RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0263-K/04

Investitionszuwachsprämie für Pool in Gebäude, Dampfbad, Sauna, Dusche, Waschbecken, Kästen?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0263-K/04vom 31.12.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nord- und Südwand des Vorraumes zum WC befinden sich Verblendungen aus Spanplatten, auf welchen eine Fliesenschicht angeklebt ist. Im Sockelbereich dieses Kastens, der ebenso aus Spanplatten besteht, befindet sich ein Fliesensaum, der am Sockel angeklebt ist und mit dem Fußboden verfugt ist. Um den Kasten zu entfernen, muss man zunächst die Wasserzufuhr in diesem Bereich unterbrechen, sodann muss man die Rohre der Warm- und Kaltwasserleitung vom Wasserhahn losschrauben, ebenso muss man die Rohre von der in der Ostwand des Vorraumes vor dem WC verlaufenden Kalt- und Warmwasserleitung losschrauben. Zudem ist das Abflussrohr vom Waschbecken und von der in der Ostwand des Vorraumes zum WC verlaufenden Abflussleitung herunterzuschrauben. Sodann ist die Granitplatte samt dem daran angeschraubten Waschbecken vom Kasten aus Spanplatten herunterzuheben. Zuvor muss jedoch die Silikonverfugung zwischen der Granitplatte einerseits und den Wänden des Vorraumes zum WC sowie dem Holzkasten andererseits entfernt werden. Ebenso muss die Verfugung zwischen Fußboden und Sockel gelöst werden. Die Entfernung der Silikonfugen erfolgt mit Hilfe eines Stanley - Messers. Sodann öffnet man die Schraubkappen im Innenbereich des Kastens und schraubt den Kasten aus der Verbindung mit den Blenden los. Dann zieht man den Kasten von seinem derzeitigen Standort weg. Auch die mit den Wänden des Vorraumes zum WC verschraubten Blenden kann man von den Wänden durch Lösen der Schrauben ablösen. Allerdings müssen auch die Verfugungen zwischen diesen Blenden und den Wänden mit einem geeigneten Werkzeug (z.B. Stanleymesser) gelöst werden. Dieses Wirtschaftsgut gehört zu den sanitären Anlagen und ist daher nach der Verkehrsauffassung ein unselbstständiger Gebäudebestandteil (VwGH 18.9.1964, 1226/63). Ein Waschbecken vor einem WC gehört zur selbstverständlichen Ausstattung eines Gebäudes. Daher ist dieses Wirtschaftsgut unselbstständiger Gebäudebestandteil. Für die Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes hat die Bw. keinen Anspruch auf Gewährung einer IZP. VI). Dasselbe gilt für das südlich davon liegende WC (305,65 €). Ein WC gehört nach der Verkehrsauffassung zur selbstverständlichen Gebäudeausstattung und ist daher unselbstständiger Gebäudebestandteil (siehe Punkt XXIII/20). VII.) Beleuchtungskörper (Fotos Nr. 4,5,7,19,20,24,35,44,57-62,67,70-75,77-80,82-84, 85-87, 95,96, 101 a, 103-105, 109, 115, 116, 117, 125; Angaben der Bw., Feststellungen des Referenten am 22.2.2007, S. 8, 9, 12; Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 19; Angaben der Bw. vom 2.7.2007, S. 14; siehe Punkt XXIII/12; Angaben der Bw. laut AV vom 13.12.2007): 1.) Rechnungen, die nur Materialkosten enthalten: | Rechnung, Firma | Betrag (€) | Rg Nr. 29, vom 13.11.2002 | 7.605,22 | Rg Nr. 30, vom 11.11.2002 | 213,08 | Rg Nr. 33, vom 15.11.2002 | 2.526,61 | Rg Nr. 46-48, | 256,47 | Rechnung vom 26.11.2002 (siehe Nr. 48-50) | 271,16 | Summe der Materialkosten | 10.872,54 Diese Lieferungen haben folgenden Gegenstand zum Inhalt: Lieferung von Beleuchtungskörpern (insbesondere Halogenlampen) einschließlich der Vorrichtungen (z.B. Schienen), durch die die Beleuchtungskörper an den Decken oder Wänden des Dachgeschoßes und an den Decken der Runddusche und des Rasuls angeschraubt wurden (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 19), einschließlich der Lieferung von Transformatoren. Die Transformatoren haben den Zweck, die Netzspannung von 220 Volt in jene Spannung zu transformieren, die in den Beleuchtungskörpern herrscht.Die Transformatoren sind kleine (ca 30 x 30 cm große) Kästchen, die auf den Gipskartondecken oben auf, dh, jeweils auf der dem Dach zugewandten Seite, liegen. Um jederzeit Zugang zu diesen Transformatoren zu haben, sind in unmittelbarer Nähe der Transformatoren in den Gipskartondecken Deckel eingefügt worden, die etwas größer als die Transformatoren sind (z.B. Foto Nr. 78).Die Beleuchtungskörper können von den Gipskartondecken, sonstigen Decken (dh. Decke des Rasuls und der Runddusche; Fermacelldecke des Poolraumes) oder Wand, an der sie angeschraubt sind, heruntergeschraubt und wieder verwendet werden(Angaben der Bw. vom 2.7.2007, S. 14; die oben erwähnten Rechnungen; Angaben der Bw. laut AV vom 13.12.2007). 2.) Rechnung (Nr. 64), die Material- und Montagekosten enthält: Die Elektrikerarbeiten laut Rechnung Nr. 64 betrafen die Installation des Stromnetzes, das für die Beleuchtung erforderlich war und die Montage von Beleuchtungskörpern samt Materialkosten (vgl. Angaben der Bw. vom 22.2.2007, S. 12). Mangels genauerer Informationen werden diese Arbeiten den Investitionen wie folgt zugeordnet: | a.) 50% Installation des Stromnetzes (Kabelstränge, Schalter und Steckdosen einschließlich Materialkosten und Montagekosten) für die Beleuchtung mit Ausnahme der Wirtschaftsgüter laut Punkt b.) | 4.750 € | b.) Montage (einschließlich Materialkosten) von Beleuchtungskörpern einschließlich ihrer Befestigungen und Transformatoren (diese Wirtschaftsgüter sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen) | 4.750 € | | 9.500 € 3.) Die Beleuchtungskörper an den Decken und Wänden des Dachgeschoßes und die Gegenstände, die die Lieferung dieser Beleuchtungskörper ergänzen (Transformatoren, Vorrichtungen zur Befestigung der Beleuchtungskörper), sind nach der Verkehrsauffassung selbstständige Gebäudebestandteile (vgl. VwGH 20.11.1964, 1671/63; VwGH1.3.1983, 82/14/0156). Für diese Wirtschaftsgüter hat die Bw. Anspruch auf Gewährung einer IZP. Dies gilt nicht für jene Beleuchtungskörper, die Teil des Rasuls und der Runddusche sind. Diese teilen das rechtliche Schicksal des Rasuls und der Runddusche. Das Stromnetz, (Kabelstränge, Schalter und Steckdosen), welches für die Beleuchtungskörper installiert wurde, ist zum Großteil (dh in Bezug auf die Kabelstränge) durch eine 15 mm dicke Gipskartondecke verborgen, die ihrerseits als unselbstständiger Gebäudebestandteil anzusehen ist, und zum restlichen Teil (hinsichtlich der Schalter und Steckdosen) frei zugänglich. Dieses Stromnetz gehört zur selbstverständlichen Ausstattung des Gebäudes (vgl. VwGH 26.5.1971, 1552/70). Im Falle einer Veräußerung des Gebäudes hätte dieses Stromnetz nach der Verkehrsauffassung keine besonders ins Gewicht fallende Selbstständigkeit. Im Rahmen eines Gesamtkaufpreises würde man für das Stromnetz kein besonderes Entgelt ansetzen (vgl. Doralt - Ruppe, Steuerrecht I, 7. Auflage, 86, 129). Würde die Bw. ihren Wellnessbetrieb in ein anderes Gebäude verlegen, wäre es geradezu abwegig und vom wirtschaftlichen Standpunkt aus unvernünftig, das Stromnetz mitzunehmen: Dadurch würde man einerseits das Dachgeschoß, in dem sich das Stromnetz derzeit befindet, seiner zeitgemäßen, selbstverständlichen Ausstattung berauben. Andererseits ist es, wenn man seinen Betrieb in ein anderes Gebäude verlegt, in der Regel sinnlos, das Stromnetz mitzunehmen, weil jedes nach zeitgemäßem Standard hergestellte Gebäude über ein Stromnetz verfügt, es sei denn, es handelt sich um einen unfertigen Neubau. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass man in einen Neubau vernünftigerweise kein gebrauchtes, einem anderen Gebäude entnommenes Stromnetz einbaut. Es wäre daher wirtschaftlich untunlich, das Stromnetz (Kabelstränge, Schalter und Steckdosen) aus dem Dachgeschoß, wo sich der Wellnessbetrieb befindet, zu entfernen. Dieses Stromnetz ist daher nach der Verkehrsauffassung als unselbstständiger Gebäudebestandteil anzusehen und daher nicht begünstigungsfähig. VIII.) Fliesen (Rechnung Nr. 41) an Wänden und Böden (siehe unten Punkt XXIII/14) Die Böden sämtlicher Räume des Dachgeschoßes, wo sich der Wellnessbetrieb befindet, sind verfliest.Das WC und der davor liegende Waschraum ist durch massive Ziegel- oder Betonwände eingefriedet. Diese Wände sind innen zum Großteil gefliest (Fotos 44, 45).Ferner ist die westliche Mauer des Poolraumes zur Gänze verfliest (Foto 25). Ebenso der gesamte Pool (Fotos 17,21,25-30). Auch die Wände des Ruheraumes (Fotos 63, 106, 127, 128) sind zum Teil verfliest (Vorhalt vom 14.9.2007, insbesondere Punkt 9; Fotos 25, 44, 45; 63, 106, 127, 128). Fliesen an Wänden (dh Mauern der Räume des Dachgeschoßes einschließlich des WCs und des Pools) und Böden (die Fliesen im Bereich der Wände des Rasuls, der Runddusche und des Kneippbeckens werden in diesem Punkt VIII nicht behandelt) verursachten Kosten in Höhe von 15.214,63 €; Diese Fliesen sind nach der Verkehrsauffassung unselbstständige Gebäudebestandteile. (vgl. Langheinrich-Ryda, FJ 2006, 332 zu Fliesenlegerarbeiten). Die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter löst keinen Anspruch auf Gewährung einer IZP aus. IX.) Malerarbeiten (siehe Punkt XXIII/19) an den Wänden des Dachgeschoßes sind unselbstständige Gebäudebestandteile (Malerarbeiten am Rasul, der Runddusche, der Sauna werden in diesem Punkt nicht behandelt). Die Malerarbeiten an der Gipskartondecke und Fermacelldecke teilen deren rechtliches Schicksal. (vgl. Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 11). Da die Gipskartondecke und Fermacelldecke ein unselbstständiger Gebäudebestandteil ist (siehe unten Punkt X.), sind auch die Malerarbeiten an diesen Decken nicht begünstigungsfähig. X.) Gipskartonarbeiten: Gipskartondecke und Fermacelldecke (siehe Punkt XXIII/15; AV über ein Telefonat mit der Bw. am 13.12.2007 ; Angaben des Architekten vom 2.7.2007, Seite 13, 14, 17 Angaben des Vertreters der Bw. und der Bw. am 22.2.2007, S. 8, 9,10). Auch die Fermacelldecke im Poolraum ist eine Gipskartondecke, jedoch besteht sie aus einem wasserbeständigeren Material. In weiterer Folge werden alle Gipskarton- und Fermacelldecken als Gipskartondecken bezeichnet. Die Gipskartondecken in allen Räumen des Wellnessbereiches sind etwa 15 mm dick. Sie bestehen aus Gips, Wasser und Zellulose. Sie befinden sich in einem Abstand von 50 cm bis zu ca 2 Meter vom Dachstuhl entfernt. Es handelt sich dabei um Metallkonstruktionen, dh um Metallgerüste, auf welchen Gipskartonplatten angeschraubt wurden. Darüber wurde in den Räumen des Wellnessbereiches Spachtelmasse gestrichen. Die Fugen an den Stellen, an denen die einzelnen Platten zusammengefügt wurden, wurden mit Bändern versehen und verkittet. Sodann wurde auf die Gipskartonplatten in den Räumen des Wellnessbereiches Farbe aufgetragen: Hauptsächlich gelb und weiß in verschiedenen Farbtönen, passend zu den Wänden der Räume des Wellnessbereiches. Diese Gipskartondecken können leicht abgebaut werden, allerdings können sie nicht entfernt werden, ohne hiebei zerstört zu werden (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, Seite 13, 14, 17 Angaben des Vertreters der Bw. und der Bw. am 22.2.2007, S. 8, 9,10 ; AV über ein Telefonat mit der Bw. am 13.12.2007). Oberhalb der Gipskartondecken befindet sich nur noch der Dachstuhl und das Dach. Unmittelbar unter dem Dach wurden Wärmedämmungsplatten befestigt.Die Gipskartondecken in den Räumen des Dachgeschoßes verdecken und tragen die Kabel der Beleuchtungsanlage, die Transformatoren der Beleuchtungskörper und auch die Rohre der Entfeuchtungsanlage. Dh, die genannten Kabel, Transformatoren und Rohre liegen auf den Gipskartondecken oben auf, auf der dem Dachstuhl zugewandten Seite der Decken. Zum Teil sind die Kabel und Rohre auch in Schächte innerhalb der Gipskartondecken eingelegt worden. Sollte eines der Rohre oder Kabel schadhaft werden, müsste die Gipskartondecke in diesem Bereich aufgeschnitten werden, um zum schadhaften Teil zu gelangen. Um die Transformatoren jederzeit erreichen zu können, falls diese beschädigt sein sollten, sind in unmittelbarer Nähe der Transformatoren in der Gipskartondecke Deckel eingefügt, die etwas größer als die Transformatoren sind. An den Gipskartondecken sind ferner die Beleuchtungskörper (z.B. Spotlampen und Leuchtstoffröhren) angeschraubt, sodass sie in den Räumen des Wellnessbetriebes sichtbar sind (AV über ein Telefonat mit der Bw. am 13.12.2007; Angaben des Architekten vom 2.7.2007, Seite 13, 14, 17 Angaben des Vertreters der Bw. und der Bw. am 22.2.2007, S. 8, 9,10). Die Gipskartondecken erfüllen den Zweck, die Räume nach oben hin zu begrenzen. Durch diese Begrenzung der Räume werden Heizkosten eingespart. Wären die Gipskartondecken auf noch höherem Niveau, dh noch näher zum Dach hin angebracht worden, wären die Heizkosten höher. Diese Decken erfüllen ferner den Zweck, die genannten Kabel, Rohre, Beleuchtungskörper und auch die Transformatoren der Beleuchtungskörper zu tragen. Die Gipskartondecken erfüllen ferner den Zweck, den Blick auf den darüber liegenden Dachstuhl samt Dach zu verdecken. Insoweit dienen sie auch der Verschönerung der Räume des Dachgeschoßes, in welchen sich der Wellnessbetrieb befindet. (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, Seite 13, 14, 17 Angaben des Vertreters der Bw. und der Bw. am 22.2.2007, S. 8, 9,10; Angaben der Bw. laut AV vom 13.12.2007). Nur oberhalb des Stiegenhauses befindet sich auf einer Fläche von 2-3 m² eine Betondecke. Auf dieser Betondecke oben auf liegt der Kasten, in welchem sich die Technik der Entfeuchtungsanlage befindet. Im restlichen Bereich des Wellnessbetriebes (122,8 m²) gibt es nur die Gipskartondecken als obere Raumbegrenzungen abgesehen vom Dach (Angaben der Bw. laut AV vom 13.12.2007). Beweiswürdigung Am 22.2.2007 , S. 10 der Niederschrift, sagte die Bw., die Gipskartondecken seien ohne Beschädigung wieder abbaubar. Diese Einschätzung deckt sich nicht mit den Angaben des Architekten, der den Ausbau des 2. Obergeschoßes zu einem Wellnessbetrieb beaufsichtigt hat (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, Seite 13, 14, 17). Es ist davon auszugehen, dass dieser Architekt als Fachmann im Bereich des Bauwesens einen verlässlicheren Wissensstand zum Thema des Abbaues einer Gipskartondecke hat. Daher wurde insoweit seinen Angaben gefolgt und davon ausgegangen, dass die Gipskartondecken nicht wieder entfernt werden können, ohne zerstört zu werden. Rechtsfolgen: Die Zwecke der Gipskartondecken gehen über den Zweck der Verzierung der Räume des Dachgeschoßes wesentlich hinaus. Sie erfüllen wesentliche bautechnische Funktionen (insbesondere Raumbegrenzung). Sie können nicht ohne Beschädigung ihrer Substanz entfernt werden. Sie sind daher als unselbstständige, nicht begünstigungsfähige Gebäudebestandteile anzusehen (§ 108 e Abs 2 EStG; Vgl. VwGH vom 1.3.1983, 82/14/0156). X.a.) Farbschmelzgläser, integriert in der Gipskartondecke im südlichen Bereich des Ruheraumes (Angaben der Bw. am 22.2.2007, S 11;Angaben der Bw. laut AV vom 13.12.2007; siehe Punkt XXIII/16) Diese Farbschmelzgläser werden durch Holzleisten getragen, auf denen sie ohne weitere Befestigung liegen. Durch Aufheben und Kippen kann man diese Gläser entfernen und dadurch zu den darüber an der Gipskartondecke befestigten Beleuchtungskörpern gelangen (Fotos 73, 74). Diese Farbschmelzgläser sind somit leicht zu entfernen. Dies ist schon deshalb nötig, damit man Zugang zu den über diesen Schmelzgläsern befestigten Leuchtstoffröhren hat, die jederzeit austauschbar bleiben müssen. Es handelt sich dabei um Gläser in den Farben Blau und Gelb, die durch zwei Leuchtstoffröhren, die über den Gläsern an der Gipskartondecke angeschraubt sind, beleuchtet werden. Die Farben der Gläser fügen sich optisch harmonisch in die Färbung der Decke und der Wände des Ruheraumes sowie der dort aufgestellten Liegestühle ein. (Fotos 70-74). Die Farbschmelzgläser sind Wirtschaftsgüter, die der Verzierung des Ruheraumes dienen. Diese Wirtschaftsgüter dienen daher ebenso der Einrichtung des Raumes, wie dies z.B. bei Wandvertäfelungen der Fall ist. Diese Wirtschaftsgüter sind somit begünstigungsfähig (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156). XI.) Vorsatzschale (siehe Punkt XXIII/21): Vorsatzschale laut Rechnung Nr. 1 Trockenbau: Diese wurde an die Ostmauer des Ruheraumes angenietet. Diese Vorsatzschale kann nur dadurch von der Mauer gelöst werden, indem man sie zerstört (AV über ein Telefonat mit der Bw. am 18.10.2007). Es handelt sich daher um einen unselbstständigen Gebäudebestandteil, der nicht begünstigungsfähig ist. XII.) Entfeuchtungsanlage (Angaben der Bw. laut AV vom 13.12.2007; Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 4 und 5; Angaben des Gatten der Bw. am 22.2.2007, S. 2,3; Rechnung Nr. 61 vom 31.12.2002; siehe auch unten Punkt XVII Pool; siehe Punkt XXIII/23): Überall, wo Wasser beheizt wird (dies ist in allen Räumen des Wellnesbereiches der Fall), steigt Dampf auf. Dies macht eine Entfeuchtung der Räume erforderlich. Die Entfeuchtungsanlage besteht insbesondere aus einem Kasten mit den Abmessungen 650mm x 1155 mm x 725 mm. In diesem Kasten befindet sich der wertvollste Teil der Technik dieser Anlage, das "Schwimmhallenentfeuchtungsgerät" (Rechnung Nr. 61, Position 1.10). Die Bezeichnung dieses Gerätes ist missverständlich, weil durch die bestehende Entfeuchtungsanlage nicht nur der Raum mit dem Pool entfeuchtet wird, sondern sämtliche Räume des Dachgeschoßes, wo sich der Wellnessbetrieb der Bw. befindet. Weitere Bestandteile der Entfeuchtungsanlage sind die Rohrleitungen aus Aluminium und Nirostastahl mit einer Länge von 63 m, der Steuerungskasten, Thermostate und Thermometer sowie Ventilatoren. Ein Teil der Rohrleitungen hat den Zweck, die feuchte Luft, insbesondere das darin befindliche Wasser aus den Räumen abzutransportieren. Durch den anderen Teil der Rohrleitungen wird trockene, erwärmte Luft in die Räume des Dachgeschoßes geleitet. Diese Leitungen haben im Nahbereich des "Schwimmhallenentfeuchtungsgerätes" einen Durchmesser von über 15 cm. Je weiter sie sich vom Kasten entfernt befinden, desto mehr verjüngen sie sich. Ein Teil der Rohrleitungen ebenso wie der Kasten mit dem Schwimmhallenentfeuchtungsgerät, dem wichtigsten Teil der Technik der Entfeuchtungsanlage, sind frei zugänglich, wenn man oberhalb der Türe des Kosmetikraumes in einen 2-3 m² großen Raum hinaufsteigt. Der restliche Teil der Rohre der Entfeuchtungsanlage verläuft oberhalb der 15 mm dicken Gipskartondecke und wird durch diese Gipskartondecke getragen. Die Entfeuchtungsanlage wird ein Mal im Jahr gewartet. AlleBestandteile der Entfeuchtungsanlage sind ohne Schädigung ihrer Substanz demontierbar und wieder aufbaubar (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 4 und 5; Angaben des Gatten der Bw. am 22.2.2007, S. 3; Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 2,3; Angaben der Bw. laut AV vom 13.12.2007). Will man allerdings die Rohre der Entfeuchtungsanlage in dem Bereich, in dem sie nur von der Gipskartondecke getragen und verborgen werden, entfernen, muss man zuvor die Gipskartondecke herunterschneiden. Der Pool kann ohne Schädigung seiner Substanz nicht entfernt werden (Angaben des Architekten am 2.7.2007, S.15; und der Bw. am 22.2.2007). Schon allein auf Grund des Pools ist die Beibehaltung der Entfeuchtungsanlage erforderlich. Ohne Enftfeuchtungsanlage würden im Raum, in dem sich der Pool befindet, subtropische Temperaturen herrschen, die einen Aufenthalt in diesem Raum nur schwer erträglich machen würden. Würde man die Entfeuchtungsanlage entfernen, müsste man schon allein wegen des Pools eine andere Entfeuchtungsanlage wieder einbauen. Die Entfernung der Entfeuchtungsanlage wäre daher wirtschaftlich untunlich. Die Entfeuchtungsanlage ist mit ihrer Verrohrung speziell auf die räumlichen Gegebenheiten im Dachgeschoß abgestimmt worden. Würde man diese Anlage mit ihrer Verrohrung entfernen, so könnte man sie nur dann mit sämtlichen derzeitigen Bestandteilen der Rohrleitung wieder in ein anderes Gebäude einbauen, wenn im anderen Gebäude dieselben räumlichen Verhältnisse herrschten. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Übersiedelt man mit einer Anlage in ein anderes Gebäude, findet man üblicherweise im anderen Gebäude andere räumliche Gegebenheiten vor. Herrschen aber im anderen Gebäude nicht dieselben räumlichen Verhältnisse, so wäre nur eine Neuerrichtung der Entfeuchtungsanlage unter Verwendung von Teilen der alten Anlage möglich (vgl. VwGH 20.5.1970, 248/69). Aus diesen Gründen ist die Entfeuchtungsanlage nicht begünstigungsfähig. XIII.) diverse Kästen (Tischlerarbeiten; siehe Punkt XXIII/9,10; Abdeckungen, soweit es sich nicht um Fensterbänke, Abdeckung für Kneippbecken, Rasul, Kühlwanne, und Waschbecken handelt) 1.) Kosmetikraum: a.) Kasten mit Vitrine im Kosmetikraum (Foto Nr. 8): Es handelt sich um einen Kasten aus Holz, versehen mit einem Armagnacfurnier mit 2 Türen und 6 offenen, verglasten Schauregalen. Die Holzfläche umfasst 8 m². Im Sockelbereich des Kastens befindet sich ein senkrechter Fliesensaum mit einer Breite von ca 5 cm, der an der Nahtstelle mit dem Fliesenboden mit Silikon verfugt worden ist. Um diesen Kasten zu entfernen, und in ein anderes Gebäude abzutransportieren, ist es erforderlich, die Silikonverfugung des Fliesensaumes mit einem Stanleymesser aufzuschneiden. Sodann kann man den Kasten mit dem auf seinem Sockel verbleibenden Fliesensaum von seinem Platz abtransportieren. Dieser Kasten dient insbesondere der Ablage und dem Zur-Schau-Stellen von Substanzen, die der kosmetischen Behandlung der Kundinnen der Bw. und dem Verkauf an diese Kundinnen dienen. Dieser Kasten ist ein typisches Möbelstück und daher kein unselbstständiger Gebäudebestandteil; er ist daher begünstigungsfähig (vgl. Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9). b.) Schreibtisch im Kosmetikraum: Der Schreibtisch besteht aus senkrecht stehenden, mit einem Armagnacfurnier versehenen Spanplatten. Auf diesen Spanplatten ruht eine Granitsteinplatte, die als Tischplatte fungiert. Im Sockelbereich befindet sich ein gleichartiger Fliesensaum wie beim Kasten mit der Vitrine, der auf gleichartige Weise an der Nahtstelle zwischen dem Fliesenboden und dem Fliesensaum mit Silikon verfugt ist. Unmittelbar westlich des Schreibtisches befindet sich eine Wandverkleidung, die aus einer armagnac-furnierten Spanplatte besteht. Der Schreibtisch wurde unmittelbar an diese Wandverkleidung herangerückt. Die Nahtstelle zwischen der Wandverkleidung und der Granitplatte des Schreibtisches wurde mit Silikon verfugt. Nach dem Lösen der genannten Silikonverfugungen mittels eines Stanleymessers kann der Schreibtisch aufgehoben und ohne Beschädigung mit dem auf dem Schreibtisch verbleibenden Fliesensaum (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9) abtransportiert werden. Der Schreibtisch hat einschließlich der Granitplatte ein Gewicht von ca 100 kg. Er ist 72 cm hoch, die Tischplatte aus Granit ist maximal 1,10 m lang und maximal 1 m breit. Dieser Schreibtisch dient der Bw. als Rezeption für den Kosmetikbetrieb (Angaben der Bw. am 2.7.2007, S. 8). Dieser Schreibtisch ist ein typisches Möbelstück und daher kein unselbstständiger Gebäudebestandteil (vgl. Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9). Er ist daher begünstigungsfähig. c.) Wandverkleidung West (Foto 9) Diese rechteckige Wandverkleidung besteht aus einer mit einem Armagnacfurnier versehenen, 3 m² großen Spanplatte, die auf ihrer oberen Seite auf gleicher Höhe mit den Fensterbänken mit einer Granitplatte versehen ist. Diese Wandverkleidung dient der Verschönerung der westlichen Wand des Kosmetikraumes. Dieses Wirtschaftsgut ist den Einrichtungsgegenständen des Kosmetikraumes zuzurechnen. Wandverkleidungen sind typischerweise keine unselbstständigen Gebäudeteile (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156). Nichts anderes gilt für diese Wandverkleidung. d.) Wandverkleidung Ost (Foto 16) Diese befindet sich an der östlichen Wand des Kosmetikraumes, ist 2 m² groß, ist gleichartig gebaut und erfüllt gleichartige Zwecke wie die Wandverkleidung West. Sie ist ebenso kein unselbstständiger Gebäudebestandteil. e.) kleiner Kasten mit Waschbecken (Fotos 10,11, 11 a- 11e; Angaben der Bw. und des Architekten beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, S. 6-9) aa.) Dieser Kasten ist 110 cm lang und maximal 58 cm breit, sowie 87 cm hoch. Der Grundriss dieses Kastens lässt sich wie folgt beschreiben: Der breiteste, westlich liegende Teil ist zum Großteil kreisrund, der schmalere, westliche Teil ist annähernd dreieckig. Der Kasten besteht aus senkrechten Spanplatten, die an der Außenfläche ein Armagnacfurnier aufweisen und die eine Granitplatte tragen. Die Granitplatte ist mit den sie tragenden Spanplatten mit Silikon verfugt worden. An der Granitplatte ist ein Waschbecken samt Wasserhahn angeschraubt. Der Kasten wurde auf den Fliesenboden aufgesetzt, und im Sockelbereich an der Nahtstelle mit dem Fliesenboden mit Silikon verfugt. Im Sockelbereich befindet sich ein ca 5 cm breiter Fliesensaum. Dieser Kasten steht an der Südwand des Kosmetikraumes. Zwischen dieser Wand und der Granitplatte befindet sich eine Silikonverfugung. Eine weitere Verbindung mit der Wand besteht nicht. An der westlichen Wand dieses Kastens befindet sich eine Tür. Öffnet man diese, erkennt man die Abflussleitung (dickes Plastikrohr mit einem Durchmesser von ca 5 cm) und die Zuflussleitungen für Kalt- und Warmwasser (2 Metallrohre mit einem Durchmesser von ca 1 cm). Das Abflussrohr ist einerseits an das Waschbecken und andererseits an die Abflussleitung in der Südwand des Kosmetikraumes angeschraubt. Die Zuflussleitungen für Kalt- und Warmwasser sind an dem Wasserhahn, der an der Granitplatte angeschraubt ist und an der Wasserleitung in der Südwand des Kosmetikraumes angeschraubt. Zwischen der Südwand dieses Kastens und der Südwand des Kosmetikraumes besteht ein Abstand von ca einem halben cm. Der Innenbereich des Kastens dient auch als Aufbewahrungsort für diverse Gegenstände (insbesondere Reinigungsmittel, Tücher). Wollte man diesen Gegenstand ohne Beschädigung in ein anderes Gebäude schaffen, müsste man zunächst die Wasserleitung in der Südwand des Kosmetikraumes stilllegen. Sodann müsste man die Schrauben der Zuflussleitungen für Kalt- und Warmwasser sowie des Plastikrohrs, welches dem Abfluss dient, lösen. Ferner wäre es erforderlich, die Silikonverfugungen mittels eines Stanleymessers zu lösen (Angaben des Architekten, beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, Seite 9). Sodann könnte man diesen Kasten ohne Beschädigung samt dem auf dem Kasten verbleibenden Fliesensaum (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9) abtransportieren, in einem anderen Gebäude nahe bei einem Wasseranschluß wieder aufstellen und dieVerbindung mit dem Wasseranschluss durch Verschraubung auf dieselbe Weise wieder herstellen, wie dies oben dargestellt wurde. Die Granitplatte dient als Ablagefläche für Kosmetikartikel und ebenso wie das Waschbecken als Arbeitsplatz für kosmetische Tätigkeiten. Das Waschbecken dient der im Betrieb der Bw. beschäftigten Kosmetikerin zum Händewaschen und zum Befeuchten von Kompressen. Es dient ferner zur Fertigung von feuchten Substanzen, die auf das Gesicht der Kundinnen aufgetragen werden ("Gesichtspackungen", z.B. Fango- und Algenpackungen). Es dient ferner auch zum Einlassen von Fußbädern im Zusammenhang mit Fußpflege (Angaben der Bw. und des Architekten, Feststellungen des Referenten beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, Seiten 6-8). bb.) Der gesamte Kosmetikraum ist geprägt von Gegenständen der Einrichtung und Betriebs- und Geschäftsausstattung des Kosmetikraumes, die insbesondere aus Spanplatten gefertigt wurden und mit einem Armagnacfurnier versehen sind. Das Armagnacfurnier gibt all diesen Gegenständen ein ähnliches Aussehen und unterstreicht dadurch auch optisch die Zusammengehörigkeit dieser Gegenstände. Diese sind insbesondere: - ein großer Kasten mit Waschbecken und Bain-Marie an der Ostwand des Kosmetikraumes (Fotos 14, 15, 15 a - 15 c) - daran unmittelbar anschließend ebenso an der Ostwand des Kosmetikraumes ein kleinerer Kasten, der der Ablage von Handtüchern dient (Fotos 13 und 14) -an der Südwand des Kosmetikraumes steht der hier im Punkt e erörterte kleine Kasten mit Waschbecken (Fotos 10, 11, 11 a- 11e) - Schreibtisch an der Westwand des Kosmetikraumes (Foto 9) Alle diese Gegenstände dienen unmittelbar oder mittelbar der kosmetischen Behandlung der Kundinnen der Bw. (vgl.insbesondere Punkte a,b,e,f und g bei Punkt XIII 1.) Sie stehen somit auch in einem funktionalen Zusammenhang. -Kasten mit Vitrine (Foto 8) Würde man den Kosmetikbetrieb aus dem gegenständlichen Kosmetikraum in ein anderes Gebäude verlegen, wäre es nahe liegend, alle diese genannten Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung wegen ihrer funktionalen Zusammengehörigkeit und auch wegen ihres ähnlichen Aussehens mit zu verlegen. Dies gilt auch für die beiden Gegenstände (Kästen), die Waschbecken und Wasserhähne enthalten (kleiner Kasten mit Waschbecken; großer Kasten mit Bain-Marie und Waschbecken). Diese sind Teil der Betriebs- und Geschäftsausstattung des Kosmetikraumes und können daher nicht als unselbstständige Gebäudebestandteile angesehen werden. Dieser kleine Kasten mit dem Waschbecken ist daher begünstigungsfähig. f.) Großer Kasten mit Bain-Marie und Waschbecken (Fotos 14, 15, 15 a-15 c; Angaben der Bw. und des Architekten, Feststellungen des Referenten beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, S. 6-9): Dieser Kasten ist 176 cm lang und 60 cm breit, sowie ca 87 cm hoch. Der Grundriss dieses Kastens ist annähernd rechteckig. Der Kasten besteht aus senkrechten Spanplatten, die an der Außenfläche ein Armagnacfurnier aufweisen und die eine Granitplatte tragen. Die Granitplatte ist mit den sie tragenden Spanplatten mit Silikon verfugt worden. An der Granitplatte ist ein Waschbecken samt Wasserhahn angeschraubt. Der Kasten wurde auf den Fliesenboden aufgesetzt und im Sockelbereich mit dem Fliesenboden mit Silikon verfugt. Im Sockelbereich befindet sich ein ca 5 cm breiter Fliesensaum. Dieser Kasten steht an der Ostwand des Kosmetikraumes. Zwischen dieser Wand und der Granitplatte befindet sich eine Silikonverfugung. Eine weitere Verbindung des Kastens mit der Wand und dem Boden besteht abgesehen von der Silikonverfugung nicht (Angaben der Bw. und des Architekten, Feststellungen des Referenten beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, Seiten 6-8). Dieser Kasten hat zwei Türen. Öffnet man diese, erkennt man die Abflussleitung (dickes Plastikrohr mit einem Durchmesser von ca 5 cm) und die Zuflussleitungen für Kalt- und Warmwasser (2 Metallrohre mit einem Durchmesser von ca 1 cm). Das Abflussrohr ist einerseits an das Waschbecken und andererseits an die Abflussleitung in der Ostwand des Kosmetikraumes angeschraubt. Die Zuflussleitungen für Kalt- und Warmwasser sind an den Wasserhahn und an die Wasserleitung in der Ostwand des Kosmetikraumes angeschraubt. Zwischen der Ostwand dieses Kastens und der Ostwand des Kosmetikraumes besteht ein Abstand von ca einem halben cm. Der Innenbereich des Kastens dient auch als Aufbewahrungsort für diverse Gegenstände (ein blauer Kompressor, eine Plastikwanne, Auflagen für Körperpackungen, Wärmekissen, Handschuhe). Dieser Kasten enthält auf seiner westlichen Wand ein Steuerungselement zum Erhitzen der sogenannten Bain-Marie (Fotos 15 b, c). Bei der Bain-Marie handeltes sich um 4 Becken aus Metall, die auf der nördlichen Hälfte der Granitplatte an dieser angeschraubt sind und die zum Erhitzen kosmetischer Substanzen (z.B. Fango-und Algenpackungen) dienen (Angaben der Bw. und des Architekten, Feststellungen des Referenten beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, Seiten 6-8). Wollte man diesen Gegenstand ohne Beschädigung in ein anderes Gebäude schaffen, müsste man gleichartig vorgehen wie beim kleinen Kasten mit Waschbecken (Punkt e.). Die Granitplatte und das Waschbecken dienen demselben Zweck wie beim kleinen Kasten mit Waschbecken (Punkt e.). Auf die obigen Ausführungen zu Punkt e.) bb.) wird verwiesen. Dieser Kasten ist daher kein unselbstständiger Gebäudebestandteil und daher begünstigungsfähig. g.) kleiner offener Wäschekasten ohne Türen (Fotos 13, 14). Dies ist ein 107 cm langer, 50 cm breiter und 87 cm hoher Kasten aus Spanplatten mit Armagnacfurnier, der zur Aufbewahrung von Handtüchern für den Kosmetikbetrieb dient. Die obere Seite dieses Kastens besteht aus einer Granitsteinplatte. Er ist im Sockelbereich mit einem senkrechten Fliesensaum in einer Breite von 5 cm ausgestattet. An der Schnittstelle zwischen dem Fliesensaum und dem Fliesenboden befindet sich eine Verfugung mit Silikon, die mit Hilfe eines Stanleymessers gelöst werden kann (Angaben des Architekten beim Ortsaugenschein vom 2.7.2007, Seite 9). Nach der Lösung dieser Silikonverfugung kann dieser Kasten ohne Beschädigungsamt dem auf dem Kasten verbleibenden Fliesensaum (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9) in ein anderes Gebäude transportiert und dort wieder verwendet werden. Es handelt sich um einen typischen Einrichtungsgegenstand, der nicht als unselbstständiger Gebäudebestandteil angesehen werden kann (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156) und daher begünstigungsfähig ist (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 7). 2.) Spinde im Vorraum zum Kosmetikraum (Fotos 3 und 6): Diese sind gleich gebaut wie Einbaukästen. Im Sockelbereich dieser Spinde befindet sich ein Fliesensaum, der gleichartig ausgeführt ist wie bei den vorher erwähnten Gegenständen des Kosmetikraumes: Er ist 5 cm breit, an den Sockelbereich der Spinde mit Fliesenkleber angeklebt und an der Schnittstelle zwischen dem Fliesensaum und dem Fliesenboden wurde eine Silikonverfugung angebracht, die mit Hilfe eines Stanleymessers entfernt werden kann. Oberhalb der Spinde ist eine Spanplatte an der Decke befestigt. Die Spinde sind an dieser Spanplatte angeschraubt. Löst man diese Schrauben und entfernt man die Silikonverfugung mittels eines Stanleymessers, kann man die Spinde samt dem auf diesen verbleibenden Fliesensaum (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9) abtransportieren und in einem anderen Gebäude wieder aufstellen (Angaben des Architekten und des Referenten am 2.7.2007, S. 9,10). Auf Grund der Bauweise dieser Spinde -nach der Art von Einbaukästen - sind diese Spinde jedenfalls keine unselbstständigen Gebäudebestandteile und daher begünstigungsfähig (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156). 3.) a.) Flügeltüren für den Umkleideraum (Foto 1; Angaben des Architekten am 25.6.2007, S. 10) Der Umkleideraum ist 1,5 m² groß, an drei Seiten von Mauern und an seiner Ostseite von zwei Flügeltüren eingefriedet. Türen sind nach der Verkehrsauffassung unselbstständige Gebäudebestandteile (vgl. VwGH 18.9.1964, 1226/63; vgl 1.3.1983, 82/14/0156). Sie sind daher nicht begünstigungsfähig. 3.) b.) Sitzbank aus Lattenrost im Umkleideraum, an den Wänden festgeschraubt (Foto Nr. 2 Angaben des Architekten am 25.6.2007, S. 10): Diese Sitzbank kann ohne Beschädigung von Ihrem derzeitigen Platz entfernt und in einem anderen Gebäude eingebaut werden, indem man die Schrauben löst und sie in einem anderen Gebäude an einer anderen Wand wieder festschraubt. Es handelt sich daher nicht um einen unselbstständigen Gebäudebestandteil. Für dieses Wirtschaftsgut hat die Bw. zu Recht eine IZP beantragt. 4.) Zwei Einbaukästen an der Wand, die den Ruheraum vom Poolraum abgrenzt (Foto 63) = kleiner Einbaukasten mit einem an der Wand befestigten Oberteil (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 13; Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 10 ) Der auf dem Boden stehende Einbaukasten ist etwa durchschnittlich 80 cm lang, 30 cm breit und 88 cm hoch. Er besteht aus senkrecht angeordneten Spanplatten mit Armagnacfurnier, die eine Granitsteinplatte tragen, die mit den Spanplatten verfugt wurde. Der ganze Kasten mit der Granitsteinplatte ist an die Wand herangerückt worden. Die Nahtstelle zwischen der Wand und der Granitsteinplatte wurde mit Silikon verfugt. Im Sockelbereich dieses Kastens ist ein ca 10 cm breiter, senkrechter Fliesensaum angebracht worden. Die Nahtstelle zwischen dem Fliesensaum und dem Fliesenboden wurde mit Silikon verfugt. Will man diesen Kasten von seinem Standort entfernen und in einem anderen Gebäude wieder aufstellen, muss man die genannten Silikonverfugungen mit einem Stanleymesser aufschneiden. Sodann kann man den Kasten samt auf dem Kasten verbleibenden Fliesensaum (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, S. 9) ohne Beschädigung abtransportieren und in einem anderen Gebäude aufstellen Der Oberteil dieses kleinen Einbaukastens ist an der Wand des Ruheraumes angeschraubt worden. Der Oberteil ist im Durchschnitt annähernd 50 cm lang. Die Länge variiert von ca 45 cm auf maximal ca 60 cm. Die Breite beträgt ca 30 cm. Der obere Teil ist etwa 70cm hoch. Will man diesen Kasten entfernen und in einem anderen Gebäude wieder anbringen, muss man die Schrauben lösen, den Kasten abtransportieren und im anderen Gebäude den Kasten wieder an einer Wand festschrauben. Es handelt sich um typische Einbaukästen, die keine unselbstständigen Gebäudebestandteile darstellen (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156). Die Bw. hat daher zu Recht für diese Güter eine IZP beantragt. 5.) Wandverkleidung Poolraum (Angaben des Architekten am 25.6.2007, S. 10; Fotos 17, 18, 23, 24, 35, 44, 45): Es handelt sich dabei um Holzplatten und darauf angeschraubte, großflächige Spiegel, die die Ostwand des Poolraumes verzieren. Wandverkleidungen sind nach der Verkehrsauffassung keine unselbstständigen Gebäudebestandteile. Sie dienen der Verzierung eines Raumes (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156). Nichts anderes kann für die Wandverkleidung im Poolraum gelten. Dafür hat die Bw. zu Recht die IZP geltend gemacht. 6.) Paravents (Fotos 24,46,53; Punkte XVIII; XXIII/9-11) Diese typischen Einrichtungsgegenstände sind nur auf den Fliesenboden des Dachgeschoßes hingestellt worden, ohne in irgendeiner Form mit dem Boden oder mit einer Wand verbunden zu sein. Es handelt sich nach der Verkehrsauffassung nicht um unselbstständige Gebäudebestandteile. Die Bw. hat hiefür zu Recht eine IZP begehrt. Die Tischlerarbeiten und Tapeziererarbeiten, die auf diese Paravents entfallen, sind daher begünstigungsfähig. XIV.) Sauna (Angaben des Architekten, Feststellungen des Referenten am 2.7.2007, S. 15,16,17; Angaben des Architekten am 25.6.2007, S. 12; Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 5,6,7; siehe Punkt XXIII/3) Die Sauna besteht aus 4 aus Holz bestehenden Wandteilen und einem hölzernen Deckenteil, die auf den Fliesenboden des Ruheraumes aufgestellt wurden. Es gibt keinen eigenen Saunaboden. Die Sauna ist im Grundriss rechteckig. Die Maße dieses Rechteckes betragen 2,4 m x 2,15 m. Die Sauna ist 2,30 m hoch (Außenmaß). Die Holzdecke und die Holzwände der Sauna haben einschließlich der mit PU-Schaum gefüllten Zwischenräume eine Stärke von ca 10 cm. Die Wände bestehen aus Hemlockbrettern (Hemlock ist eine kanadische Tannenart). Zwischen den Brettern besteht ein Zwischenraum von ca 5 cm Breite, der mit PU-Schaum als Isoliermaterial gefüllt ist. Die Decke der Sauna ist auf dieselbe Weise konstruiert. Die Wände werden durch einen Holzrahmen zusammengehalten. An der Süd- und Ostwand der Sauna ist ein ca 5 cm breiter Fliesensaum angeklebt, der bis an den Fliesenboden heranreicht. Die Nahtstelle zwischen dem Fliesenboden und diesem Saum ist mit Silikon abgedichtet worden. Eine weitere Verbindung der Saunakabine mit dem Boden besteht nicht. Es besteht keinerlei Verbindung der Saunakabine mit den Wänden des Dachgeschoßraumes. Die Kabine ist lediglich in einem Abstand von ca 2 cm von der West- und Nordwand des Ruheraumes aufgestellt worden. An der Südwand der Saunakabine ist eine Spanplatte auf der gesamten Länge der Südwand angeschraubt, die über die Westwand der Kabine hinausragt und bis an die Westmauer des Ruheraumes heranreicht. Dasselbe gilt für die Ostwand der Kabine, an der eine Spanplatte angeschraubt ist, die über die Nordwand der Kabine hinaus bis an die Nordmauer des Ruheraumes heranreicht. Die Wände und Decke der Sauna wurden als ganze Teile in den Ruheraum transportiert und sodann mit Haken zusammen gesteckt. Will man die Sauna aus diesem Gebäude in ein anderes transportieren, müsste man wie folgt vorgehen: Zunächst sind die Zierleisten zwischen den Wänden der Sauna und der Decke der Sauna zu entfernen. Dadurch erhält man Zugang zu den Drehhaken, die die Wände und die Decke zusammen halten. Durch Linksdrehung der Drehhaken wird die Verbindung zwischen der Holzdecke der Sauna und deren Holzwänden gelöst. Man hebt sodann die Holzdecke von den sie tragenden Holzwänden herunter. Dabei wird die Gipskartondecke unmittelbar oberhalb der Sauna zerstört werden. Die beiden Steuerungselemente an der Ostwand der Saunakabine werden heruntergeschraubt. Die Bretter, die sich unmittelbar an den Ecken der Wände der Sauna befinden, sind nur in die Wände hineingesteckt und nicht verschraubt oder sonstwie befestigt worden. Diese werden aus den Wänden herausgelöst. Dadurch erhält man Zugang zu den Kastenverbindungsschrauben und kann durch Lösen dieser Schrauben die Wände von dem oben erwähnten Holzrahmen lösen. Sodann sind die Schrauben im Bereich der Scharniere der Glastüre zu lösen, um die Türe entfernen zu können. Sodann wird der Anschluss des Saunaofens von der Elektroleitung entfernt, um den elektrischen Saunaofen abtransportieren zu können. Schließlich können alle Bestandteile der Sauna abtransportiert werden und in einem anderen Gebäude auf dieselbe Weise, wie oben geschildert, wieder zusammengesetzt werden. Mit einer Beschädigung der Sauna ist hiebei nicht zu rechnen, wohl aber mit einer Zerstörung der Gipskartondecke auf einer Fläche von ca 5,5 m². Die Gesamtkosten der Gipskartondecke betragen | Für eine Fläche von ca 122,8 m² | 13.336,87 € | Für eine Fläche von ca 5,5 m² (Fläche oberhalb der Sauna) | Ca 600 € Die Reparaturkosten der Gipskartondecke für den Fall des Abbaues der Sauna werden in Höhe von 600 € geschätzt. Für den Abbau und Wiederaufbau der Sauna werden insgesamt 10 Stunden für zwei Personen zu veranschlagen sein (vgl. RV/0230-K/04 betreffend eine gleichartige,etwas größere Sauna). Die Bemalung der Außenwände der Sauna wird zu erneuern sein. | Abbau, Wiederaufbau 10 h x 2 x 40 € | 800 € | Malerarbeiten nach dem Wiederaufbau an der Sauna (Angaben des Architekten am 25.6.2007, S. 12) | 150 € | Reparatur der Gipskartondecke | 600 € | | 1.550 € Die Gesamtkosten des Abbaus und Wiederaufbaues der Sauna betragen somit 1.550 €. Verglichen mit den ursprünglichen Errichtungskosten des Sauna von 4.041,32 € erscheint dies nicht unverhältnismäßig hoch. Die Anschaffung der Sauna ist daher begünstigungsfähig. XV.) Stapelliegen (Foto Nr. 71) und eine Kosmetikliege (Foto Nr. 13) (siehe Punkt XXIII/5) Hiebei handelt es sich um Liegestühle (Foto Nr. 71; Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 5). Diese sind jedenfalls keine unselbstständigen Gebäudebestandteile und daher begünstigungsfähig. XVI.) Kunstfelsen (= Zierfelsen) (Angaben des Architekten am 2.7.2007, S. 11; Angaben der Bw. und ihres Gatten am 22.2.2007, S. 4; vgl. Punkt XXIII/6) Hiebei handelt es sich um Objekte der Dekoration aus Polyester, die zum Teil an Wänden oder an einem Waschtisch angeklebt wurden, zum Teil frei im Raum stehen. Ein Kunstfelsen ist an der Ostwand des Poolraumes angeklebt worden. Zwei Kunstfelsen sind entlang der Südwand des Poolraumes auf den Boden gelegt worden, ohne mit diesem verklebt worden zu sein (Fotos 22, 27). Ein Kunstfelsen ist an der Westwand des Massageraumes oberhalb des Waschbeckens, in dessen Nahbereich sich an der Westwand die Bezeichnung "Granderwasser" befindet, angeklebt worden (Fotos 46, 47). Ein Kunstfelsen befindet sich unmittelbar unter dem Waschtisch dieses Waschbeckens und dient der Dekoration jenes Holzkastens, welcher die Granitplatte und das Waschbecken trägt (Foto 47, 48,51). Ein weiterer Kunstfelsen ist an der Ostwand des Massageraumes (= ehemalige Terrasse) angeklebt worden (Fotos 53 - 56). Objekte, die wie diese Kunstfelsen der Raumdekoration dienen, egal ob sie eine Wand oder einen Boden verzieren, sind der Einrichtung eines Raumes zuzurechnen und daher nicht als unselbstständige Gebäudebestandteile anzusehen (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156). Diese Kunstfelsen sind daher begünstigungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Kunstfelsen, der das Holzgestell verziert, welches die Granitplatte trägt, die Teil des Waschtisches ist, der zum Waschbecken "Granderwasser" gehört (siehe oben Punkt IV). XVII.) Pool (Angaben des Architekten am 2.7.2007, S. 14, 15; Angaben der Bw. und ihres Gatten der Bw. am 22.2.2007, S. 3,4, 5, 12; vgl. Punkt XII Entfeuchtungsanlage; siehe Punkt XXIII/8) einschließlich Schwimmbadtechnik, einschließlich Hallenbadentfeuchtungsgerät: Der Pool (Fotos Nr. 22,24,25-29) erstreckt sich über eine Fläche von 24-25 m². Dessen Wände bestehen aus Ytong, dessen Boden aus Beton. Er hat ohne Wasser ein Gewicht von 5 Tonnen. Er fasst 20.000 l Wasser. Der Pool ist ohne Beschädigung seiner Substanz nicht versetzbar. In der Wand des Pools befinden sich Schläuche, die zu den Düsen in der Innenwand des Pools führen und das zu reinigende Wasser aus dem Pool in die Filteranlage abtransportieren und das gereinigte Wasser von der Filteranlage wieder zurück in den Pool befördern. In der Ostwand des Poolraumes befindet sich eine Tür, durch die man in einen 2-3 m² großen Raum hinabsteigen kann. Dies ist ein Raum, der zur Gänze mit Einrichtungen der Schwimmbadtechnik gefüllt ist. Hier wird das aus dem Pool hergeleitete schmutzige Wasser gereinigt. In diesem Raum befindet sich auch die Umwälzpumpe und die Filterkessel. Die Umwälzpumpe gewährleistet die Zirkulation des Wassers zwischen dem Pool und diesem Technikraum zu Zwecken der Reinigung. Die Filterkessel dienen der Reinigung des Wassers. Von diesem Technikraum aus kann auch die Heizungsanlage für das Wasser des Pools in Gang gesetzt werden. Der Pool bildet zusammen mit der Schwimmbadtechnik einschließlich der Entfeuchtungsanlage eine Einheit. Ohne Reinigung und Beheizung des Wassers im Pool durch die Einrichtungen der Schwimmbadtechnik, ohne Entfeuchtung des Raumes, wo sich der Pool befindet, durch die Entfeuchtungsanlage könnte der Pool nur in unvergleichlich eingeschränktem Umfang benützt werden. Es wäre nicht zeitgemäß, den Pool ohne die Einrichtungen der Schwimmbadtechnik einschließlich der Entfeuchtungsanlage überhaupt zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil dieser Pool vor allem den Kunden der Bw. zur Verfügung gestellt wird. Kunden, die einen Pool in einem Gebäude benützen und dafür Entgelt entrichten, setzen die genannten Einrichtungen der Schwimmbadtechnik einschließlich der Entfeuchtungsanlage voraus, weil jedes Hallenbad üblicherweise mit solchen technischen Einrichtungen ausgerüstet ist. Daher teilen die Einrichtungen der Schwimmbadtechnik einschließlich der Entfeuchtungsanlage das steuerliche Schicksal des Pools. Da dieser nicht ohne Schädigung seiner Substanz versetzbar ist, ist dieser ein unselbstständiger Gebäudebestandteil und daher nicht begünstigungsfähig (VwGH vom 13.4.1962, 1639/60; 23.4.1985, 84/14/0188). Nichts anderes kann für die Schwimmbadtechnik einschließlich der Entfeuchtungsanlage gelten (Zur Entfeuchtungsanlage siehe auch oben Punkt XII.). XVIII.) Tapeziererarbeiten einschließlich der Lieferung des Stoffes ("Terranova"- Stoff) für die Tapeziererarbeiten (Angaben der Bw. am 22.2.2007, S 11; siehe Punkt XXIII/11): Diese Arbeiten betreffen eine Sitzbank im Ruheraum (Foto 68; Angaben des Architekten, Feststellungen des Referenten vom 2.7.2007, Seite 13), die Paravents (Fotos 24,46,53) und einen Stuhl im Massageraum (Foto 53). Alle diese Gegenstände sind typische Einrichtungsgegenstände. Das gilt auch für die Sitzbank. Sie wurde mit Spanplatten hergestellt. Darüber befinden sich Stoffüberzüge. Im Sockelbereich befindet sich ein senkrechter Fliesensaum mit einer Breite von 20-25 cm. An der Nahtstelle zwischen dem Fliesensaum und dem Fliesenboden wurde eine Silikonfuge eingezogen. Diese kann mit einem Stanleymesser durchschnitten werden. Sodann kann die Sitzbank ohne Beschädigung abtransportiert und in einem anderen Gebäude wieder aufgestellt werden: Die Sitzbank ist von ihren Maßen her genau auf die Raumaufteilung abgestimmt (Angaben des Architekten vom 2.7.2007, Seite 13; Feststellungen des Referenten vom 2.7.2007, Seite 13; Angaben der Bw. am 22.2.2007, S. 10,11). Da diese Gegenstände typische Einrichtungsgegenstände sind, sind die im Zusammenhang mit diesen Gegenständen angefallenen Tapeziererarbeiten einschließlich der Lieferung des Stoffes begünstigungsfähig (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156). XIX.) Kasten mit Kühlwanne aus Nirostastahl (= "Kühlvitrine") samt Ablagefläche aus Granitstein und Waschbecken (Angaben des Architekten am 2.7.2007, S.12; Foto Nr. 64, 64 a; siehe Punkt XXIII/13) Zweck dieses Wirtschaftsgutes ist es insbesondere, Getränke zu kühlen und, den Kunden der Bw, die die Leistungen des Wellnessbetriebes in Anspruch nehmen, Getränke in optisch ansprechender Form zur Schau stellen zu können. Der Wasserhahn und das Waschbecken, die in dieses Wirtschaftsgut integriert sind, dienen als Trinkwasserentnahmestelle, aber auch als Wasserentnahmestelle für das Abwaschen von Gläsern. Unterhalb der Kühlwanne befinden sich in der Mitte des Kastens 2 Laden aus Nirostastahl ("Kühlzüge"), die ebenso für die Kühlung von Getränken Verwendung finden. Der nördlich gelegene Teil dieses Kastens dient als Ablagefläche für Tees und Geschirr. Öffnet man die Kastentür unterhalb des Waschbeckens, erkennt man den unteren Teil des Waschbeckens samt Rohren für den Abfluss und den Zufluss des Wassers. Der Bereich unterhalb des Waschbeckens wird ferner als Aufbewahrungsort für Putzmittel verwendet. Der gesamte Kasten ist 2,40 m lang. Seine Breite variiert zwischen 50 - 70 cm. Seine Höhe liegt bei 90 cm. Die senkrechten, insbesondere aus Nirostastahl, zum Teil aber auch aus Spanplatten bestehenden Teile dieses Kastens tragen eine Granitplatte, die insbesondere zum Anrichten von Getränken verwendet wird. Die Granitplatte reicht bis unmittelbar an die westliche Wand des Ruheraumes heran. Die Nahtstelle zwischen dieser Mauer und der Granitplatte ist mit Silikon verfugt. Der Großteil der sichtbaren senkrechten Flächen dieses Kastens ist mit Armagnacfurnier überklebt. Der gesamte Kasten hat einschließlich der Granitplatte ein Gewicht von ca 200 kg. Im Sockelbereich dieses Kastens befindet sich ein senkrechter Fliesensaum mit einer Breite von 5 cm, der bis an den Fliesenboden

Normen und Schlagworte

DampfbadRasulInvestitionszuwachsprämieSubstanzverletzungVerkleidungVertäfelungVerzierungDuscheRundduschesanitäre AnlageKneippbeckenWaschbeckenKunstfelsenZierfelsenBeleuchtungskörperStromnetzFliesenMalerarbeitenGipskartonarbeitenRaumbegrenzungFarbschmelzglasVorsatzschaleEntfeuchtungsanlageSchwimmbadPoolKastenEinbaukästenWandverkleidungSaunaLiegestuhlLiegeSitzbankKühlvitrineKühlwanneTürGlastürGebäudeunselbständiger BestandteilBewertungsrechtzivilrechtGrunderwerbsteuerrechtVerkehrsauffassungVerletzungSubstanzunverhältnismäßigKostentypischGebäudeteil

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0263-K/04
Stammnummer
32175
Gültig
31.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF