Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0616-I/06
Ermessen bei Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0616-I/06vom 31.01.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei keine Aufhebung idR dann vorzunehmen ist, wenn die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides nur geringfügig ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Berufung gegen die Aufhebungsbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide Folge gegeben, da die gemäß § 299 Abs. 2 BAO mit den Aufhebungsbescheiden zu verbindenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden (nach einer vorzunehmenden Berichtigung des Ausmasses des Sicherheitszuschlages) nur (mehr) geringfügig von den bisher im Rechtsbestand befindlichen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden abweichen würden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch die
Steuerberaterin, vom 4. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 7. Juni 2006 betreffend
Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299 BAO betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2002 sowie Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2002 nach der am 12. Dezember 2006 in
6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
über die Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das
Jahr 2002 gemäß
§ 299 BAO wird Folge gegeben.
Die Bescheide über die
Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 werden
ersatzlos aufgehoben.
Die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 (beide mit Ausfertigungsdatum
7. Juni 2006) scheiden aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen diese
Bescheide wird gemäß
§ 273 BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist protokollierter Einzelkaufmann
(Firma zu FN) und ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG
1988. Der Steuerpflichtige betreibt das Hotel. Die Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2002 wurden vom Finanzamt antrags- und
erklärungsgemäß bescheidmäßig veranlagt (vgl. Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 mit Ausfertigungsdatum
4. Juni 2004).
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Buch- und
Betriebsprüfung zur ABp.Nr. tätigte der Betriebsprüfer ua.
nachfolgende Feststellungen (vgl. Bericht gemäß
§ 150 BAO
über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 21. Juni 2005 in
Verbindung mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung
gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO anlässlich der
Außenprüfung vom 4. Mai 2005, beide zu ABp.Nr.):
Tz. 1
Formelle
Mängel:
A)
Kassabuch
1)
Das Kassabuch wurde für die Prüfungsjahre 2000 - 2001 -
2002" vom
Berufungswerber "mittels EDV
geführt. Als Grundlage für die Kassenbucheintragungen dienten die
monatlichen Losungsblätter, in denen die Betriebseinnahmen erfasst worden
sind. Die Erlöse lt. Registrierkasse wurden in diese Losungsblätter in
der Hauptsaison im Abstand von 4 - 6 Tagen, in der Nebensaison in noch
größeren Abständen,
eingetragen.
Die
laufenden Bareinnahmen - Getränke - Küchenerlöse etc.
- sind im Kassabuch täglich zu erfassen und nicht in Abständen
von mehreren
Tagen.
Auf
Grund vorangeführter Vorgangsweise kann nicht mehr von einer
ordnungsgemäßen Kassenführung gesprochen werden. Der
tatsächliche Ist-Kassenstand kann dadurch nicht mehr mit dem
Sollkassenstand
übereinstimmen.
2)
Die Getränkeeinnahmen wurden in den Prüfungsjahren 2000 - 2001
- 2002 zum Teil mittels einer Schankanlage und z.T. direkt in der
Registrierkasse erfasst (Flaschen). Die Übertragung der mittels der
Schankanlage erfassten Getränkeeinnahmen in die Registrierkasse und somit
im Kassabuch erfolgte immer erst nach einigen Tagen. Durch diese Vorgangsweise
wurde das durch den Barverkauf der Getränke bereits vorhandene Bargeld erst
nach einigen Tagen im Kassabuch
erfasst.
Die
Konsequenz daraus ist, dass der Kassensaldo wiederum nicht
ordnungsgemäß sein kann, das heißt der Ist-Kassenstand stimmt
mit dem Soll-Kassenstand nicht
überein.
3)
Überdies wurden Erlöse als Bareinnahmen im Kassabuch erfasst, obwohl
diese mittels Kreditkarten bezahlt worden sind.
4) Die von den
Pensionsgästen konsumierten Getränke wurden nicht immer sofort bar
bezahlt. Erfolgte die Bezahlung nicht unmittelbar nach dem Konsum, wurden die
Getränke mit der Pensionsrechnung dem Gast in Rechnung gestellt. Die
Pensionsrechnung wurde entweder bar, über die Bank oder mittels Kreditkarte
bezahlt.
Diese
Getränkeumsätze wurden aber sofort im Kassabuch als Bareinnahmen
erfasst, obwohl diese Getränkeverkäufe erst später bar bezahlt
worden sind bzw. die Bezahlung mittels Kreditkarte oder über die Bank
erfolgte.
Auf
Grund vorangeführter Ausführungen ist die vorliegende
Kassenführung nicht mehr ordnungsgemäß.
B)
Erlöserfassung
Getränke
1)
Die Getränkeeinnahmen wurden in den Prüfungsjahren 2000 - 2001
- 2002 zum Teil mittels einer Schankanlage und zum Teil mittels einer
Registrierkasse (Flaschen) erfasst. Hinsichtlich der mittels der Schankanlage
erfassten Getränkeeinnahmen wurden nach einigen Tagen die Beträge
abgeschrieben und in die Registrierkasse übertragen. Diese schriftlichen
Unterlagen wurden nach Eintippen in die Registrierkasse weggeworfen. Diese
schriftlichen Unterlagen stellen Grundaufzeichnungen dar und sind
aufbewahrungspflichtig.
2)
Die von den Pensionsgästen konsumierten Getränke wurden nicht immer
sofort bar bezahlt. Erfolgte die Bezahlung nicht unmittelbar nach dem Konsum,
wurden die Getränke mit der Pensionsrechnung dem Gast in Rechnung gestellt.
Die Pensionsrechnung wurde entweder bar, über die Bank oder mittels
Kreditkarte
bezahlt.
Die
nicht sofort bar bezahlten Getränke wurden exakt aufgeschrieben und
anschließend in Rechnung gestellt. Im Anschluss an die Rechnungsstellung
wurden die schriftlichen Unterlagen weggeworfen. Es kann somit nicht mehr
überprüft werden, wann und wie die verkauften Getränke
erlösmäßig erfasst worden sind. Diese Aufschreibungen stellen
ebenfalls Grundaufzeichnungen dar und sind
aufbewahrungspflichtig.
Die
oben zitierte mangelhafte Erlöserfassung wurde bereits bei der letzten
Betriebsprüfung (Prüfungsjahre 1997 - 1998 - 1999)
beanstandet und führte in der Folge zur Verhängung von
Sicherheitszuschlägen.
Tz. 2
Sicherheitszuschläge
a)
Auf Grund der vorangeführten formellen Mängel - nicht
ordnungsgemäße Kassenführung, nicht aufbewahrte, schriftliche
Unterlagen - und der vom Unternehmer"
Berufungswerber "in
den Prüfungsjahren 2000 und 2001 äußerst niedrig getätigten
Barentnahmen, wird für die Prüfungsjahre 2000 - 2001 ein
Sicherheitszuschlag von 2 % für das Jahr 2000 bzw. 1,5 % für
das Jahr 2001 vorgenommen. ...
|
Sicherheitszuschlag
2000 netto
|
gesamt
|
9.400,00 €
|
129.347,00 ATS
|
Sicherheitszuschlag
2001 netto
|
gesamt
|
7.600,00 €
|
104.578,00 ATS
B)
Barentnahmen:
|
Barentnahmen
Euro
|
2000
|
2001
|
2002
|
November
|
726,72
|
|
|
Dezember
|
726,73
|
726,73
|
|
Jänner
|
|
|
|
Feber
|
|
|
|
März
|
363,36
|
|
|
April
|
363,36
|
|
2.000,00
|
Mai
|
|
|
2.000,00
|
Juni
|
|
290,69
|
1.500,00
|
Juli
|
|
508,71
|
|
August
|
|
|
1.500,00
|
September
|
|
726,73
|
|
Oktober
|
363,36
|
|
3.200,00
|
Barentnahmen
|
2.543,53
|
2.252,86
|
10.200,00
Weitere Feststellungen betrafen ua. betreffend dem Jahr
2002 den Eigenverbrauch Getränke (Erhöhung um netto
709,91 €), den Privatanteil Raumkosten (Erhöhung um netto
2.198,31 €), eine Umsatzverschiebung Erlöse Reitstall
(Umsätze 20% netto + 3.179,71 €; Umsätze 10 %
netto - 3.468,78 €) sowie eine Festsetzung einer AfA im
Betrag von 1.190,00 € (in Folge einer Aktivierung einer
Eingangsüberdachung).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ ua. - nach Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002
- (neue) Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002
(sämtliche mit Ausfertigungsdatum 22. Juni 2005). In den
gegenständlichen Bescheiden wurde vom Finanzamt kein Sicherheitszuschlag
wegen formeller Mängel verhängt. Die Bescheide erwuchsen in
Rechtskraft.
In Folge hob das Finanzamt wiederum zum einen die Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide des Jahres 2002 gemäß
§ 299
BAO auf und erließ zum anderen (neue) Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 2002, in welchen auf Grund der anlässlich obiger
Betriebsprüfung festgestellten formellen Mängel nunmehr auch im Jahr
2002 ein Sicherheitszuschlag verhängt wurde (sämtliche Bescheide mit
Ausfertigungsdatum 7. Juni 2006). Begründend führte die
Abgabenbehörde in den Bescheiden über die Aufhebung der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 299 BAO für das Jahr
2002 aus wie folgt:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
Auf
die Begründung im Sachbescheid wird verwiesen."
Die Begründungen der (neuen) Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide des Jahres 2002 lauteten ua. wie folgt:
"Da
die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige
Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides vom Amts
wegen zu verfügen.
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Infolge Aufhebung des
Umsatz- bzw. Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07.06.2006 war die
gegenständliche Bescheiderlassung
erforderlich.
Infolge
der festgestellten Mängel (siehe auch 2000 und 2001) sowie der eindeutigen
Rechtsprechung und Literatur wird im Rahmen der Ermessensübung nach den
Grundsätzen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der
Rechtsrichtigkeit von Bescheiden (Legalitätsprinzip) der Bescheid vom
22. Juni 2005 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
aufgehoben.
Aufgrund
der bei der Betriebsprüfung festgestellten formellen Mängel wird
entsprechend der gängigen Rechtsprechung ein Sicherheitszuschlag in
Höhe von € 24.339,79 (5% der erklärten Erlöse laut
Gewinn- und Verlustrechnung 2002) angesetzt und im Verhältnis der bisher
erklärten Erlöse auf die Steuersätze 10% bzw. 20% verteilt. Der
Gewinn bzw. Verlust wird entsprechend berichtigt."
In der gegen obige Aufhebungs- und Steuerbescheide
fristgerecht erhobenen Berufung vom 4. Juli 2006 stellte der
Berufungswerber ua. den Antrag auf Ergänzung der Begründungen, da die
Bescheidbegründungen derart mangelhaft seien, dass sie die Erhebung eines
Rechtsmittels behindern könnten. Formulierungen wie "Infolge der
festgestellten Mängel (siehe auch 2000 und 2001) sowie der eindeutigen
Rechtsprechung und Literatur..." oder "... entsprechend der
gängigen Rechtsprechung..." in der Bescheidbegründung zu obigen
Bescheiden seien in keinster Weise geeignet, den Bescheidadressaten
nachvollziehbar darzulegen, warum die Steuerbescheide 2002 aufgehoben und
Sicherheitszuschläge verhängt worden wären. Ganz zentral und
bisher völlig unbeantwortet sei die Frage, warum die bisherigen Bescheide
nicht richtig gewesen wären.
Der Berufungswerber erhob zugleich im selben Schriftsatz
auch Berufung gegen obige Bescheide und begründete diese ua. damit, es
lasse sich nur mutmaßen, dass die Abgabenbehörde in den
Aufhebungsbescheiden gemäß
§ 299 BAO die
Nichtverhängung eines Sicherheitszuschlages für 2002 im Nachhinein
für nicht richtig erachte und deshalb annehme, die entsprechenden Bescheide
des Jahres 2002 seien nicht richtig. Die in Folge einer Außenprüfung
ergangene Wiederaufnahme der Steuerbescheide 2000 bis 2002 habe lediglich
für die Jahre 2000 und 2001 die Verhängung von
Sicherheitszuschlägen in Höhe von 2 % bzw. 1,5 % der
Gesamterlöse wegen unglaubwürdig niedrige Barentnahmen ergeben;
für das Jahr 2002 sei hingegen wegen der ausreichenden Barentnahmen bewusst
kein Sicherheitszuschlag festgesetzt worden. Seit dem Ergehen der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2002 vom 22. Juni 2005 als Folge der
Außenprüfung und dem Ergehen der Aufhebungsbescheide vom 7. Juni
2006 habe es weder erkennbare Amtshandlungen noch Ereignisse, welche zu neuen
Erkenntnissen über abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen in der
vorliegenden Sache geführt hätten, gegeben. Damit könne die
angenommene Rechtswidrigkeit keine Folge mangelnder Kenntnis abgabenrechtlich
bedeutsamer Tatsachen sein. Unwahrscheinlich sei auch, dass aktenkundige
Umstände bei der Bescheidausfertigung übersehen oder
Abgabenvorschriften unrichtig ausgelegt worden seien. Eine in den
Bescheidbegründungen aufgenommene entsprechende Darlegung der
Umstände, welche die Bescheide im Nachhinein als richtig erscheinen lassen,
hätte auch die Unklarheit von vornherein vermeiden helfen können. Es
stelle sich die auf Grund der mangelhaften Bescheidbegründungen nicht
beantwortbare Frage, ob überhaupt Gewissheit über die Rechtswidrigkeit
gegeben sei. Dies sei nämlich unabdingbare Voraussetzung für die
Berechtigung einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO. Ohne die
geringsten neuen Tatsachen und Erkenntnisse nun die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2002 als nicht richtig aufzuheben und einen
Sicherheitszuschlag von 5 %, also weit über den Sätzen der beiden
Vorjahre zu verhängen, sei deshalb unzulässig, da die
ursprünglichen Bescheide vom 22. Juni 2005 richtig seien. Eine
Aufhebung sei daher unzulässig. Die Höhe des Sicherheitszuschlages von
5 % von den Gesamterlösen erscheine weiters
unverhältnismäßig. Die Abgabenbehörde selbst habe ja
bereits mit der Erlassung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2002 vom
22. Juni 2005 ohne Festsetzung eines Sicherheitszuschlages richtigerweise
angenommen, dass die Voraussetzungen für eine solche Festsetzung im
vorliegenden Fall eben nicht vorliegen würden. Die
Sicherheitszuschläge der Jahre 2000 und 2001 mit 2 % und 1,5 %
seien mit zu geringen Barentnahmen begründet worden, ein Umstand, der
für das Jahr 2002 nicht mehr zutreffe. Der Abgabenbehörde werde daher
die Berechtigung auf Verhängung eines Sicherheitszuschlages in einer die
Vorjahre vielfach übersteigenden Höhe im Nachhinein abgesprochen. Wenn
man weiters bedenke, dass bei der Außenprüfung formelle Mängel
im Bereich der Erlöserfassung der Getränke behauptet werde, erscheine
die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages auch von Erlösbereichen, die
hinsichtlich der Vollständigkeit der Erlöserfassung nie zur Diskussion
gestanden wären (Pensionserlöse) sehr bedenklich. Beantragt werde
weiters die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Mitteilung vom 12. Juli 2006 erbrachte das
Finanzamt dem Berufungswerber gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO
nachfolgende "Mitteilung (Klarstellung)":
"Die
formellen Mängel beziehen sich laut Bericht vom 21.06.2005 auf die Jahre
2000 -
2002
(siehe A / Kassabuch, B / Erlöserfassung
Getränke).
Außerdem
wurden die formellen Mängel ausführlich in der mündlichen
Verhandlung am 11. Mai 2006 erläutert, weiters die ständige
Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Sicherheitszuschläge
(5 %) hervorgehoben, sodass in der Folge die Berufungen 2000 und 2001
zurückgenommen wurden (siehe auch UFS,
GZ RV/0013-6/02).
Da
Ihnen bzw. Ihrem steuerlichen Vertreter der Sachverhalt und die rechtlichen
Argumente bekannt waren, konnte in der Begründung zum Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid vom 07.06.2006 darauf verwiesen werden
(Rechtsrichtigkeit / Legalitätsprinzip, wobei das Jahr 2002 unabhängig
von 2000/2001 zu beurteilen ist)."
Die Berufung vom 4. Juli 2006 wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat direkt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt. In der mündlichen Berufungsverhandlung
am 12. Dezember 2006 führte der Berufungswerber ergänzend ua.
aus, den streitgegenständlichen Bescheiden käme auf Grund fehlender
ausreichender Begründung kein Bescheidcharakter zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Im vorliegenden Fall ist vorerst strittig, ob den
streitgegenständlichen Bescheiden Bescheidcharakter zukommt oder nicht. Der
Berufungswerber vertritt hierzu in der mündlichen Berufungsverhandlung vom
12. Dezember 2006 die Auffassung, diese würden auf Grund fehlender
ausreichender bzw. mangelhafter Begründung lediglich
"Nichtbescheide" und somit lediglich Schreiben des Finanzamtes ohne
Bescheideigenschaft darstellen.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO
hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen
(§ 85 Abs. 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Eine entgegen
§ 93 Abs. 3 lit a BAO fehlende oder mangelhafte
Bescheidbegründung ist zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften,
steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen
(VwGH 17.8.1998, 97/17/0401). Begründungsmängel im erstinstanzlichen
Verfahren führen zu keinem Verlust von Bescheideigenschaften
("Nichtbescheid"), sondern können solche bei Sachbescheiden im
Rechtsmittelverfahren saniert werden (VwGH 17.2.1994, 93/16/0117); daher saniert
auch die Begründung einer Berufungsentscheidung einen etwaigen
erstinstanzlichen Begründungsmangel (Ritz, Bundesabgabenordnung³,
Kommentar, Tz. 27 zu § 93, 298).
Dem Vorbringen des Berufungswerbers kann somit kein Erfolg
beschieden sein, da den gegenständlichen Bescheiden unabhängig davon,
ob diese mangelhaft begründet sein sollten oder nicht, auf jeden Fall
Bescheidcharakter zukommt.
Darüber hinaus kann sich der Referent auch nicht der
Ansicht des Berufungswerbers anschließen, dass diese Bescheide mit einem
Begründungsmangel behaftet wären. Zutreffend ist, dass nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a BAO für einen
Bescheid eine Begründung notwendig ist. Nach Beiser, Steuern³, 357,
macht erst die Begründung den Bescheid für den Abgabepflichtigen
nachvollziehbar und kontrollierbar. "Die Bescheidbegründung ist
für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender
Bedeutung: Der Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum ihm
eine Abgabe vorgeschrieben wird".
Ein zentrales Begründungselement ist die
Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde (als Ergebnis ihrer
Überlegungen zur Beweiswürdigung) als erwiesen annimmt (VwGH
27.5.1998, 95/13/0282, 0283; VwGH 26.2.2004, 99/15/0053; VwGH 21.10.2004,
2000/13/0026; VwGH 20.1.2005, 2002/14/0116). Aus der Begründung hat weiters
hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt
ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt (VwGH 27.11.2003,
2000/15/0076; VwGH 26.2.2004, 99/15/0053; VwGH 22.12.2004, 2000/15/0122). Die
Bescheidbegründung hat überdies in der Darstellung der rechtlichen
Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung
welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung
angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (VwGH 27.5.1998,
97/13/0013; VwGH 22.5.2003, 2003/16/0025, 0026; VwGH 3.7.2003,
98/15/0128).
Einleitend wird vom Referenten ausdrücklich
festgehalten, dass die Begründungsteile der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 (beide mit Ausfertigungsdatum
7. Juni 2006) durch die in der Begründung der
streitgegenständlichen Aufhebungsbescheide vorgenommenen Verweise zum
Bestandteil der Begründung der Bescheide über die Aufhebung der
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 gemäß
§ 299 BAO (beide mit Ausfertigungsdatum 7. Juni 2006) werden.
Durch den in den strittigen Aufhebungsbescheiden angeführten "Verweis
auf die Sachbescheide" sind die in den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2002 ausgeführten
Bescheidbegründungen den Aufhebungsbescheiden zuzurechnen und stellen damit
auch eine Begründung für die strittigen Aufhebungen dar.
Ergänzend wird hierzu festgehalten, dass ein Verweis in der Begründung
auf einen anderen, der Partei bekannten Bescheid keine mangelhafte
Bescheidbegründung darstellt bzw. nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides
führt (VwGH 27.5.1998, 95/13/0171, 0174; VwGH 25.6.1998, 97/15/0061; VwGH
17.12.2002, 97/14/0026; VwGH 18.9.2003, 2002/15/0132; VwGH 20.1.2005,
2002/14/0116).
Der Referent vertritt auf Grund der vorliegenden
Begründungsausführungen die Auffassung, dass die
streitgegenständlichen Bescheide über die Aufhebung der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 gemäß
§ 299
BAO sowie die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002
(sämtliche mit Ausfertigungsdatum 7. Juni 2006) - entgegen den
Ausführungen der steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers - mit keinem
Begründungsmangel behaftet sind. Das Finanzamt verweist in ihren
Begründungsausführungen ausdrücklich auf die vom Finanzamt im
abgabenbehördlichen Betriebsprüfungsverfahren zur ABp.Nr.
festgestellten formellen Mängeln. Da Verweise auf einen
Betriebsprüfungsbericht und auf Äußerungen der
Prüfungsorgane im Verwaltungsverfahren (in der Bescheidbegründung)
zulässig sind, wenn dieser Bericht den Anforderungen an die Begründung
eines Bescheides vollinhaltlich genügt (VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; VwGH
27.5.1998, 95/13/0282, 0283), wird somit der gegenständliche
Betriebsprüfungsbericht (samt den hierin getroffenen
streitgegenständlichen Feststellungen Tz. 1 Formelle Mängel A)
Kassabuch und B) Erlöserfassung Getränke) zum Bestandteil der
Bescheidbegründungen der gegenständlichen Aufhebungs- und
Sachbescheide. Aus den vorliegenden Bescheidbegründungen (in Zusammenhang
mit den streitgegenständlichen Feststellungen der Betriebsprüfung)
ergab sich jedoch nach Auffassung des Referenten für den Berufungswerber
nicht nur offensichtlich, welche Sachverhaltsfeststellungen die
Abgabenbehörde zur Feststellung von formellen Mängel veranlassten,
sondern auch auf Grund welcher Beweiswürdigung und Rechtsgrundlage das
Finanzamt die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide erachtet und sich zur
Verhängung eines Sicherheitszuschlages veranlasst sah. Die im Bericht
gemäß
§ 150 BAO vom 21. Juni 2005 zu Tz. 1 A)
Kassabuch und B) Erlöserfassung Getränke festgestellten formellen
Mängel umfassen nämlich ausdrücklich auch das
streitgegenständliche Jahr 2002, sodass die hierin von der
Abgabenbehörde aufgezeigte Rechtswidrigkeit unmissverständlich auch
diesen Zeitraum betrifft.
Der Referent kann sohin auf Grund obiger Ausführungen
das Vorbringen des Berufungswerbers nicht nachvollziehen, warum aus den
Bescheidausführungen weder eine Begründung für eine
Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide noch für eine Berechtigung zur
Verhängung eines Sicherheitszuschlages erblickt werden kann, verweisen
diese doch ausdrücklich auf die bei der "Betriebsprüfung
festgestellten formellen Mängel" und sohin auf die im
Betriebsprüfungsbericht vom 21. Juni 2005, ABp.Nr., ausführlich
dargestellten Feststellungen. Da die Ausführungen der Betriebsprüfung
im gegenständlichen Betriebsprüfungsbericht ausreichend die
Gründe für die Rechtswidrigkeit wiedergegeben, waren die Bescheide
somit für den Berufungswerber ausreichend nachvollziehbar und
kontrollierbar.
b) Berufung gegen die
Bescheide über die Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 2002:
Der Berufungswerber bringt in seinen
Berufungsausführungen weiters vor, die Aufhebungsbescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 seien nicht
rechtmäßig ergangen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF
Abgaben-Änderungsgesetz 2003 (Abg-ÄG 2003), BGBl I 2003/124, auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2 BAO idgF). Durch
die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat (§ 299 Abs. 3 BAO idgF).
Aufhebungen gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO idgF setzen die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus, die bloße
Möglichkeit reicht nicht (VwGH 5.8.1993, 91/14/0127, 0128). Der Inhalt
eines Bescheides ist im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO idgF
rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, dh. nicht dem
Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer
unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von
Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299
Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Der Spruch eines Bescheides ist somit
nicht nur dann rechtswidrig, wenn eine Rechtsvorschrift unzutreffend ausgelegt
oder übersehen wurde. Ein Bescheid ist überdies inhaltlich
rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht
berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung
auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (z.B. aus Folge mangelnder
Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen ist. Die Aufhebung setzt
grundsätzlich die (vorherige) Klärung des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes (VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 22.2.2001, 98/15/0123), nicht
jedoch ein Verschulden der Abgabenbehörde oder ein Verschulden (bzw. ein
Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus (Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz 9ff zu § 299, 918).
Für eine Aufhebung nach § 299 BAO ist
unwesentlich, aus welchem Grund der aufgehobene Bescheid rechtswidrig erlassen
wurde (siehe obige rechtliche Ausführungen). Entgegen der Ansicht des
Berufungswerbers kommt es sohin lediglich auf den Umstand an, dass die in Folge
der gegenständlichen Betriebsprüfung ergangenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide (mit Ausfertigungsdatum 22. Juni 2005)
rechtswidrig ohne Verhängung eines Sicherheitszuschlages ergingen und
dieser erst in den streitgegenständlichen Bescheiden nachgeholt wurde. Der
Berufungswerber übersieht weiters, dass es für eine Aufhebung nach
§ 299 BAO auch keiner zusätzlichen zwischenzeitlich gesetzten
Amtshandlungen oder neuen Erkenntnissen über abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsachen bedarf, da lediglich auf den Umstand der Rechtswidrigkeit des
aufgehobenen Bescheides abzustellen ist. Für eine Aufhebung nach
§ 299 BAO ist es nämlich unwesentlich, auf Grund welcher
Umstände die Abgabenbehörde einen rechtswidrigen Bescheid erlassen
bzw. die Rechtswidrigkeit bei dessen Erlassung nicht erkannt hat. Eine
Bescheidaufhebung nach § 299 BAO steht damit auch nicht entgegen, dass
die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides allenfalls auf eine Unkenntnis
und/oder unrichtigen Auslegung einer Abgabenvorschrift durch die
Abgabenbehörde und/ oder auf allfällig mangelnde oder nicht
berücksichtigte Kenntnisse abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen
zurückzuführen ist. Einer Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO wäre nämlich auch dann zulässig,
wenn die Erlassung des aufzuhebenden Bescheides auf einem Fehlverhalten der
Abgabenbehörde beruhen würde. Des Weiteren ergibt sich auch die zum
Zeitpunkt der Erlassung der Aufhebungsbescheide am 7. Juni 2006 für
die Abgabenbehörde vorliegende Gewissheit einer Rechtswidrigkeit aus dem
Umstand, dass vom Referenten in der gegenständlichen Berufungsentscheidung
(siehe nachfolgende Ausführungen) eine grundsätzliche Berechtigung der
Abgabenbehörde zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages und damit
auch die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide dem Grunde nach bereits
aufgrund der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenlage bestätigt
wird. Das obige Vorbringen des Berufungswerbers könnte daher der Berufung
zu keinem Erfolg verhelfen.
Aus der Textierung des § 299 Abs. 1 BAO ist
weiters zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Finanzamt betreffend die Vornahme
von Aufhebungen der von ihm erlassenen Bescheide ein Ermessen einräumt.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen
halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Die
Billigkeit entspricht der Angemessenheit hinsichtlich berechtigter Interessen
der Partei. Die Zweckmäßigkeit entspricht der Angemessenheit
hinsichtlich des öffentlichen Interesses.
Wie der VwGH seit dem verstärkten Senat vom
25. März 1981, 747, 749/79, VwSlg 5567 F/1981, in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt im Bereich des § 299 BAO dem
Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtssicherheit zu. Trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit
werden Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben haben, wenn die
Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine
wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (VwGH 5.6.2003,
2001/15/0133).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde;
dies unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt oder
ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen
auswirkt. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung und
Anführung der ermessensrelevanten Umstände. Diese Abwägung ist
nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a BAO in der
Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen (Ritz, BAO-Handbuch,
§ 299, 250; Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO,
ÖStZ 2003/240).
Zusammenfassend ist sohin auszuführen, dass ein
Aufhebungsgrund im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO idgF ein
Sachverhalt ist, der bewirkt, dass zum einen der Spruch eines Bescheides
unrichtig bzw. rechtswidrig ergangen und zum anderen die Rechtswidrigkeit nicht
bloß geringfügig ist. Dieser Sachverhalt ist im Begründungsteil
des Aufhebungsbescheides festzustellen und darzulegen.
1.) Prüfung der Unrichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit
des Spruches:
Im vorliegenden Fall ist somit vorerst zu beurteilen, ob
die streitgegenständlichen (aufgehobenen) Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide (beide mit Ausfertigungsdatum 22. Juni 2005) mit
dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet sind oder nicht. Die
Abgabenbehörde begründete (durch die vorgenommenen Verweise auf die
Begründungsteile der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr
2002 mit Ausfertigungsdatum 7. Juni 2006) die streitgegenständlichen
Aufhebungen mit einer "inhaltlichen Rechtswidrigkeit" der
(aufgehobenen) Umsatz- und Einkommensteuerbescheide (mit Ausfertigungsdatum
22. Juni 2005), welche sich aus den anlässlich einer
Betriebsprüfung festgestellten und im Betriebsprüfungsbericht vom
21. Juni 2005 dargelegten formellen Mängel im Bereich Kassabuch und
Erlöserfassung Getränke ergeben würde (vgl.
Bescheidbegründungen in den Bescheiden über die Aufhebung der Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 gemäß
§ 299 BAO in Verbindung mit den Begründungen der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide sowie mit dem Schreiben vom 12. Juli
2006).
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die
Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. § 163
BAO verweist auf § 131 BAO und somit ua. auf § 131
Abs. 1 Z 2 BAO über die zeitgerechte Eintragung von
Aufzeichnungen (Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 2 zu
§ 163, 467).
Entscheidend für eine ordnungsmäßige
Führung ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der
aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der den von den
Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden
Grundsätzen erfolgt und die Bücher und Aufzeichnungen des weiteren
derart gestaltet sind, dass ein buchführungsmäßig vorgebildeter
sachverständiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit in diesen zurecht
finden kann und sichere Kenntnis über die einzelnen Eintragungen und die
ihnen zugrunde liegenden Geschäftsfälle der Vergangenheit sowie eine
vollständige und klare Übersicht über die Aktiven und Passiven
(über die Lage des Unternehmens), sohin über den Stand des
Vermögens, aber auch über die Vermögensänderungen und den
Geschäftserfolg gewinnen kann. Es bedarf einer laufenden Dokumentation der
betrieblichen vermögens- und erfolgswirksamen Vorfälle. Dabei
müssen die Bücher so geführt und beschaffen sein, dass (auch) aus
ihnen der Stand des Vermögens und die Auswirkungen auf den Erfolg ermittelt
werden kann (Stoll, BAO Kommentar, 1456).
§ 131 Abs. 1 Z 1 bis 6 BAO enthält
Vorschriften, die für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu
führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für freiwillig
geführte Bücher gelten. Es sind Sollvorschriften, sie sind allerdings
nicht sanktionslos (vgl. vor allem § 184 BAO in Verbindung mit
§ 163 BAO; Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 4 zu
§ 131, 390). Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 131
BAO führt zum Wegfall der Rechtsvermutung des § 163 BAO und
berechtigt die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (VwGH
13.6.1989, 86/14/0037; VwGH 2.6.1992, 88/14/0080; VwGH 23.3.1999,
98/14/0127).
Eintragungen sollen nach § 131 Abs. 1
Z 2 BAO der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und
zeitgerecht vorgenommen werden. Soweit nach §§ 124 oder 125 BAO
eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne
gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen
Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die
Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten
werden.
Eine Ordnung der Geschäftsvorfälle nach
Belegarten (Belegkreise zB. Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassa, Bank)
ist gestattet. Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten sind grundsätzlich einzeln zu erfassen. Es bestehen nach
Verwaltungspraxis jedoch keine Bedenken dagegen, dass Verkaufs- und
Leistungserlöse eines Tages (Tageslosung) oder mehrere gleichartige
Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) eines Tages zusammengezählt und in
einer Summe aufgezeichnet werden. Diese Möglichkeit der gruppenweisen
Zusammenfassung sei sowohl bei baren als auch bei unbaren
Geschäftsvorfällen gegeben (Ritz, Bundesabgabenordnung³,
Kommentar, Tz. 7 zu § 131, 391). Bei der gruppenweisen
Zusammenfassung von gleichartigen Einnahmen und Ausgaben ebenso wie von
Leistungserlösen (Tageslosung) sind Unterlagen über die Summenbildung
aufzubewahren (Stoll, BAO Kommentar, 1462).
Anknüpfend an die Regelung, dass Eintragungen
zeitgerecht sind, wenn sie spätestens einen Monat und fünfzehn Tage
nach Ablauf des Kalendermonates erfolgen, in dem sich der
aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall ereignet hat, genügt, so
gesehen, ein Buchungstag für alle Eintragungen in einem Monat. Diese
Regelung nimmt jedoch keinen Einfluss darauf, dass Eintragungen tagesbezogen zu
erfolgen haben, wie dies etwa nach § 18 Abs. 2 Z 1 UStG 1994
ausdrücklich verlangt wird (Stoll, BAO Kommentar, 1462). Bei
Buchführungspflichtigen und freiwillig Bücher Führenden betrifft
dies die täglich festzuhaltenen Bareingänge und Barausgänge
(Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 11 zu § 131,
392).
Ein besonderes Kassenbuch kann als Grundaufzeichnung
geführt werden. Es kann jedoch darauf verzichtet werden, wenn die
unmittelbaren Eintragungen (Verbuchungen) der Bargeldveränderungen in den
Büchern täglich erfolgen. Erfolgen die Eintragungen in die Bücher
zusammengefasst, dann bedarf es einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die
Bargeldbewegungen täglich erfasst werden (Grundlagensicherung; Stoll, BAO
Kommentar, 1463). Für die Grundlagensicherung können hierzu ua.
Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Paragondurchschriften (Einnahmen) und Paragons
(Ausgaben), Registrierkassenkontrollstreifen, elektronische Datenverarbeitung,
Losungsblätter ("Stricherlliste") oder Kassabuch (Kassabericht) mit
Bestandsrechnungen verwendet werden (Ritz, Bundesabgabenordnung³,
Kommentar, Tz. 12 zu § 131, 392). Erfolgt das Festhalten der
Bargeldbewegungen nicht unmittelbar und abschließend durch Eintragung in
die Bücher und Aufzeichnungen, sondern auf anderen Unterlagen, wie sie
beispielhaft angeführt sind, so unterliegen diese der Aufbewahrungspflicht
nach § 132 BAO. Im Rahmen der Buchführung sind alle
Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge) zu erfassen, unabhängig
davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht (also nicht nur Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben, sondern auch Entnahmen und Einlagen), bar entrichtete
(aktivierungspflichtige) Anschaffungskosten sowie die Bewegungen zwischen den
Bankkonten und Kassen des Betriebes und ähnliche Vorgänge des
Geldbereiches (Stoll, BAO Kommentar, 1463f).
Soweit nach §§ 124 f eine Verpflichtung zur
Führung von Büchern besteht oder soweit ohne eine solche Verpflichtung
Bücher geführt werden und daher die Bareingänge und
Barausgänge festzuhalten sind, müssen diese Aufzeichnungen so
beschaffen sein, dass der (Kassen-)Sollbestand mit dem Istbestand des Geldes
(des Kassenvermögens) verglichen werden kann. Es muss also die
Kassensturzfähigkeit gegeben sein. Kassenfehlbeträge (höhere
Ausgänge als Eingänge, Differenzen findet keine Deckung im
Bargeldbestand) sind ebenso Buchführungsmängel (VwGH 11.10.1963,
871/63) wie Kassenmehrbeträge (Kassenstand ist höher, als er nach den
Aufzeichnungen sein sollte; VwGH 23.10.1953, 166/51; Stoll, BAO Kommentar,
1464f).
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent
(VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; VwGH 23.4.1998, 97/15/0076; VwGH 26.11.1998,
95/16/0222; VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt
und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt,
muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH
30.9.1998, 97/13/0033; VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; VwGH 27.8.2002, 96/14/0111;
Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 3 zu § 184,
507).
Die Abgabenbehörde hat gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung
insbesondere dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
eines Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung
ergibt sich, dass schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel
in die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu
ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde
begründen. Dies ist dann der Fall, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass
das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubhaft erscheint.
Es bedarf keines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen
tatsächlich unrichtig sind, also mit den Wirtschaftsabläufen
tatsächlich nicht übereinstimmen (Doralt,
EStG-Kommentar7,
Tz. 16 zu § 4, 30; VwGH 11.12.1990, 89/14/0109; VwGH 30.11.1999,
94/14/0173). Bei formellen Mängel, die geeignet sind, "die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen", wird
die Rechtsvermutung des § 163 BAO nicht wirksam (VwGH 13.9.1989,
88/13/0042) und die Schätzungsberechtigung ist prinzipiell gegeben (VwGH
1.10.1979, 870, 2409 - 2413/79). Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die
Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften
Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden
Schätzungsbefugnis entgegen zu wirken (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173; Stoll,
BAO Kommentar, 1920).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht Mängel im Bereich der
Erfassung von Bargeschäften als in besonderer Weise relevant an. Dabei ist
der Zeitpunkt der Erfassung bzw. des Festhaltens nur ein Kriterium. Daneben
kommt auch den übrigen Erfordernissen des § 131 BAO entsprechende
Bedeutung zu. So hat der Verwaltungsgerichtshof ua. etwa die bloß
wöchentliche anstatt täglich erfolgte Ermittlung und Aufzeichnung der
Losung als maßgeblichen Formalmangel qualifiziert. Fehlerhafte oder
vernichtete Grundaufzeichnungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit von Büchern
oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und verpflichten die
Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (VwGH
7.8.2001, 96/14/0118; VwGH 18.7.2001, 98/13/0061; VwGH 10.3.1994, 93/15/0168;
VwGH 14.11.1990, 89/13/0045, 0046; VwGH 11.1.1984, 83/13/0009, 0011,
0012).
Für die Frage der Schätzungsbefugnis kann ein
einzelner formeller Mangel für sich nicht allein gesamtentscheidend sein,
sondern es sind stets die Art, Schwere, Tragweite und Zahl der Mängel,
diese in ihrer Summe und ihre Bedeutung im Gesamtbild, ferner formelle
Mängel allenfalls in Verbindung mit festgestellten materiellen
Mängeln, die die Schätzung dem Grunde und der Art nach bedingen, zu
berücksichtigen. Bedeutsame, wesentliche, schwere formelle Mängel
begründen prinzipiell die Befugnis zur Schätzung (Stoll, BAO
Kommentar, 1922).
Berechtigen formelle und materielle Mängel zur
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, dann steht die Wahl der
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 12 zu § 184 und die
dort zitierte Judikatur). Ziel einer jeden Schätzung ist es, den
tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage)
möglichst nahe zu kommen (VwGH 2.6.1992, 87/14/0160). Allerdings muss das
Schätzungsverfahren einwandfrei und unter Auseinandersetzung mit allen vom
Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, schätzungsrelevanten
Behauptungen abgeführt worden sein. Die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge müssen folgerichtig sein und zu einem
Ergebnis führen, das mit den Lebenserfahrungen im Einklang steht und das
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat.
Nicht erforderlich ist es jedoch, dass die Behörde jene Aufzeichnungen, die
der Pflichtige zu führen bzw. vorzulegen verabsäumt hat,
nachkonstruiert. Ein gewisses Maß an Unsicherheit, wie es einer
Schätzung bereits begrifflich immanent ist, ist deshalb in Kauf zu nehmen
(VwGH 2.6.1992, 88/14/0080; VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; VwGH 5.11.1991,
91/14/0049).
Die Anwendung der Methode der Schätzung mit Hilfe
eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung,
denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen
werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die festgestellten
Mängel, sondern auch noch weitere Mängel gleicher Art vorgefallen sind
(VwGH 11.12.1990, 89/14/0109; Stoll, BAO Kommentar, 1931, 1940ff; Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 18 zu § 184 und die
hierin zitierten Judikate).
Obige Annahme trifft besonders zu, wenn die Bücher
bzw. Aufzeichnungen formale Mängel aufweisen. Liegt keine formal
ordnungsmäßige Buchführung vor, bedarf es keiner Feststellung
einer Kalkulationsdifferenz von mehr als zehn Prozent, um die nach
§ 184 BAO vorgesehene Schätzung der Grundlagen für die
Abgabenerhebung auszulösen (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; VwGH 24.11.1993,
92/15/0091). Dabei ist die Schätzungsberechtigung nicht davon
abhängig, ob formelle Mängel der Bücher oder Aufzeichnungen auf
ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen
sind.
Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen
Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert wird, dass die
ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Dies
kann schon bei einem einzigen schwer wiegenden Mangel der Fall
sein.
Die Parteien stellten im vorliegenden Fall anlässlich
der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. Niederschrift über den
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2006)
außer Streit, dass der Berufungswerber im streitgegenständlichen Jahr
2002 zum einen die über die Schankanlage erfassten
Getränkeverkäufe bzw. -einnahmen erst nach einigen Tagen in
Summe (nach Erlösgruppen zusammengefasst) in die Registrierkasse und sodann
die Erlöse laut Registrierkasse in einem Abstand von vier bis sechs Tagen
(Hauptsaison) bzw. in noch größeren Abständen (Nebensaison) in
Summe wiederum von der Registrierkasse in die Losungsblätter und somit in
das Kassabuch übernommen hat und zum anderen die so genannten
Keller-Getränke (Spirituosen, Weine sowie zum Teil die flaschenweise
verkauften alkoholfreien Getränke) bereits bei Übernahme vom Keller in
den Barbereich flaschenweise in die Registrierkasse boniert hat
(Stockverrechnung).
Werden - wie im gegenständlichen Fall - zum
einen die mittels einer Schankanlage erfassten Getränkeverkäufe erst
nach Tagen in Summe in die Registrierkasse übertragen und zum anderen die
Getränkeerlöse nur im Abstand von vier bis sechs Tagen (Hauptsaison)
bzw. in noch größeren Abständen (Nebensaison) in Summe von der
Registrierkasse in den monatlichen Losungsblättern erfasst und sodann
hiervon ins Kassabuch übernommen, ohne dass hierzu weitere Aufzeichnungen
über die gruppenweise Summenbildungen der Tageserlöse geführt und
aufbewahrt wurden, so kann von einer ordnungsgemäßen
Kassaführung schon deshalb keine Rede sein, weil die Eintragungen entgegen
der bestehenden Rechtslage nicht tagesbezogen vorgenommen wurden. Bei der
vorliegenden Form der Eintragung in das Kassabuch ist der Abgabenbehörde
eine nachvollziehbare Kontrolle der täglichen Bargeldbewegungen
unmöglich. Das Fehlen von Aufschreibungen über den täglichen
Kassastand stellt im gegebenen Zusammenhang jedenfalls einen
Buchführungsmangel dar, zumal die vorliegende Form der Aufzeichnungen keine
Kassensturzfähigkeit und damit auch keine Überprüfung und
Vergleich des täglichen (Kassen-)Sollbestandes mit dem jeweiligen
Istbestand des Kassenvermögens ermöglicht.
Darüber hinaus ermittelte der Berufungswerber laut
eigenem Eingeständnis die Umsätze und Erlöse aus Spirituosen,
Weine sowie (zum Teil) den flaschenweise verkauften alkoholfreien Getränken
nicht anhand der von ihm tatsächlich getätigten Verkäufe bzw. der
Konsumationen seiner Gäste, sondern erfasste er diese bereits bei
Übernahme der Getränke vom Keller in den Barbereich, sohin zu einem
erheblich früheren Zeitpunkt (so genannte Stockverrechnung). Der
Berufungswerber verbuchte damit einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht
getätigten Umsatz bzw. Erlös durch Bonierung in der Registrierkasse
als Kassa-Eingang. Die Aufzeichnungen des Berufungswerbers bzw. die diesen
zugrunde liegenden Bonierungen laut Registrierkasse beruhen somit nicht auf den
tatsächlich erzielten Umsätzen und Erlösen aus dem
(Flaschen-)Verkauf, sondern auf ausschließlich kalkulatorisch ermittelten
bzw. auf (durch Übernahme aus dem Kellerlager in den Barbereich)
innerbetrieblich errechneten Werten. Anknüpfungspunkt für die
vorliegende Umsatz- und Erlösermittlung stellten damit innerbetriebliche
Warenlieferungen und nicht die tatsächlich erzielten Einnahmen dar, sodass
sich das gegenständliche Rechenwerk des Berufungswerbers jeder
nachprüfenden Kontrolle (keine Kassasturzfähigkeit gegeben) entzog.
Der Berufungswerber entsprach sohin durch diese Vorgangsweise wiederum nicht den
gesetzlichen Aufzeichnungspflichten, da diese neuerlich keinen Vergleich des
(Kassen-)Sollbestandes mit dem Istbestand des Geldes ermöglichen.
Weiters werden vom Berufungswerber auch die
Getränkekonsumationen der Pensionsgäste, die von diesen nicht
unmittelbar zum Zeitpunkt des Konsums, sondern erst bei Abreise (entweder bar,
über Bank oder mittels Kreditkarte) bezahlt wurden, einer Kontrolle durch
die Abgabenbehörde entzogen, da diese vom Berufungswerber bereits zum
Zeitpunkt des Konsums als Bareinnahme (durch Eintippen in die Registrierkasse
und Übernahme in das Kassabuch) erfasst wurden (vgl. hierzu die
unwidersprochene Feststellung "A Kassabuch Punkt 4" im Bericht
gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Außenprüfung vom 21. Juni 2005, ABp.Nr.). Durch diese
Vorgangsweise des Berufungswerbers wurde einmal mehr die Kontrolle der
täglichen Bargeldbewegungen unmöglich, da die Aufzeichnungen keinen
Kassensturz und damit auch keine Überprüfung und keinen Vergleich des
täglichen (Kassen-)Sollbestandes mit dem jeweiligen Istbestand des
Kassenvermögens zulassen.
Obige - vom Berufungswerber außer Streit
gestellten bzw. unwidersprochenen - Mängel waren nach Ansicht des
Referenten zweifellos geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen des Berufungswerbers in Zweifel zu ziehen, da die geführten
Bücher und Grundaufzeichnungen in keinster Weise den im § 131
Abs. 1 Z 2 BAO normierten Anforderungen genügen. Wenn das
Finanzamt sohin auf Grund obiger Feststellungen Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit der von dem Berufungswerber geführten Bücher hegt, so kann
dem nicht entgegengetreten werden, zumal der Berufungswerber es auch unterlassen
hat, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu
beweisen. Der Referent erachtet das Ergebnis der vorliegenden Aufzeichnungen auf
Grund obiger maßgeblicher Formmängel als nicht mehr glaubhaft, sodass
diesen nach herrschender Rechtsprechung und Lehre die Rechtsvermutung des
§ 163 BAO abzuerkennen ist und hierdurch eine Schätzungsbefugnis
der Abgabenbehörde begründet wird (VwGH 28.1.1997, 92/14/0089; VwGH
15.2.2006, 2002/13/0095). Die streitgegenständlichen Bescheide sind somit
nach Ansicht des Referenten mit dem Mangel von unrichtigen bzw. rechtswidrigen
Bescheidsprüchen behaftet, da die mangelhaften Aufzeichnungen des
Berufungswerbers nicht durch Vornahme einer abgabenbehördlichen
Schätzung berichtigt wurden.
Die hiergegen erhobenen Ausführungen des
Berufungswerbers beschränken sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die
erklärten Umsätze und Erlöse seien zutreffend
("ursprüngliche Bescheide vom 22.6.2005 sind richtig" in der
Berufung vom 4. Juli 2006) und der Betriebsprüfer hätte keine
Kalkulationsdifferenzen festgestellt. Die vom Finanzamt außer Streit
gestellten Rohaufschläge betreffend Bier, Wein / Sekt, Spirituosen und
alkoholfreie Getränke würden in keinem Falle auf eine
Erlösverkürzung schließen lassen (vgl. Niederschrift über
den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. Dezember
2006). Der Berufungswerber übersieht mit diesem Vorbringen, dass es
angesichts obig festgestellter formaler Buchführungsmängel keines
konkreten Nachweises durch die Abgabenbehörde bedarf, dass die
Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind. Wenn die Fehlerhaftigkeit der
Buchführung nach dem Maßstab des § 131 BAO erwiesen ist,
ist eine Schätzungsberechtigung im Allgemeinen schon deswegen gegeben. Es
bedarf daher die Schätzung nicht der Rechtfertigung durch eine besondere
Kalkulation mit dem Ergebnis des Überschreitens der zehn Prozent-Marke, da
die Mangelhaftigkeit somit aus anderen Gründen als aus denen der Ergebnisse
der besonderen Kalkulation als gegeben anzunehmen ist (VwGH 10.3.1967, 261/66;
Stoll, BAO Kommentar, 1926). Eine formal nicht ordnungsgemäße
Buchführung löst damit bereits auch ohne Feststellung einer
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Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0616-I/06
- Stammnummer
- 26141
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF