
des Abgabepflichtigen, die in kausalem Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der
Abgaben steht, als Kriterium hinzutreten muss. Diese war aber auf Grund der
Angaben des Bw. offenbar nicht gegeben, da eine ledigliche Beschädigung an
der Holzverkleidung bzw. zeitlich begrenzte Umsatzrückgänge eine
solche Notlage nicht begründen können. Darüber hinaus kann bei
der Tätigkeit einer zahnärztlichen Praxis sicher nicht davon
ausgegangen werden, dass die hochwasserbedingten Umsatzausfälle
endgültig waren, da es sich vielmehr um ledigliche zeitliche Verschiebungen
handeln konnte, weshalb die Umsatzrückgänge in den nachfolgenden
Monaten zweifellos wieder kompensiert wurden.
Darüber hinaus stellen
Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen
zukommt, aber ohnehin keine verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein
auf einen Erlass oder eine (unverbindliche) Richtlinie für eine
Beurteilung, ob eine Maßnahme öffentlichen Interessen abträglich
ist, reicht nicht aus, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände
maßgebend und von der Behörde zu beurteilen (VwGH 20.2.2003,
2002/07/0025).
Da sich somit die
Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Pfändungen erwiesen hat,
erfolgte auch die Vorschreibung der Vollstreckungskosten in Höhe von
€ 2.237,98 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 60 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 206 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vertagungsantragmündliche BerufungsverhandlungAbwesenheitAussetzung der EinhebungVergleichDarstellungErmittlungZurückweisungVollstreckungsgebührenEinbringungshemmungNachfristverspätetAntragHochwassererlass
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4335-W/02
- Stammnummer
- 6117
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF