Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2014-W/04
Kein Vorsteuerabzug bei erkennbarer Steuerhinterziehung des Lieferanten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2014-W/04vom 13.07.2007Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die ergebnisorientierte Verquickung von Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerentrichtung, die die Argumentation der Behörde treibe, sei rechtswidrig. Die Behörde habe bis heute nicht dargelegt, warum die B-GmbH von vornherein als misssing trader in die Struktur eingeschaltet gewesen sei und daher als Zurechnungsobjekt der Leistung nicht in Betracht komm soll. Bemerkenswert sei auch, dass die Behörde in einem mehr als zweijährigen Verfahren immer neue Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges aufgeworfen habe. Sei es zu Beginn des Verfahrens die angebliche Nichtunternehmereigenschaft der B-GmbH gewesen, sei im weiteren Verfahren die angebliche Nichterbringung der konkreten Lieferung an den Bw. in den Vordergrund getreten. In der Berufungsvorentscheidung werde, da die anderen Argumente offensichtlich als nicht überzeugend genug angesehen würden, dem Bw. gar eine Mitwisserschaft, die sich lediglich strafrechtlich nicht habe beweisen lassen, vorgehalten worden.
i) Verfahren UFS
Im Schreiben an den UFS vom 17. Jänner 2006 verwies der Bw. auf das Urteil des EuGH 12.1.2006, Rs C-354/03, C-355/03 und C-484/03, in dem der EuGH ausgesprochen habe, dass Umsätze eines Unternehmers, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet seien, prinzipiell umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen würden. Derartige umsatzsteuerlich relevante Leistungen des Unternehmers würden auch vorliegen, wenn in der Leistungskette, in die der Unternehmer eingeschaltet sei, ein Umsatzsteuerbetrug vorliege, wenn der Unternehmer den betrügerischen Zweck des seinem eigen Umsatz vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzes weder gekannt habe noch hätte kennen können. Mit der prinzipiellen Steuerpflicht des Umsatzes sei das Recht dieses Unternehmers auf Vorsteuerabzug verbunden und werde auch nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der dieser Umsatz gehöre, ohne dass der Unternehmer hievon Kenntnis habe oder hätte haben können, ein anderer Umsatz, der dem vom Unternehmer getätigten Umsatz vorausgehe oder nachfolge, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sei. Das Urteil des EuGH habe auch für die gegenständliche Berufungssache Relevanz. Durch das EuGH-Urteil sei klargestellt, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen, die der Bw. ausgeführt habe, ungeachtet des Umstandes, dass der Vorlieferant des Bw. seine Mehrwertsteuer nicht abgeführt habe, steuerbare Umsätze iSd UStG bzw. der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie seien und dementsprechend eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Bw. bestehe. Da der Bw. nach den vorliegenden Unterlagen und Ausführungen von dem Umsatzsteuerbetrug seines Vorlieferanten weder Kenntnis gehabt habe noch hätte haben können und sohin gutgläubig die von ihm weiterverkauften Waren erworben habe, stehe ihm im Lichte des EuGH-Urteils der Vorsteuerabzug zu.
Mit Vorhalt vom 27. November 2006 ersuchte der UFS den Bw. um Vorlage:
1. von Unterlagen (Eingangs/Ausgangsrechnungen, Bestellungen, Schriftverkehr), mit denen sein Vorbringen bewiesen werde, dass der Bw. bereits vor der Lieferung der berufungsgegenständlichen Mobiltelefone an die W-GmbH in einer Geschäftsbeziehung zu dieser Gesellschaft gestanden habe und im März 2002 Mobiltelefone, die er bei K gekauft habe, an die W-GmbH verkauft habe, weiters dass der Bw. auch nach den Lieferungen von Mobiltelefonen weiterhin in einer Geschäftsbeziehung mit der W-GmbH ebenfalls mit Handel von Telekommunikationsgeräten gestanden sei und selbst Kunde der W-GmbH gewesen sei und als solcher noch im Jahr 2003 Waren von dieser Gesellschaft bezogen habe, um sie weiterzuveräußern,
2. des Firmenbuchauszuges, den der Bw. nach seinem Vorbringen vor Geschäftsaufnahme mit der Firma B-GmbH besorgt habe,
3. des Vertrages über die Lieferung von Mobiltelefonen mit der B-GmbH laut Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag Seite 9, Punkt 4.
Zusammen mit Schreiben an den UFS vom 31. Jänner 2007 legte der Bw. einen blauen Ordner mit Unterlagen vor. Im Begleitschreiben gab der Bw. an, der blaue Ordner enthalte folgende Dokumentation:
1. Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung mit der W-GmbH im März 2002: Der Bw. habe SC (SC) Schnurlostelefone, die er von K erworben habe, an die W-GmbH geliefert. Weiters enthalte die Dokumentation als Beispiel Unterlagen für andere Verkäufe derartiger Telefone durch den Bw., woraus sich ergebe, dass der Bw. mit derartigen Geräten regelmäßig und nicht nur mit der W-GmbH gehandelt habe (unter Hinweis auf die Registernummern 2 bis 4 des blauen Ordners).
2. Unterlagen betreffend die spätere Geschäftsbeziehung mit der W-GmbH: Die Dokumentation beinhalte Warenverkäufe des Bw. im Oktober 2002 und auch im Jahr 2003 an die W-GmbH. es handle sich einerseits um Lieferungen an die W-GmbH (zB SC ISDN Schnurlostelefone, die der Bw. bei K gekauft habe) im Oktober 2002, sowie Wareneinkäufe betreffend Mobiltelefone und andere elektronische Geräte von der W-GmbH, welche der Bw. an österreichische Abnehmer verkauft habe (unter Hinweis auf die Registernummern 6 bis 12 des blauen Ordners).
3. Firmenbuchauszüge: In Registernummer 1 des blauen Ordners würden sich Firmenbuchauszüge befinden, welche sich der Bw. über die Kanzlei seines Steuerberaters besorgt habe. Laut einer Rechnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei am 17. Juli 2002 ebenfalls ein Firmenbuchauszug beschafft worden, der jedoch nicht mehr vorhanden sei.
4. Zur Dokumentation des Vertrages zwischen dem Bw. und der B-GmbH werde der "gesamte Satz der Belege über die einzelnen Transaktionen" übermittelt, wobei insbesondere auf die Bestellungen des Bw. verwiesen werde (unter Hinweis auf Registernummer 5 des blauen Ordners).
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Februar 2007 gab der Bw. zur Frage, wie das Geschäft mit der B-GmbH zu Stande gekommen sei, an, er habe bei der Firma N gearbeitet. Der Kontakt zur B-GmbH sei durch Herrn St gekommen, der damals bei N gearbeitet habe. Die Firma N habe keine Großhandelsgeschäfte mit Handys gemacht, nachdem N von dem Handynetzbetreiber übernommen worden sei. Der damalige Chef des Bw. bei N, Herr Mag. Ho, habe seine eigene Firma BT gegründet, wo auch der Bw. ein Jahr beschäftigt gewesen sei. BT habe an N Mobiltelefone angeboten. N habe diese Geschäfte jedoch nicht mehr machen wollen, nachdem N vom Handynetzbetreiber übernommen worden sei. Alle Angebote betreffend Mobiltelefone seien an die Firma BT weitergeleitet worden, und nachdem der Bw. seine eigene Firma gegründet habe, seien die Geschäfte an den Bw. weitergeleitet worden. Die B-GmbH habe jedoch keine Lieferungen an BT gemacht, denn als das Angebot von der B-GmbH gekommen sei, sei der Bw. schon selbstständig gewesen. Der Bw. habe im Juni bzw. Juli 2002 zum ersten Mal von der Existenz einer B-GmbH erfahren. Herr St, der damals bei N gearbeitet habe, habe im Juni oder Juli 2002 den Bw. angerufen und ein Angebot der B-GmbH an N an den Bw. weitergeleitet. Ob das telefonisch oder mit FAX gewesen sei, wisse der Bw. nicht mehr. Nach dem Anruf von Herrn St sei der Kontakt mit der B-GmbH hergestellt worden. Der Bw. wisse nicht mehr, ob er die B-GmbH angerufen habe oder umgekehrt. Auf Seiten der B-GmbH habe der Bw. mit Robert L zu tun gehabt, dieser sei für die B-GmbH aufgetreten. Es seien dem Bw. Handys angeboten worden und der Bw. habe geschaut, an wenn er diese Handys verkaufen könnte. Über Befragen des Vertreters des FAes gab der Bw. an, er habe bei seiner damaligen Einvernahme durch das FA am 4. November 2002 bezüglich Kontaktaufnahme B-GmbH oder Robert L die Namen der Herren T und St deshalb nicht genannt, um den beiden Schwierigkeiten bei deren damaligen Arbeitgeber N zu ersparen. Denn der Bw. wisse aus seiner eigenen Vorgeschichte bei N, dass es dort geschäftliche Rivalitäten geben könne. Über Befragen durch einen Vertreter der Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST), welche konkreten Schwierigkeiten die Herren St und T bei N haben könnten, gab der Bw. an, ihm sei es damals darum gegangen, dass ihm Sachen vorgeworfen worden seien, die nicht der Richtigkeit entsprochen hätten und der Bw. habe den Herrn St und T die berufliche Zukunft bei N nicht zerstören wollen. Über die Frage des steuerlichen Vertreters, was den Herren St und T passiert wäre, gab der Bw. an, dass sie ihren Job bei N verloren hätten. Der Vertreter des FAes brachte vor, hätte der Bw. bei den ersten Einvernahmen dem FA bereits die Zeugen St und T genannt, hätten diese vom FA hätten zeitnah einvernommen werden können. Diesen Einvernahmen wäre besondere Beweiskraft zugekommen. Bezüglich des jetzt geänderten Vorbringens des Bw. verwies der Vertreter des FAes auf die Möglichkeit von späteren Zeugenabsprachen. Auf Befragen durch den Referenten, wie es weiter gegangen sei, nachdem die Firma BT die Handys angeboten habe, gab der Bw. an, er habe damals schon Kunden gehabt, die jedoch nicht als Abnehmer dieser Handys der B-GmbH hätten genommen werden können. Der Bw. habe sich daher an Herrn St gewandt bezüglich Abnehmer dieser Handys. Der Bw. korrigierte, dass er sich bezüglich Abnehmer der Handys der B-GmbH an Herrn T gewandt habe. Wenn es aufgefallen wäre, dass die Herren St oder T dem Bw. Kunden vermittelt hätten, hätten diese ihren Job bei N verlieren können. Aus diesem Grund habe der Bw. die Telefone der B-GmbH keinem Kunden angeboten, der aus seiner Tätigkeit bei Mag. Ho (Firma BT) stamme. Auf Befragen durch den Vertreter des FAes gab der Bw. an, die Herren St und T hätten deshalb bei N Schwierigkeiten bekommen können, weil zwischen N und BT (Mag. Ho) vereinbart gewesen sei, dass N alle Geschäftsanfragen an BT weiterleite. Auf Befragen durch den Vertreter des FAes, dass bei einer damaligen zeugenschaftlichen Einvernahme der Herrn St und T auf Grund des Abgabengeheimnisses nichts nach außen gedrungen wäre, gab der Bw. an, die beiden Herren hätten sich bei ihrem Arbeitgeber N im Falle einer Zeugenladung durch das FA rechtfertigen müssen, was der Grund dafür sei, und dadurch wäre die Sache ruchbar geworden. Über Befragen des Referenten, welche Person, entweder Herr T oder Herr St, dem Bw. den Kontakt zur W-GmbH hergestellt habe, gab der Bw. an, er könne sich 100% sicher nicht mehr daran erinnern ob ihm Herr T oder Herr St. den Kontakt zur W-GmbH genannt habe. Herr St habe dem Bw. den Kontakt zur B-GmbH hergestellt. Es sei richtig, dass ihm die Handys erstmals im Juni oder Juli 2002 von der B-GmbH angeboten worden seien. Es sei richtig, dass der Bw. auf Grund dieses Anbots zum damaligen Zeitpunkt Juni oder Juli 2002 Abnehmer gesucht habe. Der Bw. habe mit Herrn T ca. zehn Jahre bei N zusammengearbeitet, mit Herrn St ca. fünf Jahre. Nachdem der Bw. von N weggegangen sei, habe er mit den beiden Personen weiterhin Kontakt gehabt, diese öfters bei N besucht und dabei zum Beispiel beim Kaffeeautomaten Gespräche geführt, Kunden gesucht etc. Da der Bw. mit St und T gleichzeitig Kontakt gehabt habe, wisse er heute nicht mehr sicher, welcher von beiden dem Bw. den Kontakt mit der W-GmbH hergestellt habe. Über Befragen durch den Referenten gab der Bw. an, er sei sich jetzt nicht sicher, ob er die W-GmbH auch nicht schon vor Juni oder Juli 2002 gekannt habe. Er habe seine Unterlagen nicht parat, aber der Bw. glaube, dass er bereits zuvor Geschäfte mit der W-GmbH mit Schnurlostelefonen gemacht habe. Über die Frage des Referenten, warum sich der Bw. bezüglich Verkauf der Handys der B-GmbH wegen Abnehmer an die Herren St oder T gewandt habe, wenn er die W-GmbH schon vorher gekannt habe, gabt der Bw. an, bei diesen vormaligen Geschäft handle es sich um Schnurlostelefone und nicht um Handys. Der Bw. habe dann die W-GmbH angerufen bzw. mit Mail ein Anbot gelegt. Über Vorhalt des Referenten bezüglich der Dokumentation blauer Ordner (vorgelegt von der steuerlichen Vertretung) gab der Bw. an, er wisse jetzt nicht, ob er ein schriftliches Anbot an die W-GmbH bei seinen Unterlagen zu Hause habe. Zur Frage, in welcher Form dem Bw. im Juni bzw. Juli 2002 von der B-GmbH Handys angeboten worden seien, gab der Bw. an, er werde von der Finanz immer wieder dasselbe gefragt. Das Verfahren ziehe sich mittlerweile schon fünf Jahre hin. Der Bw. habe sämtliche Unterlagen vorgelegt. Der Bw. habe ausführlich dokumentierte Unterlagen. Der Bw. sei nicht verpflichtet, eine schriftliche E-Mail aufzubewahren. Auf die Frage des Referenten, in welcher Form die B-GmbH dem Bw. im Juni oder Juli 2002 Handys angeboten habe, gab der Bw. an: Keine Ahnung. Bezüglich Vorlage der E-Mail mit dem Anbot des Bw. an die W-GmbH betreffend Handys gab der Bw. an, er verweise auf seine obige Aussage. Der Bw. sei nicht verpflichtet, eine schriftliche E-Mail aufzubewahren. Der Bw. wisse nicht, ob er die E-Mail noch habe. Der Bw. sei bereit, in seinen Unterlagen nachzuschauen, ob er diese E-Mail noch habe und werde diese bei Vorhandensein vorlegen. Laut Bw. habe das Anbot der B-GmbH so ausgesehen, dass die B-GmbH dem Bw. den Verkaufspreis genannt habe und der Bw. dann den branchenüblichen Aufschlag dazugerechnet habe, der zwischen 2 und 5 % betragen könne. Der Bw. habe dann in seiner E-Mail ein Angebot an die W-GmbH gemacht, die W-GmbH habe seinen Preis ohne Verhandlung akzeptiert und der Bw. habe eine Bestellung der W-GmbH erhalten. Danach habe der Bw. die Mobiltelefone bei der B-GmbH bestellt und sie nach Deutschland ausgeliefert. Die erste Lieferung habe der Bw. damals von der B-GmbH abgeholt und zwar im 1. Bezirk, B-Gasse. Der Bw. habe einen VW-Caddy gehabt, einen Kleintransporter. Die Lieferung habe ca. 300 Stück betragen. Man müsse sich eine Europalette vorstellen, die nicht voll gewesen sei. Der Bw. müsse korrigieren, dass es sich bei der ersten Lieferung nicht um eine Palette gehandelt habe. In einen Karton würden ungefähr 10 Handys gehen. Der Bw. sei in der B-Gasse im 1. Bezirk in das Büro gegangen, er glaube in den 4. Stock. Es habe sich um ein Büro gehandelt. Das sei die Geschäftsanschrift der B-GmbH gewesen. Über Befragen könne der Bw. ich nicht sagen, ob er Firmenschilder gesehen habe, die auf die B-GmbH hingewiesen hätten. Über Befragen könne der Bw. nicht sagen, ob er andere Firmenschilder gesehen habe, die auf andere Firmen hingewiesen hätten. Der Bw. erinnere sich an die Gegensprechanlage beim Haustor. Was bei dem Knopf für das Büro gestanden sei, welcher Name oder welche Firma, könne er sich nicht erinnern. Ein Karton habe folgende Dimensionen: 50 bis 80 cm, Tiefe 20 cm und Höhe 30 cm. Man könne 5 Kartons auf einmal tragen. Der Bw. sei damals mit Herrn Alexander R (R) dort gewesen. Eine dem Bw. unbekannte Person sei auf der Straße mit dem Auto vorgefahren. Der Bw. wisse nicht mehr, welches Fahrzeug es gewesen sei. Diese Person sei aber nicht Robert L gewesen, mit dem der Bw. ins Büro gegangen sei. Die Handys seien auf der Straße von Auto zu Auto verladen worden. Im Büro habe der Bw. mit Herrn L das Geschäftliche abgewickelt, Geldübergabe bar gegen Ware. Die Übergabe sei durch Banknoten und nicht durch Scheck erfolgt. Über Befragen des Referenten gab der Bw. an, es sei üblich, dass man die Ware bei Abholung bar bezahle. Der Bw. habe auch bei anderen Lieferanten die von ihm gekaufte Ware bei Übergabe der Ware bar bezahlt. Folgende andere Lieferanten außer die B-GmbH habe der Bw. auch bar bezahlt: N, K, Firma Sch (Sch). Der Bw. sei gerne bereit, bei einer nächsten Berufungsverhandlung durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu beweisen, dass er auch andere Lieferanten außer die B-GmbH bei Einkauf der Ware bar bezahlt habe (Bargeld gegen Ware). Der Referent ersuchte den Bw., dass Unterlagen gegebenenfalls über Vorhalt des UFS vor der nächsten Berufungsverhandlung vorgelegt werden. Über Befragen gab der Bw. an, bei der Firma K habe es mit Barzahlung angefangen. Das sei bei einem Neuunternehmer üblich, dass der Lieferant beim ersten Geschäft oder bei den ersten Geschäften auf Barzahlung bestehe. Wenn das dann funktioniere, sei der Lieferant bereit, weitere Zahlungen mit Erlagschein zu akzeptieren. Der erste Einkauf von Festnetztelefonen bei K sei gegen bar erfolgt. Es handle sich um Registernummer 3 des blauen Ordners. Ob es sich dabei wirklich um das erste Geschäft handle, wisse der Bw. ohne Einsicht in seine Unterlagen nicht. Der Referent stellte in der Berufungsverhandlung fest, dass sich auf der Rechnung K vom 14. März 2002 der Stempel mit selben Datum und Unterschrift "bezahlt" findet (blauer Ordner, Registernummer 3, Seite 11). Zurück zu den Geschäften mit der B-GmbH befragt, gab der Bw. an, er habe dann die Handys mit dem VW-Caddy selbst nach Deutschland zur W-GmbH geliefert. Über Hinweis durch den Referenten gab der Bw., dass die erste Lieferung von der W-GmbH abgeholt worden sei, der Bw. glaube mit einer Spedition. Die weiteren Geschäfte hätten so ausgeschaut, dass sich die W-GmbH wegen Telefonen an den Bw. gewendet habe und der Bw. habe dann bei der B-GmbH bestellt. Über Befragen durch den Vertreter des FAes gab der Bw. an, er habe ja die Adresse der B-GmbH, B-Gasse ... (unter Angabe von Haus- und Türnummer) gekannt und sei dadurch an die richtige Adresse gekommen. Der Bw. und sein Begleiter Herr R hätten Herrn L an der Haustüre unten auf der Straße getroffen. Herr Robert L sei, da Parkplatz im 1. Bezirk selten sei, mit seinem PKW in der zweiten Spur gestanden. Robert L und dessen Fahrer seien bereits bei der Haustür unten auf der Straße gestanden, wie der Bw. mit Herrn R mit seinem Auto angekommen sei. Der Bw. sei auch in zweiter Spur gestanden. Treffpunkt und Uhrzeit seien der Erinnerung des Bw. nach zu 99 % telefonisch vereinbart worden. Dem Bw. sei es darauf angekommen, das Geschäft nicht auf der Straße sondern im Büro abzuwickeln, da es um viel Bargeld und teure Ware gegangen sei. Es sei nicht ausdrücklich vereinbart gewesen, dass der Bw. Herrn L unten auf der Straße und nicht im Büro treffen soll. Der Bw. sei dann mit Herrn L ins Büro gegangen, er glaube, in den vierten Stock. Wenn der Bw. noch einmal gefragt werde, gebe er unverändert an, dass ihm weder ein Firmenschild der B-GmbH noch ein anderes Firmenschild für die Adresse B-Gasse ... aufgefallen sei. Auf die Frage des Vertreters des FAes, ob der Bw. damals Herrn Robert L bezüglich dessen Legitimation bei der B-GmbH bzw. seine Berechtigung zur Vertretung der B-GmbH gefragt habe, gab der Bw. an: "Dass haben sie mich damals im FA gefragt und ich verweise auf meine damalige Aussage und dazu möchte ich nichts sagen." Über Befragen durch den Vertreter der PAST gab der Bw. an, die Handys seien auf der Straße von einem Kombi in sein Auto umgeladen worden. Der Bw. könne sich nicht an die Farbe und Type des Kombis erinnern. Der Kombi habe jedoch keine Aufschrift gehabt. Der Bw. wisse nicht, ob der Kombi ein inländisches oder ausländisches Kennzeichen gehabt habe. An die Person, die die Handys vom Kombi in sein Auto umgeladen habe, könne sich der Bw. nicht mehr erinnern. Der Bw. könne diese Person nicht beschreiben, weder an Kleidung, Haarfarbe etc. Der Bw. wisse nicht, ob diese Person etwas gesprochen habe. Die Handys hätten sie zu viert umgeladen: der Bw., Herr R, Herr L und die genannte Person. Über Befragen des Referenten gab der Bw. an, er habe die Ware angeschaut, ob es die sei, die der Bw. bestellt habe. Der Bw. habe den Karton aufgemacht und hineingeschaut. Dann sei der Bw. nach oben gegangen und habe bezahlt. Der Bw. sei mit Herrn L zu zweit ins Büro nach oben gegangen, Herr R und die andere Person seien auf der Straße geblieben. Der Bw. habe das Übereinstimmen der Ware dadurch überprüft, dass er die Bezeichnung die sich zB unter dem Akku, aber auf dem Gerät befindet, angesehen habe. Weiters habe der Bw. mittels Sim-Card überprüft, ob das Gerät gesperrt oder offen für alle Netze sei. Der Bw. habe das Handy in der Hand gehabt. Das sei gewesen, bevor sie ausgeladen hätten. Der Bw. habe natürlich nicht alle 300 Handys aufgemacht. Der Bw. habe sicher ein Handy aufgemacht. Ob Herr R auch ein Handy aufgemacht habe oder der Bw. ein zweites, wisse der Bw. jetzt nicht mehr. Die Überprüfung habe folgendermaßen stattgefunden: Der Bw. habe die Sim-Card in das Telefon gelegt und geschaute, ob sich das Telefon automatisch in den Netzbetreiber einwähle, zB in einen bestimmten Netzbetreiber. Dann habe der Bw. eine zweite Sim-Card genommen, zB von einem anderen Netzbetreiber, und geschaut ob sich dieses Handy in diesen einwähle. Bei diesem Versuch habe sich das Handy auch in das Netz von diesem Netzbetreiber eingewählt. Das habe dem Bw. gezeigt, dass das Gerät für alle Netze offen sei. Die beiden vom Bw. genannten Sim-Cards seien nicht im Handy gewesen, die der Bw. habe eigene Sim-Cards mitgenommen. Sämtliche Kartons seien originalverpackt gewesen. Ein Karton enthalte 10 Handys. Der Bw. habe auf diese Weise eine Stichprobe gemacht. Wenn der Bw. aus einem originalverpackten Karton ein Handy überprüfe, gehe er davon aus, dass die anderen originalverpackten Handys die gleichen Eigenschaften hätten. Über Befragen des Referenten gab der Vertreter er PAST dazu an, dass es sich bei dem vom Bw. geschilderten Vorgang um eine von mehreren geeigneten Überprüfungshandlung handle. Über Befragen durch den Vertreter der PAST gab der Bw. an, er habe wegen dem "CE-Zeichen" erkannt, dass die Handys aus europäischer Produktion seien.
Weiters wurden folgende Zeugen einvernommen:
Der Zeuge Ronald T gab in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2007 an: Er arbeite seit 7. Jänner 2004 bei einem namentlich genannten Handynetzbetreiber. Die B-GmbH sei dem Zeugen überhaupt nicht bekannt. Der Zeuge kenne die W-GmbH in Deutschland, mit der er nach wie vor Geschäfte mache. Die W-GmbH kaufe und verkaufe ua. Mobiltelefone. Die W-GmbH verkaufe an Handelsketten oder weitere Großhändler weiter. Die W-GmbH sei selbst ein Großhändler. Nach der groben Erinnerung des Zeugen kenne er die W-GmbH seit 2000 bzw. 2001. Der Zeuge sei seit 1999 Einkaufsleiter für die Telekommunikation bei der Firma N und ua. für den Abverkauf von Altgeräten zuständig gewesen. Altgeräte, die N nicht selbst verkauft habe, seien an Großhändler angeboten worden. So seien die diversen Kontakte zu den Großhändlern zu Stande gekommen. Über Befragen durch den Vertreter der PAST gab der Zeuge an, bei den genannten Altgeräten handle es sich nicht um gebrauchte Ware, sondern um Ware, die in den Filialen nicht mehr verkauft habe werden könnten bzw. noch im Zentrallager vorhanden seien, ohne dass sie in die Filialen ausgeliefert worden seien. Auf jeden Fall handle es sich um original verpackte Ware. Über Befragen des Referenten, seit wann er den Bw. kenne, gab der Zeuge an, er habe ca. 1990 zusammen mit dem Bw. auch als Lehrling bei N angefangen. Der Zeuge glaube das der Bw. im Jahr 2000 von N zur Firma BT weggegangen sei. Der Zeuge selbst sei bis Ende 2003 bei N gewesen. Der Zeuge habe gelegentlich nach dem Abgang des Bw. mit diesem Kontakt gehabt. Der Bw. sei nach Wissen des Zeugen bei BT für die Geschäfte zwischen N und BT zuständig gewesen. Der Zeuge könne nicht genau sagen, um welche Geschäfte bzw. um welche Waren es sich dabei gehandelt habe. Die Kontakte mit dem Bw. nach dessen Austritt bei N seien freundschaftlicher Natur gewesen und sie hätten geplant unter Umständen zusammen eine Firma zu gründen. Der Zeuge habe im Namen von N an BT, wo der Bw. gearbeitet habe, Handys angeboten. Nach Wissen des Zeugen habe sich BT nur auf Handys konzentriert, nicht auf Schnurlostelefone oder Festnetztelefone. Über Befragen des Referenten, wie die W-GmbH ins Spiel gekommen sei, gab der Zeuge an, der Bw. habe sich dann selbstständig gemacht und der Zeuge habe im Laufe der Zeit für N ein Angebot über Festnetztelefone von der Firma K bekommen. Die Firma K habe N eigene Restposten angeboten. An die Marke der Festnetztelefone könne sich der Zeuge nicht erinnern, aber er glaube im Produktname sei die Ziffer 1000 oder 2000 integriert gewesen. Der Zeuge glaube, dass N einen Teil dieser Telefone in das eigene Sortiment aufgenommen habe. N habe nur einen Teil des Angebots von K gekauft. Der Zeuge habe dann den Bw. informiert, dass K günstig diese Telefone verkaufen möchte. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bw. bereits selbstständig. gewesen. Über Frage des Referenten, zu welcher Zeit der Zeuge den Bw. über das Angebot von K informiert habe, gab der Zeuge an, er könne sich jetzt nicht mehr erinnern. Es müsse vor 2003 gewesen sein, weil danach sei der Zeuge beim bereits genannten Handynetzbetreiber gewesen. Wenn der Bw. die Geräte von K dann verkauft habe, müsse es ja davor gewesen sein. Der Zeuge wisse, dass der Bw. die Festnetztelefone auch wirklich von K gekauft habe. An wen der Bw. die Festnetztelefone verkauft habe, wisse der Zeuge nicht. Der Zeugen sei es auch egal gewesen, an wen er die Telefone verkauft habe. Der Zeuge könne nicht mit Bestimmtheit sagen, dass er den Bw. über andere Geschäfte informiert habe. Es seien sonst keine interessanten Angebote hereingekommen. Auf die Frage, ob der Zeuge den Bw. in irgendeiner Weise auf die W-GmbH hingewiesen habe, gab dieser an, dass er dem Bw. Kontaktadressen von Großhändlern gegeben habe. Es habe sich um folgende Großhändler gehandelt: Firma FF, Firma DD, Firma TT und Firma FN, sonst falle dem Zeugen explizit nichts ein. Der Zeuge gebe ausdrücklich an, dass er den Bw. auch auf die W-GmbH aufmerksam gemacht habe. Auf Befragen durch den Referenten gab der Zeuge an, er wisse, dass der Bw. konkret ein Geschäft mit K gemacht habe, nachdem der Zeuge dem Bw. die Firma K genannt habe. Ob der Bw. mit anderen vom Zeugen genannten Großhändlern Geschäfte gemacht habe, wisse er nicht. Über Befragen des Referenten gab der Zeuge an, er könne sich nicht konkret erinnern, dass der Bw. ein Geschäft mit der W-GmbH gemacht habe. Der Zeuge kenne Richard St. Der Zeuge wisse nicht, wann Herr St bei N angefangen habe, er sei nach dem Zeugen von N weggegangen. Nach dem Wissen des Zeugen sei Herr St bei N für den Einkauf eines bestimmten Teilbereichs der Telekommunikation zuständig gewesen, zB Faxgeräte und Handyzubehör wie Ladegeräte, Ledertascherl, Freisprecheinrichtung, Kabel etc. Herr St sei für den Einkauf von Handys selbst nicht zuständig gewesen, das sei der Bereich des Zeugen gewesen. Der Bereich des Zeugen bei N sei Einkaufsleiter bei der Telekommunikation gewesen. Der Zeuge sei verantwortlich gewesen für: Handys, Diktiergeräte, PDA (Handheld-PC), Vertragsverhandlungen mit den Lieferanten, Schreibmaschinen usw. Herr St sei der Assistent des Zeugen und als solcher als Unterstützung zB auch für Handys zuständig gewesen. Auf nochmaliges Befragen gab der Zeuge an, dass er von einer B-GmbH noch nie etwas gehört habe. Über Befragen des steuerlichen Vertreters welche Rolle die W-GmbH bei Geschäften mit der Firma N gespielt habe, gab der Zeuge an, mit der W-GmbH habe N seines Wissens ein Geschäft gemacht. Es habe sich um einen Swatch-Deal (Schnurlostelefon-Anrufbeantworter) gehandelt. Über Befragen des steuerlichen Vertreters gab der Zeuge an, dass es mit der W-GmbH bei N nie Probleme gegeben habe. Die W-GmbH sei ein seriöser Kunde, den man guten Gewissens auch dem Bw. empfehlen könne. Über Befragen durch den Vertreter der PAST gab der Zeuge an, nachdem N an einen Handynetzbetreiber verkauft worden sei, habe er weiterhin volle Machtbefugnis in seiner eigenen Kundenauswahl gehabt. Der Zeuge habe die Geschäfte natürlich von der Geschäftsleitung genehmigen lassen müssen. Der Zeuge habe keine Prokura gehabt. Es habe keine Provision vom Bw. an den Zeugen für eine Vermittlung gegeben. Der Zeuge habe auch nie eine Provision bekommen von der B-GmbH, Herrn Robert L oder Herrn E. Der Zeuge kenne nicht einen Herrn Robert L, eine Agencia oder Herrn E. Der Bw. habe dem Zeugen nie gesagt, dass der [nunmehr] inhaftierte Robert L ihn die Telefone verkauft habe.
Die Betriebsprüferin gab als Zeugin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2007 über Befragen des Vertreters des FAes an, sie sei gleich, nachdem sie die [berufungsgegenständlichen] Rechnungen vom Bw. bekommen habe, in die B-Gasse gefahren und habe sich die Adresse [der B-GmbH] angeschaut. Das sei im Zuge der Prüfung einer der ersten Prüfungshandlungen gewesen. Das sei sei sehr früh gewesen, die Prüferin glaube, im August 2002. Die Prüferin habe im ganzen Haus kein Schild der B-GmbH gefunden, weder unten bei der Gegensprechanlage noch bei der Wohnungstür im Haus. Beim Klingelknopf der Adresse sei ein kleines Schild mit dem ungefähren Wortlaut "Immobilienbüro H" gewesen. Die Prüferin wisse nicht, ob sich dort auch Firmenschilder für andere, nicht berufungsgegenständliche Unternehmen befunden hätten. Es handle sich um ein großes Haus. Auf der Wohnungstür habe sich dann auch das Schild mit dem ungefähren Wortlaut "Immobilienbüro H" befunden und - die Prüferin wisse nicht, ob das schon beim ersten oder zweiten Besuch gewesen sei - ein Schild "Konsulat" eines genannten afrikanischen Staates. Die Prüferin sei zweimal dort gewesen. Wann sie genau das zweite Mal dort gewesen sei, wisse die Prüferin nicht. Es sei auf jeden Fall im Zuge der Prüfung gewesen und das Datum müsste im Arbeitsbogen nachlesbar sein. Die Prüferin sei das zweite Mal dort gewesen gewesen, weil der Gruppenleiter gemeint habe, man soll noch einmal hingehen, da man beim ersten Mal niemand für die B-GmbH angetroffen habe. Beim ersten Mal sei die Prüferin mit einem namentlich geinannten Kollegen vom Erhebungsdienst dort gewesen. Die Prüferin habe geläutet und die Putzfrau habe aufgemacht. Die Prüferin und ihr Kollege hätten nach der B-GmbH gefragt. Die Putzfrau habe nicht deutsch gekonnt und habe sie in ein Zimmer gewiesen, wo Herr L gesessen sei. Herr Robert L habe sich vorgestellt und gesagt, er sei selbst Geschäftsmann und er habe gemeint, er wäre Geschäftspartner der B-GmbH und zwar Lieferant, habe aber ansonsten mit Geschäften, welche die B-GmbH abschließe, nichts zu tun. Herr L habe gesagt, dass er den Bw. schon kenne. Robert L habe dem Bw. das [Geschäft] mit der B-GmbH vermittelt. Herr L schreibe aber keine Rechnungen für die B-GmbH. Über Befragen durch den Referenten gab die Prüferin an, sie glaube schon, dass ihr die Existenz von einem Herrn Robert L vor ihrem ersten Besuch in der B-Gasse bekannt gewesen sei. Sie glaube, dass ihr der Bw. während der Prüfung vor dem Besuch in der B-Gasse gesagt habe, dass Herr Robert L dem Bw. das Geschäft mit der B-GmbH vermittelt habe. Herr L habe beim ersten Treffen in der B-Gasse zur Prüferin gesagt, dass er nichts zu den Geschäften der B-GmbH sagen könne, da er mit ihr nichts zu tun habe. Herr L habe angegeben, dass es sich bei den Räumen in der B-Gasse um das Büro der B-GmbH handle. Herr L habe mit dem Geschäftsführer der B-GmbH, Herrn E, [vereinbart, die Räume] jeweils für die eigenen Zwecke, nämlich für die eigenen Geschäfte von Herrn L, und die Geschäfte der B-GmbH nutzen zu dürfen. Deshalb abwechselnd, weil L und E nicht immer in Österreich seien. Auf die Frage der Prüferin, dass hier kein Schild für die B-GmbH hänge sondern für ein Immobilienbüro, habe Herr L angegeben, dass ihm das nichts angehe, da es nicht seine Firma sei. Herr L habe angegeben, dass er nicht für die B-GmbH da sei sondern für seine eigenen Geschäfte. Die Prüferin glaube, es sei eine sehr große Wohnung gewesen. Bei ihrem ersten Besuch habe die Prüferin nur den Gang und das Zimmer gesehen, wo Herr L gesessen sei. Beim zweiten Mal sei die Prüferin auch im Zimmer von Herrn [Klemens] H gewesen. In dem Zimmer hätte sich keine Ware befunden. Es sei wie ein Büro eingerichtet gewesen, sehr karg, mit Schreibtisch und Computer und einem Kasten mit ca. 3 Ordnern. Herr L habe gesagt, dies seien nicht die Ordner der B-GmbH sondern seine eigenen Geschäfte betreffend. Herr L habe gesagt, dass Herr E immer wieder aus Italien nach Wien komme. Über Befragen des Referenten gab die Prüferin an, auf den Eingangsrechnungen von der B-GmbH habe sich für diese eine Festnetznummer befunden. Als die Prüferin vom FA dort angerufen habe, habe sich eine Frau, nämlich Frau Claudia S, gemeldet. Vom FA seien später Arbeitnehmerabfragen gemacht worden und man sei darauf gekommen, dass Frau Claudia S beim Immobilienbüro H arbeite. Auf die Frage, wie sich Frau S bei den Anrufen gemeldet hat (für die B-GmbH oder für das Immobilienbüro H) gab die Prüferin an, das wisse sie jetzt wirklich nicht mehr. Das müsste man jedoch im Arbeitsbogen nachlesen können. Die Prüferin und ein Kollege seien das zweite Mal in die B-Gasse gegangen, weil sie Frau S befragen wollten. Frau S habe gemeint, dass sie wisse dass die B-GmbH auch hier ihren Sitz haben soll, weil ihr Chef, der Herr H, sie angewiesen habe, wenn irgendetwas komme (Post oder ein Anruf) sie das notiere bzw. sammle. Frau S selbst habe Herrn E nicht gekannt. Ungefähr eine Stunde nach der Niederschrift mit Frau S habe Herr H im FA angerufen und angegeben, dass Frau S ihre Aussage widerrufen möchte, dass Frau S den Herrn E doch kennen würde. Herr H habe gesagt, Frau S habe gelogen, er werde sie deswegen kündigen. Frau S habe nicht gewusst, wie sie reagieren soll. Herr H habe gesagt, ob die Prüferin nochmal in die B-Gasse kommen und noch einmal mit Frau S sprechen könnte. Über Vorhalt des Referenten gab die Prüferinn an, es handle sich um die Niederschrift mit Frau S am 19. November 2002, Seite 217 des Arbeitsbogens Bw. Eine Kopie der Niederschrift wurde nach Ende der Berufungsverhandlung dem steuerlichen Vertreter des Bw. übergeben. Die Prüferin fuhr fort, dass sie und der Kollege dann am selben Tag nocheinmal in die B-Gasse gefahren seien und Frau S habe ihr im Beisein von Herrn H gesagt, dass sie alle ihre Anwiesungen von Herrn E erhalten habe. Darüber sei aber keine gesonderte Niederschrift aufgenommen worden. Herr H selbst habe der Prüferin gesagt, dass er die Wohnung auch Herrn L und Herrn E für deren Zwecke zur Verfügung stelle, aber er wisse nichts genaues darüber und er mische sich auch nicht ein. Herr L und Herr E seien Freunde von Herrn H. Es sei richtig, dass Herr H zu einer B-GmbH nichts gesagt habe. Herr H habe noch gemeint, er sei jetzt Konsul des afrikanischen Staates und es wäre ein Entgegenkommen, dass die Prüfer überhaupt in die Wohnung dürften. Es ist richtig, dass die Prüfer an der Adresse B-Gasse keinerlei Hinweis auf eine B-GmbH gesehen hätten. Über Befragen durch den steuerlichen Vertreter, ob die Prüferin auch in der K-Straße gewesen sei, gab die Zeugin an: Nein. Der steuerliche Vertreter wies daraufhin, dass laut Firmenbuch die B-GmbH später in die K-Straße übersiedelt sei und das ein Grund dafür sein könnte, dass anläßlich des zweiten Besuchs in der B-Gasse am 19. November 2002 die B-GmbH nicht mehr dort gewesen sei. Die Prüferin wies darauf hin, dass der Grund für den zweiten Besuch die Einvernahme von Frau S gewesen sei. Beim ersten Besuch hätte die B-GmBH jedoch noch dort sein sollen. Über Befragen durch den steuerlichen Vertreter gab die Prüferin an, sie habe sämtliche Unterlagen zur B-GmbH von einem namentlich genannten Steuerberater in dessen Kanzlei bekommen. Vorgelegt worden seien Eingangsrechnungen der B-GmbH sowie Ausgangsrechnungen. Es habe über die ersten Monate eine Buchhaltung gegeben, welche die Steuerberatungskanzlei angefertigt habe. Später dann seien der Prüferin nur mehr ein Stapel Belege vorgelegt worden, die sie selber zu ordnen gehabt hätte. Für die Steuerberatungskanzlei sei ebenfalls Herr L der Ansprechpartner gewesen. Die Übergabe der Unterlagen der B-GmbH durch deren Steuerberater habe nach einem langwierigen Prozedere stattgefunden, in dem auch der Bw. ca. im November 2003 bei der B-GmbH urgiert habe. Der steuerliche Vertreter brachte vor, dass sich der Bw., nachdem die Vorsteuer des Juli 2002 nicht anerkannt worden sei, bemüht habe, dass die B-GmbH ihre Unterlagen vorlege. Die Zeugin konnte in der Berufungsverhandlung die diesbezüglichen Bemühungen des Bw. bestätigen. Über Befragen durch den steuerlichen Vertreter gab die Prüferin an, auf den Rechnungen der B-GmbH habe sich ja deren UID-Nummer befunden, die ja auf jeden Fall bis November 2002 oder sogar darüberhinaus gültig gewesen sei. Über die Frage des steuerlichen Vertreters, ob sie die zu dieser UID-Nummer gehörige Adresse überprüft habe, gab die Prüferin an, sie habe an Hand der UID-Nummer der B-GmbH keine Überprüfung vorgenommen, da es für sie die Adresse laut Firmenbuch und die B-Gasse von den Rechnungen gegeben habe. Laut Prüferin sei im Arbeitsbogen des Bw. auf Seite 24 sei ein Ausdruck des Abgabeninformationssystems betreffend die B-GmbH mit der Adresse B-Gasse ersichtlich. Der steuerliche Vertreter verwies auf eine amtswegige Ermittlungspflicht betreffend Geschäftsanschrift der B-GmbH. Der Vertreter der PAST wies darauf hin, dass die Anschrift der B-GmbH in der K-Straße nur ein Monat gültig gewesen sei. Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass nach den Angaben von Herrn H dieser die Anschrift und Räumlichkeiten B-Gasse für die B-GmbH zur Verfügung gestellt habe und dem internationalen Steuerrecht dieser Sachverhalt zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen würde. Laut steuerlichem Vertreter sei dies auch für den berufungsgegenständlichen Fall zu würdigen. Über Befragen durch den Vertreter des FAes betreffend Türschild in der B-Gasse verwies die Prüferin auf ihren Vermerk im Arbeitsbogen des Bw. Seite 27: "Türnummer 11 Klemens H Liegenschaftsverwaltung I-GmbH". Die Prüferin könne sich weder erinnern, ob dieses Schild "unauffällig groß oder unauffällig klein oder auffällig groß oder auffällig klein" gewesen sei. Über weiteres Befragen durch den Vertreter des FAes gab die Prüferin an, der Bw. habe es ihr immer so dargstellt, dass Herr Robert L für die B-GmbH aufgetreten sei. Sie vewies auf ihren Aktenvermerk im Arbeitsbogen des Bw. Seite 8. Eine Kopie dieses Aktenvermerks wurde ebenfalls während der Berufungsverhandlung an den steuerlichen Vertreter ausgefolgt.
Mit weiterem Vorhalt vom 7. März 2007 ersuchte der UFS den Bw. um Vorlage von E-Mails oder sonstiger Unterlagen betreffend das erste und alle weiteren Anbote der berufungsgegenständlichen Handys von der B-GmbH an den Bw., von E-Mails oder sonstigen Unterlagen betreffend das erste und alle weiteren Anbote der berufungsgegenständlichen Handys vom Bw. an die W-GmbH in Deutschland sowie um Vorlage von Unterlagen zum Beweis dafür, dass der Bw. auch andere Lieferanten außer die B-GmbH bar bei Erhalt der Ware bezahlt habe. Weiters wurde der Bw. um Stellungnahme darüber ersucht, ob er außer die berufungsgegenständlichen Handys von der B-GmbH auch andere Ware von anderen Lieferanten abgeholt habe, die ebenfalls über kein erkennbares Lager verfügt hätten, und er dabei die Ware nur von Auto zu Auto umgeladen habe. Gegebenenfalls wurde der Bw. um Vorlage schriftlicher Unterlagen oder Nennung sonstiger Beweismittel für diese Fälle ersucht.
Eine Antwort auf diesen Vorhalt durch den Bw. erfolgte erst in der mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Mai 2007 durch Vorlage einer weiteren Unterlagenmappe ("roter Ordner") und ein Schreiben in dem vorgebracht wurde:
1. E-Mails oder sonstige Unterlagen betreffend Angebote der berufungsgegenständlichen Handys von der B-GmbH an den Bw.:
Der Bw. habe in seinen Unterlagen keine E-Mail-Korrespondenz betreffend Anbote der B-GmbH aufgefunden. Von der B-GmbH gefaxte Angebote vom 25. Juli 2002 und 13. August 2002 würden diesem Schreiben beiliegen. Die Bestellungen des Bw. bei der B-GmbH seien mit einer Ausnahme schriftlich mit FAX erfolgt. Die Registermappe "Angebote" des roten Ordners würden den Ausdruck eines Excel-Files beinhalten, den der Bw. seit August 2001 als Evidenz für die von ihm gelegten Anbote führe. Der Bw. habe in diesem File sämtliche Anbote, die er potenziellen Abnehmern gelegt habe, registriert. Wo die Anbote bzw. die auf Grundlage der Angebote geführten weiteren Gespräche zu einem Geschäftsabschluss geführt hätten, sei ab der Bestellung des Kunden sämtliche Korrespondenz archiviert worden. Aus der Liste ergebe sich, dass der Bw. die streitgegenständlichen Mobiltelefone im Zeitraum Juli bzw. August 2002 nicht nur der W-GmbH [in Deutschland] sondern auch anderen Kunden, wie sieben namentlich genannten - nicht berufungsgegenständlichen - Firmen, angeboten habe. Die Kontakte zu diesen Interessenten habe der Bw. aus der Zeit seiner Tätigkeit bei N erworben.
2. Anbote für W-GmbH:
In den Unterlagen des Bw. seien keine E-Mails betreffend Anbote für Mobiltelefone an die W-GmbH vorhanden. Der Erstkontakt für diese Geschäfte dürfte telefonisch erfolgt sein. In der Registermappe "W-GmbH" des roten Ordners finde sich eine komplette Dokumentation des ersten Handy-Verkaufs, die vom Bw. wie folgt kommentiert werde: Beleg 1: Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 habe die W-GmbH eine Bestellung für Nokia 3410 Mobiltelefone an die Firma N gerichtet. Die auf dem FAX angeführte Telefondurchwahl seine jene von Herrn Ronald T. Wie bereits mehrfach ausgeführt, habe die Firma N zum damaligen Zeitpunkt keinen Großhandel mit Mobiltelefonen mehr betrieben. Dementsprechend habe die W-GmbH die Bestellung beim Bw. abgegeben. Beleg 2: Am 5. Juli habe der Bw. eine Proforma-Rechnung an die W-GmbH gelegt, damit die W-GmbH vorab die Überweisung durchführen könne. Da es sich bei diesem Geschäft um die erste größere Lieferung an die W-GmbH gehandelt habe, sei auf Vorauskassa bestanden worden. Beleg 3: Am selben Tag (unter Hinweis auf die Fax-Bestätigung, das Datum am Schreiben der Bank dürfte ein Schreibfehler sein), habe die deutsche Hausbank der W-GmbH die unwiderrufliche Überweisung an den Bw. bestätigt. Beleg 4 zeige den Zahlungseingang auf dem Konto des Bw. Beleg 5 stelle die Abhebung für den Ankauf der Mobiltelefone von der B-GmbH dar. Aus Beleg 6 ergebe sich, dass die Abhebung des Bargelds für die Bezahlung der ersten Handy-Lieferung von der B-GmbH am Freitag, den 5.Juli 2002, erst kurz nach 16:00 Uhr erfolgt sei ("16:06 Uhr"). Damit sei bewiesen dass es sich aus Zeitgründen nicht hätte ausgehen können, die Ware vom Speditionslager der B-GmbH zu geregelten Öffnungszeiten abzuholen. Aus diesem Grund sei die Ware direkt im 1. Bezirk vor dem Büro der B-GmbH abgeholt worden, damit die Mobiltelefone am Montag, 8. Juli 2002 in der Früh per Botendienst an die W-GmbH hätten geliefert werden können. Beleg 7 enthalte die Bestätigung der UID-Nummer der W-GmbH im Stufe-2-Verfahren. Beleg 8 zeige die Bestellung bei der B-GmbH. Beleg 9 beinhalte die bereits bekannte Rechnung der B-GmbH vom 5. Juli 2002. Mit Beleg 10 sei die am Montag, den 8. Juli 2002 erfolgte Warenübernahme durch den Spediteur bestätigt. Beleg 11 zeige eine Kopie der bereits vorgelegten Rechnung an die W-GmbH. Beleg 12 zeige die per FAX bestätigte Warenübernahme durch die W-GmbH.
3. Barzahlung:
Unterlagen zum Beweis dafür, dass auch andere Lieferanten außer der B-GmbH bar bei Erhalt der Ware bezahlt worden seien, seien in der Rubrik "Barzahlung" des roten Ordners beinhaltet. Der Bw. habe jeweils nur eine Rechnung pro Lieferant kopiert. Verwiesen werde insbesondere auf Beleg 89 über den Erwerb von 200 Stück SC ... ISDN von der Firma K
4. Warenübergabe:
Der Grund für die Warenübergabe im Rahmen der Lieferung der Handys der B-GmbH an den Bw. sei bereits in Punkt 1 des Schreibens näher ausgeführt worden. Am Tag der Lieferung, Freitag 5. Juli 2002 sei um die Uhrzeit der Lieferung nach 16:00 Uhr das Speditionslager der B-GmbH nicht mehr geöffnet gewesen. Laut Bw. sei auch bei vier namentlich genannten anderen Firmen, darunter die Firma BT, bei denen der Bw. nach seiner Tätigkeit für die Firma N kurzfristig beschäftigt gewesen sei, keine eigenen Lagerräumlichkeiten gehabt hätten. Auch der Bw. selbst habe unentgeltlich die Möglichkeit gehabt, einen Lageraum einer genannten Bank am Ort seines Geschäftes mitzubenützen.
In der weiteren mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Mai 2007 gab Herr Richard St als Zeuge an, er habe damals bei der Firma N gearbeitet: Die B-GmbH sei an die Firma zum Zweck des Großhandels mit Handys herangetreten. Da die Firma N diese Geschäfte nicht gemacht habe, hätte der Zeuge die B-GmbH an den Bw. weitergeleitet. Der Bw. hätte auch bei N gearbeitet, das sei vor ca. 5 Jahren gewesen. Das wäre damals der erste Kontakt zur B-GmbH gewesen, zuvor habe der Zeuge von dieser nichts gehört. Er habe keine Nachforschungen bezüglich der B-GmbH angestellt, da die Firma N sowieso keine Geschäfte mit der B-GmbH machen wollte, weil sie keine [eigene] Großhandelsabteilung mehr gehabt habe. Über Befragen des Vertreters des FAes gab der Zeuge an, Ansprechpartner von Seiten der B-GmbH sei immer Herr [Robert] L gewesen. Es habe eine Empfehlung der Geschäftsführung von N gegeben, alle Anbote bezüglich Großhandelsgeschäfte an die Firma BT weiterzuleiten. Diese Empfehlung sei jedoch nicht verbindlich gewesen. Hätte die Geschäftsleitung von N erfahren, dass der Zeuge [richtig:] nicht alle Großhandelsgeschäfte an BT weitergeleitet habe, wäre ihm seiner Meinung nach nicht viel passiert, da es nur eine Empfehlung gewesen sei. Über Befragen des Bw., warum der Bw. von BT weggegangen sei, gab der Zeuge an, er wisse es nicht genau. Er glaube aber, dass der Geschäftsinhaber von BT mit seinen Mitarbeitern nicht ganz korrekt gewesen sei. Über Befragen des Vertreters der Steuerfahndung, ob es dabei um Provisionen gegangen sei, gab der Bw. an, er habe damals das Großhandelsgeschäft bei N übernehmen sollen und das habe Herrn Mag. Ho nicht ins Konzept gepasst und deshalb hätten sie sich getrennt. Über Befragen des Vertreters der Steuerfahndung und des Referenten gab der Zeuge weiter an, seiner Erinnerung nach habe es einen Anruf von Herrn L bei ihn in der Firma N gegeben. Der genaue Inhalt der angebotenen Geschäfte sei nicht besprochen worden, da diese nicht zu Stande gekommen seien und der Zeuge Herrn L an den Bw. weitergeleitet habe. Es könne sein, dass es dabei um Handys, zum Beispiel Nokia, gegangen sei. Da es jedoch zu keinem Geschäft gekommen sei, sei das nicht näher besprochen worden. Nach Erinnerung des Zeugen habe er sich die Daten von Herrn L bzw. der B-GmbH notiert. Ob der Zeuge Herrn L direkt an den Bw. weitergeleitet habe oder sich der Bw. nach seiner Nachricht an Herrn L gewendet habe, kann sich der Zeuge jetzt nicht mehr erinnern. Über Befragen des Vertreters des FAes gab der Zeuge an, er sei kein Brancheninsider betreffend Großhandel, da er im Einzelhandel tätig sei. Er sei 2003 von N weggegangen. Im damaligen Zeitraum sei ihm nichts von einem Umsatzsteuerbetrug im Zusammenhang mit dem Großhandel von Handys bekannt gewesen. Die Großhandelsabteilung sei damals bei N schon aufgelöst gewesen, deshalb habe der Zeuge als Einkäufer für Telekommunikation den Anruf von Herrn L bekommen. Über Befragen des Vertreters der Steuerfahndung gab der Zeuge an, Herr L habe mit ihm Kontakt aufgenommen und ein Großhandelsgeschäft mit Handys angeboten. Er habe sich gedacht, dass es die Großhandelsabteilung bei N nicht mehr gebe und habe daher Herrn L an den Bw. weitergeleitet. Die Firma N hat die Handys nur von zwei namentlich genannten Netzbetreibern gekauft und nicht von anderen Anbietern. Nach Meinung des Zeugen habe Herr L nur einen großen Posten von Handys im Großhandel an N verkaufen wollen. Da N keine Großhandelsabteilung mehr gehabt habe, sei das Geschäft nicht zu Stande gekommen. Nach Erinnerung des Zeugen sei die Großhandelsabteilung bei N 2001 oder 2002 geschlossen worden. Über Befragen des Vertreters der Steuerfahndung, wenn Herr L nicht wisse, dass N keine Großhandelsabteilung mehr habe, dann sei Herr L kein Insider, gab der Zeuge an, er glaube nicht, dass es sich so herumgesprochen habe, dass N keine Großhandelsabteilung mehr gehabt habe. Über Befragen des Vertreters des FAes gab der Zeuge an, seiner Erinnerung nach habe es bis zu seinem Ausscheiden bei N ca. 5 bis 10 Anrufe vergleichbar in der Art von Herrn L gegeben. An die Namen der anderen Anrufer könne er sich nicht erinnern. Über Vorhalt, er erinnere sich ausgerechnet an die Namen L und B-GmbH, gab der Zeuge an, dass ihm diese Namen ja in der Verhandlung genannt worden seien. Wenn man ihm andere Namen nennen würde, könnte er sich vielleicht auch an diese erinnern. Über Befragen des Vertreters der Steuerfahndung gibt der Zeuge an, er habe Herrn L persönlich nie kennen gelernt. Der Vertreter der Steuerfahndung gab an, dass er Herrn L aus seiner beruflichen Tätigkeit kenne und Herr L sei kein Typ, der von sich jemanden anrufe. Herr L möchte, dass die Leute zu ihm kommen bzw. wenn er erfährt, jemand hätte Interesse an einem Geschäft, dann komme er bei diesem vorbei. Der Zeuge gab dazu an, er wisse definitiv, dass sich Herr L bei ihm gemeldet habe. Der Zeuge habe Herrn L vorher nicht gekannt, Er könne ausschließen, dass sich er bzw. die Firma N an Herrn Lang gewandt hätten. Der Zeuge wiederhole, dass er Herrn L niemals persönlich gesehen habe. Es habe auch keinen persönlichen Kontakt mit Herrn L gegeben. Der Bw. warf ein, dass N damals der größte oder zweitgrößte Telekommhändler in Österreich gewesen sei und das sei damals bekannt gewesen.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2014-W/04
- Stammnummer
- 29507
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF