RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0284-L/04

Anwendung der Differenzbesteuerung nach Ankauf eines geleasten Fahrzeuges.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-L/04vom 01.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass sie als Erwerberin einen Teil des Kaufpreises gleich an einen Dritten, den Leasingnehmer, bezahlte, indem sie diesen auf den Preis des Neuwagens anrechnete, ändert nichts daran, dass im gegenständlichen Fall mit Umsatzsteuerausweis geliefert wurde. Gegen den Einwand der Bw, dass die strittige Rechnung "keine Rechnung im Sinne eines Auszuges aus einem Kaufvertrag im mitteleuropäischen Sinne" darstelle, spricht die eindeutige Gestaltung des Dokuments und der auch im Zuge des Auskunftsersuchens nochmals bekräftigte Wille der Rechnungsausstellerin (Leasingfirma). Was den Einwand der wirtschaftlichen Betrachtungsweise anlangt, so ist hiezu noch Folgendes auszuführen: Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist in § 21 Abs. 1 BAO verankert, wenn dort festgelegt wurde, dass "für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich ist". Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Element der teleologischen Interpretation. Der Gesetzgeber kann sich in Abgabengesetzen sowohl der Verwendung eigenständiger wirtschaftlicher Begriffe (Methode der direkten wirtschaftlichen Anknüpfung) als von Begriffen, die ein umfassendes wirtschaftliches Geschehen umschreiben, (Methode der indirekten wirtschaftlichen Anknüpfung) bedienen. Der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 stellt, wie aus dessen eindeutiger Formulierung hervorgeht, auf den Begriff der "Lieferung" ab. Damit bediente sich der Gesetzgeber einer direkten wirtschaftlichen Anknüpfung an den Begriff der "Lieferung" im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG 1994. Bei der Interpretation derartiger Begriffe bzw. im Zusammenhang mit derartigen direkten wirtschaftlichen Anknüpfungen tritt aber der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Instrument der Auslegung in den Hintergrund; deren Sinn ergibt sich aus der bezughabenden gesetzlichen Definition, im konkreten Fall also aus der oben zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 1 UStG 1994. Eine Auslegung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist vielmehr nur in Fällen indirekter wirtschaftlicher Anknüpfung, in denen Begriffe zur Umschreibung eines umfassender verstandenen wirtschaftlichen Geschehens verwendet werden, geboten (siehe hiezu auch Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 6ff zu § 21). Überdies dient die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht dazu, der Besteuerung ein fiktives Geschehen - also ein Geschehen, wie es einer wirtschaftlichen Disposition des Abgabepflichtigen entsprochen hätte - zu Grunde zu legen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO-Bundesabgabenordnung, 1. Bd., E 10 zu § 21 E und die dort zit. Jud.). Die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erschöpft sich demnach im gegenständlichen Fall in der Beurteilung der Frage, ob die Bw als Unternehmerin den Gegenstand (Auto) im Rahmen einer Lieferung, für die Umsatzsteuer geschuldet wurde, erworben hat. Sie kann aber nicht zu einer Umdeutung des Sachverhaltes dergestalt führen, dass unterstellt werden könnte, dass die Bw den Gegenstand (Auto) auf eine andere (mögliche) Weise - nämlich im Wege einer Lieferung ohne Umsatzsteuer durch den Leasingnehmer! - erhalten hätte. Fest steht nämlich, dass diese umsatzsteuerpflichtige Lieferung, an die der Gesetzgeber im Tatbestand des § 24 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 direkt wirtschaftlich anknüpft, tatsächlich erfolgt ist. Auch wenn eine andere Vorgangsweise (im gegenständlichen Fall der Verkauf des Autos durch den Leasingnehmer nach dessen Rückkauf) dem von den Vertragsparteien ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck gleichfalls entsprochen haben sollte, ändert dies nichts daran, dass die Vertragspartner tatsächlich einen anderen Weg zur Erreichung des von ihnen verfolgten wirtschaftlichen Zweckes beschritten haben. Der Besteuerung kann nicht ein fiktiver, sondern nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu Grunde gelegt werden (VwGH 16.9.2003, 99/14/0324). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Lieferung bzw. Verschaffung der Verfügungsmacht aber - wie oben dargestellt - eindeutig durch eine Unternehmerin (die Leasinggeberin), weshalb Umsatzsteuer geschuldet wurde, die auch zum Teil in Rechnung gestellt wurde. Aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für den Berufungsfall daher nichts gewonnen werden. Da auf Grund des gegebenen Sachverhaltes die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 UStG 1994 sohin nicht erfüllt waren, konnte hinsichtlich des Teilbetrages eine Differenzbesteuerung im Sinne dieser Vorschrift nicht zum Tragen kommen. Eine Berufung auf dessen (nicht mehr in Geltung stehende!) Vorgängerbestimmung konnte nichts daran ändern, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Differenzbesteuerung die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der im berufungsgegenständlichen Zeitraum in Geltung stehenden Bestimmung des § 24 UStG 1994 zu prüfen war. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Linz, am 1. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

Differenzbesteuerunggeleastes KraftfahrzeugLieferungLeistenderLeistungsempfängergeschuldete UmsatzsteuerLeasinggeberLeasingnehmerKfz-HändlerScheingeschäftAußenverhältniswirtschaftliche BetrachtungsweiseEntgeltVerschaffung der Verfügungsmacht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0284-L/04
Stammnummer
37994
Gültig
01.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF