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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1003–1011

15.4.5.31 Schauspieler

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 20.01.2011

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

15.4.5.31 Schauspieler Rz 1003: Schauspieler, die an der Herstellung eines Spielfilmes mitwirken, sind in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Indizien für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers sind vorgegebene Aufnahme- bzw. Aufführungs- und Probezeiten, fixe (vom Ausfall einzelner Vorstellungen unabhängige) Gagenzahlungen und die Abgeltung sämtlicher Aufwendungen (VwGH 10.4.1985, 84/13/0004). Hat aber der Schauspieler ein Mitbestimmungsrecht für den Ort, die Zeit und die Art seiner Leistung, kann dies dazu führen, dass kein Dienstverhältnis anzunehmen ist (VwGH 20.5.1955, 1727/53). 15.4.5.32 Schiedsrichter Rz 1004: Gebühren, die Schiedsrichter bei sportlichen Veranstaltungen in Form fixer Taxen je geleitetem Spiel neben belegten Reisekosten erhalten, gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159). Hinsichtlich der Beschäftigung von Schiedsrichtern durch Vereine siehe VereinsR 2001 Abschnitt 7.1.3. 15.4.5.33 Sportler Rz 1005: SportlerBei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich gegenzur Verfügung stellen, ist im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein nicht nur geringfügiges Entgelt ausschließlich oder im erheblichen AusmaßDienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern (Fußball, Eishockey, Handball usw.) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor (vgl. VwGH 02.07.1991, 89/08/0310 zur Verfügung stellenVersicherungspflicht nach ASVG; OGH vom 30.09.1992, stehen9 Ob A 186/92 regelmäßig in einem Dienstverhältniszum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses). Verpflichtet sich der Sportler aber lediglich zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht dabei die Erbringung eines Leistungserfolgs im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (VwGH 24.02.1982, 81/13/0159). Zum Dienstverhältnis bei Sportlern siehe auch VereinsR 2001Abschnitt 7.1.3. Zum Dienstverhältnis bei Sportlern siehe auch VereinsR 2001 Abschnitt 7.1.3. 15.4.5.34 Statisten Rz 1006: Statisten sind im Hinblick auf ihre im Rahmen von Filmaufnahmen und Theatervorführungen erforderliche Eingliederung und Unterordnung in der Regel Arbeitnehmer. 15.4.5.35 Taxilenker Rz 1007: Ist es üblich, dass Taxilenker Ausmaß und zeitliche Lagerung ihrer Tätigkeit und damit auch deren wirtschaftlichen Erfolg weitestgehend selbst bestimmen können, so liegt dennoch ein Dienstverhältnis vor, wenn die übrigen Umstände (Benutzung des Fahrzeuges auf Gefahr des Taxiunternehmens, Kostentragung durch den Taxiunternehmer, Abfuhr eines wesentlichen Teiles der Einnahmen an den Taxiunternehmer) für die Nichtselbständigkeit sprechen (VwGH 11.2.1992, 88/14/0115). 15.4.5.36 Technischer Zeichner Rz 1008: Ist ein technischer Zeichner in den Organismus des Arbeitgebers eingegliedert, spricht dies für ein Dienstverhältnis, auch wenn er relativ eigenständig arbeiten kann und nur die Fortschritte seiner Tätigkeit kontrolliert werden (VwGH 26.11.1997, 93/13/0309). Ist hingegen ein Bautechniker mit einer bestimmten Werkerstellung (zB Anfertigen der Polierpläne für zwei konkrete Projekte, Entlohnung nach Stundensatz) nur unter Bindung an sachliche Weisungen beauftragt, liegt eine selbständige Tätigkeit vor (VwGH 9.7.1997, 95/13/0289). 15.4.5.37 Telearbeiter (Teleworker) Rz 1009: Personen, die unter Nutzung elektronischer Hilfsmittel an einem selbstgewählten Arbeitsort (zB in ihrer Wohnung) tätig werden, stehen auch dann in einem Dienstverhältnis, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung (Weisungsgebundenheit, Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, kein Unternehmerrisiko usw.) die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers in einer anderen Form (zB EDV-Vernetzung) besteht. 15.4.5.38 Tierarzt Rz 1010: Ein freiberuflicher Tierarzt, der die Fleischbeschau ausübt, wird nicht deshalb zum Beamten oder Angestellten der den Auftrag gebenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, weil er vom Hoheitsträger mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflicht vereidigt ist (VwGH 8.4.1960, 0900/59). 15.4.5.39 Trainer Rz 1011: Betreuer von Vereinen, die ihre Arbeitskraft vertraglich gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt ausschließlich oder im erheblichen Ausmaß zur Verfügung stellen, stehen regelmäßig in einem Dienstverhältnis. Stellt sich ein Vereinsmitglied als Betreuer mit seiner Leistung gegen ein unangemessen niedriges Entgelt dem Verein zur Verfügung (zB als Vorturner, Übungshelfer, Platzhelfer), dann liegt kein Dienstverhältnis vor. Zum Dienstverhältnis bei Trainern siehe auch VereinsR 2001 Abschnitt 7.1.3.

Normen und Schlagworte

BühnendarstellerDarstellerFilmschauspielerRefereeOberschiedsrichterHauptschiedsrichterProfischiedsrichterHilfsschauspielerKleindarstellerKomparseTaxifahrerTaxichauffeurChauffeurTelearbeitHomeworkerHomeworkingHeimarbeitVeterinärmedizinerCoach

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
20.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF