Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0435-W/06
1) Wirkung eines Einheitswertbescheides für einen Einzelrechtsnachfolger 2) Bewertung eines Bauwerkes, das aus Lagerhalle, Siloturm und Maschinenhaus besteht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0435-W/06vom 21.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im vorliegenden Fall gewähren die Außenmauern des Siloteiles sowohl den betrieblichen Ablaufen als auch den in die betrieblichen Abläufe eingebundenen Menschen Schutz gegen äußere Einflüsse (zB werden die für die Einlagerung von Getreide benötigten Maschinen aber auch die mit Wartungsarbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Wind und Wetter geschützt). Die Konstruktionselementen der Silozellen kommt nach den Ausführungen des Herrn Ing. H. bei der mündlichen Verhandlung eine statische Funktion für die gesamte Baulichkeit zu, weshalb jene Silozellenumschließungen, die gleichzeitig auch die äußere Umschließung des Siloteiles darstellen, entsprechend der eben zitierten Judikatur des dt. BFH trotz der auch gegebenen betrieblichen Funktion als Teil des Gebäudes anzusehen sind.
Da sich beim gegenständlichen Silo auch oberhalb der Silozellen noch Räumlichkeiten befinden, die den Aufenthalt von Menschen gestatten, und die Außenumschließung des Bauwerkes nicht ausschließlich durch Umschließungen der Silozellen gebildet wird, kann - anders als dem von der Bw. zitierten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichtes vom 15.11.1983, II 115/78 (V), veröffentlicht in EFG 1984 Nr. 7, S 331 ff - das Gesamtbauwerk nicht bewertungsrechtlich in ein "Gebäude" und einen darauf aufsitzenden Teil Betriebsvorrichtung aufgeteilt werden.
Das von der Bw. ins Zentrum ihrer Argumentation gestellte Kriterium der "Standfestigkeit" wird vom dt. Bundesfinanzhof nicht nur für die Abgrenzung Betriebsvorrichtung - Gebäude, sondern auch zur Lösung der Frage, ob ein Anbau gegenüber einem bestehenden Gebäude ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, verwendet. Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist --vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang abgesehen -- nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend hierfür sind die statische Standfestigkeit der Gebäudeteile und die dazu getroffenen Baumaßnahmen wie z.B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente. Ein Anbau, der keine eigene Standfestigkeit besitzt, ist kein selbständiges Wirtschaftsgut. Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die erforderlich sind, um im Fall der Trennung den Gebäudeteil (Anbau) standfest zu machen, kommt es nicht an (vgl. ua BFH 25.1.2007, III R 49/06).
Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorliegen, nicht nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, sondern nach bautechnischen Kriterien zu lösen (vgl. VwGH 19.2.1991, 91/14/0031). Zu den bautechnischen Kriterien gehört die Frage, ob Gebäude unmittelbar aufeinander errichtet bzw unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw ineinander integriert sind, oder mit entsprechendem räumlichen Abstand voneinander. Weitere wesentliche Kriterien sind: Die Errichtung der Bauwerke auf verschiedenen Grundstücken mit identen oder verschiedenen Eigentümern; Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten; Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge (vgl. VwGH 27.1.1994, 93/15/0161).
Das von der Bw. gegen die Gebäudeeigenschaft ins Treffen geführte Kriterium der fehlenden "Standfestigkeit" der äußeren Umschließung des Siloteiles stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nur eines von mehreren bautechnischen Kriterien dar, die nicht nur zur Lösung der Frage, ob ein oder mehrere Gebäude vorliegen, sondern auch zur Abgrenzung eines Gebäudes von einer Betriebsvorrichtung heranzuziehen sind.
Im vorliegenden Fall haben alle drei Teile der Baulichkeit (Lagerhalle - Siloteil - Maschinenhaus) ein gemeinsames Fundament, der Maschinenhauskeller reicht in den Lagerhausteil hinein, beim Abbruch nur eines der Bauteile ist der Einsturz oder zumindest eine Schieflage der anderen Teile zu befürchten, der im Siloteil befindliche Aufzug und das Stiegenhaus dienen nicht nur dem Zugang zu den Bereichen oberhalb der Silozellen (inklusive Terrasse), sondern auch dem Zugang zu den oberen Geschossen des Maschinenhaus, es besteht im Erdgeschoß ein Verbindungsgang zwischen allen drei unmittelbar aneinandergrenzenden Teilen der Baulichkeit (Lagerhalle - Siloteil - Maschinenhaus), alle Teile wurden gemeinsam in "Gleitbauweise" und auf Grundlage einer gemeinsamen Baubewilligung errichtet, weshalb die diversen bautechnischen Verschachtelungen dafür sprechen, das gesamte im Jahr 1962 errichtete Bauwerk einheitlich als Gebäude zu betrachten.
Ist aufgrund der baulichen Verbindung im Zusammenhalt mit dem äußeren (optischen) Erscheinungsbild von einem einheitlichen Gebäude (Gesamtgebäude) auszugehen, so hat dies zur Folge, dass auch die anzustellenden Betrachtungen eines möglichen Aufenthaltes von Menschen sich auf alle im einheitlichen Gebäude situierten Räumlichkeiten erstreckt (vgl. UFS 22.09.2005 RV/0106-K/05). Im vorliegenden Fall wurden das Erdgeschoß der Lagerhalle mit einem sog. "Magazineurraum" (Raum für den Lagerverwalter) und dem Schaltraum ausgestattet, Räumlichkeiten die von ihrer Zweckwidmung her einem längeren Aufenthalt von Menschen dienen. Auch die restliche Lagerhalle ist offensichtlich durchaus für einen "nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen" geeignet (hinsichtlich der Lagerhalle sehen auch die Berufungswerberinnen alle Gebäudekriterien als erfüllt an), weshalb das gesamte Bauwerk (einschließlich der darin befindlichen und Betriebsvorrichtung zu qualifizierenden Silozellen einheitlich als Gebäude beim Einheitswert des Grundvermögens zu erfassen ist.
Gebäudeteile als solche können nicht als "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören" angesehen werden (vgl VwGH 22.2.1988, 86/15/0123). Vom Finanzamt wurde daher bei der Berechung des Gebäudewertes entsprechend der Bestimmung des § 53 Abs. 3 BewG zu Recht auch die auf den Siloteil entfallende Kubatur einbezogen.
Die für den Siloteil vom Finanzamt bei der Ermittlung des Gebäudewertes zum 1.1.2004 errechnete Kubaturen von 10035 m3 (für Keller bis 2. Obergeschoß) und 180 m3 (für Siloaufbau = "Laterne") stehen im Einklang mit den vom Unabhängigen Finanzsenat eingesehen Plänen und wurde dagegen ebenso wie gegen den Ansatz eines Durchschnittspreises je Kubikmeter von S 350,00 (dies entspricht der Bauklasse 5.23 der Anlage zu § 53 a BewG: Lagerhäuser und Kühlhäuser - Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude - Tragfähigkeit der Decken von über 1000 kg/m2) von den Berufungswerberinnen keine Einwände erhoben.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher der vom Finanzamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides errechnete Gebäudewert zum 1.1.2004 von S 6.491.893,00 lediglich um die "Doppelerfassung" von Gebäudeteilen im Wert von S 448.160,00, nicht aber wegen einer Beurteilung der Siloteiles und des Maschinenhauses als Betriebsvorrichtung auf insgesamt S 6.043.733,00 zu vermindern.
Dadurch ergibt sich folgende Neuberechnung des Einheitswertes zum 1.1.2004:
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Gebäudewert 1.1.2004
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S 6.043.733,00
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das entspricht € 439.215,21
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Bodenwert (unverändert):
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€ 141.755,30
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davon 25 % Kürzung gemäß
§ 53 (2) BewG (unverändert)
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€ 35.438,8259
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ergibt
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€ 545.531,6841
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davon 25 % Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. d BewG
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€ 136.382,9210
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ergibt
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€ 409.148,7631
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davon 7 % Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 8 BewG
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€ 28.640,4134
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ergibt
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€ 380.508,3497
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Einheitswert gerundet
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€ 380.500,00
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erhöht um 35 % gemäß AbgÄG 1982
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€ 133.175,00
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ergibt
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€ 513.675,00
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erhöhter Einheitswert gerundet
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€ 513.600,00
Es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und der angefochtene Einheitswertbescheid insofern abzuändern, als der erhöhte Einheitswert zum 1.1.2004 mit € 513.600,00 festgestellt wird. Im Übrigen war jedoch die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Hinweis: Die Anpassung des Grundsteuermessbescheides zum 1. Jänner 2004 an den neuen Einheitswert wird gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO durch das Finanzamt erfolgen.
Wien, am 21. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 51 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
RechtsmittellegitimationEinzelrechtsnachfolgeZustellfiktionWirksamkeitFeststellungsbescheidBetriebsvorrichtungGebäudeAufenthalt von MenschenStandfestigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0435-W/06
- Stammnummer
- 34362
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF