Findok · Richtlinien
AH-2724
3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
überholte Fassung (bis 18.04.2023)Richtlinie2021-0.779.177gilt ab 17.02.2020
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.02.2020 bis 18.04.2023.
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
3.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
- der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar von den nordkoreanischen Streitkräften stammt, oder
- die Einfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützt oder verstärkt hat oder haben könnte.
3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3.3. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Abschnitts 3.1. in bestimmten Fällen eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
3A. Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
3A.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs II Teil I und Teil II der Verordnung (siehe Anlage 1) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) Im Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2017/1509 sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind.
3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3B. Einfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper
3B.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs II Teil II dieser Verordnung (siehe Anlage 1) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) In Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 1) sind bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.
3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3C. Einfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 3B.
3C.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs II Teil III dieser Verordnung (siehe Anlage 2) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) In Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 2) sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3D. Einfuhr von mit Massenvernichtungswaffen oder konventionellen Waffen zusammenhängenden Gütern
3D.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die Güter und Technologien der Anhangs II Teil IV und Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
a) In Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509 sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden;
b) In Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
c) In Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.
d) In Anhang II Teil VII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die nach Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
e) In Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die mit Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
f) In Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die mit Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
3D.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3D.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Abschnitt 3E.
derzeit frei
Abschnitt 3F.
derzeit frei
Abschnitt 3G.
derzeit frei
Abschnitt 3H.
derzeit frei
3I. Einfuhr von Kupfer, Nickel, Silber und Zink
3I.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Kupfer, Nickel, Silber und Zink des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 7) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Einfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
3I.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3I.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3I.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y960" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VII (Kupfer, Nickel, Silber und Zink) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3J. Einfuhr von Luxuswaren
3J.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die im Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 8) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
(2) Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y945" ("Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 Abs. 2 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden.
(3) Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y946" ("Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 Abs. 3 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden.
(4) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
3J.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2017/1509 genannten Güter erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke, diplomatischer oder konsularischer Missionen oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen.
In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3K. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
3K.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
(2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
3K.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3K.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3K.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y961" ("Güter, ausgenommen die in Anhang IX (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3L. Einfuhr von Statuen
3L.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art.13 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Statuen gemäß der Liste in Anhang X der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 9) zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
3L.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 14 Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs X der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y038 ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 14 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3L.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3L.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3L.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einfführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y962" ("Güter, ausgenommen die in Anhang X (Statuen) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
Abschnitt 3M.
derzeit frei
3N. Einfuhr von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien
3N.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien des Anhangs IV Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 3) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
3N.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3N.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3N.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y958" ("Güter, ausgenommen die in Anhang IV (Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdminerale) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3O. Einfuhr Kohle, Eisen und Eisenerz
3O.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Kohle, Eisen und Eisenerz des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 4) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
3O.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 4) eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y033" ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 4 Absatz 2 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung sind dem nachfolgenden Abschnitt 5 zu entnehmen.
3P. Einfuhr von Erdölerzeugnissen
3P.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des Anhangs VI dieser Verordnung (siehe Anlage 5) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
3P.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3P.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3P.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y944" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VI (Erdölerzeugnisse) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3Q. Einfuhr von Fisch- und Meeresfrüchten
3Q.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 16a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Fische- und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gemäß der Liste in Anhang XIa der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
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Code
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Beschreibung
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03
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Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
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ex 1603
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Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
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1604
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Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
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1605
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Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
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1902 20 10
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Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
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ex 2104
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Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
(2) Gemäß Art. 16a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Fangrechte von der DVRK zu erwerben oder zu übertragen.
3Q.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
(1) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(2) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3Q.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3Q.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y964" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XIa (Meeresfrüchte) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3R. Einfuhr von Blei und Bleierz
3R.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 16b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Blei und Bleierze gemäß der Liste in Anhang XIb der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
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Code
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Beschreibung
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2607 00 00
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Bleierze und ihre Konzentrate
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7801
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Blei in Rohform
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7802 00 00
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Abfälle und Schrott, aus Blei
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7804
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Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei
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ex 7806 00 00
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Andere Waren aus Blei
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7806 00 10
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- Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe
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ex 7806 00 80
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- folgende Waren aus Blei:
- Tuben zum Verpacken von Farben und anderen Erzeugnissen;
- Bottiche, Sammelbehälter, Trommeln und ähnliche Behälter ausgenommen Waren der Position 7806 00 10 (für Säuren und andere Chemikalien), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen;
- Bleigewichte für Fischernetze, Bleigewichte für Kleidung, Gardinen usw.;
- Uhrengewichte und Gegengewichte für allgemeine Zwecke;
- Stränge, Zöpfe und Seile aus Bleifasern oder -fäden zum Verpacken oder zum Abdichten von Rohrverbindungen;
- Teile von Gebäudestrukturen;
- Kiele für Jachten, Brustplatten für Taucher;
- Anoden für die Galvanotechnik;
- Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei, ausgenommen Waren der Position 7801;
- Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (zB Bogen, Muffen), aus Blei.
(2) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(3) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3R.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3R.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3R.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y965" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XIb (Blei und Bleierz) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3S. Einfuhr von Textilien
3S.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16h der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 12) angeführten Textilien unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
3S.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16i der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941Y084 ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 16i Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates ("Embargogenehmigung ") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
Abschnitt 3T.
derzeit frei
Abschnitt 3U.
derzeit frei
3V. Einfuhr von Lebensmittel oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen
3V.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16j der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIg der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Lebensmittel oder landwirtschaftlichen Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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07
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Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
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08
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Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
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12
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Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
3V.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIg der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung ") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3W. Einfuhr von Maschinen und elektrische Ausrüstung
3W.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16k der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIh der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Maschinen und elektrische Ausrüstung unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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84
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Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
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85
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Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder
-wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
3W.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIh der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung ") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3X. Einfuhr von Erden und Steine einschließlich Magnesit und Magnesia
3X.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16l der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIi der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Erden und Steine einschließlich Magnesit und Magnesia unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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25
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Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
3X.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIi der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung ") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3Y. Einfuhr von Holzwaren
3Y.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16m der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIj der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Holzwaren unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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44
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Holz und Holzwaren; Holzkohle
3Y.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIj der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung ") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3Z. Einfuhr von Schiffen
3Z.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16n der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIk der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Schiffe unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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89
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Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen
3Z.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIk der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung ") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 3 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2a Abs. 2 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 5 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4c Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4c Abs. 2 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Ic VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Id VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Ih VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang I VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 4 Buchstabe d VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil I VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil II VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil III VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 52 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 6 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil IV VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil V VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang VIII VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang IX VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang X VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 16a VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIa VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 17a VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 16b VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIb VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 16h VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIf VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 16i VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 4 Abs. 2 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 14 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.779.177
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 18, 19 (geltend: 20)
- Gültig
- 17.02.2020 bis 18.04.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF