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Findok · Richtlinien

AH-2724

3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)

überholte Fassung (bis 04.05.2017)RichtlinieBMF-010302/0080-IV/8/2016gilt ab 25.08.2016

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.08.2016 bis 04.05.2017.

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel) 3.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, von Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Importeur oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass a)der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder b)die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte. 3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3A. Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 3A.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs I der Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. Im Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind. 3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3B. Einfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper 3B.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ia dieser Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten. 3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3C. Einfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 3B. 3C.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ib dieser Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt. 3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3C.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3D. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten 3D.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. 3D.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3D.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3E. Einfuhr von Gold, Titanerz und Vanadiumerz sowie die dort genannten Seltenerdmineralien und Kohle, Eisen und Eisenerz 3E.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien des Anhangs Ic oder Kohle, Eisen und Eisenerz des Anhanges Id dieser Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3E.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3E.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3E.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs Ic oder Id dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. 3F. Einfuhr von Erdölerzeugnissen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des Anhangs f dieser Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. Abschnitt 3G. bis 3H. derzeit frei 3I. Einfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden sensiblen Gütern 3I.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ig dieser Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. In Anhang Ig sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die als sensible Güter ermittelt und gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannt wurden. 3I.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3I.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3I.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3I.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0080-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 20)
Gültig
25.08.2016 bis 04.05.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF