Findok · Richtlinien
AH-2724
3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
überholte Fassung (bis 02.06.2016)RichtlinieBMF-010302/0051-IV/8/2016gilt ab 13.05.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.05.2016 bis 02.06.2016.
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
3.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, von Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Importeur oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
a)der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder
b)die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte.
3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3A. Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
3A.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs I der Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
Im Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind.
3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3B. Einfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper
3B.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ia dieser Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.
3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3C. Einfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 3B.
3C.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ib dieser Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3D. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
3D.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
3D.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3D.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3E. Einfuhr von Gold, Titanerz und Vanadiumerz sowie die dort genannten Seltenerdmineralien und Kohle, Eisen und Eisenerz
3E.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ic und Id dieser Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben oder an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
In Anhang Ic sind Titanerz und Vanadiumerz sowie die dort genannten Seltenerdmineralien, in Anhang Id Kohle, Eisen und Eisenerz angeführt.
3E.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3E.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3E.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs Ic oder Id dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
Abschnitt 3E3F. bis 3G.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 3 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2a Abs. 2 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 5 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0051-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 20)
- Gültig
- 13.05.2016 bis 02.06.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF