…auch die Verwendung von Kerosin als Treibstoff begünstigungsschädlich (siehe unten Rz 243). 4.1.4 Kombinierte Nomenklatur Rz 207: Bei der Kombinierten Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes, nach der sich die Qualifikation eines Energieträgers als vergütungsfähig richtet, handelt es sich um die Warennomenklatur nach Art…
…Shops ergeben. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass in der Rechnung die Menge der jeweils weiter verrechneten Energieträger und die darauf entfallenden Energieabgaben bekannt gegeben werden. Werden von der Besitz- und VerwaltungsGmbH Energiekosten für Flächen, die von den Shopbetreibern gemeinsam genutzt werden (zB Stiegenhäuser, Gänge…
…betrieblichen Zwecken) bezogene Wärme, Dampf oder Warmwasser, wenn sie aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden (siehe auch Rz 238). Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller über eine Mitteilung des Lieferers verfügt, in der ihm die genaue Menge des jeweils verwendeten Energieträgers (Elektrizität, Erdgas, Kohle oder Mineralöl)…
…habe einerseits, durch Maßnahmen zur Nachfragesenkung und einer Obergrenze für Markterlöse, für sinkende Strompreise sorgen und andererseits einen "Solidaritätsbeitrag" für den fossilen Sektor einführen sollen. Daraufhin habe Österreich im Dezember 2022 das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) StF: BGBl. I Nr. 220/2022…
…Dieser Umstand rechtfertigte es ferner, dass der EKB-S nicht wie der Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmer, umgesetzt durch das Bundesgesetz Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl. I 220/2022, vom Gewinn bemessen wurde. Das wird auch in ErwGr 45 deutlich zum…
…es liege eine Ungleichbehandlung zu Stromerzeugern fossiler Energieträger vor. Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/220 sehe nämlich eine Anknüpfung an den Gewinn und nicht den Erlös vor. Das EKBFG bzw. der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-f) entspräche daher…
…daher für den vorliegenden Zeitraum einschlägig und anwendbar. 5.1. Die Bf. argumentiert weiters, es liege eine Ungleichbehandlung zu Stromerzeugern fossiler Energieträger vor. Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/220 sehe nämlich eine Anknüpfung an den Gewinn und nicht…
…zur Nachfragesenkung und einer Obergrenze für Markterlöse, für sinkende Strompreise sorgen und andererseits einen "Solidaritätsbeitrag" für den fossilen Sektor einführen sollen. Daraufhin habe Österreich im Dezember 2022 das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) StF: BGBl. I Nr. 220/2022 sowie das Bundesgesetz über…
…Dieser Umstand rechtfertigte es ferner, dass der EKB-S nicht wie der Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmer, umgesetzt durch das Bundesgesetz Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl. I 220/2022, vom Gewinn bemessen wurde. Das wird auch in ErwGr 45 deutlich zum…
…jene Sattelanhänger, die nicht per Kran auf den Zug und vom Zug geladen werden können und daher nicht für den Kombinierten Verkehr einsetzbar sind. Die Fossile Energieträger-Anlagen-VO ist auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2022 anzuwenden (§ 2 Fossile Energieträger-Anlagen-VO).
…für Stromproduzenten einzuführen, seien mit 1.7.2023 außer Kraft getreten. Die EU-Notfallmaßnahmen-VO könne also nicht mehr als Rechtfertigung für das EKBSG herangezogen werden. Österreich habe im Dezember 2022 das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) StF: BGBl. I Nr. 220/2022…
…17 GRC - Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot - Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip - Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern - Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern - Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern - Rückwirkende Anwendung des EKB-S Möglicher Missbrauch der Abgabenform Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit. Die belangte Behörde wies…
…Mehrerlösen höhere Grenzkosten gegenüberstanden wären. Dieser Umstand rechtfertigte es ferner, dass der EKB-S nicht wie der Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmer, umgesetzt durch das Bundesgesetz Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl. I Nr. 220/2022, vom Gewinn bemessen wurde. Dies wird -…
…B-VG bzw das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art 17 GRC - Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot - Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip - Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern - Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern - Rückwirkende Anwendung des EKB-S * Möglicher Missbrauch der Abgabenform * Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit. …
…dass der EKB-S nicht wie der Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmer, umgesetzt durch das Bundesgesetz Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl I 220/2022, vom Gewinn bemessen wurde. Dies wird - wie bereits oben dargelegt - in der Randnummer 45 EU-NotfallsmaßnahmenVO deutlich…
…für Stromproduzenten einzuführen, seien mit 1.7.2023 außer Kraft getreten. Die EU-Notfallmaßnahmen-VO könne also nicht mehr als Rechtfertigung für das EKBSG herangezogen werden. Österreich habe im Dezember 2022 das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) StF: BGBl. I Nr. 220/2022…
…dass der EKB-S nicht wie der Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmer, umgesetzt durch das Bundesgesetz Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl I 220/2022, vom Gewinn bemessen wurde. Dies wird - wie bereits oben dargelegt - in der Rn 45 EU-Notfallmaßnahmen-VO…
…das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art 17 GRC - Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot - Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip - Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern - Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern - Rückwirkende Anwendung des EKB-S Möglicher Missbrauch der Abgabenform Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit Die belangte Behörde…
…Abs 1), also den "inframarginalen Technologien"; nicht erfasst ist hingegen die Stromerzeugung aus den von den Preissteigerungen unmittelbar betroffenen Energieträgern Gas und Steinkohle (und Ersatzstoffen wie Biomethan). Die Vereinheitlichung der Obergrenze dient der Vermeidung von Verzerrungen zwischen den Energieerzeugern in der Union, die durch unterschiedliche…
…dass der EKB-S nicht wie der Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmer, umgesetzt durch das Bundesgesetz Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl I 220/2022, vom Gewinn bemessen wurde. Dies wird - wie bereits oben dargelegt - in der Rn 45 EU-NotfallsmaßnahmenVO deutlich…