Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 7–12
1.2.6 Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit inländischen Einkünften
überholte Fassung (bis 26.11.2006)RichtlinieBMF-010203/0194-VI/7/2006gilt ab 01.01.2006
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2006 bis 26.11.2006.
16.12.200501.01.200627.11.200621.11.200704.07.200814.12.200920.03.201418.12.201717.12.201920.12.202119.12.202215.12.202304.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1.2.6 Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit inländischen Einkünften
Rz 7:
Siehe EStR 2000 Rz 36 bis Rz 38. Den inländischeInländische Einkünfte erzielenden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines (anderen) EWR-Staates stehensind auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen die Begünstigungen der unbeschränkten Steuerpflicht zuals unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln:
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR,
kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
Vorliegen inländischer Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988,
Haupteinkünfte in Österreich und
Nachweis der Auslandseinkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde (Ansässigkeitsbescheinigung).
Die Antragsvoraussetzungen entsprechen der deutschen Rechtslage. Diese wurde vom EuGH als gemeinschaftskonform gewertet (EuGH 14.9.1999, Rs C-391/97).
Das Antragsrecht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 steht auch allen Staatsangehörigen jener Staaten zu, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, in dem ein dem Artikel 24 Abs. 1 OECD-Musterabkommens nachgebildetes Diskriminierungsverbot enthalten ist.
EU-Mitgliedstaaten sind:
Österreich, Deutschland, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Malta, England, Irland, Schweden, Finnland, Dänemark, Holland, Belgien, Luxemburg, Griechenland, Zypern, Slowenien, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Polen, Estland, Lettland, Litauen.
EWR-Länder sind die EU-Länder zuzüglich Island, Liechtenstein und Norwegen.
Rz 8:
Haupteinkünfte in Österreich liegen dann vor, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro jährlich betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend.
Rz 9:
Mit der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Begünstigungen verbunden:
Alleinverdienerabsetzbetrag,
Alleinerzieherabsetzbetrag,
Unterhaltsabsetzbetrag,
die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach den § 34 EStG 1988 und § 35 EStG 1988 sowie einige weitere steuerliche Randbereiche (Tarifermäßigung für Erfindungen nach § 38 EStG 1988),
Freibetrag nach § 105 EStG 1988, Bausparen nach § 108 EStG 1988), prämienbegünstigte Pensionsvorsorge nach § 108a EStG 1988, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach § 108g EStG 1988.
Rz 10:
Die mit § 1 Abs. 4 EStG 1988 fingierte unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf den Steuerpflichtigen selbst und nicht auch auf seine Angehörigen. Für die unter § 1 Abs. 4 EStG 1988 fallenden Arbeitnehmer gelten in den betroffenen Fällen die Veranlagungsbestimmungen des § 41 EStG 1988, im Übrigen gilt § 39 EStG 1988.
Rz 11:
Der formlose Antrag ist bei jenem FA einzubringen, das für den Vollzug der beschränkten Steuerpflicht zuständig wäre (Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers). Bei Pensionisten ist das FA mit allgemeinem Aufgabenkreis am Sitz des Pensionsversicherungsträgers (der auszahlenden Stelle) zuständig; sofern der Pensionsversicherungsträger (die auszahlende Stelle) ihren Sitz in Wien hat, das FA Wien 1/23, sofern mit der Einkommensteuer nicht bereits ein anderes FA befasst ist.
Rz 12:
Keine Auswirkungen ergeben sich für Grenzgänger, die nach Österreich einpendeln und deren Einkünfte auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zur Besteuerung zugewiesen sind.
Da die beantragte unbeschränkte Steuerpflicht weder an einen inländischen Wohnsitz noch an einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt noch an ein anderes "ähnliches Merkmal" anknüpft, bewirkt sie für sich allein keine inländische Ansässigkeit iSd österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0194-VI/7/2006
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.01.2006 bis 26.11.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF