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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2247-W/08

Fremdunüblichkeit eines Bestandverhältnisses bei Vermietung eines Einfamilienhauses mit Sauna und Sat-Anlage ohne baubehördlichen Benützungsbewilligungsbescheid

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2247-W/08vom 09.09.2010Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass die Bw. der Betriebsprüfung eine Antwort auf die offene Frage weiterhin schuldig geblieben war, bewies jenes Ersuchen der Betriebsprüferin um Vorlage der Unterlagen zu diesem Punkt zwecks Schätzung des Aufteilungsschlüssels, detailliert nach Jahren, das Bestandteil der (beim Unabhängigen Finanzsenat am 2. Oktober 2009 eingelangten) Stellungnahme zur Berufung war. Hatte die Bw. undurchsichtige Verrechnungsvorgänge zugelassen, ohne dass Dkfm. Dr. Hopf, geschweige denn M1 B. den von der Betriebsprüfung in Anwendung gebrachten Prozentsatz durch eine lückenlose Beweisführung spätestens in der Berufungsverhandlung vom 1. Juli 2010 zu widerlegen vermochte, so hatte die Bw. das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen. | | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | | S | S | S | € | | 96.600,00 | 155.400,00 | 205.798,80 | 16.100,00 | | 256.060,00 | 245.700,00 | 205.798,80 | 15.680,00 | | 107.258,00 | 112.819,20 | 250.947,49 | 10.372,32 | | | | 125.712,50 | 9.290,86 | | | | 75.697,93 | 4.830,76 | | 459.918,00 | 513.919,20 | 863.955,52 | 56.273,94 | AR an Stiftung vom 11.11.2002 | | | 326.645,42 | | | | | | | Geltend gemachter Aufwand | 459.918,00 | 513.919,20 | 537.310,10 | 56.273,94 | Für WPS verwaltete Objekte plus | 23 | 23 HL an 12/00 | 23 HL T10 | 23 HL T 10 Slbg, H3 und H5 ab 6/02 | Aufteilung lt. BP Zurechnung Gehälter lt. BP | 17 78.186,06 | 17 87.366,26 | 63 338.505,36 | 95 53,460,24 | Zurechnung Gehälter lt. UFS | 78.186,06 | 87.366,26 | 338.505,36 | 53.460,24 Für die Bw. war aus der Widersprüchlichkeit der am 1. Juli 2010 protokollierten Angaben des M1 B., denen nach eine Weiterverrechnung in Höhe von 75 % der geltend gemachten Gehaltsaufwendungen auch für das Jahr 2002 erfolgt ist, es aber sein mag, dass die Bezahlung dieses letzteren Betrages erst 2003 erfolgt ist, weshalb er in der Abrechnung 2002 noch nicht aufscheint", nichts zu gewinnen. Soll ein Teil von den Gehaltsaufwendungen für das Jahr 2002 weiterverrechnet worden sein, ohne dass dieser Betrag in der Abrechnung 2002 aufscheint, so indizierten die Angaben "Es mag aber sein, dass die Bezahlung dieses letzteren Betrages erst 2003 erfolgt ist, weshalb er in der Abrechnung 2002 noch nicht aufscheint", die Unsicherheit und Ungewissheit der Ausführungen des M1 B.. Mit der Stattgabe der Berufung betreffend Tz 16 PB waren 17% der Honorarkosten für die in Verbindung mit einem EDV-Programm angefallenen Arbeiten von S 60.000, also S 10.200 der Einkommensteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 1999 hinzuzurechnen, während die erklärten Vorsteuern für das Jahr 1999 um S 2.040 (=20 % von S 10.200) zu kürzen waren. Die als gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 in Ansatz gebrachten Korrekturen von S 408 jeweils für die Jahre 1999 und 2000, S 1.512 für das Jahr 2001 und € 165,69 jeweils für das Jahr 2002 und 2003 waren aufzuheben. Im gegenständlichen Streitpunkt waren daher die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 insgesamt abzuändern. Tz 13 D-Gasse 9 Mit dem Begleitschreiben vom 13. Februar 2006 übermittelte M1 B. der Betriebsprüferin Riegler Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005, die auf der Seite betreffend "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einfamilienhäuser" an Werbungskostenpositionen die Position "AfA € 2.935,00" beinhaltet. Unter Tz 13 PB bestritt die Betriebsprüferin die Richtigkeit der AfA-Bemessungsgrundlage mit der Begründung, dass der geltenden Lehre und Rechtsprechung zufolge der auf Grund und Boden entfallende Teil aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei; laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1990, 86/14/0084, habe dies in der Regel nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits zu erfolgen. Bei Grundstücken, bei denen für das Gebäude ein AfA Satz von 1,5 % angesetzt werde, erfolge der Ansatz für den ausgeschiedenen Anteil für Grund und Boden nach den allgemeinen Erfahrungen der Finanzverwaltung grundsätzlich mit 20 %. Ergeben sich jedoch im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass eine Schätzung in diesem Verhältnis zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führe, sei eine andere Aufteilung der Anschaffungskosten nicht ausgeschlossen. Im Zuge der Schlussbesprechung sei ein AfA-Satz von 2 % glaubhaft gemacht worden. Aufgrund des vorgelegten Bewertungsgutachtens über den Verkehrswert vom 22. November 2002 betrage das Verhältnis zwischen Gebäude und Grund 33 zu 67, weshalb aus der Bemessungsgrundlage für die AfA ein Grundanteil von 67% auszuscheiden sei. Die AfA-Basis von € 48.427,83 setze sich aus der Summe des Kaufpreises (€ 135.000,00) und den Nebenkosten (€ 11.751,00) abzüglich 67 % des auf Grund und Boden entfallenden Kostenanteils (€ 98.323,17) zusammen; die AfA von 2 % der AfA-Basis beträgt € 968,56. Den obigen Ausführungen konterte Dkfm. Hopf in der Berufung u.a.: Auf Seite 18 des Bewertungsgutachtens vom 22. November 2002 werde der Grundwert mit € 88.000, der Gebäudewert samt Außenanlagen mit € 59.000 angegeben, was einer Aufteilung von 60 % zu 40 % entspreche. Würden die danach vorgenommenen Abschläge sowohl das Gebäude, als auch den Grund und Boden (fehlende Zufahrt zum Garten) betreffen und somit nichts mehr am o. a. Aufteilungsschlüssel ändern, so betrage die AfA-Basis € 58.700,40. Im vorliegenden Gutachten sei sodann die Restnutzungsdauer mit vierzig Jahren angegeben worden, was einem AfA-Satz von 2,5 % entspreche. Bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2006 sei die Berücksichtigung des 2,5%igen AfA-Satzes beantragt worden (Seite 17, Punkt 44). Mit der beim Unabhängigen Finanzsenat am 2. Oktober 2009 eingelangten Stellungnahme zur Berufung hielt die Betriebsprüferin der Bw. im gegenständlichen Berufungspunkt unter Bezugnahme auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats, GZ RV/0143-W/02 vom 25.02.2008 (samt der dortigen Ausführungen zur Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Wirtschaftsgut "Gebäude") u.a. fest, dass vom Begriff "Außenanlagen" Einfriedungen, Gartentore, Platzbefestigungen, Stützmauern, Tennisplätze usw. erfasst seien. Beim Bauwert von Außenanlagen gehe man Heimo Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 4 Auflage, Seite 85, Pkt. 5.3. zufolge bei der Bewertung von Außenanlagen vom Herstellungswert aus und berichtige diesen um die Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden, die Wertminderung wegen Alters und Minderungen wegen besonderer Umstände. Bei kleineren Außenanlagen empfehle sich der Ansatz eines Pauschalbetrags. Seien Anlagen aufwendig, so sei zu prüfen, ob diese überhaupt werterhöhend seien und von einem Käufer honoriert würden. Außer Streit steht, dass das in Rede stehende Objekt der Bw. in einem weit nach dem Jahr 1915 gelegenen Zeitraum errichtet worden sei. Da bislang kein entsprechendes Gutachten für die Feststellung der Restnutzungsdauer vorgelegt worden sei, habe die Außenprüfung keine andere Möglichkeit als § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 anzuwenden gehabt. Um die Nutzungsdauer dieser Anlagen, somit den in Anwendung zu bringenden AfA-Satz ermitteln zu können, werde um Nachreichung einer genauen Beschreibung der Außenanlagen ersucht. Laut Berufung werde auf Seite 18 des Bewertungsgutachtens vom 22. November 2002 der Grundwert mit € 88.000, der Gebäudewert samt Außenanlagen mit € 59.000 angegeben. Das heiße, dass ein Betrag von € 45.000 auf das Gebäude entfalle. Für die Ermittlung des Verkehrswertes seien vom Gutachter eine zehnprozentige Kürzung des Grundwertes und eine fünfundzwanzigprozentige Kürzung des Gebäudewertes samt Außenanlagen vorgenommen worden. Die vorgenommenen Abschläge würden daher sehr wohl den Aufteilungsschlüssel ändern. Der Grundwert betrage daher 64,2 %, der Gebäudewert samt Außenanlage 35,8 % des vom Gutachter festgestellten Verkehrswertes. Im Zuge des am 11. November 2009 abgehaltenen Erörterungsgespräches anerkannte der steuerliche Vertreter den AfA-Satz von 2 % laut Bp. Rechtliche Würdigung Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Für die Annahme von Gebäudekosten von € 45.000 und einen Teil der mit € 14.000 geschätzten Außenanlagenkosten bei einem Grundwert von € 88.000 war das Bewertungsgutachten des Ing. Dr. YYYYYY YYYYY vom 22. November 2002 entscheidend, der den Zustand des Objekts als ein Bauwerk beschreibt, das sich in einem durchschnittlichen und dem Gebäudealter entsprechenden Bau- und Erhaltungszustand befinde; die bauphysikalische Konzeption betreffend Wärme- und Schallschutz sei veraltet. Im Kellergeschoß seien an den sockelnahen Wandflächen ausgeprägte Zeitschäden durch aufsteigende und seitlich eindringende Mauerwerksfeuchtigkeit vorhanden. An den Kaminköpfen seien ausgeprägte Zeitschäden vorhanden. Der aufgetaute Reparaturaufwand werde mit rund 5 % der Neuherstellungskosten bewertet. Das Grundstück sei mit einem zweigeschossigen Einfamilienwohnhaus in Gruppenbauweise gebaut, das nur teilweise unterkellert sei. Die Sanitärausstattung sei unterdurchschnittlich, das Gebäude verfüge nur über ein WC im Erdgeschoß und keine zeitgemäße Badegelegenheit. Die Etagenheizung sei zeitgemäß. Das Dachgeschoß sei nur teilweise und provisorisch ausgebaut, wofür ein baubehördlicher Konsens nicht vorhanden sei. Der Garten habe keinen eigenen Zugang und sei nur über das Wohnhaus und die Wohnräume erreichbar. Aufgrund des Gebäudezustands und der Lage des Objekts im gemischt verbauten Wohngebiet war daher der Prozentsatz von 2 % auf die AfA- Bemessungsgrundlage von € 48.427,83 anzuwenden. Was die Außenanlagen betrifft, ist dem Gutachten zufolge die in Massivbauweise erbaute Garage an der nordwestlichen Grundstücksecke direkt an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut errichtet. Das Garagentor ist als Horizontalsektionaltor mit Wärmedämmung ausgebildet und verfügt über eine elektromagnetische Torsteuerung. Der Fußboden der Garage ist als Betonestrich ausgestattet, die Außenwände sind aus Schalstein- oder Hohlblockmauerwerk errichtet und im Garagenraum patschokkiert. Die Garage ist im Westen an die Garage der Nachbarliegenschaft angebaut. Die einsehbaren Fassadenwandflächen sind mit Faserzementplatten verschindelt. Das Dach ist als Flachdach ausgebildet und begrünt. Zur Straße hin ist ein Geländer aus Stahlstehern mit horizontalen Holzbrettern ausgeführt. Die straßenseitige Einfriedung besteht aus einem massiven Zaunsockel und massiven Zaunpfeilern. Der Zugang erfolgt über eine einflügelige Metalltür. Die Länge der Einfriedung beträgt rund 2 Meter. Die Außenstiege von der Straße zum Hauseingang ist als einläufige Massivstiege mit Betonstufen ausgebildet. Die Wangenmauern sind ebenfalls aus Beton hergestellt. Nahe dem Stiegenantritt an der Straße ist eine Nische für den Müllbehälter errichtet. Der Aufgang ist mit einer Außenleuchte und einem Bewegungsmelder ausgestattet. Das Stiegenbauwerk hat eine verbaute Fläche von rd. 12 m². Beim Stiegenaustritt vor der Haustüre ist das Podest verfliest. Die gartenseitige Terrasse ist mit Beton befestigt und verfliest. Die Terrasse hat ein Ausmaß von rund 15m². An der Fassadenwand ist eine Markise montiert. Nahe der südöstlichen Grundstücksecke ist ein Gartenhaus in Holzbauweise errichtet. Die östliche Einfriedung steht im Eigentum der Nachbarliegenschaft. Aufgrund der Beschreibung der oben dargestellten Anlagenteile ließen diese eine Nutzungsdauer von 50 Jahren erwarten und teilten daher das abgabenrechtliche Schicksal des auf das Gebäude entfallenden Kaufpreises. Was die Einfriedung betrifft, ist ein Maschendraht ein Geflecht aus unterschiedlich dicken, meist korrosionsgeschützten Drähten, wobei Verzinken und Plastifizieren gebräuchlich ist. Die Maschen können unterschiedliche Dimensionen annehmen. Grober Maschendraht wird oft als Zaunmaterial zur Einfriedung von Grundstücken eingesetzt. Mit dem Bewertungsgutachten vom 22. November 2002 wurde der Zeitwert der Außenanlagenteile Einfriedung westlich mit (38 m a € 7,50 =) € 285 und südlich mit (12 m a € 7,50=) € 90 bewertet. Besteht die westliche Einfriedung aus einem einfachen, vollständig verwachsenen Zaun mit einer Länge von rund 38 Meter und die südliche Einfriedung aus einem völlig verwachsenen Maschendrahtzaun mit einer Länge von rund 12 Meter, so war die Nutzungsdauer der in Rede stehenden Zäune mit jeweils 25 Jahren zu schätzen. Die Summe der beiden letztgenannten Einfriedungszeitwerte von € 375 entsprach 0,64% vom Gebäudewert samt Zeitwert der Außenanlagen, infolge dessen die AfA-Bemessungsgrundlage für die Außenanlagen mit 0,64% von der im Prüfungsbericht mit € 48.427,83 angenommenen AfA-Basis zu berechnen war. Nach Abzug von (0,64 % von € 48.427,83=) € 310 von der ursprünglich angenommenen AfA-Basis von € 48.427,83 ergibt sich eine neue AfA für Gebäude in Höhe von € 48.117,83, auf die der 2 % AfA anzuwenden war, was eine AfA von € 962,36 ergab. Nach Anwendung von 4% auf € 310 beträgt die AfA für die Außenanlagen € 15, die Gesamt- AfA somit € 977,36. Nach Abzug des letztgenannten Betrages von der bisher in Höhe von € 2.935 geltend gemachten AfA ergibt eine neue AfA- Differenz in Höhe von € 1.957,64. Damit waren die Abgabenbescheide im gegenständlichen Punkt zu Gunsten der Bw. abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 | | Tz | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | | | S | S | S | € | 20%ige lt Bp | | 4.464.002,87 | 3.624.758,87 | 2.333.522,61 | 236.078,18 | Versicherungsprovisionen | 4 | -161.036,67 | -195.946,67 | -38.489,36 | -921,23 | Option für Grundstück-Einbringung in Stiftung | | | 3.197.926,79 | | | | | 4.302.966,20 | 6.626.738,99 | 2.295.033,25 | 235.156,95 | | | | | | | Vorsteuern lt. Bp | | 804.187,90 | 529.153,27 | 350.994,69 | 19.165,29 | | 6 | -14.362,80 | 18.690,40 | 4.357,00 | 120,26 | Kunstwerk bish. Kürzung Storno | 9 | 400,00 | | | 1.183,82 | Kunstwerk Kürzung lt. Bw. | 9 | | | | -1.057,27 | 17% v. S 12,000,00 | 16 | - 2.040,00 | | | | | 19 | | | 31.071,03 | | Tz. 23 (Stempelmarken) | 23 | 424,00 | | | | Vorsteuern neu | | 788.609,10 | 547.843,67 | 386.422,72 | 19.412,10 | | | | | | | Korrekturen | | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | Berichtigung der Vorsteuern | 3a | 0 | | | | | 3b | | 0 | | | | 3c | | 0 | | | | 16 | 0 | 0 | 0 | Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 | | Tz | 2003 | 2004 | 2005 | | | € | € | € | 20%ige lt Bp | | 114.217,60 | 90.717,05 | 18.024,95 | Versicherungsprovisionen | 4 | | | -1.250,00 | | | 114.217,60 | 90.717,05 | 16.774,95 | | | | | | Vorsteuern lt. Bp | | 11.560,57 | 8.527,04 | 9.670,21 | | 6 | 793,20 | | | 17% von 12.000 | 16 | | | | Tz. 23 (Stempelmarken) | 23 | | | | Vorsteuern neu | | 12.353,77 | 8.527,04 | 9.670,21 | | | | | | Korrekturen | | 2003 | 2004 | 2005 | Berichtigung der Vorsteuern | 16 | 0 | 0 | 0 Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 | | Tz | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | | | S | S | S | € | Eink. aus selbst. Arbeit | | | | | | Gewinn lt. BP | | 401.708,93 | 44.680,50 | 52.070,00 | 12.861,98 | Honorare | 6 | 65.645,00 | 7.448,00 | | 775,00 | Allgemeine Werbungsk. | 8 | -307.727,00 | | | | Kunstwerke | 9 | -2.000,00 | | | -12.338,00 | | 9 | | | | 11.838,27 | Fahrtenbuch | | | 7.181,39 | 7.422,24 | 68,90 | Eink. aus s. A. NEU: | | 157.627,27 | 59.309,89 | 59.492,24 | 13.206,15 | | Eink. aus Verm. + Verp. | Tz | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | | | S | S | S | € | Überschuss lt. Bp | | 431.040,78 | 1.028.855,02 | 881.145,78 | 103.451,87 | Allgemeine Werbungsk. | 8 | 307.726,66 | | | | | 10 | -60.000,00 | | | | 17% v. 60.000 | | 10.200,00 | | | | Honorarnoten | 10 | 91.802,00 | 67.210,50 | 22.212,00 | 3.378,10 | | 16 | 4.980,00 | 9.960,00 | 4.440,00 | 43,60 | AfA-Programm | 16 | 4.980,00 | 9.960,00 | 4.440,00 | 43,60 | Nutzungsentgelt PEG | 12 | | | | | | | | | | | | 13 | | | | | Afa Diff, F.9 | 13 | | | | | Benützungsentgelt | 19 | | | -291.186,17 | | Provisionen | 20 | | | -20.000,00 | | Fahrtenbuch | | | 5.811,38 | 2.935,45 | 413,47 | Einkünfte V+V NEU | | 790.729,44 | 1.121.796,90 | 603.987,06 | 107.330,64 Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 | | Tz | 2003 | 2004 | 2005 | | | € | € | € | Eink. aus selbst. Arbeit | | | | | Gewinn lt. BP/Bescheid | | 8.907,25 | 1.613,11 | 2.106,57 | Honorare | 6 | 1.238,40 | | | Allgemeine Werbungsk. | 8 | -6.519,25 | | | Kunstwerke | 9 | | | | Fahrtenbuch | | 446,47 | 481,20 | 1.023,79 | Eink. aus s. A. NEU | | 4.072,87 | 2.094,31 | 3.130,36 | | | | | | Eink. aus Verm. + Verp. | Tz | 2003 | 2004 | 2005 | | | € | € | € | Überschuss lt. Bp | | 18.299,83 | 31.543,38 | 24.370,30 | Allgemeine Werbungsk. | 8 | 6.519,25 | | | 17% v. 60.000 | | | | | Honorarnoten | 10 | 1.122,00 | | | | 16 | 43,60 | 21,80 | | AfA - Programm | 16 | 43,60 | 21,80 | | Nutzungsentgelt PEG | 12 | | 4.166,67 | | | | | -6.666,67 | | | 13 | -1.966,44 | -1.966,44 | -1.966,44 | Afa Diff, F.9 | 13 | 1.957,64 | 1.957,64 | 1.957,64 | Benützungsentg. | 19 | | | | Provisionen | 20 | | | | Fahrtenbuch | | 147,20 | 164,11 | 0,00 | Einkünfte V+V NEU | | 26.166,68 | 29.242,29 | 24.361,50 Beilage: 19 Berechnungsblätter DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 9. September 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2247-W/08
ECLI
ECLI:AT:BFG:2010:RV.2247.W.08
Stammnummer
49103
Gültig
09.09.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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