Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3280-W/07
Kosten einer Incentive-Reise eines Politikers mit seinen Wahlkampfhelfern als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3280-W/07vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die seitens eines Politikers finanzierten Kosten einer gemeinsamen Urlaubsreise mit seinen Wahlhelfern stellen abzugsfähige Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG dar, wenn die Urlaubsreise das Entgelt für die seitens der Helfer im Wahlkampf erbrachte Leistung darstellt (Incentive-Reise).
Dem Gegenleistungscharakter kommt jedoch auch auf der Seite der Empfänger der Incentive-Reise Bedeutung zu, sodass diese den geldwerten Vorteil aus der Reise als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr
nichtselbständige Einkünfte einerseits von MDPWS - WL als auch aus
seiner Tätigkeit als Bürgermeister. In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beantragte der Bw. im
Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit u.a. Aufwendungen für
eine Reisegruppe (Nächtigung und Essen) in der Höhe von
€ 3.746 als Werbungskosten.
Mit Vorhalt vom 21. März 2007 ersuchte das
Finanzamt um Nachweis der geltend gemachten Kosten sowie der beruflichen
Veranlassung der Reise und um Mitteilung, ob der Bewirtungsaufwand bereits um
50% gekürzt wurde.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 übermittelte
der Bw. eine Rechnung für einen Urlaubsaufenthalt über
€ 3.516 betreffend 12 Doppelzimmer à 2 Erwachsene mit
4 Tagen Halbpension im Hotel Gardenia in Caorle, Italien, sowie eine
Rechnung für Nächtigung/Frühstück in der Höhe von
€ 230. Des Weiteren wurde eine Liste der Teilnehmer an der
Urlaubsreise übermittelt, welche 12 (Ehe)Paare und eine Einzelperson
auflistet. Laut handschriftlichem Hinweis habe es sich dabei um Wahlhelfer
anlässlich der Gemeinderatswahl 2005 gehandelt.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 fest, wobei es die
Aufwendungen für die Urlaubsreise unberücksichtigt ließ.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Kosten für eine
gemeinsame Urlaubsreise mit ArbeitnehmerInnen der Gemeinde
Repräsentationsaufwand gemäß
§ 20 EStG
darstellten und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
der Bw. ein, dass von den Teilnehmern der Urlaubsreise die Vorbereitung,
Durchführung und Unterstützung seines Wahlkampfes bei der
Gemeinderatswahl durchgeführt worden sei. Als Gegenleistung für die
Tätigkeit und als Anreiz, noch mehr Energie für den Wahlkampf zu
verwenden, habe der Bw. diesen Personen vor Beginn des Wahlkampfes versprochen,
bei Zielerreichung (absolute Mehrheit im Gemeinderat) ihre Tätigkeit mit
einer Urlaubsreise zu entlohnen. Ob es sich dabei um Arbeitnehmer der Gemeinde
handle, sei irrelevant, weil der Wahlkampf nicht in der Funktion als
Arbeitnehmer der Gemeinde und daher auch nicht in der bezahlten Arbeitszeit
durchgeführt worden sei. § 16 EStG definiere Werbungskosten
als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen". Genau diesen Zweck habe die Urlaubsreise verfolgt. Ein Anreiz
für die Wahlkampfhelfer, um den Wahlkampf voran zu treiben und dem Bw.
erneut das Amt des Bürgermeisters und damit sein Einkommen zu sichern. Auf
Grund dieser Leistungsbeziehung handle es sich nicht um einen
Repräsentationsaufwand sondern um Entgelt für geleistete
Tätigkeiten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. September wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 31. November 2007 beantragte der
Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
hielt der Berufungsvorentscheidung entgegen, dass er die Urlaubsreise seinen
Wahlkampfwerbern im Vorhinein versprochen habe, weil er sie zusätzlich habe
anspornen und für ihre erfolgreiche Tätigkeit, die ihm erneut zum
Bürgermeisteramt verholfen habe, entlohnen wollen. Ob die Entlohnung
für die Tätigkeit der Wahlkampfwerber in Form einer Urlaubsreise oder
in Form von Bargeld erfolge, sei für die Beurteilung der Absetzbarkeit des
Aufwandes irrelevant, da es sich in beiden Fällen um Entgelt für die
erbrachte Leistung der Helfer (Leistung und Gegenleistung) handle. Es liege
damit keinesfalls Repräsentationsaufwand vor, welcher ja gerade das
Vorhandensein von direkter Leistung und Gegenleistung ausschließe. Somit
sei auch die Judikatur zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten nicht
anwendbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten
nicht abgezogen werden:
1. ...
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) ...
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5
und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) ...
e) ...
3. Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer
verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die seitens
eines Politikers finanzierten Kosten einer gemeinsamen Urlaubsreise mit seinen
Wahlkampfhelfern als Incentive bzw. Entlohnung für deren erfolgreiche
Tätigkeit und damit als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG abzugsfähig sind oder ob sie als freiwillige
Zuwendung nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen
darstellen.
Incentives in Form von Zuwendungen und Geschenken durch
Unternehmen an Geschäftspartner erfolgen regelmäßig zum Ausdruck
der Wertschätzung bereits erbrachter Leistungen bzw. um den Partner
für eine erfolgreiche zukünftige Zusammenarbeit zu motivieren. Dieser
Zusammenhang wird jedoch vom Gesetzgeber nicht uneingeschränkt anerkannt,
sondern ist differenzierter zu behandeln.
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG normiert,
dass Aufwendungen dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zwar mit der
Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte in Zusammenhang stehen, aber ebenso
geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu
fördern. Hinsichtlich dieser nichtabzugfähigen
Repräsentationsaufwendungen kommt es weder auf die konkreten Gründe
für die Aufwendungen an noch darauf, ob es überhaupt möglich
wäre, sich dem Aufwand zu entziehen. In diesem Sinne sind nach der
Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sachgeschenke durch die
gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der
Lebensführung und somit als freiwillige Zuwendung vom Abzug ausgeschlossen,
sofern kein Leistungsaustausch und Entgeltcharakter gegeben sind.
Sollten daher im gegenständlichen Fall
Repräsentationsaufwendungen vorliegen, so würde es sich dabei um
Bewirtungsspesen handeln. Denn auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich
der Bewirtung von Geschäftsfreunden stellen nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen dar, wobei Bewirtungsspesen sich auf
Geschäftsessen, die Übernahme der Hotelkosten des Gastes oder die
Kosten der Beherbergung des Gastes im Haus des Gastgebers bzw. im dafür vom
Gastgeber angemieteten Haus beziehen (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 20
Anm. 55). Wenn auch gewöhnlich nur von der Bewirtung, die ein
Unternehmer Geschäftsfreunden zuteil werden lässt, gesprochen wird, so
kann darunter nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes doch auch die
Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art
immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw.
- zuteil werden lässt, verstanden werden VwGH 17.9.1997,
95/13/0245).
Nicht unter das Abzugsverbot fallen, und damit zur
Gänze abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen, bei denen die
Bewirtungskosten überwiegend
Entgeltcharakter
haben.
Wird beispielsweise ein freiberuflich tätiger
Geschäftsvermittler für erfolgreiches Tätigwerden durch die
Finanzierung einer Reise belohnt (Incentive-Reise), so ist ein derartiger
Aufwand vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG
auch dann nicht erfasst, wenn er ganz oder zum Teil unter das Tatbestandsmerkmal
"Bewirtung" subsumiert werden könnte (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 20 Anm. 59;
Rechtsansicht des BMF vom 18.9.1995, ecolex 1996, 44).
Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. vor, dass es
sich bei der Einladung seiner Wahlkampfhelfer zu einem gemeinsamen Urlaub um die
Entlohnung für die von diesen im Wahlkampf um das Amt des
Bürgermeisters geleistete Tätigkeit handle. Die Reise sei den
Wahlkampfwerbern im Vorhinein versprochen worden, um sie einerseits
zusätzlich anzuspornen und sie andererseits für ihre erfolgreiche
Arbeit, die dem Bw. erneut zum Bürgermeisteramt verholfen habe, zu
belohnen. Die Urlaubsreise stelle daher das Entgelt für die seitens der
Helfer erbrachte Leistung dar (Leistung und Gegenleistung).
Auf Grund der oben dargestellten Rechtsansicht ist dem Bw.
beizupflichten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Incentive-Reise
handelt. Incentives sollen der lateinischen Bedeutung entsprechend bei dem
Empfänger Begeisterung entfachen, die Motivation erhöhen und Anreiz
für eine besondere Leistung bieten. Bedeutung erlangen Incentives im
Wirtschaftsleben in vielen verschiedenen Formen (Geldprämien,
Sachprämien, Incentive-Reisen, Incentive-Events etc.) und unter diversen
Bezeichnungen (z.B. Geschenk, Prämie, Bonus etc.). Sie werden von
Unternehmen in Beziehung mit ihren Stakeholdern eingesetzt und betreffen
typischerweise Mitarbeiter, Händler, Vertriebspartner und Kunden (vgl.
Kraft-Kinz - Klostermann - Posautz, "Die Steuerpflicht von Incentives, ....",
SWK 2007, S 541).
Das Versprechen des Bw. an seine Wahlhelfer, im Falle eines
erfolgreichen Wahlkampfes und seiner Wiederwahl zum Bürgermeister eine
gemeinsame Urlaubsreise zu finanzieren, verfolgte zweifellos das Ziel, die
Beziehung zu wichtigen Mitarbeitern zu stärken, sie zu motivieren und einen
Anreiz dafür zu bieten, sich im Wahlkampf vermehrt einzusetzen, um
letztlich bei der Wahl des Amtes des Bürgermeisters die Mehrheit im
Gemeinderat zu erlangen.
Die in weiterer Folge seitens des Bw. getätigten
Aufwendungen für die Urlaubsreise sind daher steuerlich abzugsfähige
Werbungskosten, weil die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der Gegenleistung - nämlich der Arbeit der Wahlhelfer im Wahlkampf - stehen
und langfristig die Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem
Amt des Bürgermeisters sicherstellten. Dem Umstand, dass Wahlhelfer
gewöhnlich ehrenamtlich tätig werden, kommt in diesem Fall daher keine
Bedeutung zu.
Wie bereits bei der Beurteilung der Werbungskosten seitens
des Bw. kommt jedoch dem Gegenleistungscharakter und dem Zusammenhang mit der
Tätigkeit auch auf der Seite der Empfänger der Incentive-Reise
entscheidende Bedeutung zu. Da gemäß
§ 15
Abs. 1 EStG Einnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder
geldwerte Vorteile aus dem außerbetrieblichen Bereich zufließen, hat
die Beurteilung der Aufwendungen als Werbungskosten auf Grund ihres
Entgeltcharakters die steuerliche Erfassung des Wertes der zugewendeten Reise
als Einnahme seitens der Empfänger zur Folge. Es wird daher an den
Reiseteilnehmern (Wahlhelfern) liegen, die Wertzugänge bzw. geldwerten
Vorteile aus der Reise als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen.
Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 15. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PolitikerUrlaubsreiseIncentive-ReiseEntlohnungEntgeltcharakterfreiwillige ZuwendungRepräsentationsaufwandWerbungskostenBewirtungsspesenAbzugsverbotWahlkampfBürgermeisterLeistung - GegenleistungGegenleistungscharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3280-W/07
- Stammnummer
- 34232
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF