Findok · Richtlinien
AH-2724
3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
überholte Fassung (bis 17.09.2017)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2017gilt ab 05.05.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.05.2017 bis 17.09.2017.
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
3.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, von Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Importeur oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
a)der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder
b)die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte.
3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3A. Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
3A.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs I der Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
Im AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind.
3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3B. Einfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper
3B.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ia dieser Verordnung (siehe Anlage A) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.
3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3C. Einfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 3B.
3C.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ib dieser Verordnung (siehe Anlage B) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3D. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
3D.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang VII dieser Verordnung (siehe Anlage J) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
3D.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3D.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3E. Einfuhr von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Vanadiumerz sowie die dort genannten Seltenerdmineralien und KohleSeltenerdmineralien, Kohle, Eisen und Eisenerz oder Kupfer, Nickel, EisenSilber und EisenerzZink
3E.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien des AnhangsAnhangs Ic der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Ic(siehe Anlage C) oder Kohle, Eisen und Eisenerz des AnhangesAnhangs Id der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Id dieser Verordnung(siehe Anlage D) oder Kupfer, Nickel, Silber und Zink des Anhangs Ih der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (siehe Anlage G) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
3E.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3E.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3E.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs Ic (siehe Anlage C) oder Id dieser Verordnung (siehe Anlage D) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
3F. Einfuhr von Erdölerzeugnissen
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des Anhangs f dieser Verordnung (siehe Anlage E) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe cd der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
Abschnitt 3G. bis 3H.Einfuhr von Luxuswaren
3G.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die im Anhang III dieser Verordnung (siehe Anlage H) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung in Nordkorea haben.
(2) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
3G.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3G.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3.G2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3G.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3G.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung (siehe Anlage H) eine Ausfuhrgenehmigung nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat erteilt werden.
Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke diplomatischer oder konsularischer Missionen oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Abschnitt 3H.
derzeit frei
3I. Einfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden sensiblen Gütern
3I.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ig dieser Verordnung (siehe Anlage F) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
In Anhang Ig sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die als sensible Güter ermittelt und gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannt wurden.
3I.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3I.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3I.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3I.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3J. Einfuhr von Statuen
3J.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 4c Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Statuen gemäß der Liste in Anhang IIIa dieser Verordnung (siehe Anlage I) zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
3J.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4c Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs IIIa dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
3J.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 3 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2a Abs. 2 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 5 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4c Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4c Abs. 2 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Ic VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Id VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Ih VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang I VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 4 Buchstabe d VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0042-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 20)
- Gültig
- 05.05.2017 bis 17.09.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF