Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0646-G/08
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Beweiswürdigung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-G/08vom 11.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Juli 2008, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Juli 2008, betreffend die
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Jänner
2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 18. April 2008
gemäß
§ 6 Abs.1 des Familienlastenausgleichsgesetzes
(FLAG) 1967 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
eingebracht.
In dem darauf hin über Ersuchen des Finanzamtes
erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin
für Psychiatrie und Neurologie vom 16. Juni 2008, dem der leitende
Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz:
Bundessozialamt) am 20. Juni 2008 zugestimmt hat, ist unter Hinweis auf den
Untersuchungsbefund und die im Gutachten näher bezeichneten, der
Sachverständigen vorgelegten, Befunde auf Grund der diagnostizierten
Gesundheitsschädigung (ICD: F32.9) ein Grad der Behinderung im Ausmaß
von 50 v. H. nach der Richtsatzposition 585 der so genannten Richtsatzverordnung
festgestellt. Außerdem ist bescheinigt, dass der Untersuchte
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Wörtlich ist dazu
ausgeführt: "Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1998-04-01
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Anrechung ab 1998-04 laut AB;
98-2000 bei st. p. Suizidversuch und mehrmaligen stat. Aufenthalten in der
LSF:"
Mit dem Hinweis auf diese Bescheinigung des
Bundessozialamtes hat das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers mit dem
nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen, da die dauernde
Erwerbsunfähigkeit des im Jahr 1975 geborenen Berufungswerbers erst Anfang
1998 und damit nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist
der Berufungswerber im Wesentlichen darauf hin, dass er schon vor Vollendung
seines 21. Lebensjahres erwerbsunfähig gewesen sei, was daraus ersichtlich
sei, dass er krankheitsbedingt bei keiner Arbeitstelle länger habe bleiben
können. In diesem Zusammenhang verweist er auf den vorgelegten
Versicherungsdatenauszug.
In einem neuerlich in Auftrag gegebenen ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 19. September 2008, dem der leitende
Arzt des Bundessozialamtes am 25. September 2008 zugestimmt hat, wird auf
Grund der diagnostizierten Gesundheitsschädigung (ICD: F32.9) wiederum ein
Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H. nach der Richtsatzposition 585
der Richtsatzverordnung festgestellt und bescheinigt, dass der Untersuchte
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades
der Behinderung ist nach diesem Gutachten erst ab 2003-04-01 möglich. Dazu
wird ausgeführt: "Die Behinderung
ist sicher schon länger gegeben, davor und dazwischen war jedoch eine
Arbeitsfähigkeit gegeben, wodurch sich Herr ... einen Pensionsanspruch
erwarb - Beginn der Erwerbsunfähigkeit daher 2003 oder 2004."
Die Berufung wurde daher vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2008 abgewiesen. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlagenantrages wiederum als
unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom 28. Oktober 2008
weist der Berufungswerber darauf hin, dass er bereits mit 20 Lebensjahren den
ersten Selbstmord versucht und dass er insgesamt ca. vier Jahre im "LNKH"
verbracht habe. Zwischen den kurzen Zeiten der Erwerbstätigkeit und der
Krankenstände seien vom Arbeitsmarktservice immer wieder
Umschulungsmaßnahmen versucht worden, wodurch sich sein Zustand jedoch
letztlich noch mehr verschlimmert habe. Dem Vorlageantrag angeschlossen
ist eine ärztliche "Diagnosebestätigung" vom 29. Oktober 2008,
wonach der Berufungswerber im Zeitraum von 1996 bis 2003 wegen folgender
Krankheiten behandelt worden sei: "Dysthymie, komb.
Persönlichkeitsstrg., Neurose, Asthma". Außerdem ist
ausgeführt: "Arbeitsunfähigkeit war
über längere Zeiträume nicht gegeben." Damit sollte
wohl bestätigt werden, dass entweder Arbeitsunfähigkeit über
längere Zeiträume gegeben war, oder dass Arbeitsfähigkeit
über längere Zeiträume nicht gegeben war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 lit. FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c)
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und
wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass
die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes
auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter
Auseinandersetzung abgehen können.
Der Berufungswerber stand nach der Aktenlage bis April 1994
in Berufsausbildung und hat im September 1996 das 21. Lebensjahr vollendet.
Es besteht kein Zweifel, dass, wie in der Bescheinigung des
Bundessozialamtes vom September 2008 ausgeführt ist, beim Berufungswerber
eine erhebliche Behinderung "sicher schon
länger gegeben" ist. Entscheidungswesentlich ist jedoch,
seit wann der Berufungswerber voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dazu wird in der erwähnten
Bescheinigung des Bundessozialamtes im Wesentlichen festgestellt, dass der
Berufungswerber wohl zeitweise außer Stande war, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, dass "davor und dazwischen ...
jedoch eine Arbeitsfähigkeit gegeben" war. Dies deckt sich auch mit
der Aussage in der vom Berufungswerber mit dem Vorlageantrag vorgelegten
"Diagnosebestätigung", wonach Arbeitsunfähigkeit über
längere Zeiträume gegeben war oder Arbeitsfähigkeit über
längere Zeiträume nicht gegeben war. Gemeinsam ist diesen
Ausführungen, dass der Berufungswerber offenkundig nur
zeitweise und nicht voraussichtlich
dauernd außerstande war, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass der
Berufungswerber in der Zeit vom 16. Mai bis 13. November 1997, vom
13. Jänner 1998 bis 28. Februar 1998 und vom 2. bis
13. November 1998 tatsächlich in Beschäftigungsverhältnissen
stand. Neben Zeiten des Krankengeldbezuges (vom 13. September 1996 bis
15. Mai 1997, vom 17. April 1998 bis 1. November 1998, vom
3. bis 25. Juli 1999, vom 17. Dezember 1999 bis
12. März 2000 und vom 11. bis 22. November 2002 war der
Berufungswerber jeweils beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt,
bezog Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder eine Beihilfe nach dem
AMSG. Um Arbeitslosengeld beziehen zu dürfen, muss der
Anspruchswerber (unter anderem) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stehen, das heißt insbesondere auch, überhaupt arbeitsfähig sein
(vgl. die §§ 7 und 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 609/1977, idgF).
Alle vom Berufungswerber genannten Sachverhaltselemente,
auch der vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgte Selbstmordversuch,
sind in den Bescheinigungen des Bundessozialamtes erwähnt und bei
Erstellung des Gutachtens berücksichtigt.
Der gesamte aktenkundige Sachverhalt ergibt schlüssig
und einwandfrei, dass der Berufungswerber schon vor Vollendung des 21.
Lebensjahres (erheblich) behindert und zeitweise, vorübergehend, auch
außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dass jedoch die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Ob
diese Unfähigkeit tatsächlich schon mit Beginn des Jahres 1998, wie im
Gutachten vom Juni 2008 bescheinigt wurde, oder erst im Lauf der Jahre 2003 bis
2004, wie im Gutachten vom September 2008 bestätigt wurde, eingetreten ist,
kann dahingestellt bleiben, weil die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, in jedem Fall erst nach Vollendung des
21. Lebensjahres eingetreten ist.
Damit entspricht der angefochtene Bescheid des Finanzamtes
der bestehenden Rechtslage, weshalb der Unabhängige Finanzsenat die dagegen
gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen
hatte.
Graz, am 11.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
selbsterhaltungsfähigSelbsterhaltungsunfähigSelbsterhaltungsfähigkeitarbeitsunfähigarbeitsfähigBundessozialamtBSBBSB-Bescheinigungfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-G/08
- Stammnummer
- 39208
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF