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Findok · Richtlinien

AH-2724

3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)

überholte Fassung (bis 01.03.2018)RichtlinieBMF-010302/0100-III/11/2017gilt ab 18.10.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.10.2017 bis 01.03.2018.

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel) 3.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass -der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar von den nordkoreanischen Streitkräfte stammt, oder -die Einfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützt oder verstärkt hat oder haben könnte. 3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3.3. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Abschnitts 3.1. in bestimmten Fällen eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. 3A. Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 3A.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs II Teil I und Teil II der Verordnung (siehe Anlage 1) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Im Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2017/1509 sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind. 3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3B. Einfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper 3B.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs II Teil II dieser Verordnung (siehe Anlage 1) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) In Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 1) sind bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. 3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3C. Einfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 3B. 3C.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs II Teil III dieser Verordnung (siehe Anlage 2) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) In Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 2) sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt. 3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3C.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3D. Einfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern 3D.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die Güter und Technologien der Anhangs II Teil IV und Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. a)In Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509 sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden; b)In Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. 3D.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 3D.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. Abschnitt 3E. derzeit frei Abschnitt 3F. Einfuhr von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien derzeit frei 3F.1. EinfuhrverbotAbschnitt 3G. (derzeit frei1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien des Anhangs IV Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 3) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. Abschnitt 3H. (derzeit frei2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3G3I. Einfuhr Kohlevon Kupfer, EisenNickel, Silber und EisenerzZink 3G3I.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe eg der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, KohleKupfer, EisenNickel, Silber und EisenerzZink des Anhangs VVII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 47) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des AusfuhrverbotsEinfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3G3I.2. Einfuhrmöglichkeit mit EinfuhrgenehmigungEinfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter GemäßBetreffend Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs V derVorabanmeldung Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 4) eine Einfuhrgenehmigungauch nachfolgenden Abschnitt 5. durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. 3H3I. Einfuhr von Erdölerzeugnissen2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) GemäßGüter aus Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verbotenUnterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, Erdölerzeugnisse des Anhangs VI dieser Verordnung (siehe die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sindAnlage 5) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oderwerden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. (Hinweis:2) Gemäß Bei Art. 2 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlicheinem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denenden Rechtsvorschriften sind immer die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wirdzugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3I. Einfuhr von Kupfer, Nickel, Silber und Zink2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur 3I.1. Einfuhrverbot (1) GemäßGüter aus Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verbotenUnterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einfführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y960" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VII (Kupfer, Nickel, Silber und Zink des) der Anhangs VII der Verordnung (EU) 2017/1509VO (sieheEU) Anlage 7) aus Nordkorea2017/1509 beschriebenen Güter") zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nichtverwenden. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Einfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3J. Einfuhr von Luxuswaren 3J.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die im Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 8) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. (2) Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y945" ("Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 Abs. 2 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden. (3) Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y946" ("Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 Abs. 3 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden. (4) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird. 3J.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2017/1509 genannten Güter erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke, diplomatischer oder konsularischer Missionen oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen. In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052N941 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenEmbargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3K. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten 3K.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. (2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird. 3K.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 3K.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3K.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einfführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y961" ("Güter, ausgenommen die in Anhang IX (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3L.Einfuhr von Statuen 3L.1. Einfuhrverbot Gemäß Art.13 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Statuen gemäß der Liste in Anhang X der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 9) zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. 3L.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 14 Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs X der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y038 ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 14 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. (3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. (4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 3L.3. VoranfrageEinfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 3L.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3L.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einfführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y962" ("Güter, ausgenommen die in Anhang X (Statuen) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. Abschnitt 3M. derzeit frei 3N. Einfuhr von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien 3N.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien des Anhangs IV Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 3) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3N.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 3N.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3N.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y958" ("Güter, ausgenommen die in Anhang IV (Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdminerale) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3O. Einfuhr Kohle, Eisen und Eisenerz 3O.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Kohle, Eisen und Eisenerz des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 4) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3O.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 4) eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y033" ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 4 Absatz 2 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. (3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. (4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung sind dem nachfolgenden Abschnitt 5 zu entnehmen. 3P. Einfuhr von Erdölerzeugnissen 3P.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des Anhangs VI dieser Verordnung (siehe Anlage 5) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 3P.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 3P.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3P.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y944" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VI (Erdölerzeugnisse) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3M3Q. Einfuhr von Fisch- und Meeresfrüchten 3M3Q.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 16a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Fische- und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gemäß der Liste in Anhang XIa der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. | Code | Beschreibung | 03 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | ex 1603 | Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | 1604 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen | 1605 | Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht | 1902 20 10 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend | ex 1902 20 30 | Andere gefüllte Teigwaren, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend | ex 2104 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend 3M3Q.2. VoranfrageEinfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter (1) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. (2) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 3Q.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3Q.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y964" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XIa (Meeresfrüchte) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3N3R. Einfuhr von Blei und Bleierz 3N3R.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 16b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Blei und Bleierze gemäß der Liste in Anhang XIb der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. | Code | Beschreibung | 2607 00 00 | Bleierze und ihre Konzentrate | 7801 | Blei in Rohform | 7802 00 00 | Abfälle und Schrott, aus Blei | 7804 | Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei | ex 7806 00 00 | Andere Waren aus Blei | 7806 00 10 | - Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe | ex 7806 00 80 | - folgende Waren aus Blei: - Tuben zum Verpacken von Farben und anderen Erzeugnissen; - Bottiche, Sammelbehälter, Trommeln und ähnliche Behälter ausgenommen Waren der Position 7806 00 10 (für Säuren und andere Chemikalien), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen; - Bleigewichte für Fischernetze, Bleigewichte für Kleidung, Gardinen usw.; - Uhrengewichte und Gegengewichte für allgemeine Zwecke; - Stränge, Zöpfe und Seile aus Bleifasern oder -fäden zum Verpacken oder zum Abdichten von Rohrverbindungen; - Teile von Gebäudestrukturen; - Kiele für Jachten, Brustplatten für Taucher; - Anoden für die Galvanotechnik; - Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei, ausgenommen Waren der Position 7801; - Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (zB Bogen, Muffen), aus Blei. (2) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. (3) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 3N3R.2. VoranfrageEinfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3R.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3R.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y965" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XIb (Blei und Bleierz) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3S. Einfuhr von Textilien 3S.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 16h der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 12) angeführten Textilien unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. 3S.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16i der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung ") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. (3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. (4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. Abschnitt 3O3T. derzeit frei Abschnitt 3U. derzeit frei

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0100-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
14, 15 (geltend: 20)
Gültig
18.10.2017 bis 01.03.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF