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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 976–980

15.4.5.8 Ferialpraktikanten

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 13.12.2018

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

15.4.5.8 Ferialpraktikanten Rz 976: Ferialpraktikanten stehen regelmäßig in einem Dienstverhältnis. Gerade ein Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnis spricht zwingend dafür, dass Praktikanten in ihrer Tätigkeit angeleitet werden, sohin "unter der Leitung des Arbeitgebers" stehen (VwGH 31.3.1987, 86/14/0163). Auch eine differenzierte Bezahlung der Praktikanten, je nach ihrer Qualifikation (mit oder ohne Meisterprüfung) spricht für ein Dienstverhältnis, denn bei einer solchen Differenzierung liegt die Annahme nahe, dass bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages das unterschiedliche Leistungsniveau berücksichtigt wird. 15.4.5.9 Freier Dienstvertrag Rz 977: Liegt kein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vor, sind die diesbezüglichen Einkünfte - auch wenn sie nach dem ASVG als Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu beurteilen sind - steuerlich als Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit (in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) anzusehen. 15.4.5.10 Fotomodelle und Mannequins Rz 978: Die Übernahme persönlicher Arbeiten für ständig wechselnde Auftraggeber begründet kein Dienstverhältnis (VwGH 17.5.1965, 23652375/63/63). 15.4.5.11 Funktionäre Rz 979: Vergütungen an Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Vereinen, Genossenschaften oder Sparkassen) stellen Bezüge im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar, sofern sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Ein Dienstverhältnis wird zB dann vorliegen, wenn ein Genossenschaftsobmann, der gleichzeitig zum Geschäftsführer bestellt und die Weisungen der Genossenschaftsorgane (Generalversammlung, Aufsichtsrat) zu befolgen verpflichtet ist, eine monatliche Pauschalentschädigung erhält (VwGH 7.5.1963, 0286/63). Rz 980: Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stellen sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 dar. Als Funktionäre im Sinne dieser Bestimmung können grundsätzlich nur Organe (Organwalter) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften angesehen werden, soweit sie nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses tätig werden (VwGH 25.1.2001, 95/15/0074). Die Entlohnung für eine mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis typischerweise verbundene Tätigkeit fällt nicht unter § 29 Z 4 EStG 1988. Ebenso liegen keine Funktionsgebühren, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn die Tätigkeit eines Funktionärs im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 (Eingliederung, Weisungsgebundenheit usw.) ausgeübt wird oder ein Dienstverhältnis gesetzlich unterstellt wird. Dies ist insbesondere bei Ausübung einer Nebentätigkeit im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen (siehe Rz 688a) sowie bei Lehrbeauftragten (siehe Rz 992 ff) der Fall.

Normen und Schlagworte

PraktikantPraktikumFerialpraktikumFerialjobModellFunktionärObmannKassierVorstandsmitgliedAufsichtsratsmitgliedGenossenschaftsmitgliedOrganOrganwalterFunktionsgebühröffentlich rechtliche KörperschaftLehrbeauftragterPraktikaFerialpraktikaObmänner

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
13.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF