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Findok · Richtlinien

AH-2724

3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)

überholte Fassung (bis 17.10.2017)RichtlinieBMF-010302/0084-III/11/2017gilt ab 18.09.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.09.2017 bis 17.10.2017.

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel) 3.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2a5 Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, vonunmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der ImporteurEinführer oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass a)-der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für dievon den nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt iststammt, oder b)-die AusfuhrEinfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützenunterstützt oder verstärkenverstärkt hat oder haben könnte. 3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3.3. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Abschnitts 3.1. in bestimmten Fällen eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. 3A. Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 3A.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 23 Abs. 31 Buchstabe c der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs II Teil I und Teil II der Verordnung (siehe Anlage 1) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Im Anhang II Teil I der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind. 3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3B. Einfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper 3B.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 31 Buchstabe c der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs IaII Teil II dieser Verordnung (siehe AnlageAnlage 1 A) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) In AnhangAnhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 Ia(siehe Anlage 1) sind bestimmte weitere GegenständeArtikel, Materialien, AusrüstungsgegenständeAusrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas zu den Nuklearprogramme oder seine n, den Programmen für andere Massenvernichtungswaffenballistische Flugkörper oder für ballistische Flugkörper verwendet werdenanderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. 3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3C. Einfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 3B. 3C.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 23 Abs. 31 Buchstabe c der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs IbII Teil III dieser Verordnung (siehe AnlageAnlage 2 B) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) In AnhangAnhang II Teil III der Verordnung (EU) 2017/1509 Ib(siehe Anlage 2) sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt. 3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3C.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3D. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamantenmit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern 3D.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 43 Abs. 1 Buchstabe bc der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, Gold, Edelmetalledie Güter und Diamanten, die im Anhang VII dieser VerordnungTechnologien der Anhangs II Teil IV und Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe AnlageAnlage 6 J) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung inaus Nordkorea unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungenzu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern nicht. a)In Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509 sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden; b)In Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. 3D.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3D.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. Abschnitt 3E. derzeit frei 3E3F. Einfuhr von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien, Kohle, Eisen und Eisenerz oder Kupfer, Nickel, Silber und Zink 3E3F.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien des Anhangs IV Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 3) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3G. Einfuhr Kohle, Eisen und Eisenerz 3G.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Kohle, Eisen und Eisenerz des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 4) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3G.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 4) eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. 3H. Einfuhr von Erdölerzeugnissen (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des Anhangs VI dieser Verordnung (siehe Anlage 5) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3I. Einfuhr von Kupfer, Nickel, Silber und Zink 3I.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 23 Abs. 41 Buchstabe g der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien des Anhangs Ic der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (siehe Anlage C) oder Kohle, Eisen und Eisenerz des Anhangs Id der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (siehe Anlage D) oder Kupfer, Nickel, Silber und Zink des Anhangs IhVII der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 (siehe AnlageAnlage 7 G) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des AusfuhrverbotsEinfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3E3J.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster GüterLuxuswaren 3E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3E.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3E.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs Ic (siehe Anlage C) oder Id dieser Verordnung (siehe Anlage D) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. 3F. Einfuhr von Erdölerzeugnissen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des Anhangs f dieser Verordnung (siehe Anlage E) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3G. Einfuhr von Luxuswaren 3G3J.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 410 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, die im AnhangAnhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 III dieser Verordnung (siehe AnlageAnlage 8 H) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. (2) Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind. (3) Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (24) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c52 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird. 3G3J.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster GüterEinfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung 3G.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3.G2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3G.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3G.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung (siehe Anlage H) eine Ausfuhrgenehmigung nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat erteilt werden. Gemäß Art. 410 Abs. 4 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2017/1509 genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke, diplomatischer oder konsularischer Missionen oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen. In der AusfuhranmeldungEinfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige AusfuhrgenehmigungEinfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der AusfuhrgenehmigungEinfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. Abschnitt 3H.3K. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten 3K.1. Einfuhrverbot derzeit frei(1) Gemäß Art. 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. (2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird. 3I3L.Einfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden sensiblen GüternStatuen 3I3L.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 313 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, die Güter und Technologien des AnhangsStatuen gemäß der Liste in Anhang X der Verordnung (EU) 2017/1509 Ig dieser Verordnung (siehe AnlageAnlage 9 F) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördernweiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. 3L.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung In AnhangGemäß Art. 14 Verordnung (EU) 2017/1509 Ig sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände,kann für Güter und Technologien aufgeführt, die als sensible Güter ermittelt und gemäß Ziffer 25des Anhangs X der ResolutionVerordnung (EU) 2017/1509 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannt wurdeneine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. 3I3L.23. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster GüterVoranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3M. Einfuhr von Fisch- und Meeresfrüchten 3I3M.2.11. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten NomenklaturEinfuhrverbot Siehe nachfolgendenGemäß Art. 16a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Fische- und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gemäß der Liste in Abschnitt 5.Anhang XIa der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. 3I.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. | Code | Beschreibung | 03 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | ex 1603 | Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | 1604 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen | 1605 | Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht | 1902 20 10 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend | ex 1902 20 30 | Andere gefüllte Teigwaren, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend | ex 2104 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend   3I3M.2.32. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3J3N. Einfuhr von StatuenBlei und Bleierz 3J3N.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 4c Abs. 116b der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, StatuenBlei und Bleierze gemäß der Liste in AnhangAnhang XIb der Verordnung (EU) 2017/1509 IIIa dieser Verordnung (siehe Anlage Inachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handeltsie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. 3J.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 4c Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs IIIa dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. | Code | Beschreibung | 2607 00 00 | Bleierze und ihre Konzentrate | 7801 | Blei in Rohform | 7802 00 00 | Abfälle und Schrott, aus Blei | 7804 | Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei | ex 7806 00 00 | Andere Waren aus Blei | 7806 00 10 | -Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe | ex 7806 00 80 | -folgende Waren aus Blei: -Tuben zum Verpacken von Farben und anderen Erzeugnissen; -Bottiche, Sammelbehälter, Trommeln und ähnliche Behälter ausgenommen Waren der Position 7806 00 10 (für Säuren und andere Chemikalien), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen; -Bleigewichte für Fischernetze, Bleigewichte für Kleidung, Gardinen usw.; -Uhrengewichte und Gegengewichte für allgemeine Zwecke; -Stränge, Zöpfe und Seile aus Bleifasern oder -fäden zum Verpacken oder zum Abdichten von Rohrverbindungen; -Teile von Gebäudestrukturen; -Kiele für Jachten, Brustplatten für Taucher; -Anoden für die Galvanotechnik; -Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei, ausgenommen Waren der Position 7801; -Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (zB Bogen, Muffen), aus Blei.   3J3N.32. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. Abschnitt 3O. derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0084-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
13 (geltend: 20)
Gültig
18.09.2017 bis 17.10.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF