Findok · Richtlinien
EnAbgR Rz 252–253
4.2.3 Vergütungsanspruch für Wärme, Dampf oder Warmwasser
geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 29.08.2013
Wortlaut laut Findok
4.2.3 Vergütungsanspruch für Wärme, Dampf oder Warmwasser
Rz 252:
Ein Vergütungsanspruch besteht auch für unmittelbar für einen Produktionsprozess (bis 31. Dezember 2010Jänner 2011: für zu betrieblichen Zwecken) bezogene Wärme, Dampf oder Warmwasser, wenn sie aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden (siehe auch Rz 238). Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller über eine Mitteilung des Lieferers verfügt, in der ihm die genaue Menge des jeweils verwendeten Energieträgers (Elektrizität, Erdgas, Kohle oder Mineralöl) und die jeweils darauf entfallende Energieabgabe (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe oder Mineralölsteuer) bekannt gegeben wird. Diese Beträge sind in der Vergleichsrechnung jeweils bei der zutreffenden Abgabe zu erfassen.
Erfolgt die Bekanntgabe dieser Beträge nur zusammengefasst unter der Bezeichnung "Energieabgaben", ist eine Zuordnung auf eine konkrete Energieabgabe und damit eine Geltendmachung im Rahmen der Energieabgabenvergütung nicht möglich.
4.2.4 Zuständiges Finanzamt
Rz 253:
Die Energieabgabenvergütung erfolgt durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 2 Abs. 4 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
VergütungsanspruchWärmeDampfWarmwasserProduktionsprozessEnergieträgerEnergieabgabenVergleichsrechnungZuständigkeitFinanzamt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0106-IV/5/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0058-IV/9/2011
- Stammnummer
- 53246
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 29.08.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF