Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2065-W/05
Entstehung der Steuerschuld bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung, welche einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde zugrunde gelegt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2065-W/05vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verlassenschaftsbehörde ist an die gerichtliche Feststellung der Erbenqualität gebunden. Die Abgabenbehörde ist also mit Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren abgegebene, vom Gericht angenommene und der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde zugrunde gelegten Erbantrittserklärung gebunden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 6. August 2004 (zugestellt am 30. September 2005)
wurde gegenüber dem Bw. die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8
Abs.5 ErbStG im Betrage von € 1.388,78 (3,5% vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten Wert der ihm eingeantworteten Grundstücke idHv. S
546.000,00.-) vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der
Begründung, er habe das Einverständnis zur Annahme der Erbschaft in
der gegenständlichen Form nie erteilt. Die verfahrensgegenständlichen
Grundstücke wären nie auf seinen Namen eingeantwortet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 18. Oktober 2005 wurde diese Berufung
als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass
lt. Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes A. vom 28. Mai 2004 dem
Bw. der gesamte Nachlass aufgrund des Testamentes vom 31. Oktober 1981
und der bedingten Erbserklärung eingeantwortet worden wäre.
Gemäß
§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG würde als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb durch Erbanfall gelten und gemäß
§§ 6
Abs.1 Z 1,13 Abs.1 ErbStG wäre damit die Steuerpflicht für den
gesamten Erbanfall gegeben.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde erster
Instanz. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des Erbschaftssteuerbescheides
und erklärte dazu, dass er über seinen ausgewiesenen Vertreter dem
Verlassenschaftsverwalter ausdrücklich bekannt gegeben habe, dass er die
Verlassenschaft aufgrund unrichtiger Verbindlichkeiten in der Form nicht annehme
und zur Berichtigung aufgefordert habe. Weder wäre bis dato eine
Einantwortungsurkunde vorgelegt worden, noch wären die Verbindlichkeiten
berichtigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Sinne des § 1 Abs.1 Z 1 Erbschaftssteuergesetz
1995, BGBl 1955/141 ( ErbStG), unterliegt der Erwerb von Todes wegen der
Erbschaftssteuer.
Gemäß
§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund
eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 6 Abs.1 ErbStG ist die
Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zum
Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Eintrittes der
Steuerpflicht ein Inländer ist.
Gemäß Abs.2 leg.cit. gelten als Inländer
österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 8 Abs.5 ErbStG darf die sich nach
den Abs. 1, 2 und 4 ergebende Steuer nicht weniger als 3,5 v.H des Wertes der
erworbenen Grundstücke betragen, wenn die Grundstücke anderen Personen
als dem Ehegatten, einem Kind, einem Enkelkind, einem Stief- Wahl- oder
Schwiegerkind zugewendet wurden.
Gemäß
§ 12 Abs.1 lit.a erster Halbsatz
ErbStG entsteht bei Erwerben von Todes wegen die Steuerschuld mit dem Tod des
Erblassers.
Gemäß
§ 13 Abs.1 ErbStG ist Steuerschuldner
der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer
Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung beschwerte.
Der Erwerb durch Erbanfall ist nur dann verwirklicht, wenn
der Erwerb auf ein Erbrecht, sohin auf einen der Berufungsgründe des §
533 ABGB beruht (VwGH 19. Mai 1988, 97/16/0080,86/16/0255). So auch
auf den in § 533 ABGB angeführten Berufungsgrund des
Testaments.
Nach der ständigen höchstgerichtlichen
Rechtssprechung entsteht nach Maßgabe der grundsätzlichen Bestimmung
des § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen
durch den mit dm Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern
er vom Anfall durch Abgabe einer Erbserklärung Gebrauch macht.
Der Begriff der Erbserklärung wurde durch Artikel I Z
38 des Familien und Erbrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl I 2004/58 mit
Wirkung vom 1. Januar 2005 durch den- im Außerstreitgesetz-
gebrauchten Begriff "Erbantrittserklärung" ersetzt. Der berufene Erbe hat
im Verlassenchaftsverfahren die Erbantrittserklärung, das ist die
gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene einseitige und unwiderrufliche
Erklärung eine Erbschaft anzunehmen.
Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der Einantwortung,
also mit der Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben
(§ 979 ABGB).
Die Einantwortung ist der konstitutive Beschluss des
Verlassenschaftsgerichtes, der mit Eintritt seiner formellen Rechtskraft den
Erbschaftsbesitz auf den Eingewiesenen überträgt.
Die Verlassenschaftsbehörde ist an die gerichtliche
Feststellung der Erbenqualität gebunden (VwGH 25. Juni 1992,
91/16/0045). Die Abgabenbehörde ist also mit Ausnahmen wie Erbschaftskauf
oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren abgegebene, vom Gericht
angenommene und der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde zugrunde gelegten
Erbantrittserklärung gebunden (VwGH v. 21. Dezember 1992,
88/16/0128, 16. Dezember 1993, 88/16/0235, 26. Januar 1995,
89/16/0149).
Im gegenständlichen Fall wurde im
Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in den Verlassenschaftsakt des
Bezirksgerichtes A, nach der am 30. November 2001 verstorbenen E.A.
Einsicht genommen. Dabei wurde nachstehendes festgestellt:
Vom Bw. wurde am 22. August 2003 gegenüber dem
Gerichtskommissär eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Mit Eingabe
vom 28. August 2003 hat der Bw., durch seinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter, diese Erklärung dahingehend ergänzt, dass diese
aufgrund des Testamentes vom 31. Oktober 1980 der am 30. November 2001
verstorbenen E.A. zum gesamten Nachlass erfolgt ist und dass auf
Gläubigervokation und weiteres auf Schätzung der
nachlassgegenständlichen Liegenschaften verzichtet werde.
Am 8. Oktober 2003 wurde seitens des Bw., durch seinen
ausgewiesenen Vertreter, die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses
gemäß
§§ 810 ABGB, 145 AußStrG beantragt.
Nach dem, von dem ausgewiesenen Vertreter des Bw.
unterfertigten, Protokoll zu der am 17. Februar 2004 beim Bezirksgericht A
durchgeführten Verlassenschaftsabhandlung, wurde das Inventar mit Aktiva
idHv € 44.583,26.- (wobei gemäß den Feststellungen des
zuständigen Finanzamtes die dreifachen Einheitswerte der vererbten
Liegenschaftshälften mit € 17.114,46.-, € 22.564,92.-
beziffert wurden), und mit Passiva idHv. € 1.245.407,16.- errichtet, sowie
die Nachlassüberschuldung festgestellt. Es wurde beantragt, das Inventar zu
Gericht anzunehmen und festgestellt, dass die letztwillige Anordnung durch die
Abgabe der Erbserklärung erfüllt ist. Letztlich wurde vom
ausgewiesenen Vertreter, namens des Bw., die Einantwortung des Nachlasses
beantragt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes A. vom 28. Mai 2004
wurde das Inventar zu Gericht genommen. Die Einantwortungsurkunde wurde am
gleichen Tage erlassen und darin festgestellt, dass dem Bw. der Nachlass der am
30. November 2001 mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung
verstorbenen E.A., aufgrund des Testamentes vom 30. Oktober 1980 und dessen
zum ganzen Nachlass abgegebenen, zu Gericht genommenen bedingten
Erbserklärung, eingeantwortet wird.
Diese Urkunde wurde dem Vertreter des Bw. am 9. Juni
2004 rechtswirksam zugestellt und ist am 15. Juli 2004 rechtskräftig
geworden.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhaltes, wird von der
gefertigten Behörde, im Hinblick auf die vorstehend angeführte
Bindungswirkung der Abgabenbehörde an die gerichtliche Feststellung der
Erbenqualität, weiterhin davon ausgegangen, dass der Bw. vom Anfall durch
die Abgabe einer Erbantrittserklärung, welcher der mittlerweile
rechtskräftigen Einantwortungsurkunde zugrunde gelegt wurde, Gebrauch
gemacht hat.
Da es sich zumindest bei der Erblasserin um eine
Inländerin ISd. § 6 Abs.2 ErbStG gehandelt hat, ist die Steuerpflicht
für den gesamten Erbanfall gegeben und für den Bw., als Erwerber, die
Steuerschuld gemäß
§§ 12 Abs.1, 13 Abs.1 ErbStG mit dem Tod
der Erblasserin entstanden.
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass
unter einer bedingten Erbantrittserklärung die Annahme der Erbschaft mit
Haftungsbeschränkung verstanden wird. Somit haftet der Erbe zwar mit seinem
ganzen Vermögen, aber nur bis zum Werte der ihm zugekommenen
Verlassenschaft. Das bedeutet aus erbschaftssteuerrechtlicher Sicht jedoch
nicht, dass ein Erwerber, aufgrund seiner, lediglich bedingten,
Erbantrittserklärung, nicht als Steuerschuldner anzusehen ist.
Im gegenständlichem Fall liegt- unbestrittener
Weise-eine Nachlassüberschuldung vor. Diese wurde auch vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern im bekämpften Bescheid bei der
Ermittlung einer sich gemäß
§ 8 Abs.1, 2 u.4 ergebenden Steuer
festgestellt.
Bei der gemäß
§ 8 Abs.5 ErbStG
vorgeschriebenen Erbschaftssteuer handelt es sich um die vom Wert des erworbenen
Grundstückes bzw. Grundstückanteiles vorzuschreibende Mindeststeuer,
welche unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn- so wie im
gegenständlichen Fall- der Nachlass infolge von Überschuldung zu
keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlass
Liegenschaften nicht gehörten (VwGHv.27. Juni 1991,
90/16/0097).
Das bedeutet, dass gegenüber dem Bw. aufgrund der ihm
zugewendeten Grundstücksanteile das Grunderwebsteueräquivalent trotz
Nachlassüberschuldung in der Höhe von 3,5 v.H. des Wertes der
erworbenen Grundstücksanteile zur Vorschreibung zu bringen war.
Die Erbschaftssteuer wurde daher im bekämpften
Bescheid zu Recht in der Höhe von 3,5% des, iSd § 19 Abs.2 ErbStG,
steuerlich maßgeblichen Wertes der geerbten Liegenschaftshälften (=
Hälfteanteile der dreifachen Einheitswerte: € 17.114,76 +
€ 22.564,92.- = € 39.679,38.- = S 546.000,17) unter Beachtung der
Rundungsvorschriften gemäß
§§ 28 ErbStG, 204 BAO im Betrage
von € 1.388,78.- festgesetzt.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung daher
der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
20. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Erbenqualitätbedingte ErbserklärungErbantrittserklärungEinantwortungsurkundeAbhandlungsverfahrenVerlassenschaftsverfahrenMindeststeuerGrunderwerbsteueräquivalent
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2065-W/05
- Stammnummer
- 27995
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF