Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0743-W/09
Widmungsgemäße Verwendung von vorzeitig rückgezahlten Bausparbeiträgen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-W/09vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend
Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß
§ 108 Abs. 7 EStG 1988 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss
- abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
a) Die Bw. bezieht Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit. Der von ihr mit der X-Bausparkasse
abgeschlossene Bausparvertrag Nr. Y (Vertragsbeginn: 1. Oktober 2003)
wurde von der Bw. zum 31. Dezember 2005, sohin vor Ablauf der
Bindungsfrist, aufgelöst; daraufhin überwies die X-Bausparkasse der
Bw. den Abrechnungsbetrag von 1.988,83 € und teilte die vorzeitige
Vertragsauflösung gemäß
§ 108 EStG 1988 dem
Finanzamt mit. Da die Bw. eine Erklärung über die
widmungsgemäße Verwendung der zurückgezahlten Beiträge im
Sinne des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 abgegeben hatte,
behielt die X-Bausparkasse die der Bw. gutgeschriebene Bausparprämie
vorerst nicht zur Rückverrechnung mit dem Finanzamt ein.
b) Am 21. Jänner 2008 erging ein
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bw. betreffend "Ihre bei der
Bausparkasse abgegebene Erklärung über widmungsgemäße
Verwendung im Sinne des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988".
Dieses Schreiben enthält folgenden Wortlaut (S 4 f. Akt des
Finanzamtes betreffend Rückforderung gemäß
§ 108
Abs. 7 EStG 1988, im Folgenden kurz: Finanzamtsakt):
"Ergänzungspunkte:
Laut
Mitteilung der [X]-Bausparkasse haben Sie Ihren Bausparvertrag Nr. [Y] vor
Ablauf der Bindungsfrist aufgelöst und eine Erklärung über
widmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 108 Abs. 7
Z 2 EStG 1988 abgegeben.
Auf
Grund Ihrer Erklärung hat die Bausparkasse [die] während der Laufzeit
des Bausparvertrages erstattete Lohn-/Einkommensteuer (gutgeschriebene
Bausparprämie) vorerst nicht zur Rückverrechnung mit dem Finanzamt
einbehalten. Kann die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen
werden, muss Ihr Finanzamt diese nachträglich zurückfordern.
Zum
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung ersucht Ihr Finanzamt um
Übermittlung geeigneter Beweismittel (siehe unten stehende Informationen -
bitte möglichst in Kopie) sowie einer Kopie des Kontoauszuges der
Bausparkasse (Auszahlungsbetrag).
Sollten
bis zu diesem Termin keine Beweismittel einlangen, wird der Erstattungsbetrag
ohne weitere Erinnerung zur Rückzahlung vorgeschrieben.
Informationen
zur widmungsgemäßen Verwendung:
Aufwendungen
zur Schaffung von Wohnraum gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 gelten als widmungsgemäße Verwendung, wenn sie durch
den Bausparer selbst bzw. durch oder für im Abs. 2 genannte Personen
getätigt wurden.
Als
Beweismittel kommen in erster Linie der Bauplan und Rechnungen über die
Errichtungsmaßnahmen in Betracht.
Aufwendungen
zur Sanierung von Wohnraum gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 gelten als widmungsgemäße Verwendung, wenn sie durch
den Bausparer selbst bzw. durch oder für im Abs. 2 genannte Personen
getätigt wurden.
Als
Beweismittel kommen in erster Linie Rechnungen eines befugten Unternehmers in
Betracht.
Maßnahmen
der Bildung [...]
Maßnahmen
der Pflege [...]"
c) Nachdem die Bw. einen Kontoauszug der X-Bausparkasse und
diverse Rechnungen (zu diesen siehe unten Punkt d)) vorgelegt hatte,
erließ das Finanzamt am 28. Mai 2008 einen "Bescheid über die
Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß
§ 108 Abs. 7 EStG 1988", mit dem ein
Rückforderungsanspruch an im Jahre (in den Jahren) 2003 bis 2005
erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) in der Höhe von 70,00 €
festgesetzt wurde (S 1 Finanzamtsakt). Begründend führte die
Abgabenbehörde I. Instanz aus, dass die Erstattungsbeträge
deshalb zurückgefordert würden, weil "die Bausparbeiträge und die
erstattete (gutgeschriebene) Steuer ganz oder teilweise zurückgezahlt
wurden und diese Beträge nicht widmungsgemäß verwendet wurden
bzw. kein Nachweis erbracht wurde".
d) Gegen den oa. Rückforderungsbescheid erhob die
Bw. am 25. Juni 2008 Berufung:
Gemäß
§ 108 Abs. 7 EStG 1988
sei eine zu Unrecht erstattete Einkommensteuer vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Eine Rückforderung habe zu unterbleiben, wenn die
rückgezahlten Beträge begünstigten Maßnahmen im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dienten.
Die Bausparverträge
hätten deshalb aufgelöst werden müssen, da das Geld für die
Einfriedung des Grundstückes und die Fertigstellung des Eingangsbereiches
zum Wohnhaus notwendig gewesen sei. Nachstehende Rechnungen seien damit bezahlt
worden:
|
Datum
|
Lieferant
|
|
14. April 2006
|
A-GmbH
|
1.156,77 €
|
18. Oktober 2006
|
B
|
674,64 €
|
2. April 2006
|
C-OEG
|
1.264,80 €
|
22. Mai 2006
|
D-KEG
|
1.000,00 €
|
4. August 2006
|
D-KEG
|
1.000,00 €
|
|
gesamt
|
5.096,21 €
Diese Rechnungen würden
abermals vorgelegt werden. Bei Bedarf und bei Bekanntgabe einer entsprechenden
E-Mail-Adresse könnten jederzeit die dazugehörigen Bilder
übermittelt werden.
Beantragt werde daher, die rückgeforderte
Einkommensteuer wieder auf dem Abgabenkonto der Bw. gutzuschreiben.
Bei den oa. Rechnungen (S 8 bis 13 Finanzamtsakt)
handelt es sich um
- eine Rechnung der A-GmbH vom 4. April 2006
betreffend ua. Deponiekosten Aushubmaterial, Säulenstein,
Säulenmantelstein, Abdeckplatten, Briefkasten, Dichtbeton, Fertigbeton, Lkw
2-Achser mit Container (Rechnungsbetrag: 1.180,38 € brutto);
- eine Rechnung der B vom 18. Oktober 2006 betreffend
"Tegula Mauer antik" (ua. Mauersteine, Abdeckplatte, Halbstein,
Kreissteine), Dünnbettmörtel, Zustellung Nahbereich, Kranentladung,
Paletteneinsatz (Rechnungsbetrag: 674,64 € brutto);
- eine Rechnung der C-OEG vom 30. März 2006
betreffend "Verfliesungsarbeiten nach Wasserschaden in Ihrem Eigenheim in [E],
Keller" (Rechnungsbetrag: 1.264,80 € brutto);
- eine Rechnung der D-KEG vom 27. Juli 2006 betreffend
ein Stück "freitragendes Schiebetor", aus Alu, pulverbeschichtet, mit
Aluminium-Belattung, und ein Stück "Gehtor Alu-Latte" (Rechnungsbetrag:
2.000,00 € brutto).
e) Am 7. Juli 2008 erging ein neuerliches
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bw.; dieses Schreiben
enthält folgenden Wortlaut (S 18 Finanzamtsakt):
"Ergänzungspunkte:
Für
Ihr in [E Nr. 43] errichtetes Wohnhaus wurde bereits am 30. September
1992(!) die Benützungsbewilligung erteilt. Gemäß herrschender
Lehre und Rechtsprechung liegen bei Aufwendungen für eine nach der
Erteilung der Benützungsbewilligung hergestellte Umfriedung der
Liegenschaft nur dann begünstigte Errichtungskosten gemäß
§ 18 EStG 1988 vor, wenn eine diesbezügliche Auflage in der
Benützungsbewilligung erteilt wurde. Sie werden daher um Vorlage des
Bescheides über die Benützungsbewilligung vom 30. September 1992
(bzw. einer Kopie desselben) ersucht."
f) Am 24. Juli 2008 langte das diesbezügliche
Antwortschreiben der Bw. am Finanzamt ein:
Darin führte die Bw. aus, es sei unbestritten, dass
der Bausparvertrag innerhalb der Bindungsfrist aufgelöst und bereits 1992
eine Benützungsbewilligung erteilt worden sei.
Werde ein Bausparvertrag vorzeitig aufgelöst oder
würden die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung
verwendet, seien die Beträge von der Bausparkasse einzubehalten und gegen
den zu erstattenden Steuerbetrag zu verrechnen.
Die Rückforderung habe - abgesehen von den Fällen
des Abs. 3 Z 3 - zu unterbleiben, wenn der zurückzufordernde
Betrag für
- Wohnraumschaffung bzw. -sanierung im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 oder
- Maßnahmen der Bildung oder
- Maßnahmen der Pflege
verwendet werde.
Die Errichtung eines Zufahrtsweges oder einer Einfriedung
stellten begünstigte Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z
3 EStG 1988 dar; dies werde auch durch die Lehre und Rechtsprechung
bestätigt. Begünstigte Maßnahmen lägen auch dann vor, wenn
(trotz fehlender Auflagen in der Benützungsbewilligung) auf Grund des
Einreichplanes diese Maßnahmen vorgesehen gewesen seien.
Es handle sich damit bei den finanzierten Kosten um
begünstigte Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988. Ob diese Aufwendungen auch als Sonderausgaben anerkannt
würden, sei eine andere Rechtsfrage. Der Nachweis der
bestimmungsgemäßen Verwendung der Bausparprämie sei dadurch
jedoch allenfalls erfolgt.
Auf S 17 Finanzamtsakt befindet sich die Kopie eines
Schreibens des Bürgermeisters von F an das Finanzamt vom 30. September
1992, wonach "die Baubehörde hiemit [anzeigt], dass mit Bescheid vom
heutigen Tage die Benützungsbewilligung für einen Wohnhausneubau
bestehend aus Keller- und Erdgeschoß auf der Parzelle [Nr.] G, EZ.
[Nr.] H, KG. E, erteilt wurde. Eigentümer: [I] und [die Bw.]. Das
Gebäude erhielt die Hausnummer 43."
Auf S 21a Finanzamtsakt befindet sich die Kopie eines
Bescheides des Bürgermeisters von F vom 29. September 1992, adressiert
an I und die Bw., der auszugsweise folgenden Inhalt aufweist:
"I.
Die Baubehörde hat mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 [...] die
Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Parz.
Nr. G, EZ. [Nr.] H, KG. E, erteilt.
Nach
Erstattung der Vollendungsanzeige am 24. August 1992 wurde am
29. September 1992 eine Endbeschau vorgenommen.
Auf
Grund des Ergebnisses dieser Beschau ergeht nachstehender
Spruch
Der
Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz stellt [...] fest, dass
das Vorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt worden ist und erteilt
daher die
Benützungsbewilligung
Die
geringfügigen, in der Niederschrift angeführten Abweichungen werden
nachträglich genehmigt. Die Bewilligung wird an die auflösende
Bedingung geknüpft, dass die in der Niederschrift angeführten
Mängel behoben werden bzw. die aufgezeigten Maßnahmen
durchgeführt werden und zwar längstens bis 31. Oktober 1992.
Das
Protokoll über die Endbeschau liegt in Abschrift bei und bildet einen
wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Baulichkeit darf nunmehr
widmungsgemäß verwendet werden.
[...]
Begründung
zu
I.: Auf Grund des Ergebnisses der Endbeschau war die spruchmäßige
Feststellung zu treffen. Da Bedenken aus gesundheits-, feuer- und
baupolizeilichen Gründen nicht bestehen, konnten die Abweichungen unter den
angeführten Auflagen und Bedingungen genehmigt werden.
[...]"
g) Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. August 2008 wies
das Finanzamt die Berufung der Bw. als unbegründet ab, wobei es Folgendes
ausführte:
"Sie
haben auf Grund einer Baubewilligung vom 18. Dezember 1991 mit der Errichtung
eines Wohnhauses begonnen. Dieses wurde von Ihnen und Ihrem Gatten im September
1992, nach Fertigstellungsmeldung an die Gemeinde vom 24. August 1992,
bezogen. Die Benützungsbewilligung wurde von der Gemeinde am
30. September 1992 erteilt. Da in dieser Benützungsbewilligung
hinsichtlich der Einfriedung und des Zufahrtsweges keine Auflagen erteilt
wurden, besteht zwischen diesen Aufwendungen im Jahr 2006 und der
Wohnraumschaffung im Jahr 1991/1992 kein Zusammenhang mehr. Es liegen daher
keine im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
begünstigten Ausgaben vor. Diese gesetzliche Bestimmung legt fest, dass die
Kosten für die Schaffung von Wohnraum als begünstigte Ausgaben
steuerlich gefördert werden. Dabei geht der Gesetzgeber eindeutig von der
Schaffung neuen Wohnraumes aus.
Im
gegenständlichen Fall sind Ihnen jedoch Aufwendungen entstanden, die mit
dem Wohnraum an sich in keinerlei ursächlicher Verbindung stehen.
Aufwendungen für eine Umfriedung des Grundstückes, auf welchem das
Eigenheim errichtet wurde, dienen keinesfalls der Schaffung neuen Wohnraumes.
Gleiches gilt für Pflasterungsarbeiten im Außenbereich. Die Versagung
der Begünstigung von Kosten für derartige Baulichkeiten ergibt sich
auch eindeutig aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So hat der
Gerichtshof im Erkenntnis VwGH 22.11.1963, 1385/63, im Zusammenhang mit
einem Garagenbau ausgesprochen, dass ein gesondertes Bauwerk, das überhaupt
nicht Wohnzwecken dient, in die für Eigenheime geltende
Steuerbegünstigung nicht einbezogen werden kann. Die nach den Vorstellungen
eines Abgabepflichtigen durchgeführte Gestaltung des Umfeldes seines
Eigenheimes dient gleich wenig Wohnzwecken, wie der gesonderte Bau einer Garage.
Diese Überlegungen treffen im gegenständlichen Fall umso mehr zu, als
Sie Ihr Eigenheim und somit den neu errichteten Wohnraum vor Errichtung der
Einfriedung und Verlegung der Pflasterung über weit mehr als zehn Jahre
bereits bewohnt haben. Der Fall, dass die Verwaltungspraxis die Kosten einer
Einfriedung im Zuge der Schaffung neuen Wohnraumes trotzdem als begünstigte
Ausgaben zulässt und die Lohnsteuerrichtlinien diesbezügliche Aussagen
treffen, liegt aber hier nicht vor. Die Errichtung eines Eigenheimes gilt
nämlich mit seiner Bewohnbarkeit als abgeschlossen (VwGH 17.1.1984,
83/14/0240). Später getätigte Aufwendungen zählen nicht mehr zu
den Errichtungskosten (VfGH 26.9.1983, B 540/80). Im
gegenständlichen Fall war die Errichtung mit dem Bezug des Eigenheimes
durch Sie und Ihren Gatten im Jahre 1992 abgeschlossen. Daran ändert auch
die Tatsache nichts, dass das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch nicht
umfriedet war und die Flächen vor dem Gebäude noch nicht gepflastert
waren. Der Ersatz einer ursprünglich einfachen Gestaltung durch eine
gediegenere bewirkt jedenfalls nicht, dass ein Eigenheim bis zu dem Zeitpunkt
der Verbesserung nicht als fertig gestellt anzusehen ist (siehe das oben
angeführte Erkenntnis VwGH 17.1.1984, 83/14/0240).
Liegen
aber im gegenständlichen Fall keine Errichtungskosten mehr vor,
könnten die gegenständlichen Aufwendungen lediglich als
Sanierungsaufwendungen anerkannt werden. Da sich die Bezug habende
Gesetzesbestimmung aber wiederum nur auf die Sanierung von Wohnraum bezieht,
eine Ihren Vorstellungen entsprechende Gestaltung des Umfeldes des Gebäudes
aber weder eine wesentlich längere Nutzungsdauer noch einen wesentlich
erhöhten Nutzwert des Wohnraumes bewirkt, können diese Aufwendungen
auch nicht als Sanierungsaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Eine
begünstigte Verwendung der vor Ablauf der Bindungsfrist rückgezahlten
Bausparbeiträge liegt somit nicht vor."
h) Gegen die oa. Berufungsvorentscheidung brachte die
Bw. am 29. August 2008 einen Vorlageantrag beim Finanzamt ein:
Wie bereits in der Berufung angeführt, hätten die
Bausparverträge deshalb aufgelöst werden müssen, da das Geld
für die Einfriedung des Grundstückes und die Fertigstellung des
Eingangsbereiches zum Wohnhaus notwendig gewesen sei. Der Sonderausgabenabzug
stehe zu, wenn ein Eigenheim errichtet, also Wohnraum geschaffen werde. Zu den
Errichtungskosten gehörten nur die Kosten der Baumaßnahmen, wozu auch
Gebühren und zusätzliche Kosten für den Anschluss an
öffentliche Versorgungseinrichtungen zählten.
Aufschließungskosten und Kosten der Umfriedung seien ebenfalls
begünstigt.
Eine Rückforderung der Bausparprämie bei
vorzeitiger Auflösung des Vertrages oder Verwendung der Ansprüche aus
dem Bausparvertrag als Sicherstellung habe zu unterbleiben, wenn der
zurückzufordernde Betrag für begünstigte Maßnahmen im Sinne
des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Schaffung von Wohnraum bzw.
Sanierung von Wohnraum) verwendet werde und die begünstigte Maßnahme
und die Baumaßnahme in einem zeitlichen Zusammenhang mit der
Rückzahlung stünden.
Es sei daher nicht auf eine etwaige
Benützungsbewilligung abzustellen. Voraussetzung sei, dass es sich um
begünstigte Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 handle. Dies sei zweifelsfrei gegeben (Kopien der Rechnungen
seien bereits vorgelegt worden). Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der
Auflösung des Bausparvertrages und der Beschaffung der Baumaterialien sei
gegeben.
Durch diese Maßnahme solle unterbunden werden, dass
zB Kraftfahrzeuge angeschafft und so mittels Bausparprämien finanziert
würden.
Der Großteil der in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Argumente ziele darauf ab, dass die gegenständlichen
Investitionen nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig seien, da die
Benützungsbewilligung bereits 1992 erfolgt sei. Es sei auch möglich,
dass Investitionen nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig seien, es sich
dabei jedoch, wie im gegenständlichen Fall, trotzdem um begünstigte
Maßnahmen handle.
Beantragt werde daher, die rückgeforderte
Einkommensteuer wieder auf dem Abgabenkonto der Bw. gutzuschreiben.
i) Am
4. März 2009 wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Rechtsgrundlagen:
§ 108 Abs. 6 und
7 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl.
I Nr. 103/2005, lauten:
"(6)
Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch
Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss
Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und
die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder
die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.
Die
zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten.
Die Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden
Steuerbetrag (Abs. 5) zu verrechnen.
(7)
Eine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn
1.
Beiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3 zurückgezahlt
werden,
2.
der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge
oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 3 oder im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des
Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005, durch und für den
Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu
unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 3 durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.
Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung
mitzuteilen. [...]"
b) Festgestellter
Sachverhalt:
Die Bw. hat den zwischen ihr und der X-Bausparkasse
abgeschlossenen Bausparvertrag Nr. Y (Vertragsbeginn: 1. Oktober 2003)
zum 31. Dezember 2005, sohin vor Ablauf der Bindungsfrist, aufgelöst;
der Abrechnungsbetrag von 1.988,83 € wurde ihr von der X-Bausparkasse
überwiesen. Da die Bw. eine Erklärung über die
widmungsgemäße Verwendung der zurückgezahlten Beiträge im
Sinne des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 abgegeben hatte,
behielt die X-Bausparkasse die der Bw. gutgeschriebene Bausparprämie
vorerst nicht zur Rückverrechnung mit dem Finanzamt ein.
In weiterer Folge wurde die Bw. von der Abgabenbehörde
I. Instanz aufgefordert, zum Nachweis der widmungsgemäßen
Verwendung der zurückgezahlten Beiträge geeignete Beweismittel
vorzulegen.
Die von der Bw. daraufhin dem Finanzamt übermittelten
Rechnungen (zu deren Inhalt siehe ausführlich oben Punkt d) in der
Darstellung des Verfahrensganges dieser Berufungsentscheidung) betrafen - so die
Bw. - die Einfriedung des Grundstückes und die Fertigstellung des
Eingangsbereiches zum Wohnhaus bzw. die Errichtung eines Zufahrtsweges (Berufung
vom 25. Juni 2008, Schreiben der Bw. vom 24. Juli 2008); alle diese
Maßnahmen wurden im Jahr 2006 getätigt. Das Finanzamt führte in
diesem Zusammenhang - neben der Errichtung der Einfriedung und des Zufahrtsweges
- auch Pflasterungsarbeiten im Außenbereich (vor dem Gebäude) bzw.
die Gestaltung des Gebäudeumfeldes an (Berufungsvorentscheidung vom
11. August 2008; dies blieb im Vorlageantrag unwidersprochen). Festzuhalten
ist auch, dass eine der von der Bw. übermittelten Rechnungen auf
"Verfliesungsarbeiten nach Wasserschaden in Ihrem Eigenheim in [E], Keller"
lautet.
Zum streitgegenständlichen Grundstück in F, E
Nr. 43, ist Folgendes festzuhalten:
Auf diesem war - auf Grund einer Baubewilligung vom
18. Dezember 1991 - ein Wohnhaus neu errichtet worden (Eigentümer sind
die Bw. und ihr Ehegatte I). Nach Erstattung der Bauvollendungsanzeige am 24.
August 1992 und am 29. September 1992 erfolgter Endbeschau war von der
zuständigen Baubehörde am 29. September 1992 die
Benützungsbewilligung erteilt und das Haus von der Bw. und I bezogen
worden. Festzuhalten ist weiters, dass diese Benützungsbewilligung
hinsichtlich der Einfriedung und des Zufahrtsweges keine Auflagen enthält.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erließ das
Finanzamt einen "Bescheid über die Rückforderung erstatteter
Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß
§ 108 Abs. 7
EStG 1988", mit dem ein Rückforderungsanspruch an im Jahre (in den
Jahren) 2003 bis 2005 erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) in der Höhe
von 70,00 € festgesetzt wurde. Begründet wurde dies im
Wesentlichen damit, dass die an die Bw. zurückgezahlten Beiträge nicht
widmungsgemäß - sohin nicht im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 - verwendet worden seien.
Demgegenüber vertritt die Bw. die Auffassung, die
streitgegenständlichen Aufwendungen seien als begünstigte
Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
zu qualifizieren. Ob diese Aufwendungen auch als Sonderausgaben anerkannt werden
könnten, sei eine andere Rechtsfrage; es sei auch möglich, dass
Investitionen nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig seien, es sich
dabei jedoch, wie im gegenständlichen Fall, trotzdem um begünstigte
Maßnahmen handle.
Von diesem festgestellten Sachverhalt geht der
Unabhängige Finanzsenat aus.
c) Rechtliche
Würdigung:
Werden Bausparbeiträge, für die eine
Steuererstattung geleistet wurde, vor Ablauf von sechs Jahren nach
Vertragsabschluss zurückgezahlt (oder wird das Bausparguthaben innerhalb
dieser Frist belehnt), so sind die Erstattungsbeträge zurückzuzahlen,
es sei denn, die Rückzahlung (oder
Sicherstellung) dient
der Wohnraumbeschaffung bzw. sonstigen
begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 (Doralt,
EStG5, § 108
Tz 19; die weiteren Fälle des Unterbleibens der Rückzahlung, wie
Tod des Bausparers oder Verwendung für Bildungs- bzw.
Pflegemaßnahmen, sind im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz).
Auf Grund des ausdrücklichen Verweises des § 108 Abs. 7
Z 2 EStG 1988 auf § 18 Abs. 1 Z 3 leg. cit.
müssen die vorzeitig
rückgezahlten Beiträge begünstigten Maßnahmen zur
Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung dienen
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1.10.2005], § 108 Anm. 65), sie
müssen daher Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darstellen.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies,
dass die Argumentation der Bw., es sei eine andere Rechtsfrage, ob die hier zu
beurteilenden Aufwendungen auch als Sonderausgaben anerkannt werden
könnten, und es sei auch möglich, dass Investitionen nicht mehr als
Sonderausgaben abzugsfähig seien, es sich dabei jedoch trotzdem um
begünstigte Maßnahmen handle, nicht in Einklang mit der geltenden
Rechtslage steht.
In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob die
streitgegenständlichen Aufwendungen der Bw. unter die Tatbestände des
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (in Betracht kommen Z 3
lit. b (Beträge zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen) sowie Z 3 lit. c (Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum))
subsumiert werden können:
- Zu den nach
§ 18 Abs. 1 Z 3
lit. b EStG 1988 begünstigten Aufwendungen gehören
va. die Aufwendungen für den Erwerb des Grund und Bodens, die
Errichtungskosten für das Gebäude, die Kanal-, Strom-, Telefon- und
Wasseranschlussgebühren und die Aufschließungskosten. Die
Umzäunung der begünstigten
Grundstücksfläche gehört jedenfalls dann zu den begünstigten
Aufwendungen, wenn sie bis zur Fertigstellung
des Gebäudes (Benützungsbewilligung) durchgeführt wird
(Doralt/Renner,
EStG10, § 18
Tz 142). Abschlussarbeiten im zeitlichen Nahebereich der
Benützungsbewilligung sind ebenfalls begünstigt;
nicht begünstigt sind die
Fälle, in denen die Benützungsbewilligung bereits vorlag
und weitere Aufwendungen erst Jahre
danach anfallen (Doralt/Renner,
§ 18 Tz 154, mit Verweis auf VwGH 23.10.1984, 84/14/0076; es
kommt allenfalls der Abzug als Sanierungsaufwand (§ 18 Abs. 1
Z 3 lit. c EStG 1988) in Betracht). Demzufolge zählen
Aufwendungen für eine Vorplatzpflasterung und Mauererrichtung an der
Grundstücksgrenze längere Zeit nach Bezug eines Eigenheimes
nicht zu den begünstigten
Errichtungskosten (Doralt/Renner,
§ 18 Tz 147, mit Verweis auf UFS 12.3.2004, RV/0151-I/03, wo
ein mehr als zehnjähriger Zeitraum seit dem Bezug des Eigenheimes als
begünstigungsschädlich angesehen wird); die Aufwendungen für eine
nach Erteilung der Benützungsbewilligung hergestellte Umfriedung sind nur
dann Errichtungskosten, wenn eine diesbezügliche Auflage in der
Benützungsbewilligung erteilt wurde
(Doralt/Renner, § 18
Tz 154).
Wendet man nun diese von Lehre und Rechtsprechung
herausgearbeiteten Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so
ergibt sich folgendes Bild:
Die Errichtung eines Eigenheimes gilt mit seiner
Bewohnbarkeit als abgeschlossen (VwGH 17.1.1984, 83/14/0240); später
getätigte Aufwendungen zählen nicht mehr zu den Errichtungskosten
(VfGH 26.9.1983, B 540/80). Im vorliegenden Fall war die Errichtung
mit dem Bezug des Eigenheimes durch die Bw. und ihren Gatten I im Jahr 1992
abgeschlossen (Benützungsbewilligung vom 29. September 1992);
von einem zeitlichen Zusammenhang bzw.
zeitlichen Nahebereich der Gebäudeerrichtung (bzw. der Erteilung der
Benützungsbewilligung) mit den unstrittig erst im Jahr 2006 (sohin rund
vierzehn Jahre(!) später) getätigten, hier zu beurteilenden
Aufwendungen kann sohin nicht die Rede sein, zumal auch die
Benützungsbewilligung vom 29. September 1992 hinsichtlich dieser keine
Auflagen enthält. Dass es sich bei den Aufwendungen um Baumaßnahmen
gehandelt hat, die auf Grund des Einreichplanes (Bauplanes) vorgesehen waren,
hat die Bw. nicht dargetan, obwohl sie bereits mit Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes vom 21. Jänner 2008 zur Vorlage geeigneter Beweismittel
aufgefordert worden war ("Als Beweismittel kommen in erster Linie der Bauplan
und Rechnungen über die Errichtungsmaßnahmen in Betracht", siehe oben
Punkt b) in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser
Berufungsentscheidung).
- Da sohin im gegenständlichen Fall keine
Errichtungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b
EStG 1988 vorliegen, bleibt zu prüfen, ob die getätigten
Aufwendungen unter § 18 Abs. 1
Z 3 lit. c EStG 1988 subsumiert werden können:
Da sich die Bezug habende Gesetzesbestimmung nur auf die
Sanierung von Wohnraum bzw. die Sanierung des Gebäudes an sich bezieht,
stellen Maßnahmen im "Umfeld" eines Gebäudes, von denen der Wohnraum
selbst nicht betroffen ist (wie hier die Einfriedung des Grundstückes und
die Errichtung eines Zufahrtsweges verbunden mit Pflasterungsarbeiten (die Bw.
selbst spricht von der "Fertigstellung des Eingangsbereiches
zum Wohnhaus")),
keine begünstigten
Sanierungsaufwendungen dar
(Doralt/Renner, § 18
Tz 203, mit Verweis auf UFS 12.3.2004, RV/0151-I/03). Zu der von der
Bw. übermittelten Rechnung betreffend "Verfliesungsarbeiten nach
Wasserschaden in Ihrem Eigenheim in [E], Keller" ist anzumerken, dass
Reparaturen nicht zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen zählen
(auch wenn der Schaden zu einer erheblichen Herabsetzung des Nutzungswertes
führt und daher umgekehrt die Reparatur zu einer wesentlichen Erhöhung
des Nutzungswertes führt,
vgl. Doralt/Renner, § 18
Tz 201).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BausparkasseBausparvertragBausparprämieBindungsfristvorzeitige VertragsauflösungErstattungsbetragwidmungsgemäße VerwendungEigenheimErrichtungskostenEinfriedungUmfriedungUmzäunungZufahrtswegGebäudeumfeldBenützungsbewilligungEinreichplanbegünstigte MaßnahmenWohnraumschaffungWohnraumsanierungSonderausgabenReparaturen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-W/09
- Stammnummer
- 39997
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF