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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 7–12

1.2.6 Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit inländischen Einkünften

überholte Fassung (bis 20.11.2007)RichtlinieBMF-010203/0544-VI/7/2006gilt ab 27.11.2006

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.11.2006 bis 20.11.2007.

Wortlaut laut Findok

1.2.6 Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit inländischen Einkünften Rz 7: Inländische Einkünfte erzielenden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines (anderen) EWR-Staates sind auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR, kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, Vorliegen inländischer Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988, Haupteinkünfte in Österreich und Nachweis der Auslandseinkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde (AnsässigkeitsbescheinigungFormular E9 - Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums). Die Antragsvoraussetzungen entsprechen der deutschen Rechtslage. Diese wurde vom EuGH als gemeinschaftskonform gewertet (EuGH 14.9.1999, Rs C-391/97). Das Antragsrecht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 steht auch allen Staatsangehörigen jener Staaten zu, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, in dem ein dem Artikel 24 Abs. 1 OECD-Musterabkommens nachgebildetes Diskriminierungsverbot enthalten ist. EU-Mitgliedstaaten sind: Österreich, Deutschland, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Malta, England, Irland, Schweden, Finnland, Dänemark, Holland, Belgien, Luxemburg, Griechenland, Zypern, Slowenien, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Polen, Estland, Lettland, Litauen, sowie ab 1. Jänner 2007 Bulgarien und Rumänien. EWR-Länder sind die EU-Länder zuzüglich Island, Liechtenstein und Norwegen. Rz 8: Haupteinkünfte in Österreich liegen dann vor, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro jährlich betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Rz 9: Mit der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Begünstigungen verbunden: Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach den § 34 EStG 1988 und § 35 EStG 1988 sowie einige weitere steuerliche Randbereiche (Tarifermäßigung für Erfindungen nach § 38 EStG 1988), Freibetrag nach § 105 EStG 1988, Bausparen nach § 108 EStG 1988, prämienbegünstigte Pensionsvorsorge nach § 108a EStG 1988, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach § 108g EStG 1988. Rz 10: Die mit § 1 Abs. 4 EStG 1988 fingierte unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf den Steuerpflichtigen selbst und nicht auch auf seine Angehörigen. Für die unter § 1 Abs. 4 EStG 1988 fallenden Arbeitnehmer gelten in den betroffenen Fällen die Veranlagungsbestimmungen des § 41 EStG 1988, im Übrigen gilt § 39 EStG 1988. Inhaltlich umfasst die fingierte unbeschränkte Steuerpflicht nur Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988 (inländische Einkünfte). Nicht von § 98 EStG 1988 erfasste ausländische Einkünfte sind weder bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch mangels eines diesbezüglichen innerstaatlichen Besteuerungsrechtes im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 4 vorletzter Satz EStG 1988 gelten in diesem Zusammenhang inländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Rz 11: Der formlose Antrag ist bei jenem FA einzubringen, das für den Vollzug der beschränkten Steuerpflicht zuständig wäre (Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers). Bei Pensionisten ist das FA mit allgemeinem Aufgabenkreis am Sitz des Pensionsversicherungsträgers (der auszahlenden Stelle) zuständig; sofern der Pensionsversicherungsträger (die auszahlende Stelle) ihren Sitz in Wien hat, das FA Wien 1/23, sofern mit der Einkommensteuer nicht bereits ein anderes FA befasst ist. Rz 12: Keine Auswirkungen ergeben sich für Grenzgänger, die nach Österreich einpendeln und deren Einkünfte auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zur Besteuerung zugewiesen sind. Da die beantragte unbeschränkte Steuerpflicht weder an einen inländischen Wohnsitz noch an einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt noch an ein anderes "ähnliches Merkmal" anknüpft, bewirkt sie für sich allein keine inländische Ansässigkeit iSd österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen.

Normen und Schlagworte

EU-MitgliedstaatesEWR-Staatesunbeschränkten SteuerpflichtWohnsitzgewöhnlicher Aufenthaltinländischer EinkünfteHaupteinkünfteAuslandseinkünfteAnsässigkeitsbescheinigungInländische EinkünfteDoppelbesteuerungOptionAlleinverdienerabsetzbetragAlleinerzieherabsetzbetragUnterhaltsabsetzbetragaußergewöhnlicher BelastungenBausparenPensionistenGrenzgängerWohnsitzstaatEU-BürgerEWR-Bürger

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0544-VI/7/2006
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 26)
Gültig
27.11.2006 bis 20.11.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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