Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2115-W/05
Kompensation von Guthaben mit Masseforderungen bzw. Konkursforderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2115-W/05vom 29.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betreffend die Frage des Zeitpunktes der Entstehung eines Abgabenanspruchs oder Vergütungs- bzw Rückforderungsanspruches vertritt der VwGH folgende Ansicht:
Bei Rückforderungsansprüchen handelt es sich um nichts anderes als um "negative Abgabenansprüche". Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung kommt es dabei nicht an. Mit dem Bescheid wird vielmehr lediglich die Durchsetzung des Anspruches gegenüber der AbgBeh bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs (21. 10. 1993, 91/15/0077, ÖStZB 1994, 235).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Christiane Pirker, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf, betreffend Bescheid über die Abweisung von
Rückzahlungsanträgen eingebracht am 3. Mai 2005 und 11. Mai 2005,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GmbH,
über die am 2.3.2005 der Konkurs eröffnet worden ist.
Strittig ist, ob der Bescheid
über die Abweisung von Rückzahlungsanträgen vom 3. Mai 2005
(über € 1.932,27) und 11. Mai 2005 (über € 400,00) zu
Recht ergangen ist.
Der
abweisende Bescheid hinsichtlich der genannten Rückzahlungsanträge
wurde vom Finanzamt dahingehend begründet, dass das Guthaben
(teilweise) auf offene Masseforderungen angerechnet worden sei.
Die
Bw. erhob dagegen B e r u f u n g und begründete sie wie
folgt:
In der Begründung des
Bescheides sei die Abweisung des Rückzahlungsantrages mit Anrechnung von
Masseforderungen begründet worden. Diese Begründung sei zumindest
teilweise unrichtig. Teilweise könne es sich hinsichtlich einer
möglichen Aufrechnung nur um Masseforderungen für die laufenden
Körperschaftsteuerzahlungen in Höhe von jeweils € 437,00,
fällig zum 17. Mai 2005, 16. August 2005 und 15. November
2005, sohin insgesamt € 1.311,00 handeln (Masseforderungen für
die Körperschaftsteuervorauszahlungen ab Konkurseröffnung). Eine
Aufrechnung von Masseforderungen hinsichtlich des restlichen
Rückerstattungsbetrages sei jedenfalls ungerechtfertigt.
Zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung befände sich auf dem gemeinschuldnerischen Konto ein
Guthaben in der Höhe von € 2.332,27, und es lasse sich die
Begründung im angefochtenen Bescheid für die Abweisung des
Rückerstattungsantrages nicht auf weitere offene Masseforderungen
anwenden.
Darüber hinaus habe die
Bw. einen Rückzahlungsantrag gemeinsam mit der Umsatzsteuervoranmeldung
für April 2005 gestellt, und es stelle dieser Betrag jedenfalls ein
Masseguthaben dar.
Die Kompensation von Guthaben
vor der Konkurseröffnung mit Forderungen, die nach der
Konkurseröffnung entstanden seien, sei nach den Regeln der Konkursordnung
unzulässig. Die von der Abgabenbehörde 1. Instanz offensichtlich
vorgenommene Aufrechnung mit den Ergebnissen der Lohnsteuerprüfung nach der
Konkurseröffnung sei unzulässig, weil es sich bei diesen
Nachforderungen um Forderungen handle, die bescheidmäßig erst nach
der Konkurseröffnung festgestellt worden seien. Darüber hinaus habe
sie in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2005 ein Guthaben
aus der Vorsteuer angemeldet, sodass sich der rückzuerstattende Betrag von
€ 2.332,27 um € 400,00 auf € 2.732,27 erhöhe,
und überdies um die Körperschaftsteuervorauszahlung 2. bis
4. Quartal 2005 in Höhe von € 1.311,00 zu reduzieren
sei.
Die Bw. stelle daher den
Berufungsantrag, der Berufung Folge zu
geben und den Betrag von € 1.421,27 auf ihr Massekonto
zurückzuerstatten.
Die
Berufung wurde vom Finanzamt mit einer Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung abgewiesen:
Das Guthaben aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 sei ein Konkursguthaben, und nicht, wie in der
Begründung des Bescheides über den Rückzahlungsantrag
irrtümlich angeführt, ein Masseguthaben. Dieses Guthaben sei daher
berechtigt mit den offenen Konkursforderungen verrechnet worden. Das Guthaben
aus der Umsatzsteuervoranmeldung 4/2005 sei ebenfalls berechtigt mit
Masseforderungen gegenverrechnet worden.
Die
Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz:
Sie habe den Bescheid des
Finanzamtes vom 12. Juli 2005, mit dem ihre Rückzahlungsanträge
vom 3. Mai 2005 und 11. Mai 2005 abgewiesen wurden, mit Berufung vom
6. September 2005 angefochten. Mit der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes sei ihre Berufung als unbegründet abgewiesen worden, wobei in
der Begründung auf eine nicht eindeutige und unklare
Kompensationserklärung verwiesen worden sei, die nicht einmal die
Beträge der Kompensationserklärung enthielte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Eröffnung des Konkurses war am
2.3.2005.
Die Anmeldungsfrist für Forderungen lief bis
28.4.2005. Die U 4/2005 mit Fälligkeitstag 11.5.2005 wurde mit
€ 400,-- auf das Abgabenkonto gebucht (Buchungstag 11.5.2005).
Am 18.4.2005 wurde mit Fälligkeitstag
17.5.2005 die KSt-Vorauszahlung für das 2. Quartal gebucht
(€ 437,00). Bereits dieser Betrag in Höhe von € 437,00 ist
für ein Kompensation mit dem Betrag von € 400,00 hinsichtlich U 4/2005
ausreichend.
Das Finanzamt hat am 10.Juni 2005
Abgabenforderungen auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises im
Konkurs in Höhe von € 6.228,91 angemeldet.
Die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 ergab eine
Gutschrift auf dem Abgabenkonto zu Gunsten der Bw. in Höhe von €
2.274,76.
Laut Abgabenkonto ergab sich auf Grund der
Umsatzsteuervoranmeldung 04/2005 eine Gutschrift zu Gunsten der Bw. von €
400,00.
Aus den KSt-Vorauszahlungen für 3 Quartale ab
Konkurseröffnung wurde zu Lasten der Bw.ein Betrag in Höhe von
insgesamt € 1.313,00 (wie aus dem Vorlageantrag der Bw. (1.311,00 €
hervorgeht; Anmerkung: der Betrag beträgt richtig € 1.313,00
KSt-Vorauszahlungen für 3 Quartale: 2 mal € 437,-- und für
das 4. Quartal € 439,00) auf dem Abgabenkonto der Bw. als Schuld
eingebucht.
Der
unabhängige Finanzsenat (UFS) ist übereinstimmend mit der Bw. (vgl.
Vorlageantrag) zu der Ansicht gelangt, dass es sich bei den
KSt-Vorauszahlungsbeträgen, die zu Lasten der Bw. auf dem Abgabenkonto
eingebucht wurden, in Höhe von insgesamt € 1.313,00 um
Masseforderungen handelt, die nach der Konkurseröffnung angefallen sind.
Wie bereits o.a. ist der KSt-Vorauszahlungsbetrag für das 2. Quartal von
€ 437,00 bereits ausreichend für eine Kompensation mit U 4/2005 in
Höhe von € 400,00.
Es ist der Betrag hinsichtlich U 4/2005 (€
400,00) richtigerweise mit Masseforderungen (€ 1.313,00 aus
KSt-Vorauszahlungsvorschreibungen) zu kompensieren.
Das Guthaben von € 1.932,00 laut
Rückzahlungsantrag vom 3.5.2005 (das sich aus der Einbuchung der UVA
12/2004 über den Betrag von € 2.274,76 ergibt) wurde gegen die
Forderungen gegenüber der Bw. betreffend die Lohnsteuerprüfung lt
Kontonachricht (KN) verrechnet (L 2002: 200,15 €, L 2003:
5547,71 €, DB 2003: 479,54 €, DZ 2003: 1,51 €;
ergibt in Summe € 6.228,91).
Laut Mitteilung des Finanzamtes beträgt die
Summe hinsichtlich dieser Lohnsteuerprüfung 1.1.2001 bis 2.3.2005 insgesamt
€ 7.477,66. Wie bereits o. a. hat das
Finanzamt am 10. Juni 2005 Abgabenforderungen im Konkurs in Höhe von €
6.228,91 angemeldet.
Gem den insoweit gleichlautenden Bestimmungen der
§§ 19 Abs 1 KO und AO brauchen Forderungen, die zur Zeit der
Konkurseröffnung - Ausgleichseröffnung bereits aufrechenbar waren, im
Konkurs - Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht zu werden.
Nach den Abs 1 der §§ 20 KO und AO ist
eine Aufrechnung nur unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger -
Gläubiger erst nach der Konkurseröffnung - Ausgleichseröffnung
Schuldner der Konkursmasse - des Ausgleichsschuldners geworden ist.
Die ersten beiden Absätze des § 215 BAO
lauten:
"Abs 1: Ein sich aus der Gebarung gem § 213
unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist,
ergebendes Guthaben eines AbgPfl ist zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser AbgPfl bei derselben AbgBeh hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Abs 2: Das nach
einer gem Abs 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer AbgBeh
verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Beh bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der AbgPfl bei einer anderen AbgBeh hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist."
Gem § 2 lit a Z 2 BAO gelten die Bestimmungen
dieses BG ua auch sinngemäß in Angelegenheiten der von den AbgBeh des
Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
Vergütungen.
Gem § 1438
ABGB findet eine gegenseitige Aufhebung von Verbindlichkeiten (Kompensation) ua
statt, wenn Forderungen "gegenseitig zusammentreffen".
Es ist lediglich zu prüfen, wann die
Forderungen der Abgabenbehörde (vor der Konkurseröffnung (bzw
Ausgleichseröffnung) oder nach der Konkurseröffnung) entstanden sind.
Das heißt, ob betreffend die berufungsgegenständlichen Ansprüche
die Aufrechnungsvoraussetzung der Gegenseitigkeit (§§ 1438 und 1441
ABGB; vgl Rummel in Rummel ABGB, 2. Auflage, II Rz 3 zu § 1441 ABGB) schon
vor der Konkurseröffnung (bzw
Ausgleichseröffnung) oder nach der
Konkurseröffnung gegeben war.
Betreffend die Frage des Zeitpunktes der
Entstehung eines Abgabenanspruchs oder Vergütungs- bzw
Rückforderungsanspruches vertritt der VwGH folgende Ansicht:
Bei Rückforderungsansprüchen handelt es
sich um nichts anderes als um "negative Abgabenansprüche". Solche
Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft
Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit
dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht
wird. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung kommt es dabei nicht an. Mit dem
Bescheid wird vielmehr lediglich die Durchsetzung des Anspruches gegenüber
der AbgBeh bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs (21. 10. 1993,
91/15/0077, ÖStZB 1994, 235).
Daher handelt es
sich bei den Abgabenforderungen aus der Lohnsteuerprüfung (wie o.
detailliert angeführt: L 2002, L 2003, DB 2003, DZ 2003) in Höhe
von insgesamt € 6.228,91 um Konkursforderungen, die auch im Zuge der
Konkurseröffnung der Bw. auf Grund der diesbezüglichen Aufforderung
des Gerichts vom Finanzamt beim zuständigen Gericht als Konkursforderungen
angemeldet worden sind. Diese Konkursforderungen (€ 6.228,91) sind
richtigerweise mit dem Guthaben lt. Rückzahlungsantrag der Bw. vom 3. Mai
2005 (€ 1.932,27) zu kompensieren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KonkursforderungMassenforderungKompensationRückzahlungsantragAbgabenanspruchVergütungsanspruchRückforderungsanspruchBescheiderlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2115-W/05
- Stammnummer
- 20127
- Gültig
- 29.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF