Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2014-W/04
Kein Vorsteuerabzug bei erkennbarer Steuerhinterziehung des Lieferanten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2014-W/04vom 13.07.2007Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf den berufungsgegenständlichen Rechnungen ist als Geschäftsanschrift der B-GmbH die Adresse 1010 Wien, B-Gasse..., angegeben. Diese Adresse ist für die B-GmbH im offenen Firmenbuch für den Zeitraum (jeweils Einlangen des Antrags beim Firmenbuchgericht) 6. Mai bis 26. September 2002 eingetragen.
Festzustellen ist, dass die Adresse 1010 Wien, B-Gasse..., laut offenem Firmenbuch für die Zeit vom 9. Dezember 1999 bis 12. Jänner 2005 auch als Geschäftsanschrift der I-Liegenschaftsverwertungs-GmbH aufscheint. Dem Telefonbuch für den Zeitraum 2002/2003 ist unter dem Namen des damaligen Gesellschafters Klemens H der Unternehmensgegenstand Liegenschaftsverwertung, die Adresse in der B-Gasse und jene Telefonnummer zu entnehmen, die auf den Rechnungen der B-GmbH angegeben sind. Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister war Herr Klemens H vom 1. Oktober 1999 bis zumindest 23. August 2002 in der B-Gasse... als Hauptwohnsitz gemeldet (Arbeitsbogen Bw. Seite 79)
Der Bw. gab im Verfahren vor dem FA an, dass er Sendungen der Bw. vom FAX-Gerät der Firma I bekommen hat.
Der Bw. sah bei seinem Besuch in der B-Gasse am 5. Juli 2002 kein Firmenschild der B-GmbH. Die Prüferin nahm zeitnah nach dem Besuch des Bw. am 23. August 2002 (Datum laut Aktenvermerk Arbeitsbogen Bw. Seite 27) eine Nachschau in der B-Gasse vor und sah im ganzen Haus ebenfalls kein Schild zur B-GmbH (Aussagen Bw. und Prüferin in der Berufungsverhandlung am 22. Februar 2007).
Die Prüferin nahm hingegen Firmenschilder und Hinweise auf das Immobilienbüro von Herrn Klemens H wahr.
Laut Firmenbuch wurde eine neue Anschrift der Bw. in der K-Straße... erst mit Antrag vom 26. September 2002, somit lange nach Ausstellen der berufungsgegenständlichen Rechnungen beim Firmenbuchgericht angemeldet. Dass der Bw. auf eine weitere Adresse in der M-Straße... hinweist, ist für das Verfahren ohne weitere Bedeutung, da diese Adresse nicht in den Rechnungen genannt ist und sich das Vorbringen des Bw. auf einen Zeitpunkt lange nach den berufungsgegenständlichen Zeitraum bezieht.
f) B-GmbH als missing trader:
Die B-GmbH wurde laut offenem Firmenbuch 1998 unter einem anderen Firmennamen gegründet. Der jetzige Firmenname wurde im Mai 2002 eingetragen. Carlo E ist seit April 2002 alleiniger Geschäftsführer und seit Mai 2002 alleiniger Gesellschafter. Robert L war zu keiner Zeit Gesellschafter, Geschäftsführer oder scheint sonst einer in anderen Funktion im Firmenbuch auf. Mit Gerichtsbeschluss vom 27. November 2003 wurde ein Konkurs mangels Vermögens abgewiesen und die Firma der B-GmbH am 22. März 2007 amtswegig gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die Prüferin nahm eine Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen sowohl beim Bw. (für Juli 2002) als auch bei der B-GmbH (Zeitraum Jänner bis Juli 2002) vor. Der Prüfungsbeginn beim Bw. erfolgte am 16. August 2002, bei der B-GmbH am 30. September 2002. Festzustellen ist, dass die B-GmbH keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Der Steuerberater der B-GmbH erstatte erst nach Prüfungsbeginn im Schreiben 31. Oktober 2002 "im Auftrag des Geschäftsführers Carlo E" eine Selbstanzeige bezüglich Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis August 2002 in Höhe von € 426.293,56 und gab an, auf Grund von Fehlinformationen soll es "dem Steuerpflichtigen" nicht bewusst gewesen sein, dass die Umsatzsteuer regelmäßig dem Finanzamt gemeldet bzw. abgeführt werden müsse (Arbeitsbogen B-GmbH Seite 35). Der Bw. gab selbst an, dass er nach Beginn der Prüfung bei ihm, bei der B-GmbH mehrmals telefonisch eine Abgabe von Erklärungen urgieren musste.
Die B-GmbH kommt der Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nicht nach und führt keine Abgaben, insbesondere keine Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt ab.
Carlo E hat sich einer Verfolgung in Österreich durch Flucht nach Italien entzogen, von wo keine Auslieferung erfolgt.
Robert L wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2004 für schuldig befunden, neben anderen Delikten zumindest zwischen Mai 2002 und Mai 2003 als faktischer Geschäftsführer der B-GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem ebenfalls strafrechtlich verfolgten Carlo E als Geschäftsführer der B-GmbH vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortdauernde Einnahme zu verschaffen. Laut Urteil Seite 6 war Robert L von Beginn an darauf bedacht, einerseits die anfallende Umsatzsteuer nicht abzuführen und andererseits an unberechtigten Vorsteuerabzügen zumindest zu partizipieren. In der Hauptverhandlung vor Gericht bekannte sich Robert L schuldig. Die Äußerungen von Robert L, in einer Niederschrift mit dem FA vom 20. Februar 2004, er habe keine Pläne gehabt, Umsatzsteuer mittels Betrug zu lukrieren und im berufungsgegenständlichen Zeitraum hätte die Absicht bestanden, dass die B-GmbH Umsatzsteuer abführen sollte, sowie in der Niederschrift vom 18. November 2003, es sei erst ab Oktober 2002 klar gewesen, dass die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt werde, stellen sich somit als damalige Schutzbehauptungen heraus.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Laut EuGH 12.1.2006, C-354/03, C-335/03 und C-484/03, Optingen ua., steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, wenn dessen Umsätze die vom Gesetz geforderten objektiven Kriterien erfüllen, ohne dass es auf die Absicht eines anderen an derselben Lieferkette Beteiligten und / oder auf den betrügerischen Zweck, den der Steuerpflichtige weder kannte noch kennen konnte, eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil der Kette ist und der dem Umsatz, den der Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt. Somit wird das Recht eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug auch nicht dadurch berührt, dass ein anderer vorausgehender oder nachfolgender Umsatz in der Kette mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist, ohne dass der Steuerpflichtige hievon Kenntnis hat oder haben kann.
Daraus folgt jedoch, dass einem Steuerpflichtigen, der von einem von einen anderen an der Lieferkette Beteiligten verübten Mehrwertsteuerbetrug Kenntnis gehabt hat oder zumindest haben konnte, ein Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Im Urteil 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel ua., stellte der EuGH schließlich dezitiert fest, dass einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus einer Lieferung zu verweigern ist, wenn auf Grund objektiver Umstände fest steht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
Laut obigen Feststellungen handelt es sich bei der B-GmbH um ein Unternehmen, dass die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt. Der faktische Geschäftsführer, der auch gegenüber dem Bw. für die B-GmbH aufgetreten ist, wurde wegen Steuerhinterziehung, begangen auch im berufungsgegenständlichen Zeitraum, rechtskräftig verurteilt. Auch der Bw. geht im Vorlageantrag von einem europaweiten Umsatzsteuerkarussell aus. Der Bw. legte dem FA eine Telefonnotiz vom 4. November 2002 vor (Umsatzsteuerakt Seite 24), wonach Robert L gegenüber dem Bw. angab, dass er die Ware normalerweise direkt über Italien verkauft und der Bw. in Zukunft direkt bei der Firma in Italien einkaufen kann, um sich [wörtlich!] die Vorfinanzierung der Vorsteuer zu ersparen.
Entscheidend ist, ob der Bw. im Zeitpunkt der Geschäfte im Juli 2002 von der Steuerhinterziehung wusste oder hätte wissen müssen.
Aus obigen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der Bw. bei seinem Besuch an der Rechnungsanschrift kein auf die B-GmbH hinweisendes Geschäftsschild oder ähnliches sah. Auf FAX-Sendungen der B-GmbH scheint als Absender ein anderes Unternehmen, nämlich ein Immobilienbüro auf, das an der Rechnungsanschrift ansässig ist und dort auch durch Firmenschilder ausgewiesen ist.
Dem Bw. wurden die Waren in erheblicher Stückzahl zwischen 200 und 1.097 jeweils auf offener Straße übergeben. Der Bw. musste an die B-GmbH sofort bei Übergabe den Bruttokaufpreis mit Barzahlung oder mit Scheck in erheblichen Summen zwischen rund € 30.000,00 und € 160.000,00 leisten. An andere Lieferanten musste der Bw. hingegen keine Barzahlung im vergleichbaren Umfang leisten. Obwohl der Bw. seinen Lieferanten B-GmbH bar oder mit Scheck zahlen musste, erhielt er die Zahlungen von seinem Abnehmer W-GmbH immer mittels Banküberweisung.
Auf Grund der genannten Umstände hätte der Bw. im Juli 2002 wissen müssen, dass die Lieferungen der B-GmbH an ihn in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen waren. Der Bw. hätte die nötige Sorgfalt umso mehr aufwenden müssen, als die berufungsgegenständlichen Geschäfte den Rahmen seiner Geschäftstätigkeit bei weiten überschritten. Der Umfang der nur sechs Geschäfte mit der B-GmbH in nur einem Monat beträgt gemessen am Vorsteuerbetrag das Vierfache des gesamten restlichen Jahres mit anderen Lieferanten, der Verkauf an die W-GmbH beträgt gemessen am Nettoverkaufspreis das Dreieinhalbfache des Warenumsatzes des gesamten restlichen Jahres.
Bei diesem erheblichen Geschäftsumfang, der sich bereits beim ersten Einkauf von der B-GmbH mit einem Nettoeinkaufspreis von € 24.800,00 ankündigte, war es für den Bw. zumutbar, die gehörige Sorgfalt aufzuwenden. Bei Geschäften im berufungsgegenständlichen Umfang hätte die gehörige Sorgfalt den Geschäftsverkehr auch nicht unzumutbar belastet. Es steht jedem Unternehmer frei, verdächtige Geschäfte abzulehnen. Wer sich in erkennbar problematische Geschäftsbeziehungen mit Steuerhinterziehern einlässt, hat die Folgen zu tragen.
Die Übergabe der Ware auf offener Straße gegen Barbezahlung, kein äußerer Hinweis an der Rechnungsanschrift und FAX-Sendungen von einer anderen, branchenfremden Firma, die nach Außen hin an der Rechnungsanschrift ansässig ist, hätten dem Bw. verdächtig erscheinen müssen, da eine solche Vorgangsweise nach gesicherter Lebenserfahrung symptomatisch für Steuerbetrüger ist. Dies umso mehr, als die sechs Geschäfte innerhalb eines kurzen Zeitraumes von weniger als drei Wochen (5. bis 23. Juli 2002) stattfanden und der Bw. zuvor keinerlei Geschäfte in dieser geballten Größenordnung durchführte.
Das Vorhandensein einer UID-Nummer und die Auffindbarkeit im Firmenbuch befreien den Bw. nicht von der notwendigen Sorgfalt im Geschäftsverkehr.
Wie bereits festgestellt, verfügte der Bw. vor Beginn der berufungsgegenständlichen Geschäfte über eine langjährige Branchenerfahrung und hätte daher umso mehr die Steuerhinterziehung seines Lieferanten erkennen müssen.
Da der Bw. somit bei Abschluss der Geschäfte mit der B-GmbH hätte wissen müssen, dass sein Lieferant eine Umsatzsteuerhinterziehung plante, ist dem Bw. der Vorsteuerabzug zu verwehren.
Der Bw. konnte im FAX an den UFS vom 6. Juli 2007 nachweisen, dass er in der berufungsgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2002 aus der Rechnung der B-GmbH vom 15. Juli 2002 Vorsteuer nur in Höhe von € 26.766,80 anstatt, wie von der Prüferin unterstellt, € 26.840,00 geltend machte.
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€
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nicht anerkannte Vorsteuer lt. FA
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75.316,00
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Re. v. 15.7.2002 laut Prüferin
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-26.840,00
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Re. v. 15.7.2002 tatsächlich
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26.766,80
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nicht anerkannte Vorsteuer lt. UFS
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75.242,80
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Vorsteuer nicht berufungsgegenständlich
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662,42
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Vorsteuer lt UVA 7/02
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75.905,22
Die Festsetzung der Umsatzsteuer Juli 2002 ergibt:
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€
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€
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steuerbare Umsätze
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394.773,03
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innergemeinschaftliche Lieferungen
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-392.439,00
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mit dem Normalsteuersatz zu versteuern
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2.334,03
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20% USt
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466,81
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Vorsteuern
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-662,42
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Abgabenbetrag (Gutschrift)
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-195,61
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2014-W/04
- Stammnummer
- 29507
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF