Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0924-W/07
1. Kein Werbungskostenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit eines Pensionisten. 2. Grundsatz von Treu und Glauben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0924-W/07vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit eines Pensionisten (hier: Tätigkeit in diversen Fachgremien technischer Ausrichtung), die mit keinerlei Einnahmen in Zusammenhang steht, ist ein Werbungskostenabzug (hier: für EDV-Ausstattung (Notebook, Printer), Reise als Delegierter) nicht möglich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2006
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist; er bezog im
streitgegenständlichen Jahr 2006 ausschließlich
Pensionseinkünfte von der V-Anstalt. In seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2006 machte er unter der Kennzahl 719
("Arbeitsmittel") einen Betrag von 367,94 € an Werbungskosten geltend.
Dieser Betrag wurde vom Finanzamt im diesbezüglichen
Einkommensteuerbescheid, der am 26. Februar 2007 erging, nicht
gewährt; begründend führte die Abgabenbehörde
I. Instanz dazu aus, dass bei Pensionisten ein Werbungskostenabzug
gemäß
§ 16 EStG 1988 nicht anerkannt werden
könne.
Dagegen berief der Bw.: Er erhebe gegen den oa.
Einkommensteuerbescheid vollinhaltlich Einspruch, da es nicht möglich
gewesen sei, diverse Unklarheiten betreffend absetzbare Werbungskosten (zB.
Kosten für seinen PC, für Reiseaufwendungen etc.) telefonisch einer
Klärung zuzuführen. Die Reiseaufwendung betreffend müsse
allerdings festgehalten werden, dass diese in seinem Antrag nicht enthalten
gewesen sei. Um seine Angaben transparenter zu machen, reiche er folgende
Ergänzungen und Beilagen nach:
a) EDV-Arbeitsplatz (Computer etc.):
Aus mehreren Gründen habe der Bw. im April 2005 (also
ein Monat vor seiner Pensionierung) beschlossen, sich ein Notebook, einen
Printer etc. anzuschaffen, da sein ehemaliger Arbeitgeber nicht bereit gewesen
sei, ihm dieses Equipment zu akzeptablen Bedingungen zu überlassen. Bevor
er dies getan habe, habe er natürlich beim Finanzamt angerufen, wie es mit
der Abschreibung ausschaue usw. Die AfA für die Jahre 2006 und 2007 (in
seinem Fall 367,94 €) sei nicht nur im Einkommensteuerbescheid
für 2005 eingetragen, sondern sei sogar während einer
persönlichen Vorsprache am do. Finanzamt nochmals handschriftlich
festgehalten worden. Diese Vorsprache sei im Frühjahr 2006 erfolgt, also zu
einem Zeitpunkt, wo er schon ein knappes Jahr in Pension gewesen sei. Ohne
Anschaffung des oa. Equipments wäre es dem Bw. weder möglich gewesen,
sein Aufgabengebiet bei seinem ehemaligen Arbeitgeber gleitend zu
übergeben, noch in diversen nationalen regionalen und internationalen
Fachgremien als Experte weiter mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit erfolge
ehrenamtlich und werde nicht entlohnt; dort arbeiteten hoch qualifizierte
Spezialisten quasi ehrenamtlich.
b) Reiseaufwendungen:
Im September 2006 habe er an der Y-Generalversammlung in
Berlin als AT-Delegierter teilgenommen; diese Reise stehe in engem Zusammenhang
mit der oa. Verbandstätigkeit. Der Aufwand dafür habe rund
1.000,00 € betragen (diesbezüglich verwies der Bw. auf zwei der
Berufung angeschlossene Beilagen (S 9f./2006 Arbeitnehmerveranlagungsakt),
darunter eine Reservierungsbestätigung des A-Hotels vom 26. Juni
2006). Eine Mitarbeit bei W, X, Y, Z usw. sei ehrenamtlich und sei auch
während seiner Dienstzeit ehrenamtlich gewesen; soviel zur Frage des
Finanzamtes, ob diese Tätigkeit mit einem Einkommen verbunden sei. In
diesen Gremien würden zB. Europanormen für die Informationstechnik,
die Errichtung von WANs und LANs usw. erarbeitet. Diese Arbeit sei im
öffentlichen Interesse und im Einklang mit der rechtlichen Situation in
Österreich (zB. dem Elektrotechnikgesetz).
Derartige Tätigkeiten könnten nicht ohne moderne
Arbeitsmittel (EDV) und ohne ständige Weiterbildung (Fachzeitschriften,
Bücher, Seminare...) erfolgen. Es sei nicht einzusehen, dass zB. ein
Berufstätiger derartige Ausgaben einkommensteuersenkend geltend machen
könne und ein Pensionist nicht, da auch die im Berufsleben stehenden
Mitglieder für ihre Tätigkeit dortselbst nichts bekämen. Im
weitesten Sinne könnten die Auslagen des Bw. auch als "Weiterbildung"
(lebenslanges Lernen) betrachtet werden. Der Bw. erwarte einen entsprechend
korrigierten Einkommensteuerbescheid und keine Belehrung über die Auslegung
des EStG. Das Finanzamt sei keine Rechtsanwaltskanzlei; allenfalls sei es jedoch
angewiesen, rasch, dynamisch und bürgernahe zu entscheiden.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das
Rechtsmittel am 27. März 2007 der Abgabenbehörde II. Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 1. und
4. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bw. im
Jahr 2006 ausschließlich Pensionseinkünfte von der V-Anstalt bezogen
hat und dass er in diesem Zeitraum für diverse Fachgremien technischer
Ausrichtung (W, X, Y, Z) ehrenamtlich
tätig war; dass diese Tätigkeit
ehrenamtlich war und daher
nicht entlohnt wurde, hat der Bw. in
seiner Berufung selbst ausdrücklich angeführt (siehe oben; auch
handelt es sich bei dieser Mitarbeit um kein Ehrenamt, das mit der beruflichen
Tätigkeit des Bw. zusammenhängt (die Aufwendungen stehen in keinem
Zusammenhang mit Funktionen in Berufsvertretungen), da sich der Bw. bereits in
Pension befindet). Fest steht weiters, dass beim Bw. die von ihm genannten
Aufwendungen (Computer, Reisen) aus dieser Tätigkeit tatsächlich
angefallen sind.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden:
Wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des
§ 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 (siehe oben) ergibt, sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen; sie setzen
somit das Vorhandensein von Einnahmen
voraus. Dies folgt auch aus § 16 Abs. 1 4. Satz
EStG 1988, wonach Werbungskosten bei der
Einkunftsart abzuziehen sind, bei der
sie erwachsen sind: Einkünfte (als Nettogröße von
Betriebseinnahmen abzüglich
Betriebsausgaben bzw. Einnahmen
abzüglich Werbungskosten) sind nur bei Zufluss von
Einnahmen denkbar (vorweggenommene oder
nachträgliche Werbungskosten liegen im hier zu beurteilenden Fall nicht
vor).
Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine
rein ehrenamtliche Tätigkeit des
bereits pensionierten Bw. vor; er erzielt aus seiner Mitarbeit in diversen
Fachgremien keine Einnahmen. Der
Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass - wie der Bw. in seiner
Berufung ausführt - derartige Tätigkeiten nicht ohne moderne
Arbeitsmittel (EDV) und ohne ständige Weiterbildung erfolgen können;
er stellt auch nicht in Abrede, dass dem Bw. die von ihm genannten Aufwendungen
aus dieser Tätigkeit tatsächlich erwachsen sind; allerdings ist auf
Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 16 Abs. 1 EStG
1988 (siehe oben) diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten zu
versagen.
Zu prüfen bleibt, ob aus den Ausführungen des
Bw., er habe noch vor der Anschaffung seines Notebooks, Printers etc. beim
Finanzamt angerufen, "wie es mit der Abschreibung ausschaue usw.", und die AfA
für die Jahre 2006 und 2007 (367,94 €) sei "nicht nur im
Einkommensteuerbescheid für 2005 eingetragen", sondern sei sogar
während einer persönlichen Vorsprache am do. Finanzamt nochmals
handschriftlich festgehalten worden (diese Vorsprache sei im Frühjahr 2006
erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er schon ein knappes Jahr in Pension
gewesen sei), für sein Berufungsbegehren etwas zu gewinnen ist:
Mit diesen Ausführungen spricht der Bw. den Grundsatz
von Treu und Glauben an, der auch im Abgabenrecht zu beachten ist (Ritz, BAO,
3. Auflage, § 114 Tz 6):
Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das
Legalitätsprinzip (Art. 18
B-VG) grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere
jener von Treu und Glauben, ist (Ritz, § 114 Tz 7, mit
Judikaturnachweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist bei
Ermessensentscheidungen und - nach
überwiegender Auffassung - bei der
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
zu berücksichtigen; die Anwendung von Treu und Glauben setzt somit einen
Vollzugsspielraum voraus (vgl. Ritz,
§ 114 Tz 8; dem Grundsatz von Treu und Glauben wird ua. bei der
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO, bei der Ermessensübung
für die amtswegige Wiederaufnahme (§ 303 Abs. 4 BAO) und bei
Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO Bedeutung zukommen, ebenso etwa
bei der im Ermessen liegenden Haftungsinanspruchnahme (Ritz, § 114
Tz 12, mit Literatur- und Judikaturnachweisen)). Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (Nachweise bei Ritz, § 114 Tz 9)
schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das
Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer
unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die
Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und
Glauben setzt insbesondere voraus, dass die erteilte Auskunft nicht offenkundig
unrichtig ist (vgl. Ritz, § 114 Tz 11).
Im gegenständlichen Fall liegt jedoch eine solche
offenkundig unrichtige Auskunft vor; nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ist bei einer ehrenamtlichen
Tätigkeit eines Pensionisten, die mit keinerlei Einnahmen in Zusammenhang
steht, ein Werbungskostenabzug nicht möglich (siehe oben). In Anwendung des
Legalitätsprinzips ist somit im hier zu beurteilenden Fall eine Zuerkennung
von Werbungskosten zwingend zu versagen, die Entscheidung der Behörde liegt
weder in deren Ermessen noch liegt der Fall einer Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe vor (ein Vollzugsspielraum der Behörde ist nicht gegeben).
Für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben verbleibt somit im
gegenständlichen Fall kein Raum (zumal der Bw. in seiner Berufung selbst
ausführt, die persönliche Vorsprache am Finanzamt sei im Frühjahr
2006 erfolgt (auch der Einkommensteuerbescheid für 2005, auf den sich der
Bw. bezieht, erging erst am 31. März 2006), also zu einem Zeitpunkt,
als er seine EDV-Ausstattung bereits angeschafft hatte).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
20. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 vierter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkommensteuerArbeitnehmerveranlagungPensionistEinnahmenEinkunftsartWerbungskostenArbeitsmittelEDVComputerPCNotebookPrinterAbschreibungAfAReiseaufwendungenEhrenamtehrenamtliche TätigkeitGrundsatz von Treu und GlaubenLegalitätsprinzipErmessensentscheidungAuslegung unbestimmter RechtsbegriffeVollzugsspielraumoffensichtlich unrichtige Auskunft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0924-W/07
- Stammnummer
- 28031
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF