…nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 8 NAG regelt die verschiedenen Aufenthaltstitel, § 9 NAG iVm mit § 53 NAG die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger. Eine solche ist gemäß der letztgenannten Bestimmung dann auszustellen, wenn die Voraussetzungen gem. der §…
…gehen ins Leere, weil § 32a Abs. 1 des AusIBG bestimmt, dass Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten nicht unter die Ausnahmebestimmung für EWR-Bürger für die Dauer der Übergangsfrist (bis 30.04.2011) fallen. Nach der Gem. § 2 Abs. 4 AuslBG anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind für…
…Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7: Inländische Einkünfte erzielende Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines (anderen) EWR-Staates oder eines Staates, mit dem Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, in dem ein dem Artikel 24 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildetes Diskriminierungsverbot enthalten…
…§ 8 oder 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zwar rechtmäßig, aber nur zur Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten würden. Da auch die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen unter dem Titel "Ausbildung (§ 51 Z 3)" ausgestellt worden sei, könne keine Familienbeihilfe zuerkannt werden und…
…2 Kinder, die sich im EU/EWR-Raum und Schweiz aufhalten Rz 792: Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend Familienleistungen sind die Kinderlasten bei steuerpflichtigen EU/EWR-Bürgern mit im EU/EWR-Raum aufhältigen Kindern wie folgt zu berücksichtigen: Auf Grund des Art. 3 Abs…
…Am 21. August 2007 brachte die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend aus, dass sie am 2. April 2007 bei der Landesregierung eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger beantragt habe, da der Ehegatte eine selbständige Beschäftigung in Österreich ausübe. Am 23. November 2007…
…330,10 Euro (FB: 2.278,90 Euro; KAB: 1.051,20 Euro) unter Hinweis aus § 3 Abs 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. EU/EWR-Bürger, die nach Österreich eingereist seien und sich länger als drei Monate hier aufhalten würden, hielten sich dann nach …
…2 NAG - trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen - gesetzlich verpflichtet, eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen für die Bw. und ihre Kinder auszustellen. Eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes als Vorfrage durch das Finanzamt war nur bis zur Entscheidung durch die hiefür zuständige MA 35 zulässig…
…sich nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 8 regelt die verschiedenen Aufenthaltstitel, § 9 i.Z mit § 53 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger. Eine solche ist gem. § 53 leg.cit. auszustellen, wenn die Voraussetzunge gem. der §…
…wiederum lässt den Schluss auf ein ausreichendes Einkommen zu), wurden sowohl für die Antragstellerin als auch für deren beschwerdegegenständliche Tochter von der MA 35 die sog. „Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gem. NAG“ ausgestellt (Kopien anbei). Voraussetzung für die Ausstellung einer derartigen Bescheinigung ist bekanntlich…
…gut gegangen, sodass das Lokal geschlossen werden musste, worauf er sich wieder mit Nebenwohnsitz in Adresse1 gemeldet hätte, von wo er seine Arbeit koordinierte. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen: EWR-Bescheinigung (Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger), Inskriptionsbestätigung für 1 und Erfolgsnachweis, Meldezettel, Gewerbeanmeldung, Bestätigung ungar…
… 9 NAG Abs 1 Z 1 bestimmt, dass zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate für EWR (EU)-Bürger auf Antrag eine Anmeldebescheinigung (§ 53) ausgestellt wird. Darüber hinaus hat gemäß Punkt 03.01 der Durchführungsrichtlinien zum FLAG jeder Unionsbürger das Recht auf…
…der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate gemäß § 51 Abs.1 NAG berechtigt, wenn sie 1. in Österreich…
…seitens der betreffenden Behörde nachstehende Auskunft erteilt: "Bei rumänischen und bulgarischen Staatsbürgern erfolgte der EU-Beitritt mit 1.1.2007. Das derzeit geltende Fremdenrecht (NAG) sieht vor, dass all jene EWR-Bürger, welche bereits vor Inkraft treten des Gesetzes rechtmäßig niedergelassen und gemeldet waren, gemäß …
…zu. Gemäß § 9 Abs. 1 NAG wird zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53 NAG) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, ausgestellt. Die Bw verfügt erst ab 8. Juli 2010 über…
…Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten…
…Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten…
…mit Art. 12 EG-Vertrag besteht für EU/EWR-Staatsangehörige Anspruch auf Familienleistungen, wenn sie sich nach § 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben. EU/EWR-Bürger, die nach Österreich eingereist sind und sich…
…1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. l AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements (d.h. bis maximal 30.04.2011) weiterhin dem AuslBG. Die von Ihnen in…
…EU-Bürger für maximal sieben Jahre einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger…