Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0263-K/04
Investitionszuwachsprämie für Pool in Gebäude, Dampfbad, Sauna, Dusche, Waschbecken, Kästen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0263-K/04vom 31.12.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nord- und Südwand des Vorraumes zum WC befinden sich Verblendungen aus
Spanplatten, auf welchen eine Fliesenschicht angeklebt ist. Im Sockelbereich
dieses Kastens, der ebenso aus Spanplatten besteht, befindet sich ein
Fliesensaum, der am Sockel angeklebt ist und mit dem Fußboden verfugt ist.
Um den Kasten zu entfernen, muss man zunächst die Wasserzufuhr in diesem
Bereich unterbrechen, sodann muss man die Rohre der Warm- und Kaltwasserleitung
vom Wasserhahn losschrauben, ebenso muss man die Rohre von der in der Ostwand
des Vorraumes vor dem WC verlaufenden Kalt- und Warmwasserleitung losschrauben.
Zudem ist das Abflussrohr vom Waschbecken und von der in der Ostwand des
Vorraumes zum WC verlaufenden Abflussleitung herunterzuschrauben. Sodann ist die
Granitplatte samt dem daran angeschraubten Waschbecken vom Kasten aus
Spanplatten herunterzuheben. Zuvor muss jedoch die Silikonverfugung zwischen der
Granitplatte einerseits und den Wänden des Vorraumes zum WC sowie dem
Holzkasten andererseits entfernt werden. Ebenso muss die Verfugung zwischen
Fußboden und Sockel gelöst werden. Die Entfernung der Silikonfugen
erfolgt mit Hilfe eines Stanley - Messers. Sodann öffnet man die
Schraubkappen im Innenbereich des Kastens und schraubt den Kasten aus der
Verbindung mit den Blenden los. Dann zieht man den Kasten von seinem derzeitigen
Standort weg. Auch die mit den Wänden des Vorraumes zum WC verschraubten
Blenden kann man von den Wänden durch Lösen der Schrauben
ablösen. Allerdings müssen auch die Verfugungen zwischen diesen
Blenden und den Wänden mit einem geeigneten Werkzeug (z.B. Stanleymesser)
gelöst werden.
Dieses Wirtschaftsgut gehört zu den sanitären
Anlagen und ist daher nach der Verkehrsauffassung ein unselbstständiger
Gebäudebestandteil (VwGH 18.9.1964, 1226/63). Ein Waschbecken vor einem WC
gehört zur selbstverständlichen Ausstattung eines Gebäudes. Daher
ist dieses Wirtschaftsgut unselbstständiger Gebäudebestandteil.
Für die Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes hat die Bw. keinen Anspruch auf
Gewährung einer IZP.
VI). Dasselbe gilt
für das südlich davon liegende WC (305,65 €). Ein WC gehört
nach der Verkehrsauffassung zur selbstverständlichen
Gebäudeausstattung und ist daher unselbstständiger
Gebäudebestandteil (siehe Punkt XXIII/20).
VII.)
Beleuchtungskörper (Fotos Nr.
4,5,7,19,20,24,35,44,57-62,67,70-75,77-80,82-84, 85-87, 95,96, 101 a, 103-105,
109, 115, 116, 117, 125; Angaben der Bw., Feststellungen des Referenten am
22.2.2007, S. 8, 9, 12; Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 19; Angaben der
Bw. vom 2.7.2007, S. 14; siehe Punkt XXIII/12; Angaben der Bw. laut AV vom
13.12.2007):
1.) Rechnungen, die
nur Materialkosten enthalten:
|
Rechnung, Firma
|
Betrag (€)
|
Rg Nr. 29, vom 13.11.2002
|
7.605,22
|
Rg Nr. 30, vom 11.11.2002
|
213,08
|
Rg Nr. 33, vom 15.11.2002
|
2.526,61
|
Rg Nr. 46-48,
|
256,47
|
Rechnung vom 26.11.2002 (siehe Nr. 48-50)
|
271,16
|
Summe der Materialkosten
|
10.872,54
Diese Lieferungen haben folgenden Gegenstand zum Inhalt:
Lieferung von Beleuchtungskörpern (insbesondere Halogenlampen)
einschließlich der Vorrichtungen (z.B. Schienen), durch die die
Beleuchtungskörper an den Decken oder Wänden des Dachgeschoßes
und an den Decken der Runddusche und des Rasuls angeschraubt wurden (Angaben des
Architekten vom 2.7.2007, S. 19), einschließlich der Lieferung von
Transformatoren. Die Transformatoren haben den Zweck, die Netzspannung von 220
Volt in jene Spannung zu transformieren, die in den Beleuchtungskörpern
herrscht.Die Transformatoren sind
kleine (ca 30 x 30 cm große) Kästchen, die auf den Gipskartondecken
oben auf, dh, jeweils auf der dem Dach zugewandten Seite, liegen. Um jederzeit
Zugang zu diesen Transformatoren zu haben, sind in unmittelbarer Nähe der
Transformatoren in den Gipskartondecken Deckel eingefügt worden, die etwas
größer als die Transformatoren sind (z.B. Foto Nr.
78).Die Beleuchtungskörper
können von den Gipskartondecken, sonstigen Decken (dh. Decke des Rasuls und
der Runddusche; Fermacelldecke des Poolraumes) oder Wand, an der sie
angeschraubt sind, heruntergeschraubt und wieder verwendet
werden(Angaben der Bw. vom 2.7.2007, S.
14; die oben erwähnten Rechnungen; Angaben der Bw. laut AV vom
13.12.2007).
2.) Rechnung (Nr. 64), die
Material- und Montagekosten enthält:
Die Elektrikerarbeiten laut Rechnung Nr. 64 betrafen die
Installation des Stromnetzes, das für die Beleuchtung erforderlich war und
die Montage von Beleuchtungskörpern samt Materialkosten (vgl. Angaben der
Bw. vom 22.2.2007, S. 12). Mangels genauerer Informationen werden diese Arbeiten
den Investitionen wie folgt zugeordnet:
|
a.) 50% Installation des Stromnetzes (Kabelstränge,
Schalter und Steckdosen einschließlich Materialkosten und Montagekosten)
für die Beleuchtung mit Ausnahme der Wirtschaftsgüter laut
Punkt b.)
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4.750 €
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b.) Montage
(einschließlich Materialkosten) von Beleuchtungskörpern
einschließlich ihrer Befestigungen und Transformatoren (diese
Wirtschaftsgüter sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen)
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4.750 €
|
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9.500 €
3.) Die Beleuchtungskörper an den Decken und
Wänden des Dachgeschoßes und die Gegenstände, die die Lieferung
dieser Beleuchtungskörper ergänzen (Transformatoren, Vorrichtungen zur
Befestigung der Beleuchtungskörper), sind nach der Verkehrsauffassung
selbstständige Gebäudebestandteile (vgl. VwGH 20.11.1964, 1671/63;
VwGH1.3.1983, 82/14/0156). Für
diese Wirtschaftsgüter hat die Bw. Anspruch auf Gewährung einer IZP.
Dies gilt nicht für jene Beleuchtungskörper, die
Teil des Rasuls und der Runddusche sind. Diese teilen das rechtliche Schicksal
des Rasuls und der Runddusche.
Das Stromnetz, (Kabelstränge, Schalter und
Steckdosen), welches für die Beleuchtungskörper installiert wurde, ist
zum Großteil (dh in Bezug auf die Kabelstränge) durch eine 15 mm
dicke Gipskartondecke verborgen, die ihrerseits als unselbstständiger
Gebäudebestandteil anzusehen ist, und zum restlichen Teil (hinsichtlich der
Schalter und Steckdosen) frei zugänglich. Dieses Stromnetz gehört zur
selbstverständlichen Ausstattung des Gebäudes (vgl. VwGH 26.5.1971,
1552/70). Im Falle einer Veräußerung des Gebäudes hätte
dieses Stromnetz nach der Verkehrsauffassung keine besonders ins Gewicht
fallende Selbstständigkeit. Im Rahmen eines Gesamtkaufpreises würde
man für das Stromnetz kein besonderes Entgelt ansetzen (vgl. Doralt -
Ruppe, Steuerrecht I, 7. Auflage, 86, 129). Würde die Bw. ihren
Wellnessbetrieb in ein anderes Gebäude verlegen, wäre es geradezu
abwegig und vom wirtschaftlichen Standpunkt aus unvernünftig, das Stromnetz
mitzunehmen: Dadurch würde man einerseits das Dachgeschoß, in dem
sich das Stromnetz derzeit befindet, seiner zeitgemäßen,
selbstverständlichen Ausstattung berauben. Andererseits ist es, wenn man
seinen Betrieb in ein anderes Gebäude verlegt, in der Regel sinnlos, das
Stromnetz mitzunehmen, weil jedes nach zeitgemäßem Standard
hergestellte Gebäude über ein Stromnetz verfügt, es sei denn, es
handelt sich um einen unfertigen Neubau. Es bedarf keiner weiteren
Erörterung, dass man in einen Neubau vernünftigerweise kein
gebrauchtes, einem anderen Gebäude entnommenes Stromnetz einbaut. Es
wäre daher wirtschaftlich untunlich, das Stromnetz (Kabelstränge,
Schalter und Steckdosen) aus dem Dachgeschoß, wo sich der Wellnessbetrieb
befindet, zu entfernen.
Dieses Stromnetz ist daher nach der Verkehrsauffassung als
unselbstständiger Gebäudebestandteil anzusehen und daher nicht
begünstigungsfähig.
VIII.) Fliesen (Rechnung
Nr. 41) an Wänden und Böden (siehe unten Punkt XXIII/14)
Die Böden sämtlicher Räume des
Dachgeschoßes, wo sich der Wellnessbetrieb befindet, sind
verfliest.Das WC und der davor liegende
Waschraum ist durch massive Ziegel- oder Betonwände eingefriedet. Diese
Wände sind innen zum Großteil gefliest (Fotos 44,
45).Ferner ist die westliche Mauer des
Poolraumes zur Gänze verfliest (Foto 25). Ebenso der gesamte Pool (Fotos
17,21,25-30). Auch die Wände des Ruheraumes (Fotos 63, 106, 127, 128) sind
zum Teil verfliest
(Vorhalt vom 14.9.2007, insbesondere
Punkt 9; Fotos 25, 44, 45; 63, 106, 127,
128).
Fliesen an Wänden (dh Mauern der Räume des
Dachgeschoßes einschließlich des WCs und des Pools) und Böden
(die Fliesen im Bereich der Wände des Rasuls, der Runddusche und des
Kneippbeckens werden in diesem Punkt
VIII nicht behandelt) verursachten Kosten in Höhe von 15.214,63 €;
Diese Fliesen sind nach der Verkehrsauffassung unselbstständige
Gebäudebestandteile. (vgl. Langheinrich-Ryda, FJ 2006, 332 zu
Fliesenlegerarbeiten). Die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter löst
keinen Anspruch auf Gewährung einer IZP aus.
IX.) Malerarbeiten
(siehe Punkt XXIII/19) an den Wänden des Dachgeschoßes sind
unselbstständige Gebäudebestandteile (Malerarbeiten am Rasul, der
Runddusche, der Sauna werden in diesem Punkt nicht behandelt). Die Malerarbeiten
an der Gipskartondecke und Fermacelldecke teilen deren rechtliches Schicksal.
(vgl. Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 11). Da die Gipskartondecke und
Fermacelldecke ein unselbstständiger Gebäudebestandteil ist (siehe
unten Punkt X.), sind auch die Malerarbeiten an diesen Decken nicht
begünstigungsfähig.
X.) Gipskartonarbeiten:
Gipskartondecke und Fermacelldecke (siehe Punkt XXIII/15; AV über ein
Telefonat mit der Bw. am 13.12.2007 ; Angaben des Architekten vom
2.7.2007, Seite 13, 14, 17 Angaben des Vertreters der Bw. und der Bw. am
22.2.2007, S. 8, 9,10).
Auch die Fermacelldecke im Poolraum ist eine
Gipskartondecke, jedoch besteht sie aus einem wasserbeständigeren Material.
In weiterer Folge werden alle Gipskarton- und Fermacelldecken als
Gipskartondecken bezeichnet.
Die Gipskartondecken in allen Räumen des
Wellnessbereiches sind etwa 15 mm dick. Sie bestehen aus Gips, Wasser und
Zellulose. Sie befinden sich in einem Abstand von 50 cm bis zu ca 2 Meter vom
Dachstuhl entfernt. Es handelt sich
dabei um Metallkonstruktionen, dh um Metallgerüste, auf welchen
Gipskartonplatten angeschraubt wurden. Darüber wurde in den Räumen des
Wellnessbereiches Spachtelmasse gestrichen. Die Fugen an den Stellen, an denen
die einzelnen Platten zusammengefügt wurden, wurden mit Bändern
versehen und verkittet. Sodann wurde auf die Gipskartonplatten in den
Räumen des Wellnessbereiches Farbe aufgetragen: Hauptsächlich gelb und
weiß in verschiedenen Farbtönen, passend zu den Wänden der
Räume des Wellnessbereiches. Diese Gipskartondecken können leicht
abgebaut werden, allerdings können sie nicht entfernt werden, ohne hiebei
zerstört zu werden (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, Seite 13, 14, 17
Angaben des Vertreters der Bw. und der Bw. am 22.2.2007, S. 8,
9,10 ; AV über ein Telefonat mit
der Bw. am 13.12.2007).
Oberhalb der Gipskartondecken befindet sich nur noch der
Dachstuhl und das Dach. Unmittelbar unter dem Dach wurden
Wärmedämmungsplatten befestigt.Die Gipskartondecken in den Räumen des Dachgeschoßes verdecken
und tragen die Kabel der Beleuchtungsanlage, die Transformatoren der
Beleuchtungskörper und auch die Rohre der Entfeuchtungsanlage. Dh, die
genannten Kabel, Transformatoren und Rohre liegen auf den Gipskartondecken oben
auf, auf der dem Dachstuhl zugewandten Seite der Decken. Zum Teil sind die Kabel
und Rohre auch in Schächte innerhalb der Gipskartondecken eingelegt worden.
Sollte eines der Rohre oder Kabel schadhaft werden, müsste die
Gipskartondecke in diesem Bereich aufgeschnitten werden, um zum schadhaften Teil
zu gelangen. Um die Transformatoren jederzeit erreichen zu können, falls
diese beschädigt sein sollten, sind in unmittelbarer Nähe der
Transformatoren in der Gipskartondecke Deckel eingefügt, die etwas
größer als die Transformatoren sind. An den Gipskartondecken sind
ferner die Beleuchtungskörper (z.B. Spotlampen und Leuchtstoffröhren)
angeschraubt, sodass sie in den Räumen des Wellnessbetriebes sichtbar sind
(AV über ein Telefonat mit der Bw. am 13.12.2007; Angaben des Architekten
vom 2.7.2007, Seite 13, 14, 17 Angaben des Vertreters der Bw. und der Bw. am
22.2.2007, S. 8, 9,10).
Die Gipskartondecken erfüllen den Zweck, die
Räume nach oben hin zu begrenzen. Durch diese Begrenzung der Räume
werden Heizkosten eingespart. Wären die Gipskartondecken auf noch
höherem Niveau, dh noch näher zum Dach hin angebracht worden,
wären die Heizkosten höher. Diese Decken erfüllen ferner den
Zweck, die genannten Kabel, Rohre, Beleuchtungskörper und auch die
Transformatoren der Beleuchtungskörper zu tragen. Die Gipskartondecken
erfüllen ferner den Zweck, den Blick auf den darüber liegenden
Dachstuhl samt Dach zu verdecken. Insoweit dienen sie auch der
Verschönerung der Räume des Dachgeschoßes, in welchen sich der
Wellnessbetrieb befindet.
(Angaben des Architekten vom 2.7.2007, Seite 13, 14, 17
Angaben des Vertreters der Bw. und der Bw. am 22.2.2007, S. 8, 9,10; Angaben der
Bw. laut AV vom 13.12.2007).
Nur oberhalb des Stiegenhauses befindet sich auf einer
Fläche von 2-3 m² eine Betondecke. Auf dieser Betondecke oben auf
liegt der Kasten, in welchem sich die Technik der Entfeuchtungsanlage befindet.
Im restlichen Bereich des Wellnessbetriebes (122,8 m²) gibt es nur die
Gipskartondecken als obere Raumbegrenzungen abgesehen vom Dach (Angaben der Bw.
laut AV vom 13.12.2007).
Beweiswürdigung
Am 22.2.2007 , S. 10 der Niederschrift, sagte die Bw., die
Gipskartondecken seien ohne Beschädigung wieder abbaubar. Diese
Einschätzung deckt sich nicht mit den Angaben des Architekten, der den
Ausbau des 2. Obergeschoßes zu einem Wellnessbetrieb beaufsichtigt hat
(Angaben des Architekten vom 2.7.2007, Seite 13, 14, 17). Es ist davon
auszugehen, dass dieser Architekt als Fachmann im Bereich des Bauwesens einen
verlässlicheren Wissensstand zum Thema des Abbaues einer Gipskartondecke
hat. Daher wurde insoweit seinen Angaben gefolgt und davon ausgegangen, dass die
Gipskartondecken nicht wieder entfernt werden können, ohne zerstört zu
werden.
Rechtsfolgen: Die
Zwecke der Gipskartondecken gehen über den Zweck der Verzierung der
Räume des Dachgeschoßes wesentlich hinaus. Sie erfüllen
wesentliche bautechnische Funktionen (insbesondere Raumbegrenzung). Sie
können nicht ohne Beschädigung ihrer Substanz entfernt werden. Sie
sind daher als unselbstständige, nicht begünstigungsfähige
Gebäudebestandteile anzusehen (§ 108 e Abs 2 EStG; Vgl. VwGH vom
1.3.1983, 82/14/0156).
X.a.)
Farbschmelzgläser, integriert in der Gipskartondecke im südlichen
Bereich des Ruheraumes (Angaben der Bw. am 22.2.2007, S 11;Angaben der Bw. laut
AV vom 13.12.2007; siehe Punkt XXIII/16)
Diese Farbschmelzgläser werden durch Holzleisten
getragen, auf denen sie ohne weitere Befestigung liegen. Durch Aufheben und
Kippen kann man diese Gläser entfernen und dadurch zu den darüber an
der Gipskartondecke befestigten Beleuchtungskörpern gelangen (Fotos 73,
74). Diese Farbschmelzgläser sind somit leicht zu entfernen. Dies ist schon
deshalb nötig, damit man Zugang zu den über diesen Schmelzgläsern
befestigten Leuchtstoffröhren hat, die jederzeit austauschbar bleiben
müssen.
Es handelt sich dabei um Gläser in den Farben Blau und
Gelb, die durch zwei Leuchtstoffröhren, die über den Gläsern an
der Gipskartondecke angeschraubt sind, beleuchtet werden. Die Farben der
Gläser fügen sich optisch harmonisch in die Färbung der Decke und
der Wände des Ruheraumes sowie der dort aufgestellten Liegestühle ein.
(Fotos 70-74).
Die Farbschmelzgläser sind Wirtschaftsgüter, die
der Verzierung des Ruheraumes dienen. Diese Wirtschaftsgüter dienen daher
ebenso der Einrichtung des Raumes, wie dies z.B. bei Wandvertäfelungen der
Fall ist. Diese Wirtschaftsgüter sind somit begünstigungsfähig
(VwGH 1.3.1983, 82/14/0156).
XI.) Vorsatzschale (siehe
Punkt XXIII/21):
Vorsatzschale laut Rechnung Nr. 1 Trockenbau:
Diese wurde an die Ostmauer des Ruheraumes angenietet.
Diese Vorsatzschale kann nur dadurch von der Mauer gelöst werden, indem man
sie zerstört (AV über ein Telefonat mit der Bw. am 18.10.2007). Es
handelt sich daher um einen unselbstständigen Gebäudebestandteil, der
nicht begünstigungsfähig ist.
XII.) Entfeuchtungsanlage
(Angaben der Bw. laut AV vom 13.12.2007; Angaben des Architekten vom 2.7.2007,
S. 4 und 5; Angaben des Gatten der Bw. am 22.2.2007, S. 2,3; Rechnung Nr. 61 vom
31.12.2002; siehe auch unten Punkt XVII Pool; siehe Punkt XXIII/23):
Überall, wo Wasser beheizt wird (dies ist in allen
Räumen des Wellnesbereiches der Fall), steigt Dampf auf. Dies macht eine
Entfeuchtung der Räume erforderlich.
Die Entfeuchtungsanlage besteht insbesondere aus einem
Kasten mit den Abmessungen 650mm x 1155 mm x 725 mm. In diesem Kasten befindet
sich der wertvollste Teil der Technik dieser Anlage, das
"Schwimmhallenentfeuchtungsgerät" (Rechnung Nr. 61, Position 1.10). Die
Bezeichnung dieses Gerätes ist missverständlich, weil durch die
bestehende Entfeuchtungsanlage nicht nur der Raum mit dem Pool entfeuchtet wird,
sondern sämtliche Räume des Dachgeschoßes, wo sich der
Wellnessbetrieb der Bw. befindet. Weitere Bestandteile der Entfeuchtungsanlage
sind die Rohrleitungen aus Aluminium und Nirostastahl mit einer Länge von
63 m, der Steuerungskasten, Thermostate und Thermometer sowie Ventilatoren. Ein
Teil der Rohrleitungen hat den Zweck, die feuchte Luft, insbesondere das darin
befindliche Wasser aus den Räumen abzutransportieren. Durch den anderen
Teil der Rohrleitungen wird trockene, erwärmte Luft in die Räume des
Dachgeschoßes geleitet. Diese
Leitungen haben im Nahbereich des "Schwimmhallenentfeuchtungsgerätes" einen
Durchmesser von über 15 cm. Je weiter sie sich vom Kasten entfernt
befinden, desto mehr verjüngen sie sich. Ein Teil der Rohrleitungen ebenso
wie der Kasten mit dem Schwimmhallenentfeuchtungsgerät, dem wichtigsten
Teil der Technik der Entfeuchtungsanlage, sind frei zugänglich, wenn man
oberhalb der Türe des Kosmetikraumes in einen 2-3 m² großen Raum
hinaufsteigt. Der restliche Teil der Rohre der Entfeuchtungsanlage verläuft
oberhalb der 15 mm dicken Gipskartondecke und wird durch diese Gipskartondecke
getragen. Die Entfeuchtungsanlage wird ein Mal im Jahr gewartet.
AlleBestandteile der
Entfeuchtungsanlage sind ohne Schädigung ihrer Substanz demontierbar und
wieder aufbaubar (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 4 und 5; Angaben des
Gatten der Bw. am 22.2.2007, S. 3; Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 2,3; Angaben
der Bw. laut AV vom 13.12.2007). Will man allerdings die Rohre der
Entfeuchtungsanlage in dem Bereich, in dem sie nur von der Gipskartondecke
getragen und verborgen werden, entfernen, muss man zuvor die Gipskartondecke
herunterschneiden.
Der Pool kann ohne Schädigung seiner Substanz nicht
entfernt werden (Angaben des Architekten am 2.7.2007, S.15; und der Bw. am
22.2.2007). Schon allein auf Grund des Pools ist die Beibehaltung der
Entfeuchtungsanlage erforderlich. Ohne Enftfeuchtungsanlage würden im Raum,
in dem sich der Pool befindet, subtropische Temperaturen herrschen, die einen
Aufenthalt in diesem Raum nur schwer erträglich machen würden.
Würde man die Entfeuchtungsanlage entfernen, müsste man schon allein
wegen des Pools eine andere Entfeuchtungsanlage wieder einbauen. Die Entfernung
der Entfeuchtungsanlage wäre daher wirtschaftlich untunlich.
Die Entfeuchtungsanlage ist mit ihrer Verrohrung speziell
auf die räumlichen Gegebenheiten im Dachgeschoß abgestimmt worden.
Würde man diese Anlage mit ihrer Verrohrung entfernen, so könnte man
sie nur dann mit sämtlichen derzeitigen Bestandteilen der Rohrleitung
wieder in ein anderes Gebäude einbauen, wenn im anderen Gebäude
dieselben räumlichen Verhältnisse herrschten. Dies ist in der Regel
nicht der Fall. Übersiedelt man mit einer Anlage in ein anderes
Gebäude, findet man üblicherweise im anderen Gebäude andere
räumliche Gegebenheiten vor. Herrschen aber im anderen Gebäude nicht
dieselben räumlichen Verhältnisse, so wäre nur eine Neuerrichtung
der Entfeuchtungsanlage unter Verwendung von Teilen der alten Anlage
möglich (vgl. VwGH 20.5.1970, 248/69).
Aus diesen Gründen ist die Entfeuchtungsanlage nicht
begünstigungsfähig.
XIII.) diverse
Kästen (Tischlerarbeiten; siehe Punkt XXIII/9,10; Abdeckungen, soweit es
sich nicht um Fensterbänke, Abdeckung für Kneippbecken, Rasul,
Kühlwanne, und Waschbecken handelt)
1.)
Kosmetikraum:
a.) Kasten mit
Vitrine im Kosmetikraum (Foto Nr. 8): Es handelt sich um einen Kasten aus Holz,
versehen mit einem Armagnacfurnier mit 2 Türen und 6 offenen, verglasten
Schauregalen. Die Holzfläche umfasst 8 m². Im Sockelbereich des
Kastens befindet sich ein senkrechter Fliesensaum mit einer Breite von ca 5 cm,
der an der Nahtstelle mit dem Fliesenboden mit Silikon verfugt worden ist. Um
diesen Kasten zu entfernen, und in ein anderes Gebäude abzutransportieren,
ist es erforderlich, die Silikonverfugung des Fliesensaumes mit einem
Stanleymesser aufzuschneiden. Sodann kann man den Kasten mit dem auf seinem
Sockel verbleibenden Fliesensaum von seinem Platz abtransportieren.
Dieser Kasten dient insbesondere der Ablage und dem
Zur-Schau-Stellen von Substanzen, die der kosmetischen Behandlung der Kundinnen
der Bw. und dem Verkauf an diese Kundinnen dienen.
Dieser Kasten ist ein typisches Möbelstück und
daher kein unselbstständiger Gebäudebestandteil; er ist daher
begünstigungsfähig (vgl. Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S.
9).
b.) Schreibtisch im
Kosmetikraum:
Der Schreibtisch besteht aus senkrecht stehenden, mit einem
Armagnacfurnier versehenen Spanplatten. Auf diesen Spanplatten ruht eine
Granitsteinplatte, die als Tischplatte fungiert. Im Sockelbereich befindet sich
ein gleichartiger Fliesensaum wie beim Kasten mit der Vitrine, der auf
gleichartige Weise an der Nahtstelle zwischen dem Fliesenboden und dem
Fliesensaum mit Silikon verfugt ist. Unmittelbar westlich des Schreibtisches
befindet sich eine Wandverkleidung, die aus einer armagnac-furnierten Spanplatte
besteht. Der Schreibtisch wurde unmittelbar an diese Wandverkleidung
herangerückt. Die Nahtstelle zwischen der Wandverkleidung und der
Granitplatte des Schreibtisches wurde mit Silikon verfugt. Nach dem Lösen
der genannten Silikonverfugungen mittels eines Stanleymessers kann der
Schreibtisch aufgehoben und ohne Beschädigung mit dem auf dem Schreibtisch
verbleibenden Fliesensaum (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9)
abtransportiert werden. Der Schreibtisch hat einschließlich der
Granitplatte ein Gewicht von ca 100 kg. Er ist 72 cm hoch, die Tischplatte aus
Granit ist maximal 1,10 m lang und maximal 1 m breit.
Dieser Schreibtisch dient der Bw. als Rezeption für
den Kosmetikbetrieb (Angaben der Bw. am 2.7.2007, S. 8).
Dieser Schreibtisch ist ein typisches Möbelstück
und daher kein unselbstständiger Gebäudebestandteil (vgl. Angaben des
Architekten vom 2.7.2007, S. 9). Er ist daher
begünstigungsfähig.
c.) Wandverkleidung West
(Foto 9)
Diese rechteckige Wandverkleidung besteht aus einer mit
einem Armagnacfurnier versehenen, 3 m² großen Spanplatte, die auf
ihrer oberen Seite auf gleicher Höhe mit den Fensterbänken mit einer
Granitplatte versehen ist. Diese Wandverkleidung dient der Verschönerung
der westlichen Wand des Kosmetikraumes. Dieses Wirtschaftsgut ist den
Einrichtungsgegenständen des Kosmetikraumes zuzurechnen. Wandverkleidungen
sind typischerweise keine unselbstständigen Gebäudeteile (VwGH
1.3.1983, 82/14/0156). Nichts anderes gilt für diese Wandverkleidung.
d.) Wandverkleidung Ost
(Foto 16)
Diese befindet sich an der östlichen Wand des
Kosmetikraumes, ist 2 m² groß, ist gleichartig gebaut und
erfüllt gleichartige Zwecke wie die Wandverkleidung West. Sie ist ebenso
kein unselbstständiger
Gebäudebestandteil.
e.) kleiner Kasten mit
Waschbecken (Fotos 10,11, 11 a- 11e; Angaben der Bw. und des Architekten beim
Ortsaugenschein vom 2.7.2007, S. 6-9)
aa.) Dieser Kasten
ist 110 cm lang und maximal 58 cm breit, sowie 87 cm hoch. Der Grundriss dieses
Kastens lässt sich wie folgt beschreiben: Der breiteste, westlich liegende
Teil ist zum Großteil kreisrund, der schmalere, westliche Teil ist
annähernd dreieckig. Der Kasten besteht aus senkrechten Spanplatten, die an
der Außenfläche ein Armagnacfurnier aufweisen und die eine
Granitplatte tragen. Die Granitplatte ist mit den sie tragenden Spanplatten mit
Silikon verfugt worden. An der Granitplatte ist ein Waschbecken samt Wasserhahn
angeschraubt. Der Kasten wurde auf den Fliesenboden aufgesetzt, und im
Sockelbereich an der Nahtstelle mit dem Fliesenboden mit Silikon verfugt. Im
Sockelbereich befindet sich ein ca 5 cm breiter Fliesensaum. Dieser Kasten steht
an der Südwand des Kosmetikraumes. Zwischen dieser Wand und der
Granitplatte befindet sich eine Silikonverfugung. Eine weitere Verbindung mit
der Wand besteht nicht.
An der westlichen Wand dieses Kastens befindet sich eine
Tür. Öffnet man diese, erkennt man die Abflussleitung (dickes
Plastikrohr mit einem Durchmesser von ca 5 cm) und die Zuflussleitungen für
Kalt- und Warmwasser (2 Metallrohre mit einem Durchmesser von ca 1 cm). Das
Abflussrohr ist einerseits an das Waschbecken und andererseits an die
Abflussleitung in der Südwand des Kosmetikraumes angeschraubt. Die
Zuflussleitungen für Kalt- und Warmwasser sind an dem Wasserhahn, der an
der Granitplatte angeschraubt ist und an der Wasserleitung in der Südwand
des Kosmetikraumes angeschraubt. Zwischen der Südwand dieses Kastens und
der Südwand des Kosmetikraumes besteht ein Abstand von ca einem halben cm.
Der Innenbereich des Kastens dient auch als Aufbewahrungsort für diverse
Gegenstände (insbesondere Reinigungsmittel, Tücher).
Wollte man diesen Gegenstand ohne Beschädigung in ein
anderes Gebäude schaffen, müsste man zunächst die Wasserleitung
in der Südwand des Kosmetikraumes stilllegen. Sodann müsste man die
Schrauben der Zuflussleitungen für Kalt- und Warmwasser sowie des
Plastikrohrs, welches dem Abfluss dient, lösen. Ferner wäre es
erforderlich, die Silikonverfugungen mittels eines Stanleymessers zu lösen
(Angaben des Architekten, beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, Seite 9). Sodann
könnte man diesen Kasten ohne Beschädigung samt dem auf dem Kasten
verbleibenden Fliesensaum (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9)
abtransportieren, in einem anderen Gebäude nahe bei einem
Wasseranschluß wieder aufstellen und dieVerbindung mit dem Wasseranschluss durch Verschraubung auf dieselbe Weise
wieder herstellen, wie dies oben dargestellt wurde.
Die Granitplatte dient als Ablagefläche für
Kosmetikartikel und ebenso wie das Waschbecken als Arbeitsplatz für
kosmetische Tätigkeiten. Das Waschbecken dient der im Betrieb der Bw.
beschäftigten Kosmetikerin zum Händewaschen und zum Befeuchten von
Kompressen. Es dient ferner zur Fertigung von feuchten Substanzen, die auf das
Gesicht der Kundinnen aufgetragen werden ("Gesichtspackungen", z.B. Fango- und
Algenpackungen). Es dient ferner auch zum Einlassen von Fußbädern im
Zusammenhang mit Fußpflege (Angaben der Bw. und des Architekten,
Feststellungen des Referenten beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, Seiten
6-8).
bb.) Der gesamte Kosmetikraum ist geprägt von
Gegenständen der Einrichtung und Betriebs- und Geschäftsausstattung
des Kosmetikraumes, die insbesondere aus Spanplatten gefertigt wurden und mit
einem Armagnacfurnier versehen sind. Das Armagnacfurnier gibt all diesen
Gegenständen ein ähnliches Aussehen und unterstreicht dadurch auch
optisch die Zusammengehörigkeit dieser Gegenstände. Diese sind
insbesondere:
- ein großer Kasten mit Waschbecken und Bain-Marie an
der Ostwand des Kosmetikraumes (Fotos 14, 15, 15 a - 15 c)
- daran unmittelbar anschließend ebenso an der
Ostwand des Kosmetikraumes ein kleinerer Kasten, der der Ablage von
Handtüchern dient (Fotos 13 und 14)
-an der Südwand des Kosmetikraumes steht der hier im
Punkt e erörterte kleine Kasten mit Waschbecken (Fotos 10, 11, 11 a-
11e)
- Schreibtisch an der Westwand des Kosmetikraumes (Foto
9)
Alle diese Gegenstände dienen unmittelbar oder
mittelbar der kosmetischen Behandlung der Kundinnen der Bw. (vgl.insbesondere
Punkte a,b,e,f und g bei Punkt XIII 1.) Sie stehen somit auch in einem
funktionalen Zusammenhang.
-Kasten mit Vitrine (Foto 8)
Würde man den Kosmetikbetrieb aus dem
gegenständlichen Kosmetikraum in ein anderes Gebäude verlegen,
wäre es nahe liegend, alle diese genannten Gegenstände der Betriebs-
und Geschäftsausstattung wegen ihrer funktionalen Zusammengehörigkeit
und auch wegen ihres ähnlichen Aussehens mit zu verlegen. Dies gilt auch
für die beiden Gegenstände (Kästen), die Waschbecken und
Wasserhähne enthalten (kleiner Kasten mit Waschbecken; großer Kasten
mit Bain-Marie und Waschbecken). Diese sind Teil der Betriebs- und
Geschäftsausstattung des Kosmetikraumes und können daher nicht als
unselbstständige Gebäudebestandteile angesehen werden.
Dieser kleine Kasten mit dem Waschbecken ist daher
begünstigungsfähig.
f.)
Großer Kasten mit Bain-Marie und
Waschbecken (Fotos 14, 15, 15 a-15 c; Angaben der Bw. und des Architekten,
Feststellungen des Referenten beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, S.
6-9):
Dieser Kasten ist 176 cm lang und 60 cm breit, sowie ca 87
cm hoch. Der Grundriss dieses Kastens ist annähernd rechteckig. Der Kasten
besteht aus senkrechten Spanplatten, die an der Außenfläche ein
Armagnacfurnier aufweisen und die eine Granitplatte tragen. Die Granitplatte ist
mit den sie tragenden Spanplatten mit Silikon verfugt worden. An der
Granitplatte ist ein Waschbecken samt Wasserhahn angeschraubt. Der Kasten wurde
auf den Fliesenboden aufgesetzt und im Sockelbereich mit dem Fliesenboden mit
Silikon verfugt. Im Sockelbereich befindet sich ein ca 5 cm breiter Fliesensaum.
Dieser Kasten steht an der Ostwand des Kosmetikraumes. Zwischen dieser Wand und
der Granitplatte befindet sich eine Silikonverfugung. Eine weitere Verbindung
des Kastens mit der Wand und dem Boden besteht abgesehen von der
Silikonverfugung nicht (Angaben der Bw. und des Architekten, Feststellungen des
Referenten beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, Seiten 6-8).
Dieser Kasten hat zwei Türen. Öffnet man diese,
erkennt man die Abflussleitung (dickes Plastikrohr mit einem Durchmesser von ca
5 cm) und die Zuflussleitungen für Kalt- und Warmwasser (2 Metallrohre mit
einem Durchmesser von ca 1 cm). Das Abflussrohr ist einerseits an das
Waschbecken und andererseits an die Abflussleitung in der Ostwand des
Kosmetikraumes angeschraubt. Die Zuflussleitungen für Kalt- und Warmwasser
sind an den Wasserhahn und an die Wasserleitung in der Ostwand des
Kosmetikraumes angeschraubt. Zwischen der Ostwand dieses Kastens und der Ostwand
des Kosmetikraumes besteht ein Abstand von ca einem halben cm. Der Innenbereich
des Kastens dient auch als Aufbewahrungsort für diverse Gegenstände
(ein blauer Kompressor, eine Plastikwanne, Auflagen für
Körperpackungen, Wärmekissen, Handschuhe).
Dieser Kasten enthält auf seiner westlichen Wand ein
Steuerungselement zum Erhitzen der sogenannten Bain-Marie (Fotos 15 b, c). Bei
der Bain-Marie handeltes sich um 4 Becken aus Metall, die auf der
nördlichen Hälfte der Granitplatte an dieser angeschraubt sind und die
zum Erhitzen kosmetischer Substanzen (z.B. Fango-und Algenpackungen) dienen
(Angaben der Bw. und des Architekten, Feststellungen des Referenten beim
Ortsaugenschein vom 2.7.2007, Seiten 6-8).
Wollte man diesen Gegenstand ohne Beschädigung in ein
anderes Gebäude schaffen, müsste man gleichartig vorgehen wie beim
kleinen Kasten mit Waschbecken (Punkt e.). Die Granitplatte und das Waschbecken
dienen demselben Zweck wie beim kleinen Kasten mit Waschbecken (Punkt e.).
Auf die obigen Ausführungen zu Punkt e.) bb.) wird
verwiesen.
Dieser Kasten ist daher kein unselbstständiger
Gebäudebestandteil und daher begünstigungsfähig.
g.) kleiner offener
Wäschekasten ohne Türen (Fotos 13, 14).
Dies ist ein 107 cm langer, 50 cm breiter und 87 cm hoher
Kasten aus Spanplatten mit Armagnacfurnier, der zur Aufbewahrung von
Handtüchern für den Kosmetikbetrieb dient. Die obere Seite dieses
Kastens besteht aus einer Granitsteinplatte. Er ist im Sockelbereich mit einem
senkrechten Fliesensaum in einer Breite von 5 cm ausgestattet. An der
Schnittstelle zwischen dem Fliesensaum und dem Fliesenboden befindet sich eine
Verfugung mit Silikon, die mit Hilfe eines Stanleymessers gelöst werden
kann (Angaben des Architekten beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, Seite 9). Nach
der Lösung dieser Silikonverfugung kann dieser Kasten ohne
Beschädigungsamt dem auf dem Kasten
verbleibenden Fliesensaum (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9) in ein
anderes Gebäude transportiert und dort wieder verwendet werden. Es handelt
sich um einen typischen Einrichtungsgegenstand, der nicht als
unselbstständiger Gebäudebestandteil angesehen werden kann (VwGH
1.3.1983, 82/14/0156) und daher begünstigungsfähig ist (Angaben des
Architekten vom 2.7.2007, S. 7).
2.) Spinde im Vorraum zum
Kosmetikraum (Fotos 3 und 6):
Diese sind gleich gebaut wie Einbaukästen. Im
Sockelbereich dieser Spinde befindet sich ein Fliesensaum, der gleichartig
ausgeführt ist wie bei den vorher erwähnten Gegenständen des
Kosmetikraumes: Er ist 5 cm breit, an den Sockelbereich der Spinde mit
Fliesenkleber angeklebt und an der Schnittstelle zwischen dem Fliesensaum und
dem Fliesenboden wurde eine Silikonverfugung angebracht, die mit Hilfe eines
Stanleymessers entfernt werden kann. Oberhalb der Spinde ist eine Spanplatte an
der Decke befestigt. Die Spinde sind an dieser Spanplatte angeschraubt.
Löst man diese Schrauben und entfernt man die Silikonverfugung mittels
eines Stanleymessers, kann man die Spinde samt dem auf diesen verbleibenden
Fliesensaum (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9) abtransportieren und in
einem anderen Gebäude wieder aufstellen (Angaben des Architekten und des
Referenten am 2.7.2007, S. 9,10).
Auf Grund der Bauweise dieser Spinde -nach der Art von
Einbaukästen - sind diese Spinde jedenfalls keine unselbstständigen
Gebäudebestandteile und daher begünstigungsfähig (VwGH 1.3.1983,
82/14/0156).
3.) a.)
Flügeltüren für den Umkleideraum (Foto 1; Angaben des Architekten
am 25.6.2007, S. 10)
Der Umkleideraum ist 1,5 m² groß, an drei Seiten
von Mauern und an seiner Ostseite von zwei Flügeltüren eingefriedet.
Türen sind nach der Verkehrsauffassung unselbstständige
Gebäudebestandteile (vgl. VwGH 18.9.1964, 1226/63; vgl 1.3.1983,
82/14/0156). Sie sind daher nicht begünstigungsfähig.
3.) b.) Sitzbank aus
Lattenrost im Umkleideraum, an den Wänden festgeschraubt (Foto Nr. 2
Angaben des Architekten am 25.6.2007, S. 10): Diese Sitzbank kann ohne
Beschädigung von Ihrem derzeitigen Platz entfernt und in einem anderen
Gebäude eingebaut werden, indem man die Schrauben löst und sie in
einem anderen Gebäude an einer anderen Wand wieder festschraubt. Es handelt
sich daher nicht um einen unselbstständigen Gebäudebestandteil.
Für dieses Wirtschaftsgut hat die Bw. zu Recht eine IZP beantragt.
4.) Zwei Einbaukästen
an der Wand, die den Ruheraum vom Poolraum abgrenzt (Foto 63) = kleiner
Einbaukasten mit einem an der Wand befestigten Oberteil (Angaben des Architekten
vom 2.7.2007, S. 13; Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 10 )
Der auf dem Boden stehende Einbaukasten ist etwa
durchschnittlich 80 cm lang, 30 cm breit und 88 cm hoch. Er besteht aus
senkrecht angeordneten Spanplatten mit Armagnacfurnier, die eine
Granitsteinplatte tragen, die mit den Spanplatten verfugt wurde. Der ganze
Kasten mit der Granitsteinplatte ist an die Wand herangerückt worden. Die
Nahtstelle zwischen der Wand und der Granitsteinplatte wurde mit Silikon
verfugt. Im Sockelbereich dieses Kastens ist ein ca 10 cm breiter, senkrechter
Fliesensaum angebracht worden. Die Nahtstelle zwischen dem Fliesensaum und dem
Fliesenboden wurde mit Silikon verfugt. Will man diesen Kasten von seinem
Standort entfernen und in einem anderen Gebäude wieder aufstellen, muss man
die genannten Silikonverfugungen mit einem Stanleymesser aufschneiden. Sodann
kann man den Kasten samt auf dem Kasten verbleibenden Fliesensaum (Angaben des
Architekten vom 2.7.2007, S. 9) ohne Beschädigung abtransportieren und in
einem anderen Gebäude aufstellen
Der Oberteil dieses kleinen Einbaukastens ist an der Wand
des Ruheraumes angeschraubt worden. Der Oberteil ist im Durchschnitt
annähernd 50 cm lang. Die Länge variiert von ca 45 cm auf maximal ca
60 cm. Die Breite beträgt ca 30 cm. Der obere Teil ist etwa 70cm hoch. Will
man diesen Kasten entfernen und in einem anderen Gebäude wieder anbringen,
muss man die Schrauben lösen, den Kasten abtransportieren und im anderen
Gebäude den Kasten wieder an einer Wand festschrauben.
Es handelt sich um typische Einbaukästen, die keine
unselbstständigen Gebäudebestandteile darstellen (VwGH 1.3.1983,
82/14/0156). Die Bw. hat daher zu Recht für diese Güter eine IZP
beantragt.
5.) Wandverkleidung
Poolraum (Angaben des Architekten am 25.6.2007, S. 10; Fotos 17, 18, 23, 24, 35,
44, 45):
Es handelt sich dabei um Holzplatten und darauf
angeschraubte, großflächige Spiegel, die die Ostwand des Poolraumes
verzieren. Wandverkleidungen sind nach der Verkehrsauffassung keine
unselbstständigen Gebäudebestandteile. Sie dienen der Verzierung eines
Raumes (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156). Nichts anderes kann für die
Wandverkleidung im Poolraum gelten. Dafür hat die Bw. zu Recht die IZP
geltend gemacht.
6.) Paravents (Fotos
24,46,53; Punkte XVIII; XXIII/9-11)
Diese typischen Einrichtungsgegenstände sind nur auf
den Fliesenboden des Dachgeschoßes hingestellt worden, ohne in irgendeiner
Form mit dem Boden oder mit einer Wand verbunden zu sein. Es handelt sich nach
der Verkehrsauffassung nicht um unselbstständige Gebäudebestandteile.
Die Bw. hat hiefür zu Recht eine IZP begehrt. Die Tischlerarbeiten und
Tapeziererarbeiten, die auf diese Paravents entfallen, sind daher
begünstigungsfähig.
XIV.) Sauna (Angaben des
Architekten, Feststellungen des Referenten am 2.7.2007, S. 15,16,17; Angaben des
Architekten am 25.6.2007, S. 12; Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 5,6,7; siehe
Punkt XXIII/3)
Die Sauna besteht aus 4 aus Holz bestehenden Wandteilen und
einem hölzernen Deckenteil, die auf den Fliesenboden des Ruheraumes
aufgestellt wurden. Es gibt keinen eigenen Saunaboden. Die Sauna ist im
Grundriss rechteckig. Die Maße dieses Rechteckes betragen 2,4 m x 2,15 m.
Die Sauna ist 2,30 m hoch (Außenmaß). Die Holzdecke und die
Holzwände der Sauna haben einschließlich der mit PU-Schaum
gefüllten Zwischenräume eine Stärke von ca 10 cm.
Die Wände bestehen aus Hemlockbrettern (Hemlock ist
eine kanadische Tannenart). Zwischen den Brettern besteht ein Zwischenraum von
ca 5 cm Breite, der mit PU-Schaum als Isoliermaterial gefüllt ist. Die
Decke der Sauna ist auf dieselbe Weise konstruiert. Die Wände werden durch
einen Holzrahmen zusammengehalten.
An der Süd- und Ostwand der Sauna ist ein ca 5 cm
breiter Fliesensaum angeklebt, der bis an den Fliesenboden heranreicht. Die
Nahtstelle zwischen dem Fliesenboden und diesem Saum ist mit Silikon abgedichtet
worden. Eine weitere Verbindung der Saunakabine mit dem Boden besteht nicht. Es
besteht keinerlei Verbindung der Saunakabine mit den Wänden des
Dachgeschoßraumes. Die Kabine ist lediglich in einem Abstand von ca 2 cm
von der West- und Nordwand des Ruheraumes aufgestellt worden. An der
Südwand der Saunakabine ist eine Spanplatte auf der gesamten Länge der
Südwand angeschraubt, die über die Westwand der Kabine hinausragt und
bis an die Westmauer des Ruheraumes heranreicht. Dasselbe gilt für die
Ostwand der Kabine, an der eine Spanplatte angeschraubt ist, die über die
Nordwand der Kabine hinaus bis an die Nordmauer des Ruheraumes
heranreicht.
Die Wände und Decke der Sauna wurden als ganze Teile
in den Ruheraum transportiert und sodann mit Haken zusammen gesteckt.
Will man die Sauna aus diesem Gebäude in ein anderes
transportieren, müsste man wie folgt vorgehen: Zunächst sind die
Zierleisten zwischen den Wänden der Sauna und der Decke der Sauna zu
entfernen. Dadurch erhält man Zugang zu den Drehhaken, die die Wände
und die Decke zusammen halten. Durch Linksdrehung der Drehhaken wird die
Verbindung zwischen der Holzdecke der Sauna und deren Holzwänden
gelöst. Man hebt sodann die Holzdecke von den sie tragenden Holzwänden
herunter. Dabei wird die Gipskartondecke unmittelbar oberhalb der Sauna
zerstört werden.
Die beiden Steuerungselemente an der Ostwand der
Saunakabine werden heruntergeschraubt.
Die Bretter, die sich unmittelbar an den Ecken der
Wände der Sauna befinden, sind nur in die Wände hineingesteckt und
nicht verschraubt oder sonstwie befestigt worden. Diese werden aus den
Wänden herausgelöst. Dadurch erhält man Zugang zu den
Kastenverbindungsschrauben und kann durch Lösen dieser Schrauben die
Wände von dem oben erwähnten Holzrahmen lösen.
Sodann sind die Schrauben im Bereich der Scharniere der
Glastüre zu lösen, um die Türe entfernen zu können. Sodann
wird der Anschluss des Saunaofens von der Elektroleitung entfernt, um den
elektrischen Saunaofen abtransportieren zu können.
Schließlich können alle Bestandteile der Sauna
abtransportiert werden und in einem anderen Gebäude auf dieselbe Weise, wie
oben geschildert, wieder zusammengesetzt werden. Mit einer Beschädigung der
Sauna ist hiebei nicht zu rechnen, wohl aber mit einer Zerstörung der
Gipskartondecke auf einer Fläche von ca 5,5 m².
Die Gesamtkosten der Gipskartondecke betragen
|
Für eine Fläche von ca 122,8 m²
|
13.336,87 €
|
Für eine Fläche von ca 5,5 m² (Fläche
oberhalb der Sauna)
|
Ca 600 €
Die Reparaturkosten der Gipskartondecke für den Fall
des Abbaues der Sauna werden in Höhe von 600 € geschätzt.
Für den Abbau und Wiederaufbau der Sauna werden
insgesamt 10 Stunden für zwei Personen zu veranschlagen sein (vgl.
RV/0230-K/04 betreffend eine gleichartige,etwas größere Sauna). Die
Bemalung der Außenwände der Sauna wird zu erneuern sein.
|
Abbau, Wiederaufbau 10 h x 2 x 40 €
|
800 €
|
Malerarbeiten nach dem Wiederaufbau an der Sauna (Angaben
des Architekten am 25.6.2007, S. 12)
|
150 €
|
Reparatur der Gipskartondecke
|
600 €
|
|
1.550 €
Die Gesamtkosten des Abbaus und Wiederaufbaues der Sauna
betragen somit 1.550 €. Verglichen mit den ursprünglichen
Errichtungskosten des Sauna von 4.041,32 € erscheint dies nicht
unverhältnismäßig hoch.
Die Anschaffung der Sauna ist daher
begünstigungsfähig.
XV.) Stapelliegen (Foto
Nr. 71) und eine Kosmetikliege (Foto Nr. 13) (siehe Punkt XXIII/5)
Hiebei handelt es sich um Liegestühle (Foto Nr. 71;
Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 5). Diese sind jedenfalls keine
unselbstständigen Gebäudebestandteile und daher
begünstigungsfähig.
XVI.) Kunstfelsen
(= Zierfelsen) (Angaben des Architekten am 2.7.2007, S. 11; Angaben der Bw. und
ihres Gatten am 22.2.2007, S. 4; vgl. Punkt XXIII/6)
Hiebei handelt es sich um Objekte der Dekoration aus
Polyester, die zum Teil an Wänden oder an einem Waschtisch angeklebt
wurden, zum Teil frei im Raum stehen. Ein Kunstfelsen ist an der Ostwand des
Poolraumes angeklebt worden. Zwei Kunstfelsen sind entlang der Südwand des
Poolraumes auf den Boden gelegt worden, ohne mit diesem verklebt worden zu sein
(Fotos 22, 27). Ein Kunstfelsen ist an der Westwand des Massageraumes oberhalb
des Waschbeckens, in dessen Nahbereich sich an der Westwand die Bezeichnung
"Granderwasser" befindet, angeklebt worden (Fotos 46, 47). Ein Kunstfelsen
befindet sich unmittelbar unter dem Waschtisch dieses Waschbeckens und dient der
Dekoration jenes Holzkastens, welcher die Granitplatte und das Waschbecken
trägt (Foto 47, 48,51). Ein weiterer Kunstfelsen ist an der Ostwand des
Massageraumes (= ehemalige Terrasse) angeklebt worden (Fotos 53 - 56).
Objekte, die wie diese Kunstfelsen der Raumdekoration
dienen, egal ob sie eine Wand oder einen Boden verzieren, sind der Einrichtung
eines Raumes zuzurechnen und daher nicht als unselbstständige
Gebäudebestandteile anzusehen (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156). Diese
Kunstfelsen sind daher begünstigungsfähig. Dies gilt jedoch nicht
für den Kunstfelsen, der das Holzgestell verziert, welches die Granitplatte
trägt, die Teil des Waschtisches ist, der zum Waschbecken "Granderwasser"
gehört (siehe oben Punkt IV).
XVII.) Pool
(Angaben des Architekten am 2.7.2007, S. 14, 15; Angaben der Bw. und ihres
Gatten der Bw. am 22.2.2007, S. 3,4, 5, 12; vgl. Punkt XII Entfeuchtungsanlage;
siehe Punkt XXIII/8) einschließlich Schwimmbadtechnik,
einschließlich Hallenbadentfeuchtungsgerät:
Der Pool (Fotos Nr. 22,24,25-29) erstreckt sich über
eine Fläche von 24-25 m². Dessen Wände bestehen aus Ytong, dessen
Boden aus Beton. Er hat ohne Wasser ein Gewicht von 5 Tonnen. Er fasst 20.000 l
Wasser. Der Pool ist ohne Beschädigung seiner Substanz nicht
versetzbar.
In der Wand des Pools befinden sich Schläuche, die zu
den Düsen in der Innenwand des Pools führen und das zu reinigende
Wasser aus dem Pool in die Filteranlage abtransportieren und das gereinigte
Wasser von der Filteranlage wieder zurück in den Pool befördern. In
der Ostwand des Poolraumes befindet sich eine Tür, durch die man in einen
2-3 m² großen Raum hinabsteigen kann. Dies ist ein Raum, der zur
Gänze mit Einrichtungen der Schwimmbadtechnik gefüllt ist. Hier wird
das aus dem Pool hergeleitete schmutzige Wasser gereinigt. In diesem Raum
befindet sich auch die Umwälzpumpe und die Filterkessel. Die
Umwälzpumpe gewährleistet die Zirkulation des Wassers zwischen dem
Pool und diesem Technikraum zu Zwecken der Reinigung. Die Filterkessel dienen
der Reinigung des Wassers. Von diesem Technikraum aus kann auch die
Heizungsanlage für das Wasser des Pools in Gang gesetzt werden.
Der Pool bildet zusammen mit der Schwimmbadtechnik
einschließlich der Entfeuchtungsanlage eine Einheit. Ohne Reinigung und
Beheizung des Wassers im Pool durch die Einrichtungen der Schwimmbadtechnik,
ohne Entfeuchtung des Raumes, wo sich der Pool befindet, durch die
Entfeuchtungsanlage könnte der Pool nur in unvergleichlich
eingeschränktem Umfang benützt werden. Es wäre nicht
zeitgemäß, den Pool ohne die Einrichtungen der Schwimmbadtechnik
einschließlich der Entfeuchtungsanlage überhaupt zu verwenden. Dies
gilt insbesondere auch deshalb, weil dieser Pool vor allem den Kunden der Bw.
zur Verfügung gestellt wird. Kunden, die einen Pool in einem Gebäude
benützen und dafür Entgelt entrichten, setzen die genannten
Einrichtungen der Schwimmbadtechnik einschließlich der Entfeuchtungsanlage
voraus, weil jedes Hallenbad üblicherweise mit solchen technischen
Einrichtungen ausgerüstet ist. Daher teilen die Einrichtungen der
Schwimmbadtechnik einschließlich der Entfeuchtungsanlage das steuerliche
Schicksal des Pools. Da dieser nicht ohne Schädigung seiner Substanz
versetzbar ist, ist dieser ein unselbstständiger Gebäudebestandteil
und daher nicht begünstigungsfähig (VwGH vom 13.4.1962, 1639/60;
23.4.1985, 84/14/0188). Nichts anderes kann für die Schwimmbadtechnik
einschließlich der Entfeuchtungsanlage gelten (Zur Entfeuchtungsanlage
siehe auch oben Punkt XII.).
XVIII.) Tapeziererarbeiten
einschließlich der Lieferung des Stoffes ("Terranova"- Stoff) für die
Tapeziererarbeiten (Angaben der Bw. am 22.2.2007, S 11; siehe Punkt
XXIII/11):
Diese Arbeiten betreffen eine Sitzbank im Ruheraum (Foto
68; Angaben des Architekten, Feststellungen des Referenten vom 2.7.2007, Seite
13), die Paravents (Fotos 24,46,53) und einen Stuhl im Massageraum (Foto
53).
Alle diese Gegenstände sind typische
Einrichtungsgegenstände. Das gilt auch für die Sitzbank. Sie wurde mit
Spanplatten hergestellt. Darüber befinden sich Stoffüberzüge. Im
Sockelbereich befindet sich ein senkrechter Fliesensaum mit einer Breite von
20-25 cm. An der Nahtstelle zwischen dem Fliesensaum und dem Fliesenboden wurde
eine Silikonfuge eingezogen. Diese kann mit einem Stanleymesser durchschnitten
werden. Sodann kann die Sitzbank ohne Beschädigung abtransportiert und in
einem anderen Gebäude wieder aufgestellt werden: Die Sitzbank ist von ihren
Maßen her genau auf die Raumaufteilung abgestimmt (Angaben des Architekten
vom 2.7.2007, Seite 13; Feststellungen des Referenten vom 2.7.2007, Seite 13;
Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 10,11).
Da diese Gegenstände typische
Einrichtungsgegenstände sind, sind die im Zusammenhang mit diesen
Gegenständen angefallenen Tapeziererarbeiten einschließlich der
Lieferung des Stoffes begünstigungsfähig (VwGH 1.3.1983,
82/14/0156).
XIX.) Kasten mit
Kühlwanne aus Nirostastahl (= "Kühlvitrine") samt
Ablagefläche aus Granitstein und Waschbecken (Angaben des Architekten am
2.7.2007, S.12; Foto Nr. 64, 64 a; siehe
Punkt XXIII/13)
Zweck dieses Wirtschaftsgutes ist es insbesondere,
Getränke zu kühlen und, den Kunden der Bw, die die Leistungen des
Wellnessbetriebes in Anspruch nehmen, Getränke in optisch ansprechender
Form zur Schau stellen zu können. Der Wasserhahn und das Waschbecken, die
in dieses Wirtschaftsgut integriert sind, dienen als Trinkwasserentnahmestelle,
aber auch als Wasserentnahmestelle für das Abwaschen von Gläsern.
Unterhalb der Kühlwanne befinden sich in der Mitte des Kastens 2 Laden aus
Nirostastahl ("Kühlzüge"), die ebenso für die Kühlung von
Getränken Verwendung finden.
Der nördlich gelegene Teil dieses Kastens dient als
Ablagefläche für Tees und Geschirr.
Öffnet man die Kastentür unterhalb des
Waschbeckens, erkennt man den unteren Teil des Waschbeckens samt Rohren für
den Abfluss und den Zufluss des Wassers. Der Bereich unterhalb des Waschbeckens
wird ferner als Aufbewahrungsort für Putzmittel verwendet.
Der gesamte Kasten ist 2,40 m lang. Seine Breite variiert
zwischen 50 - 70 cm. Seine Höhe liegt bei 90 cm. Die senkrechten,
insbesondere aus Nirostastahl, zum Teil aber auch aus Spanplatten bestehenden
Teile dieses Kastens tragen eine Granitplatte, die insbesondere zum Anrichten
von Getränken verwendet wird. Die Granitplatte reicht bis unmittelbar an
die westliche Wand des Ruheraumes heran. Die Nahtstelle zwischen dieser Mauer
und der Granitplatte ist mit Silikon verfugt. Der Großteil der sichtbaren
senkrechten Flächen dieses Kastens ist mit Armagnacfurnier überklebt.
Der gesamte Kasten hat einschließlich der Granitplatte ein Gewicht von ca
200 kg.
Im Sockelbereich dieses Kastens befindet sich ein
senkrechter Fliesensaum mit einer Breite von 5 cm, der bis an den Fliesenboden
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DampfbadRasulInvestitionszuwachsprämieSubstanzverletzungVerkleidungVertäfelungVerzierungDuscheRundduschesanitäre AnlageKneippbeckenWaschbeckenKunstfelsenZierfelsenBeleuchtungskörperStromnetzFliesenMalerarbeitenGipskartonarbeitenRaumbegrenzungFarbschmelzglasVorsatzschaleEntfeuchtungsanlageSchwimmbadPoolKastenEinbaukästenWandverkleidungSaunaLiegestuhlLiegeSitzbankKühlvitrineKühlwanneTürGlastürGebäudeunselbständiger BestandteilBewertungsrechtzivilrechtGrunderwerbsteuerrechtVerkehrsauffassungVerletzungSubstanzunverhältnismäßigKostentypischGebäudeteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0263-K/04
- Stammnummer
- 32175
- Gültig
- 31.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF