Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1217-W/08
Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung, Einstellung und Aufschiebung der versuchten Vollstreckung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1217-W/08vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WV, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 4. März 2008 betreffend
Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß
§ 13 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß
§ 16 AbgEO und Aufschiebung der Vollstreckung gemäß
§ 18 AbgEO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 erhob der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 13 AbgEO Einwendungen
gegen die Durchführung der Vollstreckung (Einbringungsversuch vom
1. Februar 2007 auf Grund des Vollstreckungsauftrages vom
30. Jänner 2007) wegen Rechtswidrigkeit infolge bereits
rechtskräftiger Einstellung der Vollstreckung des Rückstandes von
€ 92.031,69 und beantragte gemäß
§§ 16 Abs. 1 und
18 Z 3 und 4 AbgEO die Einstellung und Aufschiebung der
Vollstreckung bis zur rechtskräftigen Stattgabe seiner Einwendungen.
Die Vollstreckung sei wegen Uneinbringlichkeit des
Rückstandes mit Bescheiden vom 22. Dezember 2003 und
29. Dezember 2004 rechtskräftig eingestellt worden. Eine einmal
eingestellte Exekution dürfe auf Grund desselben Exekutionstitels nach der
ständigen Rechtsprechung nie mehr fortgesetzt werden. Auch hätten
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Änderung
erfahren, sodass eine Wiederaufnahme des Vollstreckungsverfahrens
unzulässig sei.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
4. März 2008 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Abgabenbehörde an ihre im Rechtsbestand
aufrechten Vollstreckungseinstellungsbescheide gebunden sei, sodass nach
Bescheiderlassung eine Exekution nicht mehr geführt oder fortgesetzt werden
dürfe. Vollstreckungsmaßnahmen dürften nicht mehr ergriffen und
alle bisherigen müssten aufgehoben werden.
Die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass dann der
Abgabengläubiger nach Einstellung der Exekution niemals mehr Befriedigung
erlangen könnte und es zur Verjährung nach § 238 BAO
kommen würde, sei falsch. Die Abgabenbehörde könne einen
rechtskräftigen Vollstreckungseinstellungsbescheid durch Bescheidaufhebung
nach §§ 293 ff. BAO (insbesondere §§ 294,
299 BAO) oder Wiederaufnahme nach § 303 ff. BAO aus dem
Rechtsbestand beseitigen und dann die Vollstreckung fortsetzen bzw.
wiederaufnehmen. Hingegen würde die Rechtsansicht des Finanzamtes eine
geradezu perverse Rechtssituation schaffen. Ein aufrechter
Vollstreckungseinstellungsbescheid hätte überhaupt keine
Rechtswirkung, wenn die Abgabenbehörde trotz aufrechten
Einstellungsbescheides nach wie vor Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen und
z.B. bereits einmal gepfändete Sachen gleich wieder pfänden
dürfe. Es liege weder ein Aufhebungs- noch ein Wiederaufnahmebescheid vor,
sodass die Vollstreckungseinstellungsbescheide vom 22. Dezember 2003
und 29. Dezember 2004 aufrecht im Rechtsbestand seien und daher die
berufungsgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig und
gesetzwidrig gewesen seien.
Um den Ablauf der Verjährungsfrist nach
§ 238 BAO zu verhindern und die Verjährung zu unterbrechen,
seien keine gesetzwidrige Vollstreckungsmaßnahmen notwendig. Es reichten
nach außen erkennbare Amtshandlungen aus, wie Anfrage beim
Abgabenschuldner zwecks Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der
Voraussetzungen für eine Einstellungsbescheidaufhebung oder Wiederaufnahme
des Vollstreckungsverfahrens.
Es sei unbestritten, dass die Einstellung der Vollstreckung
nicht hindere, gegen denselben Abgabenschuldner auf Grund eines neuen
Exekutionstitels (Rückstandsausweis über neuen Abgabenrückstand
hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abgabenart neuerlich Exekution zu
führen. Nur lägen keine neuen Exekutionstitel vor, sondern bloß
Neuauflagen bzw. Neuausdrucke jener beiden alten Exekutionstitel
(Rückstandsausweise vom 14. Mai 2003 und 25. Mai 2004),
auf Grund welcher die Vollstreckungseinstellungsbescheide vom
22. Dezember 2003 und 29. Dezember 2004 ergangen seien, weil
immer wieder nur jener Abgabenrückstand in Höhe, Fälligkeit und
Abgabenart ausgewiesen werde, der bereits in den Rückstandsausweisen vom
14. Mai 2003 und 25. Mai 2004 ausgewiesen worden sei.
Würde man jeden Neuausdruck eines alten Rückstandsausweises als neuen
Rückstandsausweis (Exekutionstitel) gelten lassen, so wäre jede
Exekutionseinstellung sinnlos, da die Abgabenbehörde beliebig oft alte
Rückstandsausweise neu ausdrucken könne und dann trotz aufrechter
Exekutionseinstellung wieder Exekution führen könnte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2008 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hielt der
Bw. der Berufungsvorentscheidung entgegen, dass ihr insoweit ein wesentlicher
Begründungsmangel anhafte, als sie sich überhaupt nicht mit dem
Berufungsvorbringen auseinandergesetzt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn der Abgabenschuldner
bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet,
dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder
für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er
gemäß
§ 13 Abs. 1 AbgEO seine
bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu
machen.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 AbgEO finden die Bestimmungen des § 12, Abs. (3)
und (4), sinngemäß Anwendung.
Außer in den in den
§§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung
gemäß
§ 16 Abs. 1 AbgEO unter gleichzeitiger
Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von
Amts wegen einzustellen
1. wenn der ihr zugrunde
liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben
wurde;
2. wenn die Vollstreckung
auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden
Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten
Vollstreckung entzogen sind;
3. wenn die Vollstreckung
gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig
erklärte Anstalt gemäß
§ 8, Abs. (3), für
unzulässig erklärt wurde;
4. wenn die Vollstreckung
aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für
unzulässig erklärt wurde;
5. wenn das Finanzamt auf
den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine
einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der
Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6. wenn sich nicht
erwarten lässt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der
Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag
ergeben wird;
7.
wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig
aufgehoben wurde.
Gemäß
§
18 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt
werden
1. wenn die Aufhebung des
über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt
wird;
2. wenn in bezug auf
einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des
Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
wird;
3. wenn gemäß
§ 16 die Einstellung beantragt wird;
4. wenn gemäß
§§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;
5. wenn gegen einen
Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die
für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht
unverzüglich stattfinden können;
6. wenn ein Antrag
gemäß
§ 15 eingebracht wurde;
7. wenn nach Beginn des
Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212
der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.
Gemäß
§
19 Abs. 2 AbgEO hat die Bewilligung der Aufschiebung zu unterbleiben, wenn die
Vollstreckung begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies
für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines
unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden
wäre.
Unbestritten ist, dass der Vollstreckungsmaßnahme
(Einbringungsversuch vom 1. Februar 2007), gegen deren
Durchführung der Bw. die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden
Einwendungen erhob, der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag vom
30. Jänner 2007 zugrunde lagen.
Der Meinung des Bw., dass die Vollstreckung unzulässig
sei, weil kein neuer Exekutionstitel vorliege, sondern bloß eine
Neuauflage bzw. ein Neuausdruck jener beiden alten Exekutionstitel
(Rückstandsausweise vom 14. Mai 2003 und 25. Mai 2004),
auf Grund welcher die Vollstreckungseinstellungsbescheide vom
22. Dezember 2003 und 29. Dezember 2004 ergangen seien, ist
zu entgegnen, dass die Verwendung eines Rückstandsausweises in einem
abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren die Abgabenbehörde nicht hindert,
diesen - etwa bei einem erfolglosen Vollstreckungsverfahren - in einem weiterem
Vollstreckungsverfahren zu verwenden. Auch kann die Abgabenbehörde durch
die wiederholte Ausstellung von mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung
versehenen Rückstandsausweisen über ein und diese Abgabenforderungen
wiederholt Exekutionstitel schaffen (vgl. Liebeg, AbgEO-Kommentar,
§ 13 Rz 6).
Sie sind nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141) öffentliche
Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabeschulden, nicht aber
Bescheide. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. September 1997, 96/17/0454, stellen sie bloß aus den
Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über
Zahlungsverbindlichkeiten dar, die aber rechtserheblich und zufolge des
§ 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren
(Exekutionstitel) sind.
Gemäß
§ 229 BAO ist ein
Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen
Abgabenschuldigkeiten auszufertigen. Demzufolge liegt eine Rechtswidrigkeit von
Rückstandsausweisen dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht
(mehr) vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind
etwa Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von
Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw.
hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung
(Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs 1 BAO bereits
verjährt ist. Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit
von Rückstandsausweisen ist im Falle ihrer Strittigkeit
bescheidmäßig nach § 13 AbgEO abzusprechen (VwGH
24.10.2002, 2000/15/0141).
Eine Tilgung oder der Eintritt der
Einhebungsverjährung der im Rückstandsausweis ausgewiesenen
Abgabenschuldigkeiten wurde vom Bw. nicht behauptet. Der Erhebung der
Einwendungen auf Grund des Umstandes, dass hinsichtlich der
vollstreckungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits ein
Vollstreckungsverfahren eingestellt worden sei, sodass die Abgabenbehörde
an ihre im Rechtsbestand aufrechten Vollstreckungseinstellungsbescheide gebunden
sei, ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes (OGH 24.4.2002, 3 Ob 210/01 f) die erfolgte Einstellung
nach § 39 Abs 1 Z 6 EO einer neuerlichen Exekutionsbewilligung schon
deshalb nicht entgegensteht, weil sich die Rechtskraftwirkung des
Einstellungsbeschlusses auf das eingestellte Exekutionsverfahren beschränkt
und die Frage des weiteren Bestands des im Exekutionstitel verbrieften
betriebenen Anspruchs anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts
wegen zu prüfen ist. Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das
Erlöschen des Anspruchs im Wege eines Antrags nach § 40 EO oder einer
Klage nach § 35 EO geltend zu machen.
Dass die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses
gemäß
§ 39 Abs 1 Z 6 EO eine neuerliche Exekutionsbewilligung
zur Hereinbringung dieser Forderung nicht verhindert, wird auch durch die
einhelligen Lehre (Jakusch in Angst, EO § 39 Rz 90; Rechberger, Die
fehlerhafte Exekution 198; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 284;
Holzhammer, Österreichisches
Zwangsvollstreckungsrecht4
123; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 39 Rz 90)
bestätigt, weil der Einstellungsbeschluss nur dieses Exekutionsverfahren
betrifft und als Gegenstück (contrarius actus) zum
Exekutionsbewilligungsbeschluss die Aufhebung der staatlichen Zwangsgewalt
bewirkt; nicht wird hingegen dadurch über die Exekutionskraft des der
Exekution zugrundeliegenden Exekutionstitels und über den Bestand des
betriebenen Anspruchs abgesprochen. Die Rechtskraftwirkung des
Einstellungsbeschlusses beschränkt sich somit ausschließlich auf das
betreffende Exekutionsverfahren.
Sofern der Bw. mit dem Hinweis darauf, dass die
Abgabenbehörde beispielsweise bereits einmal gepfändete Sachen gleich
wieder pfänden dürfe, die Befürchtung wiederholter,
schikanöser Exekutionen äußern möchte, ist dem zu erwidern,
dass es der Annahme einer materiellen Rechtskraft des Einstellungsbescheides
nicht bedarf, weil er sich gegen solche Exekutionen ohnehin mit Einwendungen
gemäß
§§ 12 und 13 AbgEO und Anträgen gemäß
§ 16 AbgEO wehren kann.
Mit der eingewendeten Uneinbringlichkeit des
gegenständlichen Rückstandes und den vorgebrachten unveränderten
Einkommens- und Vermögensverhältnissen weist der Bw. auf das Vorliegen
des Einstellungsgrundes des § 16 Z 6 AbgEO hin.
Mit dem Einstellungsgrund des
§ 16 Z 6 AbgEO nimmt der Gesetzgeber nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.2000, 96/15/0044)
darauf Bedacht, dass der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der
Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein
Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Eine
Exekutionsführung bloß zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu
unterbleiben. Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer
Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt,
ist die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des
§ 16 Z 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder
Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob sich erwarten lässt, dass die
Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag
ergeben werde, ist auf Grund einer Prognose im Einzelfall zu beantworten.
"Kosten dieser Exekution" im Sinne des § 16 Z 6 AbgEO
sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten; u.a.
gehören zu ihnen die Pfändungsgebühren und der Barauslagenersatz.
Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution nach der AbgEO ist im
Hinblick auf § 16 Z 6 AbgEO somit nur auf der Grundlage
einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der
Kosten der Exekution übersteigen werde. Auf Grund dieser Prognose kann sich
auch ergeben, dass nur für einen Teilbetrag der vollstreckbaren Forderungen
Exekution geführt wird. Die Anforderungen an eine solche Prognose
dürfen nicht überspannt werden; im Allgemeinen wird eine
Schätzung auf der Grundlage der vom Vollstrecker angenommenen so genannten
Bleistiftwerte genügen.
Allerdings müssen nicht schon bei Einleitung der
Vollstreckung im Sinne des § 5 Abs. 2 AbgEO konkrete
Gründe für die Annahme vorliegen, der Verpflichtete verfüge
über Vermögensgegenstände, deren Verwertung wenigstens einen die
Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht
vielmehr dem Gesetz, wenn das Vollstreckungsorgan über Anweisung der
Abgabenbehörde zunächst von den in
§ 6 Abs. 1 AbgEO eingeräumten Befugnissen Gebrauch
macht. Erst dies wird im Regelfall eine Auseinandersetzung mit der Frage
erlauben, welchen Erlös das Exekutionsverfahren erwarten lässt. Ebenso
wenig bedeutet es eine Rechtswidrigkeit, wenn der Vollstrecker die Pfändung
durchführt, obwohl nicht auszuschließen ist, dass die Verwertung der
gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten
übersteigenden Erlös erwarten lässt. In der Folge hat sich die
Abgabenbehörde jedoch, sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen des in
§ 16 Z 6 AbgEO normierten Tatbestandes vorliegen, mit
der Frage des voraussichtlich zu erwartenden Verkaufserlöses auseinander zu
setzen. Der Behörde steht es gegebenenfalls frei, die Folge der Einstellung
des Verfahrens nach § 16 Z 6 AbgEO dadurch zu
vermeiden, dass sie - allenfalls auch im Wege der Einschränkung des bereits
anhängigen Vollstreckungsverfahrens - sich auf die Betreibung eines
Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeit beschränkt, der
demgemäß auch der Vorschreibung der Gebühren ausgehend von der
solcherart verminderten Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen ist.
Die mit Bescheid vom 4. März 2008
abgewiesenen Einwendungen vom 13. Februar 2007 richten sich gegen den
Einbringungsversuch vom 1. Februar 2007. Laut Aktenlage wurde der Bw.
am 1. Februar 2007 nicht angetroffen, sodass auch keine
Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt werden konnten. Auf Grund der vorliegenden
Uneinbringlichkeit wurden laut Bericht des Vollstreckers auch keine
Exekutionsgebühren vorgeschrieben.
Die Rechtswirkung einer Einstellung besteht in der
Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte,
insbesondere auch in der Auflassung der erworbenen Pfandrechte, so als
hätten sie niemals stattgefunden (vgl. Liebeg, AbgEO-Kommentar
§ 16 Rz 2). Da es im gegenständlichen Fall allerdings bei -
erfolglosen - Vollstreckungsversuchen verblieb und weder eine Vollstreckung
beweglicher körperlicher Sachen gemäß
§§ 27 ff AbgEO noch eine Vollstreckung
grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen gemäß
§§ 53 ff AbgEO vollzogen wurde, konnte die
Vollstreckung weder eingestellt noch aufgeschoben werden.
Da somit weder eine Rechtswidrigkeit des dem
Vollstreckungsauftrag zugrunde liegenden Rückstandsausweises noch das
Vorliegen eines in § 16 Abs. 1 AbgEO taxativ
aufgezählten Einstellungsgrundes bzw. das Bestehen der Gefahr eines
unersetzlichen oder schwer ersetzlichen Nachteiles vom Bw. aufgezeigt wurde,
erfolgte die Abweisung der Einwendungen gemäß
§ 13 AbgEO, des Antrages auf Einstellung der Vollstreckung
gemäß
§ 16 AbgEO und des Antrages auf Aufschiebung der
Vollstreckung gemäß
§ 18 AbgEO zu Recht, zumal der Bw.
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.2.1996,
95/13/0022) dadurch, dass die - ohne rechtliches Interesse gestellten -
Anträge auf Einstellung der Vollstreckung gemäß
§ 16 AbgEO und auf Aufschiebung der Vollstreckung
gemäß
§ 18 AbgEO, welche mangels Durchführung
einer Vollstreckung zurückzuweisen gewesen wären, stattdessen
abgewiesen wurden, in seinen Rechten nicht verletzt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 18 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
RückstandsausweisVollstreckungsauftragExekutionstitelVollstreckbarkeitsbestätigungEinhebungsverjährungTilgungRechtskraftEinstellungsbescheidUneinbringlichkeitExekutionsgebühren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1217-W/08
- Stammnummer
- 34598
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF