Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0013-I/07
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens bei Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-I/07vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde der Bestraften vom 17. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. März 2007, StNr. Y ,
betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 5.Oktober 2006, SN X, wurde die Beschwerdeführerin
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 3.500,00, im Falle
deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bestraft. Die Verfahrenskosten wurden
mit € 350,00 bestimmt. Dieses Erkenntnis ist unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen. Auf dem Strafkonto der Beschwerdeführerin, StNr. Y,
haften derzeit insgesamt € 3.920,00 unberichtigt aus (Geldstrafe
€ 3.500,00, Kosten € 350,00, Säumniszuschläge
€ 70,00).
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2007 beantragte die
Beschwerdeführerin, die vom Spruchsenat festgesetzte Geldstrafe in Form
einer Ratenzahlung begleichen zu können. Begründet wurde dies mit dem
damals aushaftenden Konkurs und den damit verbundenen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten. Es könne derzeit eine Rate von € 50,00 pro Monat
bezahlt werden.
Mit Bescheid vom 15. März 2007 hat das Finanzamt
Innsbruck das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen. Gegen diesen Bescheid
richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde der
Bestraften vom 17. April 2007, in welcher abermals um Gewährung eines
Ratenplanes in Höhe von € 50,00 (monatlich) ersucht wurde und
wozu im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Konkursverfahren sei zwischenzeitlich erfolgreich
abgewickelt worden. Die Beschwerdeführerin sei bestrebt, die Strafe zu
tilgen. Dies sei jedoch in der derzeitigen Situation nicht in einem
überdurchschnittlichen Maß durchführbar, weil sie ja nicht
erneut in Schwierigkeiten geraten wolle. Sie bitte daher, den Neustart durch die
Gewährung der vorgenannten Raten zu erleichtern.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die
Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie
der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung
von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist demnach
sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages als auch das Vorliegen
einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabenpflichtigen.
Die Anwendbarkeit des § 212 BAO auf Geldstrafen
besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen Entrichtung
verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig
verbundene und gewollte Härte hinausgeht. Zwar normiert die Vorschrift des
§ 212 Abs. 1 BAO als Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung
von Zahlungserleichterungen auch den Umstand, dass die Einbringlichkeit des
aushaftenden Betrages durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die
Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die
Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime
des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des
§ 172 Abs. 1 FinStrG aber nur "sinngemäß". Da die
Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der
Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein
Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die
sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem
Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung
strafbarer Handlungen abhalten soll (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084).
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine
Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat
daher die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem
Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Konkretes Vorbringen zu ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht
erstattet. Im gegenständlichen Erkenntnis des Spruchsenates vom 5.Oktober
2006 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin geschieden ist und
keine Sorgepflichten hat. Sie hat derzeit praktisch kein Einkommen und lebt von
der Rente ihrer Mutter. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom
13. Juni 2007 zu Aktenzeichen Z wurde der am 2. Februar 2007
angenommene Zwangsausgleich bestätigt.
Mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, die
angebotenen Raten von € 50,00 seien im Verhältnis zur Höhe
des Rückstandes zu niedrig, ist die Finanzstrafbehörde erster Instanz
im Recht. Der Behörde steht es zwar frei, losgelöst von den
Wünschen der Antragstellerin Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den
gestellten Antrag zu gewähren und die Entrichtung der Geldstrafe in Raten
in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam
zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin
bei Anspannung aller ihrer Kräfte erhalten bleiben würde. Für die
Höhe der Raten ist - bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die
sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine
"bequeme" Ratenzahlung mit monatlichen Raten von € 50,00 dem
Strafzweck zuwider liefe.
Die Behörde ist nicht gehalten von sich aus zu
prüfen, ob höhere als die beantragten Raten bezahlt werden
können, wenn im Hinblick auf das Einkommen im Vergleich zu den
Zahlungsverpflichtungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen (VwGH
21.1.2004, 2001/16/0371). Solche Anhaltspunkte liegen im Hinblick auf die
aktenkundigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Beschwerdeführerin nicht vor.
Angesichts der Umstände, dass die Abstattung der
Geldstrafe bei den angebotenen Minimalraten von € 50,00 fast
6 Jahre in Anspruch nehmen würde und die Beschwerdeführerin
derzeit faktisch keine Einkünfte bezieht, erscheint es im Lichte der
aktenkundigen schlechten wirtschaftlichen Situation im Rahmen des Ermessens
nicht vertretbar, Raten in von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen
Höhe von € 50,00 oder selbst geringfügig höhere Raten
bescheidmäßig festzusetzen. Die Bewilligung von derart geringen Raten
würde weder dem Strafzweck ausreichend Geltung verschaffen noch die
Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum
gewährleisten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-I/07
- Stammnummer
- 29202
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF