Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2014-W/04
Kein Vorsteuerabzug bei erkennbarer Steuerhinterziehung des Lieferanten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2014-W/04vom 13.07.2007Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weiters gab der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Mai 2007 über Befragen des Referenten an, die erste Anfrage der W-GmbH [in Deutschland], datiert 5.7.2002 sei irrtümlich an die Firma N gegangen. Herr [Roland] Treiber hat daraufhin den Bw. angerufen und der Bw. habe die Proforma-Rechnung an die W-GmbH ausgestellt. Der habe die Ware per Fax bei der B-GmbH bestellt. Die W-GmbH habe dann dem Bw. nachträglich deren Bestellung am 8. Juli 2002 gefaxt. Laut Bw. stimme es, dass beim dritten Geschäft bei der Lieferung von B-GmbH an den Bw. drei Handys gefehlt hätte (1.097 statt 1.100). Der Bw. habe auch vermerkt, dass eine Gutschrift von Seiten B-GmbH nachkommen sollte. Diese Gutschrift sei jedoch nicht gekommen, deshalb habe der die Rechnung buchhalterisch mit 1.097 Stück erfasst. Der Bw. habe Vorsteuern jedoch für [nur] 1.097 Stück geltend gemacht. Es stimme, dass die Bestellung beim dritten Geschäft von der W-GmbH an den Bw. am 15. Juli 2002 um 16:18 Uhr an den Bw. gefaxt worden sei, der Bw. jedoch die Ware bereits zwei Stunden vorher um 14:20 Uhr mit FAX bei der B-GmbH bestellt habe. Der Bw. sei damals mit der W-GmbH bereits in Geschäftsbeziehung gestanden und sie hätten über die Bestellung telefoniert. Der Bw. habe es riskiert, die Ware vorher bei der B-GmbH zu bestellen, bevor er die eigene Bestellung von der W-GmbH bekommen habe. Zum vierten und fünften Geschäft befragt, gab der Bw. an, es stimme, dass die W-GmbH nur gesamt 550 Stück Nokia 3510 ohne weitere Spezifikation bestellt habe, der Bw. jedoch bei der B-GmbH 452 Stück Nokia 3510 Pleasure und 88 Stück Nokia 3510 Easy Living, also mit zusätzlich Spezifikation und um zehn Stück zu wenig bestellt habe. Zu der Differenz zwischen der Bestellung der W-GmbH und seiner Bestellung bei der B-GmbH gab der Bw. an, er habe früher gelernt, dass jede Ware ihre eigene Bezeichnung habe. Der W-GmbH sei es egal gewesen, ob sie Handys in verschiedener Farbwahl bekomme. Zur Frage, warum er gerade diese Stückelung vorgenommen habe, gab der Bw. an, die B-GmbH habe ihm mitgeteilt, dass sie die Handys nur in dieser Stückelung und um die zehn Handys zu wenig hätte. Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes gabt der Bw. an: "Wenn ich sage B-GmbH, dann meine ich Herrn L." Über Befragen des Referenten gab der Bw. an, es treffe zu, dass er seitens der B-GmbH FAX-Nachrichten erhalten habe und am FAX-Bericht als Absender "Immobilien H", somit ein anderer Absender gestanden sei. Über ausdrückliches Befragen gab der Bw. an, dass er sich dabei nichts gedacht habe. Der Bw. habe bezüglich B-GmbH keine KSV-Anfrage gemacht, weil eine KSV-Anfrage für ihn nicht interessant sei, da er keine Ware auf offene Rechnung abgebe. Der Bw. habe nie bei einem ihm nicht bekannt Kunden Ware auf offene Rechnung geliefert und hätte daher kein finanzielles Risiko gehabt. Er habe KSV nie in Anspruch genommen, weil dies kostenpflichtig gewesen wäre. Bezüglich der gestückelten Schecks gab der Bw. an, dass dies auf Wunsch von Herrn L bzw. der B-GmbH geschehen sei, da dieser ihm erklärt habe, er müsse mit den einzelnen Schecks seine eigenen Lieferanten zahlen. Dem Wunsch sei der Bw. nachgekommen. Das sei ihm nicht unüblich vorgekommen, dem Bw. sei es darum gegangen, die Ware zu bezahlen. Es ist dem Bw. bei anderen Kunden nicht vorgekommen, dass er mit gestückelten Schecks gezahlt habe. Der Bw. habe nur die B-GmbH mit Schecks bezahlt, andere Kunden habe er nie mit Schecks bezahlt. Auch das sei ihm nicht unüblich vorgekommen. Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes gab der Bw. an, er habe Herrn L im Jänner oder Februar 2007 zum letzten Mal gesehen in einer namentlich genannten der Diskothek in Wien. Der Bw. sei sofort auf ein Polizeikommissariat gegangen und dies gemeldet, da er angenommen habe, dass das FA Herrn L suche. Der Bw. habe damals mit Herrn L nicht gesprochen, sie hätten sich aber beide gesehen. Der Bw. habe nicht versucht, einen finanziellen Schaden aus der Nichtanerkennung der Vorsteuern und der Entrichtung der ausgewiesenen Umsatzsteuer an die B-GmbH bei Herrn L persönlich geltend zu machen, weil dies von der B-GmbH und nicht von Herrn L verursacht sei. Der Bw. verweise auf die Aussage der Prüferin, dass die Rechnungen der B-GmbH bei deren Steuerberatung aufgelegen seien. Der Bw. habe auch nicht versucht, von der B-GmbH etwas zurückerstattet zu bekommen. Das hätte nichts gebracht. Der Bw. habe im Jahr 2002 die B-GmbH gedrängt, ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Bw. habe damals Herrn Robert L und Herrn Carlo E seitens der B-GmbH gedrängt. Das sei mündlich gewesen.
Die Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom 3. Mai 2007 samt Dokumentation roter Ordner wurde dem FA vom UFS mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Schreiben vom 6. Juni 2007 gab das FA dazu an, dass um Abweisung der Berufung ersucht werde.
Mit Schreiben (FAX) vom 2. Juli 2007 ersuchte der UFS den Bw. um Vorlage von Beweisen, dass in der berufungsgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2002 aus der dritten Eingangsrechnung der B-GmbH vom 15. Juli 2002 tatsächlich nur Vorsteuer für Stück 1.097 anstatt 1.100 Handys geltend gemacht wurden.
Mit Schreiben (FAX) vom 6. Juli 2007 legte der Bw. 10 Eingansrechnungen des Zeitraumes Juli 2002 mit einer Vorsteuersumme € 662,42 vor. Ausgehend von einem gesamten Vorsteuerbetrag laut Voranmeldung Juli 2002 von € 75.905,23 (UVA vom 5. August 2002, USt-Akt Seite 99) und unter Einbeziehung der berufungsgegenständlichen 6 Eingangsrechnungen von der B-GmbH ergibt sich, dass der Bw. aus der dritten Rechnung der B-GmbH Vorsteuer nur für 1.097 Handys geltend machte (1.097 Stück x Einzelpreis € 122,00 = € 133.834,00 x 20% USt = € 26.766,80).
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Vorsteuer aus Re. der B-GmbH
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€
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05.07.2002
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4.960,00
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11.07.2002
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7.440,00
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15.07.2002
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26.766,80
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17.07.2002
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9.760,00
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17.07.2002
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13.716,00
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23.07.2002
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12.600,00
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Vorsteuer B-GmbH gesamt
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75.242,80
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restlicher Vorsteuerbetrag
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662,42
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Vorsteuer lt. UVA Bw. 7/02
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75.905,22
Die Prüferin versagte hingegen zu dieser Rechnung den Vorsteuerbetrag für 1.100 Handys € 26.840,00 die Anerkennung.
IM FAX vom 6. Juli 2007 brachte der Bw. weiters vor, der Bw. habe seine "Umsatzsteuergestionierung" sehr gewissenhaft abgewickelt und dies sei als weiterer Beweis dafür zu werten, dass der Bw. gutgläubig im Sinne der einschlägigen EuGH-Judikatur (EuGH 6.7.2006, C-439/04, Kittel) gewesen sei. Im Einzelnen werde folgende zusammenfassende Würdigung gegeben:
1. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, werde eine Versagung des Vorsteuerabzugs mit dem Argument, die B-GmbH sei unter der angegebenen Rechnungsadresse nicht auffindbar gewesen, den Anforderungen der EuGH-Judikatur nicht gerecht. Auch die ältere Judikatur des VwGH und des UFS (unter Hinweis VwGH 1.6.2006, 2004/15/0069, UFS 15.6.2005, RV/1480-L/02) wonach ein Gutglaubensschutz bei der Umsatzsteuer nicht in Betracht komme, sei durch die spätere EuGH-Rechtsprechung überholt, weiters verweise der Bw. auf Tumpel/ Prechtl, SWK 2006, S 872a).
2. Nach dem zitierten EuGH-Erkenntnis in der Rechtsasche Kittel, weiters in Ferderation of Technological Industries (C-384/04vom 11.5.2006) seien das Gebot der Rechtssicherheit und jenes der Verhältnismäßigkeit zu beachten, sodass ein Vorsteuerabzug zu gewähren sei, wenn der gutgläubige Erwerber auf die Rechtmäßigkeit der Umsätze vertrauen könne. Nur wenn ein Unternehmer von den betrügerischen Umtrieben in der Leistungskette wusste oder er auf Grund objektiver Kriterien davon wissen hätte müssen, sei eine Versagung des Vorsteuerabzuges zulässig.
3. Der EuGH habe im Urteil in den Rechtssachen Optingen ua. (EuGH 12.1.2006, C-354/03, C-355/03 und C-484/03) ausgesprochen, dass auch bei Umsätzen, die mit einem Steuerbetrug behaftet sind, Lieferungen vorliegen und die Unternehmereigenschaft gegeben sei, wenn der Unternehmer den möglicherweise betrügerischen Zweck weder gekannt habe oder hätte kennen können und die objektiven Kriterien im Außenverhältnis erfüllt würden. Diese Voraussetzungen seien im konkreten fall erfüllt. Die B-GmbH sei im Außenverhältnis, wie im Berufungsverfahren eingehend dargelegt worden sei, als Leistender aufgetreten und habe dem Bw. daher tatsächlich Verfügungsmacht über die Mobiltelefone verschafft.
4. Streitentscheidend sei daher die Frage, ob der Bw. von der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch die B-GmbH gewusst habe oder hätte wissen müssen. Nach der einschlägigen EuGH-Judikatur komme es darauf an, ob der Bw. alle Maßnahmen getroffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass ein Umsatz nicht zu einer von einem Mehrwertsteuerbetrug behaftenden Lieferkette gehöre. In der Literatur sei es mittlerweile herrschende Ansicht (unter Hinweis auf Puchinger, FJ 2006, 75, und Tumpel/ Rechtl, aaO), dass nicht allgemein verlangt werden könne, dass sich der Unternehmer vor jedem Umsatz vergewissere, ob der leistende Unternehmer sein Unternehmen auch von der in der Rechnung angegebenen Adresse aus betreibe bzw. er dort auffindbar sei. Darüber hinaus wäre im konkreten Fall zu ergänzen, dass der Bw. bei der ersten Mobiltelefonlieferung an der im Firmenbuch aufscheinenden Adresse der B-GmbH zugegen gewesen sei und dort auch die für die B-GmbH handelnden Personen vor Ort vorhanden gewesen seien. Auf die Frage, ob Firmenschilder angebracht gewesen seien, komme es in diesem Zusammenhang nicht entscheidenswesentlich an, denn das Vorhandensein eines Firmenschildes sei eines von vielen möglichen Indizien für die Entfaltung einer Geschäftstätigkeit an einer bestimmten Adresse, habe aber bei weitem nicht das Gewicht, welches die Abgabenbehörde erster Instanz seinem Vorhandensein beimesse.
5. Der Bw. habe sich weiters auf die Angaben der öffentlichen Register (Firmenbuch und UID-Angaben) verlassen dürfen. Er habe die Mobiltelefone an der im Firmenbuch aufscheinenden Adresse der B-GmbH persönlich abgeholt. Nach Außen hätte es dem Bw. daher erscheinen müssen, als habe die Gesellschaft von dort ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt. Mehr könne im Sinne der EuGH-Judikatur vom Bw. verlangt werden.
6. Weiters sei zu bedenken, dass die B-GmbH im Juli 2002 und weit darüber hinaus über eine gültige UID-Nummer verfügt habe, die auch noch im November 2002, also bereits nachdem festgestanden sei, dass die B-GmbH die Umsatzsteuer aus den Umsätzen nicht abgeführt habe, nicht gelöscht worden sei. Dass der Bw. mit dem Geschäftsführer der B-GmbH, Herrn Carlo E erst nach Abschluss der Geschäfte Kontakt aufgenommen habe, sei im gegebenen Zusammenhang auch nicht relevant, weil es im Großhandel mit Elektronikgeräten und Mobiltelefonen nicht branchenüblich ist, dass Handelsgeschäfte auf Geschäftsführerebene abgewickelt würden. Vielmehr würden in dieser Branche, wie auch im Zuge des Berufungsverfahrens habe festgestellt werden können, Mitarbeiter ohne organschaftliche Vertretungsfunktion in den Großhandelsabteilungen eingesetzt, sodass der Bw., der aus dieser Branche komme, davon habe ausgehen können, dass Herr Robert L, der als Mitarbeiter der B-GmbH aufgetreten sei, auch der B-GmbH zuzurechnen sei.
7. Im Berufungsverfahren sei weiters hervorgekommen, dass die Preise, die der Bw. für die Mobiltelefone bezahlt habe und um die er diese dann an seinen Kunden weiterverkauft habe, branchenüblich gewesen seien und daher keine Auffälligkeiten in der Preisgestaltung vorgelegen seien.
8. Weiters sei entgegen den Ausführungen des FAes festzuhalten, dass der Bw. mit seinem Abnehmer W-GmbH vor und nach den Geschäften mit der B-GmbH in einer laufenden Geschäftsbeziehung gestanden sei und diese Geschäftsbeziehung über die gesamte Zeitdauer hinweg regelmäßig zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung geführt habe, sodass ein Vertrauensverhältnis zwischen den Geschäftsbeteiligten vorgelegen sei.
Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass der Bw. mögliche Mehrwertsteuermalversationen der Herrn Robert L bzw. Carlos E weder gekannt habe noch hätte kennen müssen, weil er die gebotene Sorgfalt beachtet habe, sodass ihm im Sinne der zitierten Rechtsprechung der Vorsteuerabzug zustehe.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
a) Rechnungen:
Berufungsgegenständlich sind Vorsteuern von insgesamt € 75.316,00 aus sechs Rechnungen der B-GmbH an den Bw.
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Nettobetrag
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Vorsteuer
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Brutto
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Rechnung B-GmbH
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€
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€
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€
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05.07.2002
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24.800,00
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4.960,00
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29.760,00
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11.07.2002
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37.200,00
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7.440,00
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44.640,00
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15.07.2002
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134.200,00
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26.840,00
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161.040,00
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17.07.2002
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48.800,00
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9.760,00
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58.560,00
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17.07.2002
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68.580,00
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13.716,00
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82.296,00
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23.07.2002
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63.000,00
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12.600,00
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75.600,00
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376.580,00
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75.316,00
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451.896,00
Die oa. Rechnungen wurden dem FA vom Bw. erstmals während der Prüfung mit FAX vom 26. August 2002 vorgelegt (Arbeitsbogen Bw. Seite 19 und Seite 11 bis 16).
1. Vorsteuer € 4.960,00:
Mit Schreiben datiert 5. Juli 2002 und gerichtet an die N-GmbH in Österreich bestellte die Handelsagentur W-GmbH in Deutschland 150 Stück "Nokia 3410 GSM Handy, deutsche Originalware" zum Einzelpreis € 129,00, Gesamtpreis € 19.350,00, zuzüglich 16% [wohl deutscher] Mehrwertsteuer € 3.096,00, gesamt brutto € 22.446,00, zum Liefertermin 5. Juli 2002, Lieferung frei Haus. Auf dieser Bestellung ist handschriftlich der Adressat N-GmbH durchgestrichen und der Familienname des Bw. und eine höhere Menge 200 Stück ohne weitere Veränderung, insbesondere des Gesamtpreises, vermerkt (Arbeitsbogen Bw. Seite 185).
Die Bestellung der W-GmbH vom 5. Juli 2002 wurde zu einem späteren Datum, nämlich erst am 8. Juli 2002, 9:14 Uhr von der W-GmbH abgeschickt (siehe FAX-Vermerk an unteren Rand des Schreibens).
Es existiert eine Rechnung ebenfalls vom 5. Juli 2002 betreffend einen Verkauf von der B-GmbH an den Bw. von 200 Stück "Nokia GSM 3410" um einen Stückpreis € 124,00, Gesamtpreis netto € 24.800,00 zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (20%) € 4.960,00, zusammen brutto € 29.760,00 zu den Bedingungen: Auftragdatum prompt, Liefertermin 5.7.2002, Zahlungsbedingungen bar bezahlt (Arbeitsbogen Bw. Seite 11).
Es ist die Feststellung zu treffen, dass auf dieser und sämtlichen anderen berufungsgegenständlichen Rechnungen der B-GmbH an den Bw. neben der Geschäftsanschrift 1010 Wien, B-Gasse..., eine Telefon- und FAX-Nummer angegeben ist, die laut Telefonbuch für das Immobilienunternehmen I vergeben ist. Die B-GmbH scheint im Telefonbuch für den berufungsgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht auf.
Laut Kassabuch und Ersatzbeleg (Arbeitsbogen Bw. Seite 149f) behob der Bw. die € 29.760,00 am 5. Juli 2002 vom Bankkonto und verwendete diesen Betrag am selben Tag für die Zahlung an die B-GmbH. Das Abheben der € 29.760,00 am 5. Juli 2002 vom Konto des Bw. ist weiters aus einem Bankauszug 40/04 ersichtlich (Arbeitsbogen Bw. Seite 166).
Mit "Proforma Rechnung" wiederum vom 5. Juli 2002 verkaufte der Bw. an die W-GmbH in Deutschland 200 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" zum Einzelpreis € 129,00, Gesamtpreis € 25.800,00. Umsatzsteuer ist keine ausgewiesen, die Rechnung trägt den Vermerk: "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 6 UStG 1994" unter Angabe der UID-Nummern des Bw. und der W-GmbH und dem Ersuchen um Swift-Überweisung auf ein vom Bw. angegebenes Konto. Laut Sendebericht wurde die "Proforma Rechnung" am 5. Juli 2002 um 15:47 Uhr an die W-GmbH gefaxt (Arbeitsbogen Bw. Seite 184).
Mit Schreiben datiert "05.04.2002", gefaxt am 5. Juli 2002, 16:16 Uhr, bestätigte eine deutsche Bank der W-GmbH zur Vorlage beim Bw., dass die Bank einem Auftrag der W-GmbH entsprechend für diese unwiderruflich einen Betrag von € 25.800,00 auf das vom Bw. angegebene Konto ausgeführt habe (Arbeitsbogen Bw. Seite183).
Auf Grund des Datums des FAX-Vermerks ist zu diesem Schreiben die Tatsachenfeststellung zu treffen, dass es sich bei der Datumsangabe "05.04.2002" offensichtlich um einen Schreibfehler der Bank handelt und das Schreiben tatsächlich am 5. Juli 2002 verfasst wurde.
Laut schriftlicher Gutschriftsanzeige der Bank des Bw. vom 10. Juli 2002, erhielt der Bw. auf sein Konto zum Zahlungsgrund "Lieferung 200 Nokia 3410" € 25.800,00 gutgeschrieben (Arbeitsbogen Bw. Seite 186, siehe weiters Bankauszug 41/01 Arbeitsbogen Bw. Seite 167).
Laut dem auf dem Briefpapier des Bw. verfassten Lieferschein vom 8. Juli 2002 wurden an diesem Tag 200 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" an einen namentlich genannten Abholer übergeben, der die Übernahme der Ware auch mit seiner Unterschrift bestätigte (Arbeitsbogen Bw. Seite 182).
Ebenfalls am 8. Juli 2002 stellte der Bw. an die W-GmbH eine "Export-Rechnung" über 200 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" zum Einzelpreis € 129,00, Gesamtpreis € 25.800,00 ohne Umsatzsteuer aus. Diese Rechnung trägt - so wie bereits die "Proforma Rechnung" vom 5. Juli 2002 - den Vermerk: "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 6 UStG 1994" unter Angabe der UID-Nummern des Bw. und der W-GmbH. Laut Sendebericht wurde die Rechnung am 8. Juli 2002, 14:03 Uhr, vom Bw. weggefaxt und am 10. Juli 2002, 9:43 Uhr, von der W-GmbH zurückgefaxt (Arbeitsbogen Bw. Seite 181).
2. Vorsteuer € 7.440,00:
Mit Schreiben vom 10. Juli 2002, gefaxt 16:16 Uhr, bestellte die W-GmbH in Deutschland diesmal direkt beim Bw. 300 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" zum Einzelpreis € 129,00, Gesamtpreis € 38.700,00, zuzüglich 16% Mehrwertsteuer € 6.192,00, gesamt brutto € 44.892,00 zum Liefertermin 10. Juli 2002, Lieferung frei Haus, Zahlung per Blitzüberweisung nach Kontrolle (Arbeitsbogen Bw. Seite 195).
Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 bestellte der Bw. bei der B-GmbH "zu Handen Herrn L" 300 Stück "Nokia 3410 GSM Handy Original offene Geräte, deutsche Software, deutsche Handbücher" zum Einzelpreis € 124,00, Lieferzeit "Do nach tel. Rücksprache" (Arbeitsbogen Bw. Seite 194). Dazu ist anzumerken, dass der nächstfolgende 11. Juli 2002 ein Donnerstag ist.
Laut FAX-Sendebericht wurde die Bestellung vom Bw. am 10. Juli 2002, 17:16 Uhr an eine Nummer gesendet die in der Zeit 4.Oktober 2001 bis 10. Juli 2003 als FAX-Nummer der B-GmbH in Verwendung war (siehe Auskunftsschreiben des Telefonnetzbetreibers an den UFS vom 31. Jänner 2007).
Es existiert eine Rechnung vom 11. Juli 2002 betreffend einen Verkauf von der B-GmbH an den Bw. von 300 Stück "Nokia GSM 3410" um den Stückpreis € 124,00, Gesamtpreis netto € 37.200,00 zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (20%) € 7.440,00, zusammen brutto € 44.640,00 zu den Bedingungen: Auftragdatum prompt, Liefertermin 11.7.2002, Zahlungsbedingungen "Barzahlung (Scheck)".
Diese Rechnung wurde nicht von der B-GmbH sondern von der Firma I gefaxt. Diese Feststellung ergibt sich aus dem FAX-Vermerk am oberen Rand der Rechnung (Namensangabe: "H / I", Arbeitsbogen Bw. Seite 12). Die Nummer laut FAX-Vermerk ist ident mit der FAX-Nummer am Kopf der Rechnung, jedoch ist an Hand des FAX-Vermerkes zu erkennen, dass es sich nicht um die FAX-Nummer der B-GmbH sondern um jene der Firma I handelt (Arbeitsbogen Bw. Seite 12).
Laut Kassabuch (Arbeitsbogen Bw. Seite 149) und Ersatzbeleg vom 11. Juli 2002 (Arbeitsbogen Bw. Seite 152) wurden € 44.640,00 durch "Privateinlage" eingebracht. Weiters existiert ein auf dem Briefpapier des Bw. errichtetes Schriftstück "Kassaausgang", wonach am 11. Juli 2002 € 44.640,00 für "300 Stück Nokia 3410 GSM Handy" an die B-GmbH bezahlt wurden. Der Erhalt des Betrages wurde auf diesem Schriftstück durch Firmenstempel der B-GmbH und Unterschrift bestätigt. Dieses Schriftstück trägt weiters den Vermerk "Rechnung folgt" (Arbeitsbogen Bw. Seite 154).
Mit "Export-Rechnung" vom 11. Juli 2002 verkaufte der Bw. der W-GmbH in Deutschland 300 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" zum Einzelpreis € 129,00, Gesamtpreis "DM" 38.700,00, welcher an anderer Stelle wieder mit € 38.700,00 ausgewiesen ist. Umsatzsteuer ist auf der Rechnung nicht ausgewiesen. Die Rechnung enthält den Vermerk: "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 6 UStG 1994" unter Angabe der UID-Nummern des Bw. und der W-GmbH (Arbeitsbogen Bw. Seite 191).
Mit FAX vom 11. Juli 2002, 14:39 Uhr, bestätigte eine deutsche Bank der W-GmbH zur Vorlage beim Bw., dass die Bank einem Auftrag der W-GmbH entsprechend gemäß einer Rechnung vom 11. Juli 2002 unwiderruflich einen Betrag von € 38.700,00 auf das Bankkonto des Bw. überwiesen habe (Arbeitsbogen Bw. Seite 193).
Der Eingang dieses Betrages auf das Bankkonto des Bw. ist durch die Gutschriftsanzeige der Bank des Bw. und den Kontoauszug 42/01 ausgewiesen (Arbeitsbogen Bw. Seite 187 und 168).
Laut dem auf dem Briefpapier des Bw. verfassten Lieferschein vom 11. Juli 2002 wurden an diesem Tag 300 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" von der W-GmbH an einer Lieferanschrift in Deutschland übernommen, was durch deren Firmenstempel und Unterschrift bestätigt wurde (Arbeitsbogen Bw. Seite 192).
3. Vorsteuer € 26.840,00 bzw. € 26.766,80:
Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 (Freitag), gefaxt um 12:27 Uhr, bestellte die W-GmbH beim Bw. 1.000 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" zum Einzelpreis € 127,00, Gesamtpreis € 127.000,00. Mehrwertsteuer ist in der Bestellung diesmal keine angegeben. Der ursprüngliche Liefertermin 12. Juli 2002 ist durchgestrichen und handschriftlich "16.7.2002 vor 12 Uhr" vermerkt (Arbeitsbogen Bw. Seite 201)
Laut Schreiben vom 15. Juli 2002 (Montag), gefaxt um 16:18 Uhr, bestellte die W-GmbH beim Bw. weitere 100 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" zum Einzelpreis € 127,00, Gesamtpreis € 12.700,00 zum Liefertermin 15. Juli 2002, Lieferung Frachtfrei, Zahlung per Blitzüberweisung (Arbeitsbogen Bw. Seite 200).
Mit Schreiben vom 15. Juli 2002, gefaxt 14:23 Uhr, bestellte der Bw. bei der B-GmbH "zu Handen Herrn L" 1.100 Stück "Nokia 3410 GSM Handy Original offene Geräte, deutsche Software, deutsche Handbücher" zum Einzelpreis € 122,00, Lieferzeit "heute 15.7.2002" (Arbeitsbogen Bw. Seite 199).
Zur unterschiedlichen Uhrzeit (der Bw. bestellte bei der B-GmbH rund zwei Stunden bevor er die eigene Bestellung der W-GmbH erhielt) gab der Bw. in der Berufungsverhandlung am 3. Mai 2007 an, er habe es bewusst in Kauf genommen, selbst zu bestellen, bevor er eine schriftliche Bestellung der W-GmbH erhalten habe, da er bereits mit der W-GmbH in Geschäftsbeziehung stand und zuvor über diese Bestellung telefoniert habe.
Es existiert eine Rechnung vom 15. Juli 2002 betreffend einen Verkauf von der B-GmbH an den Bw. von 1.100 Stück "Nokia GSM 3410" um einen Stückpreis € 122,00, Gesamtpreis netto € 134.200,00 zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (20%) € 26.840,00, zusammen brutto € 161.040,00 zu den Bedingungen Auftragsdatum 15. Juli 2002, Zahlungsbedingungen "Barzahlung (Scheck)" (Arbeitsbogen Bw. Seite 13).
Im Arbeitsbogen Bw. Seite 156 liegt dieselbe Rechnung ein, die zusätzlich den Geschäftsstempel des Bw. und den handschriftlichen Vermerk mit Unterschrift des Bw enthält: "1.097 Stk. übernommen über 3 Stk. kommt GS".
Laut Aussage des Bw. in der Berufungsverhandlung am 3. Mai 2007 existiert eine solche Gutschrift nicht.
Laut Bankauszug 43/01 hob der Bw. am 15. Juli 2002 € 161.040,00 von seinem Bannkonto ab.
Im Kassabuch des Bw. ist hingegen eine Zahlung von € 160.600,00 an die B-GmbH am 15. Juli 2002 vermerkt (Arbeitsbogen Bw. Seite 149).
Die Differenz € 440,00 entspricht betraglich in etwa dem Bruttopreis von drei Handys € 439,20 (3 x 122 x 1,2).
Mit "Export-Rechnung" vom 16. Juli 2002 verkaufte der Bw. der W-GmbH in Deutschland 1.097 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" zum Einzelpreis € 127,00, Gesamtpreis € 139.319,00 ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Die Rechnung trägt wiederum den Vermerk "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 6 UStG 1994" unter Angabe der UID-Nummern von Bw. und W-GmbH (Arbeitsbogen Bw. Seite 196).
Mit FAX vom 16. Juli 2002, 15:53 Uhr, bestätigte eine deutsche Bank der W-GmbH zur Vorlage beim Bw., dass die Bank einem Auftrag der W-GmbH entsprechend gemäß einer Rechnung vom 16. Juli 2002 unwiderruflich einen Betrag von € 139.319,00 auf das Bankkonto des Bw. überwiesen habe (Arbeitsbogen Bw. Seite 198).
Der Eingang dieses Betrages auf das Bankkonto des Bw. ist durch die Gutschriftsanzeige der Bank des Bw. und den Kontoauszug 44/01 ausgewiesen (Arbeitsbogen Bw. Seite 188 und 169).
Laut dem auf dem Briefpapier des Bw. verfassten Lieferschein vom 16. Juli 2002 wurden an diesem Tag 1.097 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" von der W-GmbH an einer Lieferanschrift in Deutschland übernommen, was durch deren Firmenstempel und Unterschrift bestätigt wurde (Arbeitsbogen Bw. Seite 197).
4. Vorsteuer € 9.760,00,
5. Vorsteuer € 13.716,00:
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002, gefaxt 18:01 Uhr, bestellte die W-GmbH beim Bw. 400 Stück "Nokia 3510 GSM Handy" zum Einzelpreis € 133,00, Gesamtpreis € 53.200,00 (Arbeitsbogen Bw. Seite 209).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2002, gefaxt 15:18 Uhr, bestellte die W-GmbH beim Bw. weitere 150 Stück "Nokia 3510 GSM Handy" zum Einzelpreis € 133,00, Gesamtpreis € 19.950,00 sowie 400 Stück "Nokia 3410 GSM Handy" zum Einzelpreis € 127,00, Gesamtpreis € 50.800,00, Peis der gesamten Bestellung € 70.750,00 (Arbeitsbogen Bw. Seite 208).
Es existiert eine auf dem Briefpapier des Bw. verfasste Bestellung vom 17. Juli 2002 bei der B-GmbH, "zu Handen Herrn L", betreffend 452 Stück "Nokia 3510 GSM Handy Pleasure offene Geräte, deutsche Software, deutsche Handbücher" zum Einzelpreis € 127,00, 88 Stück "Nokia 3510 GSM Handy Easy Living offene Geräte, deutsche Software, deutsche Handbücher" zum Einzelpreis € 127,00 und 400 Stück "Nokia 3410 GSM Handy Original offene Geräte, deutsche Software, deutsche Handbücher" zum Einzelpreis € 122,00, jeweils zu, Liefertermin 17. Juli 2002. Die Bestellung trägt den handschriftlichen Vermerk "Bestellung tel. durchgegeben" samt Handzeichen und Datum 17. Juli 2002 (Arbeitsbogen Bw. Seite 207).
Weiters existieren zwei Rechnung vom 17. Juli 2002 von der B-GmbH an den Bw. (Arbeitsbogen Bw. Seite 14f):
Die Rechnung 026/TL 1 betrifft den Verkauf von der B-GmbH an den Bw. von 400 Stück "Nokia GSM 3410" um einen Stückreis € 122,00, Gesamtpreis € 48.800,00 zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (20%) € 9.760,00, zusammen brutto € 58.560,00.
Die Rechnung 027/TL 1 betrifft den Verkauf von der B-GmbH an den Bw. von 540 Stück "Nokia GSM 3510" um einen Stückpreis € 127.00, Gesamtpreis € 68.580,00 zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (20%) € 13.716,00, zusammen brutto € 82.296,00.
Auf beiden Rechnungen vermerkte der Bw. mit seinem Geschäftsstempel und Datum 17. Juli 2002, die Übernahme der Ware. Laut FAX-Vermerk wurden die beiden Rechnungen wiederum nicht von der Nummer der B-GmbH sondern von der Firma I gefaxt
Mit drei Schecks vom 17. Juli 2002 zahlte der Bw. an die B-GmbH € 69.660,00, € 52.400,00 und € 18.796,00, somit gesamt € 140.856,00; laut Bankauszug 44/01 erfolgte vom Konto des Bw. ein Barausgang von € 140.856,00 am 18. Juli 2002 (Arbeitsbogen Bw. Seite 160 und 169).
Mit "Export-Rechnung" vom 18. Juli 2002 verkaufte der Bw. der W-GmbH in Deutschland 400 Stück "Nok 3410 GSM Handy" zum Einzelpreis € 127,00, Gesamtpreis € 50.800,00, 452 Stück "Nok 3510 GSM Handy Pleasure" zum Einzelpreis € 133,00, Gesamtpreis € 60.116,00 und 88 Stück "Nok 3510 GSM Handy Easy Living" zum Einzelpreis € 133,00, Gesamtpreis € 11.704,00. Der Gesamtbetrag lautet auf € 122.620,00, Umsatzsteuer ist keine ausgewiesen. Die Rechnung trägt den Vermerk "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 6 UStG 1994" unter Angabe der UID-Nummern des Bw. und der W-GmbH (Arbeitsbogen Bw. Seite 202).
Mit Schreiben datiert "16. Juli 2002" (laut FAX-Vermerk von der Bank gefaxt am 18. Juli 2002, 12:25 Uhr) bestätigte eine deutsche Bank der W-GmbH zur Vorlage beim Bw., dass die Bank einem Auftrag der W-GmbH entsprechend gemäß einer Rechnung vom 18. Juli2002 unwiderruflich einen Betrag von € 122.319,00 auf das Bankkonto des Bw. überwiesen habe (Arbeitsbogen Bw. Seite 204).
Der Eingang dieses Betrages auf das Bankkonto des Bw. ist durch die Gutschriftsanzeige der Bank des Bw. und den Kontoauszug 44/02 ausgewiesen (Arbeitsbogen Bw. Seite 189 und 169).
Laut dem auf dem Briefpapier des Bw. verfassten Lieferschein vom 18. Juli 2002 wurden an diesem Tag 400 Stück "Nokia 3410 GSM Handy", 452 Stück "Nokia 3510 GSM Handy Pleasure" und 88 Stück "Nokia 3510 GSM Handy Easy Living" von der W-GmbH an einer Lieferanschrift in Deutschland übernommen, was durch deren Firmenstempel und Unterschrift bestätigt wurde (Arbeitsbogen Bw. Seite 203).
6. Vorsteuer € 12.600:
Mit Schreiben vom 23. Juli 2002, gefaxt um 11:43 Uhr, bestellte die W-GmbH in Deutschland beim Bw. 500 Stück Nokia 3510 GSM Handy zum Einzelpreis € 132,00, Gesamtpreis € 66.000,00. Eine weitere Bestellung von 200 Stück Nokia 3410 GSM Handy ist handschriftlich durchgestrichen (Arbeitsbogen Bw. Seite 214).
Es existiert eine auf dem Briefpapier des Bw. verfasste Bestellung vom 23. Juli 2002 bei der B-GmbH, "zu Handen Herrn L"; betreffend 500 Stück "Nokia 3510 GSM Handy Original offene Geräte, deutsche Software, deutsche Handbücher" zum Einzelpreis € 126,00 und Lieferzeit "heute" 23. Juli 2002. Der Gesamtpreis ist auf dieser Bestellung nicht angegeben. Laut FAX-Fehlerbericht war die Sendung am 23. Juli 2002, 16:07 Uhr auf die Nummer der B-GmbH nicht erfolgreich. Laut einem handschriftlichen Vermerk sei die Bestellung telefonisch durchgegeben worden (Arbeitsbogen Bw. Seite 213).
Weiters existiert eine Rechnung vom 23. Juli 2002 betreffend einen Verkauf von der B-GmbH an den Bw. von 500 Stück Nokia GSM 3510 um einen Stückpreis € 126,00, Gesamtpreis € 63.000,00 zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (20%) € 12.600,00, zusammen brutto € 75.600,00 zu den Zahlungsbedingungen "Barzahlung (Scheck)". Auf der Rechnung vermerkte der Bw. mit Geschäftsstempel und Unterschrift "Ware übernommen" (Arbeitsbogen Bw. Seite16).
Mit zwei Schecks vom 23. Juli 2002 über € 70.000,00 und € 5.600,00 zahlte der Bw. den obigen Betrag, laut Bankauszug 46/01 wurden auf dem Bankkonto des Bw. am 23. Juli 2002 € 75.600,00 abgebucht (Arbeitsbogen Bw. Seite 163 und 170).
Mit Export-Rechnung vom 24. Juli 2002 verkaufte der Bw. der W-GmbH in Deutschland 390 Stück "Nok 3510 GSM Handy Pleasure" zum Einzelpreis € 132,00, Gesamtpreis € 51.480,00 und 110 Stück "Nok 3510 GSM Handy Easy Living2 zum Einzelpreis € 132,00, Gesamtpreis € 14.520,00. Der Gesamtbetrag lautet auf € 66.000,00, Umsatzsteuer ist keine ausgewiesen. Die Rechnung trägt wiederum den Vermerk "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 6 UStG 1994" unter Angabe der UID-Nummern des Bw. und der W-GmbH (Arbeitsbogen Bw. Seite 210).
Mit Schreiben vom 24. Juli 2002, gefaxt um 11:05 Uhr, bestätigte eine deutsche Bank der W-GmbH zur Vorlage beim Bw., dass die Bank einem Auftrag der W-GmbH entsprechend gemäß einer Rechnung vom 24. Juli 2002 unwiderruflich einen Betrag von € 66.000,00 auf das Bankkonto des Bw. überwiesen habe (Arbeitsbogen Bw. Seite 212).
Der Eingang dieses Betrages auf das Bankkonto des Bw. ist durch die Gutschriftsanzeige der Bank und den Kontoauszug 47/01 ausgewiesen (Arbeitsbogen Bw. Seite 190 und 171).
Laut dem auf dem Briefpapier des Bw. verfassten Lieferschein vom 24. Juli 2002 wurden an diesem Tag 390 "Stück Nok 3510 GSM Handy Pleasure" und 110 Stück "Nok 3510 Handy Easy Living" von der W-GmbH an einer Lieferanschrift in Deutschland übernommen, was durch Firmenstempel und Unterschrift der W-GmbH bestätigt wurde (Arbeitsbogen Bw. Seite 211).
Der Nettoverkaufserlös des Bw. beträgt:
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Ausgangsrechnung an W-GmbH
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€
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08.07.2002
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25.800,00
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11.07.2002
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38.700,00
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16.07.2002
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139.319,00
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18.07.2002
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122.620,00
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24.07.2002
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66.000,00
|
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392.439,00
Es ist die Feststellung zu treffen, dass keiner der sechs berufungsgegenständlichen Rechnungen ein schriftliches Anbot der B-GmbH zu Grunde gelegen ist. Die vom Bw. in der Berufung vorgelegten Kopien von Anboten vom 25. Juli und 13. August 2002 (USt-Akt Seite 25ff) betreffen nicht die berufungsgegenständlichen Geschäfte. Auch diese FAX-Sendungen weisen als Absender im Bericht die Firma I aus. Frau Claudia S, die diese Anbote verfasste, sagte in der Niederschrift vom 19. November 2002 (Arbeitsbogen Bw. Seite 217) aus, dass sie bei der Firma I beschäftigt war, niemanden von einer B-GmbH kennt und die Angebote im Auftrag ihres Chefs Herrn H (Gesellschafter der Firma I und polizeilich gemeldet in der Wohnung B-Gasse... als Hauptwohnsitz) schrieb. Diese Niederschrift wurde dem Bw. vom UFS am Ende der Berufungsverhandlung am 22. Februar 2007 ausgefolgt.
b) Geschäftsabwicklung:
Der 1975 geborene Bw. begann ca. 1990 als Lehrling bei der Firma N, einer Elektronikhandelskette mit mehreren Filialen. Laut vorliegenden Lohnzetteln war der Bw. bis Ende April 2000 bei der Firma N tätig und wechselte daraufhin zur BT-GmbH, von der er bis Ende 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog. Im Jahre 2001 eröffnete der Bw. einen eigenen Betrieb mit dem Geschäftsgegenstand Elektrogroßhandel (Gewerbeanmeldung vom 25. Jänner 2001, Niederschrift anlässlich einer Neuaufnahme vom 19. Februar 2001, Dauerbelege Seite 8f).
Während seiner beruflichen Tätigkeit war der Bw. mit dem Handel von elektronischen Geräten beschäftigt, auch mit dem Großhandel von Telefonen (siehe auch Dokumentation des Bw. blauer Ordner, Registernummer 2 und 4 über den Einkauf von 10 Telefonen bei der Firma K um netto € 221,00 und den Verkauf an die P-GmbH in Wien um netto € 285,00 im März 2002 und den Einkauf von 5 Telefonen um netto € 110,50 und den Verkaut um netto 142,50 im April 2002). Nach eigener Aussage anlässlich der Befragung des Zeugen Richard St (Berufungsverhandlung vom 3. Mai 2007) hätte der Bw. bei der BT-GmbH das Großhandelsgeschäft übernehmen sollen, schied jedoch nach Differenzen mit dem Geschäftsführer aus und gründete sein eigenes Unternehmen.
Der Bw. ist auf Grund seiner Zeit bei der Firma N mit Roland T und Richard St persönlich bekannt.
Herr Roland T, damals bei der Firma N als Einkaufleiter für Telekommunikation auch für den Verkauf von Geräten an Großhändler zuständig, machte den Bw., seinen ehemaligen Arbeitskollegen, auf Geschäftsmöglichkeiten mit der W-GmbH in Deutschland aufmerksam. Die Bestellung der W-GmbH vom 5. Juli 2002 über 150 Stück Nokia 3410 GSM Handy, die Herr T an den Bw. weiterleitete, ging noch an die Firma N (Arbeitsbogen Bw. Seite 185). Die W-GmbH war Herrn T aus seiner damaligen Tätigkeit bei der Firma N bekannt (Aussage Roland T in der Berufungsverhandlung am 22. Februar 2007).
Der Bw. stand bereits vor den sechs berufungsgegenständlichen Geschäften im Juli 2002 mit der W-GmbH in Geschäftsbeziehung. So verkaufte der Bw. im März 2002 der W-GmbH in Deutschland 200 Schnurlostelefone um netto € 15.800,00, die der Bw. zuvor bei der Firma K um netto € 14.000,00 einkaufte. Der Bw. kauft bei K gegen bar, die Bezahlung der W-GmbH erfolgte mit Banküberweisung (vom Bw. vorgelegter blauer Ordner, Registernummer 3). Mit der W-GmbH stand der Bw. auch nach dem berufungsgegenständlichen Zeitraum in Geschäftsbeziehung. So kaufte der Bw. im September 2002 von der Firma K in Wien 50 Telefone um netto € 2.925,00 und verkaufte sie laut Rechnung vom 30. September 2002 um netto € 3.400,00 an die W-GmbH in Deutschland. Die W-GmbH zahlte an den Bw. € 3.267,00. Einkauf und Verkauf erfolgten jeweils mit Banküberweisung (blauer Ordner, Registernummer 6). Im Oktober 2002 verkaufte der Bw. der W-GmbH 100 Telefone um netto € 6.800,00, die er um netto € 5.270,00 bei K einkaufte. Auch in diesem Fall erfolgten Einkauf und Verkauf mittels Banküberweisung (blauer Ordner, Registernummer 7). Im Oktober 2002 verkaufte der Bw. weiters der W-GmbH ua. 475 Schnurlostelefone um netto € 31.350,00, die er um netto € 20.900,00 bei K einkaufte. Die Bezahlung von Ein- und Verkauf erfolgte mit Banküberweisung (blauer Ordner Registernummer 8). Im August 2003 kaufte der Bw. bei der W-GmbH ua. ein Handy um netto € 167,00 und verkaufte um es netto € 200,00 an eine Fahrschule am Ort seiner damaligen Geschäftsanschrift in Niederösterreich. Der Bw. bezahlte die W-GmbH mit Banküberweisung (Blauer Ordner, Registernummer 9). Im Oktober und November 2003 kaufte der Bw. von der W-GmbH jeweils vier Spielkonsolen / GSM Handys um netto € 961,00 bzw. € 944 samt Versandkosten, die er an ein Unternehmen in Wien um jeweils netto € 1.104,00 verkaufte. Auch in diesen beiden Fällen bezahlte der Bw. die W-GmbH mit Banküberweisung (blauer Ordner, Registernummer 10 und 11). Im November 2003 kaufte der Bw. bei der W-GmbH ein Mobiltelefon um netto € 317,00 samt Versandspesen und verkaufte es um netto 465,00 an das Unternehmen in Wien. Der Bw. bezahlte die W-GmbH mit Banküberweisung (blauer Ordner, Registernummer 12).
Festzustellen ist, dass alle Zahlungen zwischen der W-GmbH und dem Bw. mit Banküberweisung erfolgten, hingegen bezahlte der Bw. die B-GmbH immer bar oder mit Scheck.
Herr Richard St, ebenfalls damaliger Arbeitnehmer bei der Firma N, nahm eine Anfrage der B-GmbH, vertreten durch Robert L, an die Firma N betreffend Handy-Großhandel entgegen. Da die Firma N selbst keinen Handy-Großhandel betrieb, leitete Herr St die Anfrage an den Bw., seinen früheren Arbeitskollegen, weiter (Aussage Richard St in der Berufungsverhandlung am 3. Mai 2007).
Mit Datum vom 11., 17., 18., und 23. Juli 2002 tätigte der Bw. UID-Abfragen betreffend die W-GmbH in Deutschland (Arbeitsbogen Bw. Seite 176 bis 179).
Am 17. und 25. Juli 2002 sowie am 13. November 2002 tätigte die steuerliche Vertretung des Bw. Firmenbuchabfragen betreffen die B-GmbH (Arbeitsbogen Bw. Seite 147 und Dokumentation des Bw. blauer Ordner, Registernummer 1).
KSV-Anfragen betreffend B-GmbH machte der Bw. nicht (Aussage in der Berufungsverhandlung am 3. Mai 2007).
Die berufungsgegenständlichen Geschäfte haben einen erheblichen Anteil am Geschäftsvolumen des Bw. Die geltend gemachte Vorsteuer macht das Vier- bis Dreißigfache des restlichen Jahresbetrages aus.
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2001
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2002
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2003
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2004
|
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€
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€
|
€
|
€
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Vorsteuern gesamt
|
12.230,48
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94.830,64
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2.544,38
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10.868,85
|
davon berufungsgegenständlich
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75.316,00
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|
|
Rest
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19.514,64
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Die berufungsgegenständliche Vorsteuer entspricht dem
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6-fachen
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4-fachen
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30-fachen
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7-fachen
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des restlichen Jahresbetrages.
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Der Weiterverkauf an die W-GmbH beträgt das Dreieinhalb- bis Siebenunddreißigfache des restlichen Jahresbetrages.
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2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
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€
|
€
|
€
|
€
|
Umsätze gesamt
|
49.012,66
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502.637,69
|
50.648,86
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10.506,44
|
davon Weiterverkauf an die W-GmbH
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392.439,00
|
|
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Rest
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110.198,69
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Der berufungsgegenständliche Umsatz entspricht dem
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8-fachen
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3,5-fachen
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8-fachen
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37-fachen
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des restlichen Jahresbetrages.
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c) Lieferung auf offener Straße:
Die erste Lieferung der Handys an den Bw. fand vor dem Haus 1010 Wien, B-Gasse..., auf offener Straße statt, wobei die Handys von Auto zu Auto umgeladen wurden (Aussage Bw. in der Berufungsverhandlung am 22. Februar 2007). Es mag dahingestellt bleiben, ob die Übergabe der Handys deshalb auf der Straße von Kofferraum zu Kofferraum erfolgte, weil ein angebliches Speditionslager um 16:00 Uhr nicht mehr offen gehabt habe, wie der Bw. vorbringt.
Tatsache ist, dass alle weiteren Handy-Lieferungen der B-GmbH in derselben Weise erfolgten, indem Robert L mit dem Auto vorfuhr und die Handys auf der Straße, bei den anderen Lieferungen vor der Geschäftsanschrift des Bw. in Niederösterreich, auslud.
Dabei ist auf die Angaben der Zeugen Erich Stu und Ewald Ha laut Niederschrift mit dem FA vom 11. November 2002 hinzuweisen. Auf eine Einvernahme des dritten vom Bw. in der Niederschrift mit dem FA vom 4. November 2002 genannten Zeugen Alexander R war nicht erforderlich, da dieser nach Aussage des Bw. in der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2007 bei der Lieferung in der B-Gasse... anwesend war und die damaligen Vorkommnisse vom Bw. ausführlich und nachvollziehbar geschildert wurden.
Festzustellen ist, dass es sich allen Handyübergaben auf der Straße um große Warenmengen zwischen 200 und 1.097 Stück handelte.
d) Barzahlung oder mit Scheck bei Lieferung:
Die Bezahlung durch den Bw. erfolgte in allen Fällen bar oder mit Scheck bei Übergabe der Ware.
Es handelt sich dabei durchwegs um erhebliche Beträge zwischen brutto rund € 30.000,00 bis € 160.000,00.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass bei Beginn einer Geschäftsbeziehung der Lieferant, weil er die Bonität seines Abnehmers noch nicht kennt, auf Barzahlung besteht. So bezahlte der Bw. eine Rechnung der Firma K vom 14. März 2002 über 200 Stück Schnurlostelefone um gesamt Brutto € 16.800,00 bar (blauer Ordner des Bw., Registernummer 3 Seite 11 und siehe unten: roter Ordner, Registernummer 4, Beleg 89), jedoch liegt dieser Betrag weit unter dem geringsten Betrag der Rechnungen der B-GmbH. Überdies erfolgten spätere Zahlungen des Bw. an die Firma K nicht mehr bar sondern mit Banküberweisung, wie etwa für die Eingangsrechnung vom 7. Oktober 2002 brutto € 6.324,00 und vom 22. Oktober 2002 brutto € 25.080,00 (blauer Ordner Bw., Registernummer 7 und 8).
Im Fall der B-GmbH erfolgte jedoch jede Lieferung nur unter Barzahlung bzw. mittels Scheck in hohen Summen.
Bei den vom Bw. in der Registernummer 4 des roten Ordners diesbezüglich angefertigten Dokumentation (übergeben in der Berufungsverhandlung am 3. Mai 2007) handelt es sich hingegen um Barzahlungen von äußerst geringen Beträgen und fast ausschließlich nur für Einzelgeräte:
Beleg 71: Mit Rechnung vom 7. März 2001 kaufte der Bw. von einer Firma in 1230 Wien zehn Nokia Headset zum Gesamtpreis brutto (20% USt) S 3.288,00 bzw. € 238,95 gegen Barzahlung bei Abholung.
Beleg 72: Mit Rechnung vom 7. März 2001 kaufte der Bw. von der Firma N die Ware "MMO SIE SL45 GSM MP3" um S 10.990,00 nach Abzug für "Stammkunde Firma" S 2.674,00 um "bar S 8.316,00 bzw. € 604,25, 20% USt S 1.386,00 bzw. € 100,72".
Beleg 73: Mit Rechnung Barverkauf vom 25. April 2001 kauft der Bw. von einer Büromaschinenfirma in 1230 Wien ein FAX-Gerät und eine Kartusche um brutto (20% USt) S 12.300,00 bzw. € 893,88.
Beleg 74: Mit Rechnung vom 25. April 2001 kaufte der Bw. von einer Telekomvertriebs-GmbH in 1230 Wien einen Einbausatz/Freisprecheinrichtung um brutto (20% USt) S 1,180,00 bzw. € 236,00 zu den Zahlungsbedingungen Netto Kassa nach Rechnungserhalt.
Beleg 75: Mit Rechnung vom 25. Mai 2001 kaufte der Bw. von einer Computer-Firma in 1210 Wien einen PC samt Umweltpauschale und Versandkosten um brutto (20 % USt) S 10.377,10. Der Nachnahmequittung vom 29. Mai 2001 ist zu entnehmen, dass die Bezahlung bar erfolgte.
Beleg 76: Mit Rechnung vom 6. Juli 2001 kaufte der Bw. von einer Nachrichtentechnik-Vertriebs-GmbH in 1231 Wien ein Fernsehgerät um brutto (20% USt) S 3.233,95 bzw. € 235,02, bezahlt nach Abzug 3% Skonto am Tag der Rechnungsausstellung.
Beleg 77: Mit Rechnung vom 25. Juli 2001 kaufte der Bw. bei der Firma Sch einen Rasierer (nach Abzug von Skonto) um brutto (20% USt) S 1.524,26.
Beleg 78: Mit Rechnung vom 10. August 2001 kaufte der Bw. bei einem Unternehmen in Oberösterreich zwei Feinwaagen samt Versandkosten um brutto (20% USt) S 1.775,64 bzw. € 131,67. Der Bestätigung der Post vom 14. August 2001 ist zu entnehmen, dass an diesem Tag der Bruttobetrag bezahlt wurde.
Beleg 79: Mit Auftragsbestätigung, ausgedruckt am 21. August 2001, kaufte der Bw. bei der P-GmbH in Niederösterreich ein "S... gigaset 3015 Comfo" gegen persönliche Abholung um brutto (20% USt) abzüglich Skonto S 2.214,40.
Beleg 80: Mit Rechnung vom 8. Oktober 2001 kaufte der Bw. bei einem Unternehmen in 1230 Wien einen Akku um brutto S 1.469,70 laut Nachnahme-Quittung vom 10. Oktober 2001 gegen bar.
Beleg 81: Mit Rechnung vom 30. Oktober 2001 kaufte der Bw. bei einer Bürosysteme-Firma in 1131 Wien zwei Stück Adapter laut Nachnahme-Quittung vom 2. November 2001 um bar S 1.224,00.
Beleg 82: Mit Rechnung vom 28. November 2001 kaufte der Bw. bei einer Computer-Firma in 1230 Wien ein "S... Multiscan PPD ..." um brutto (20% USt) S 6.456,33 bzw. € 469,20. Die Rechnung trägt den Vermerk "bezahlt 29. November 2001".
Beleg 83: Mit Rechnung vom 20. Dezember 2001 kauft der Bw. bei einer Reifenfirma in Niederösterreich vier Autoreifen samt Montage auf einen PKW um brutto (20 % UISt) S 9.576,00 bzw. € 695,92. Laut Stempel erfolgte die Zahlung bar.
Beleg 84: Mit Rechnung vom 18. Jänner 2002 kaufte der Bw. bei einer Computer-Firma in 1200 Wien einen Laserdrucker um brutto (20% USt) € 264,00, bar bezahlt am selben Tag.
Beleg 85: Mit Rechnung vom 23. Jänner 2002 kaufte der Bw. bei einem Elektronik-Unternehmen in 1070 Wien eine "REMOCON HAND UNIT FÜR 2863DD" um brutto (20% USt) € 61,05. Die Rechnung trägt den Stempel "bezahlt".
Beleg 86: Mit Rechnung vom 5. Februar 2002 kaufte der Bw. bei einer Computer-Firma in 1140 Wien ein "HDC IDE ATA133 PCI ..." um brutto (20%) € 66,00. Die Rechnung enthält den Vermerk "Betrag dankend erhalten".
Beleg 87: Mit Rechnung vom 1. Februar 2002 kauft der Bw. bei einem Unternehmen in 1030 Wien ein "COMPAQ IPAC H3850 ..." um brutto (20% USt) € 642,96. Laut Beleg 87 2/2 wurde der Betrag am 6. Februar 2002 bezahlt.
Beleg 88: Laut Rechnung vom 7. März 2002 kaufte der Bw. bei K als Mustergerät ein "S ... IC 100 ISDN" und zehn ZY-DESKMASTER ..." um gesamt brutto (20% USt) € 265,20. Laut Stempel wurde die Rechnung am selben Tag bezahlt.
Beleg 89: Mit Rechnung vom 14. März 2002 kaufte der Bw. bei K 200 Stück "S ... IC 100 ISDN" um brutto (20% USt) € 16.800,00. Laut Stempel wurde die Rechnung am selben Tag bezahlt.
Beleg 90: Mit Rechnung vom 13. März 2002 kaufte der Bw. bei einer Vertriebs-GmbH in Salzburg ein "... Elektromesser Sicherheits-Schiebe-Tastschalter" um brutto (20% USt) € 152,64. Die Rechnung enthält den handschriftlichen Vermerk vom selben Tag "Betrag dankend bar erhalten".
Beleg 91: Mit Rechnung vom 18. März 2002 kaufte der Bw. von einem Unternehmen in Niederösterreich einen TV-Tuner um brutto (20% USt) € 216,00. Auf der Rechnung ist mit dem selben Datum vermerkt "bezahlt".
Beleg 92: Mit Rechnung vom 17. Juli 2002 kaufte der Bw. von einer Handels-GmbH in 1220 Wien einen Waschtrockner um brutto (20% USt) € 401,28. Ein Formular "Rail-Express" vom 16. Juli 2002 enthält den Vermerk "Betrag erhalten".
Beleg 93: Mit Rechnung vom 23. September 2002 kaufte der Bw. von einer Computervertriebs-GmbH in 1230 Wien einen "19" S ... SM957p, mit BNC ..." samt Frachtspesen um brutto (20 % USt) € 292,91. Der Betrag wurde laut Schreiben eines Transportunternehmens vom 25. September 2002 mit Verrechnungsscheck bezahlt.
Beleg 94: Mit Rechnung vom 19. November 2002 kaufte der Bw. bei einem HiFi-Unternehmen in 1130 Wien einen Receiver um brutto (20% USt) € 525,00. Die Rechnung trägt den Vermerk "Betrag dankend erhalten".
Beleg 95: Mit Rechnung vom 13. Dezember 2002 kaufte der Bw. bei einem Unternehmen im selben Ort, in dem auch das Geschäft des Bw. liegt, ein Nokia 5210 um brutto (20% USt) € 140.00. Auf der Rechnung ist mit demselben Datum vermerkt "bar bezahlt".
Beleg 96: Mit Rechnung vom 18. Dezember 2002 kaufte der Bw. bei einem Elektromarkt in 1220 Wien ein "s ... WS 32 M 66VS" um brutto (20%) € 899,00. Laut Kassazettel vom selben Tag wurde der Betrag bar bezahlt.
Beleg 97: Mit Rechnung vom 29. Jänner 2003 kauft der Bw. bei einer Handels-GmbH in 1020 Wien eine Finecam S5 Kit (Kompakt-Digitalkamera) nach Abzug von Skonto per Nachnahme um brutto (20% USt) € 564,48.
Beleg 98: Mit Rechnung vom 25. Februar 2003 kaufte der Bw. bei einer Handels-GmbH in 1110 Wien einen DVD Video Player um brutto (20% USt) € 326,40, Zahlungsart netto fällig an Tag der Rechnungsausstellung.
Beleg 99: Mit Rechnung vom 6. März 2003 kaufte der Bw. bei einem Unternehmen in 1160 Wien zehn Bleiakkus um gesamt brutto (20% USt) € 118,56.
Beleg 100: Mit Rechnung vom 12. Mai 2003 kaufte der Bw. bei einem Elektrogeräte-Händler in Niederösterreich insgesamt sechs "... Platten" (drei Produktgruppen) um gesamt brutto (20% USt) € 121. Dazu existiert ein Nachnahmebeleg vom 14. Mai 2003.
Beleg 101: Mit Rechnung vom 15. Mai 2003 kaufte der Bw. bei einem anderen Elektrogeräte-Händler einen Einbauherd mit Kochmulde und eine Wandhaube Edelstahl um gesamt brutto (20% USt) € 1.820,45.
Beleg 102: Mit Rechnung vom 27. Juni 2003 kaufte der Bw. bei einem weitere Elektrogeräte-Händler einen Flaschenkühlschrank um brutto (20% USt) € 426,82. Die Rechnung enthält den Vermerk vom selben Tag "Betrag dankend erhalten".
Beleg 103: Mit Rechnung vom 7. Jänner 2004 kaufte der Bw. bei einem Unternehmen in 1180 Wien (Profi-Papierbearbeitung) Binderücken "Aufmachung 100" um brutto (20% USt) € 81.00. Die Rechnung enthält den Vermerk "Betrag dankend erhalten".
Beleg 104: Mit Rechnung vom 29. Jänner 2004 bezahlte der Bw. bei einem Unternehmen in 1210 Wien brutto (20% USt) € 107,81 für "Gerät d. äußere Einw. def., wurde getauscht". Die Rechnung trägt den Stempel "bezahlt + übernommen".
Beleg 105: Mit Rechnung "Barverkauf" vom 22. April 2004 bezahlte der Bw. bei einer Mobiltelefon-GmbH für ein HDC-8 Headset brutto (20% USt) € 32,90.
Der Bw. konnte somit nicht den Beweis erbringen, dass er außer der B-GmbH auch noch andere Lieferanten mit vergleichbar hohen Beträgen bar oder mit Scheck bei Übergabe der Ware bezahlte. Auf den Beleg 89 wurde bereits eingegangen und festgestellt, dass spätere Rechnungen der Firma K - offenbar nach Klärung der Bonität des Bw. - vom Bw. mittels Banküberweisung bezahlt wurden.
Weiters ist die Feststellung zu treffen, dass der Bw. seinerseits beim Weiterverkauf der Handys an die W-GmbH niemals bar oder mit Scheck bezahlt wurde sondern immer mit Banküberweisung auf sein Konto.
Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen (Rechnungen) ergibt sich weiters, dass der Bw. auch bei anderen Geschäften mit der W-GmbH mit Banküberweisung zahlte oder bezahlt wurde.
e) Geschäftsanschrift und Telefonnummern der B-GmbH:
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2014-W/04
- Stammnummer
- 29507
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF