Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0616-I/06
Ermessen bei Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0616-I/06vom 31.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Kalkulationsdifferenz die nach § 184 BAO vorgesehene Schätzung
der Grundlagen für die Abgabenerhebung aus (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033;
VwGH 24.11.1993, 92/15/0091). Abgesehen davon, wäre der Betriebsprüfer
auf Grund der vorliegenden Unterlagen auch gar nicht in der Lage gewesen,
fehlende oder falsche Losungen oder Kassenfehlbeträge festzustellen, wenn
vom Berufungswerber seine Getränkeerlöse nicht tagesbezogen erfasst
und aufgezeichnet sowie Unterlagen über die gruppenweise vorgenommene
Zusammenfassung von Tageslosungen nicht geführt bzw. nicht vorgelegt
wurden.
2.) Prüfung der Ermessensentscheidung:
Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage ist ein
weiteres maßgebliches Kriterium für die Entscheidungsfindung das
Ermessen. Im gegenständlichen Fall bedarf es sohin der Klärung der
Frage, ob das (zu treffende) jeweilige Ausmaß der Abweichungen der
Bescheidsprüche der gemäß
§ 299 BAO mit den
Aufhebungsbescheiden zu verbindenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände als wesentliche oder als lediglich
geringfügige Änderung im Vergleich zu den aufgehobenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden (mit Ausfertigungsdatum 22. Juni 2005) zu
beurteilen ist.
Wie bereits oben ausführlich dargelegt erachtet der
Referent im Hinblick auf die dargestellten Mängel eine
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde dem Grunde nach für
gegeben, da die Mängel ein Ausmaß angenommen haben, welche nur im
Wege einer Schätzung durch einen Sicherheitszuschlag ein dem Ziel einer
möglichst richtigen Abgabenerhebung nahe kommendes Ergebnis
ermöglichen.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages
(Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer
Schätzung (VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113; VwGH
25.2.2004, 2000/13/0050, 0060, 0061; VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019). Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.2.1999,
96/15/0050) ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine
Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von
denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In
Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene
Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von
Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Sicherheitszuschläge
können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen Größen,
beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder
auch an den Umsätzen orientieren. Handelt es sich bei den eine
Schätzungsberechtigung begründenden Fehlern jedoch nicht um Fehler,
die ihrer Art, Zahl und Tragweite nach auf die Unzuverlässigkeit der
Buchführung überhaupt, sondern lediglich auf punktuelle
Unrichtigkeiten mit begrenzter Tragweite schließen lassen, geht es also um
Fehler, die nicht die Aussagekraft der Bücher und deren Ergebnis insgesamt
in Frage stellen, also bei Mängeln, die in ihren Auswirkungen klar
abgrenzbar sind, ist diesem im Ausmaß seiner mutmaßlichen Wirkung
auf das Ergebnis zu begegnen und wird mit Teil- oder
Ergänzungsschätzungen das Auslangen zu finden sein (VwGH 26.5.1961,
1216/58; VwGH 18.10.1963, 2033/61; Stoll, BAO Kommentar, 1921,
1928f).
Im vorliegenden Fall betrafen die von der
Abgabenbehörde festgestellten formellen Mängel ausschließlich
die Kassabuchführung und Erlöserfassung betreffend den
Getränkeausschank; diesbezügliche bzw. vergleichbare Feststellungen
betreffend die restlichen Dienstleistungserlöse des Berufungswerbers (ua.
Erlöse Pensionen und Erlöse Pferde) wurden von der Abgabenbehörde
nicht getroffen oder behauptet. Da sich sohin laut Aktenlage die einen
Sicherheitszuschlag begründenden formellen Mängel auf einen
begrenzbaren Bereich der Aufzeichnungen beschränken, liegt damit auch keine
generelle Unzuverlässigkeit der Buchführung vor, sondern bezieht sich
diese lediglich auf die Kassabuchführung Getränke und die
Erlöserfassung Getränke und damit auf punktuelle Unrichtigkeiten der
Buchführung mit geringer begrenzter Tragweite. Entgegen der Auffassung der
Abgabenbehörde, welche eine Berechnung des Sicherheitszuschlages auf Basis
der Gesamtdienstleistungserlöse des Berufungswerbers im Betrag von
486.715,72 € für zutreffend erachtet, vertritt der Referent daher
die Auffassung, dass bei Verhängung eines Sicherheitszuschlages mit einer
Teilschätzung unter Zugrundelegung der Erlöse Getränke
(48.265,84 € laut Gewinn- und Verlustrechnung vom 1. November
2001 bis 31. Oktober 2002) das Auslangen zu finden wäre.
Was die Höhe des Sicherheitszuschlages betrifft, so
erachtet der Referent die obigen formellen Mängel der Aufzeichnungen in
Verbindung mit der fehlenden Überprüfbarkeit der steuerlichen
Aufzeichnungen als derartig schwerwiegend, als dass hierdurch die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von fünf
Prozent der vom Berufungswerber erklärten Erlöse Getränke
gerechtfertigt ist. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sieht der Referent
im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof bei mangelhafter Buchführung
bestätigten Sicherheitszuschlägen (VwGH 1.7.2003, 2001/13/0132; VwGH
10.3.1994, 93/15/0168) den von der Abgabenbehörde getroffenen
Sicherheitszuschlag in Höhe von fünf Prozent der Bemessungsgrundlage
als angemessen und rechtmäßig an.
Dem Vorbringen, die verhängte prozentuelle Höhe
der Sicherheitszuschläge im Ausmaß von fünf Prozent seien
unverhältnismäßig, kann sohin nicht gefolgt werden, zumal im
vorliegenden Fall weder auf den Umstand, dass die ursprünglich vom
Finanzamt erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002
(mit Ausfertigungsdatum 22. Juni 2005) keinen Sicherheitszuschlag
beinhalteten, noch darauf, dass die vom Finanzamt verhängten
Sicherheitszuschläge der Jahre 2000 und 2001 lediglich 2 % bzw.
1,5 % betrugen, abzustellen wäre.
Die Sicherheitszuschläge würden sich demnach wie
folgt berechnen, wobei auf das Aufteilungsverhältnis des
Sicherheitszuschlages auf die Umsatzsteuersätze zehn und zwanzig Prozent
laut den bekämpften Bescheiden, welche auf Grundlage der bisherigen
Erklärungen vorgenommen und vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen
wurden, verwiesen wird:
[Grafik]
Wie bereits dargelegt verlangt die für die
Entscheidung über eine Bescheidaufhebung erforderliche
Interessensabwägung nach § 20 BAO die Bedachtnahme auf Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände. Da eine die konkreten Umstände außer Acht
lassende oder eine schematisierende Betrachtungsweise dem Wesen des Ermessens
nicht entsprechen würde, müssen bei der Beurteilung sowohl die
absolute als auch die relative Komponente berücksichtigt werden. Die bei
der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende in sich schließende
Zweckmäßigkeitskomponente spricht bei Geringfügigkeit der
Auswirkungen für eine Abstandnahme von einer Aufhebung. Eine Aufhebung
dürfte somit bei richtigem Ermessensverständnis (vor allem
Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit) nicht verfügt
werden, wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut und relativ gesehen
bloß geringfügig sind. Die (normativ unbestimmte, praktisch allgemein
abstrakt nicht festlegbare) "Geringfügigkeit" einer
möglichen Änderung wird von der Rechtsprechung als absolute
Größe aber auch als relative Größe gesehen, letztere in
ihrem Verhältnis zum gesamtbetraglichen Ergebnis des bisherigen Bescheides,
um dessen Beseitigung es geht (Stoll, Ermessen im Steuerrecht², 286f,
2001). Der Verwaltungsgerichtshof erachtete im Erkenntnis vom 12.4.1994,
90/14/0044, Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von
jeweils unter 1 % als relativ geringfügig bzw. unbedeutend.
Aus obiger Aufstellung ergibt sich, dass die Vorschreibung
von Sicherheitszuschlägen Gewinn- bzw. Umsatzsteueränderungen von
jeweils unter 1 % zur Folge hätten und diese somit in relativer
Hinsicht als geringfügig anzusehen wären. Nach Auffassung des
Referenten wären obige Änderungen jedoch auch in absoluter Hinsicht
bei gebotener Betrachtung der realen Lebensverhältnisse (der
gesellschaftlichen und ökonomischen Gegebenheiten in ihrer Gesamtheit) als
unbedeutend und geringfügig zu beurteilen, da die vorzuschreibenden
Steuerbeträge auch bei Beurteilung des Absolutheitskriteriums nur von
geringem Ausmaß wären.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass die
Fehlerhaftigkeit der von der Abgabenbehörde aufgehobenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden 2002 (beide mit dem Ausfertigungsdatum 22. Juni
2005) sowohl in absoluter als auch relativer Betrachtungsweise derart gering
anzusehen ist, als dass hierdurch im Rahmen der Ermessensentscheidung keine
Aufhebung dieser gemäß
§ 299 BAO für zulässig
erachtet werden könnte. Da die gemäß
§ 299 Abs. 2
BAO mit den Aufhebungsbescheiden zu verbindenden Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2002 (unter Zugrundelegung des
berichtigten Sicherheitszuschlages) lediglich geringfügig von den bisher im
Rechtsbestand befindlichen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 2002 (beide mit
Ausfertigungsdatum 22. Juni 2005) abweichen würden, kann sohin
für den Referenten im vorliegenden Fall keine Berechtigung der
Abgabenbehörde zu einer Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
erblickt werden.
Die vom Berufungswerber bekämpften Bescheide über
die Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002
gemäß
§ 299 BAO (beide mit Ausfertigungsdatum 7. Juni
2006) ergingen sohin zu Unrecht, weshalb der Berufung Folge zu geben ist und
diese ersatzlos aufzuheben sind.
c) Berufung gegen die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002:
Durch die Aufhebung der aufhebenden Bescheide tritt das
Verfahren gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO wiederum in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO)
befunden hat. Die Aufhebung der aufhebenden Bescheide beseitigt die von den
Aufhebungsbescheiden zwingend abgeleiteten Bescheide (somit bei unlösbarem
rechtlichem Zusammenhang) aus dem Rechtsbestand (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 62 zu
§ 299).
Die bekämpften Umatz- und Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 2002 (beide mit Ausfertigungsdatum 7. Juni 2006)
gehören somit ex lege nicht mehr dem Rechtsbestand an. Wird ein mit
Berufung angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben, so wird die Berufung
unzulässig. Sie ist als unzulässig geworden zurückzuweisen (Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 12 zu
§ 273).
Die streitgegenständliche Berufung vom 4. Juli
2006 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002,
beide mit Ausfertigungsdatum 7. Juni 2006, war demzufolge
zurückzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Jänner 2007
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Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0616-I/06
- Stammnummer
- 26141
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF