RIS AI

Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 252–253

4.2.3 Vergütungsanspruch für Wärme, Dampf oder Warmwasser

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 29.08.2013

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Wortlaut laut Findok

4.2.3 Vergütungsanspruch für Wärme, Dampf oder Warmwasser Rz 252: Ein Vergütungsanspruch besteht auch für unmittelbar für einen Produktionsprozess (bis 31. Dezember 2010Jänner 2011: für zu betrieblichen Zwecken) bezogene Wärme, Dampf oder Warmwasser, wenn sie aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden (siehe auch Rz 238). Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller über eine Mitteilung des Lieferers verfügt, in der ihm die genaue Menge des jeweils verwendeten Energieträgers (Elektrizität, Erdgas, Kohle oder Mineralöl) und die jeweils darauf entfallende Energieabgabe (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe oder Mineralölsteuer) bekannt gegeben wird. Diese Beträge sind in der Vergleichsrechnung jeweils bei der zutreffenden Abgabe zu erfassen. Erfolgt die Bekanntgabe dieser Beträge nur zusammengefasst unter der Bezeichnung "Energieabgaben", ist eine Zuordnung auf eine konkrete Energieabgabe und damit eine Geltendmachung im Rahmen der Energieabgabenvergütung nicht möglich. 4.2.4 Zuständiges Finanzamt Rz 253: Die Energieabgabenvergütung erfolgt durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.

Normen und Schlagworte

VergütungsanspruchWärmeDampfWarmwasserProduktionsprozessEnergieträgerEnergieabgabenVergleichsrechnungZuständigkeitFinanzamt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0106-IV/5/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
29.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF