Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2767-W/08
Familienbeihilfenanspruch einer EU-Bürgerin aus Bulgarien ist zu bejahen, wenn sich Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland befindet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2767-W/08vom 24.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde ein ursprünglich im Inland begonnenes Studium vorzeitig beendet und befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 Familienbeihilfe zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 19. März 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
Juli 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der Bescheid betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
Juli 2007 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 29. Oktober 2007 brachte die Berufungswerberin
(Bw.) bei dem zuständigen Finanzamt für ihr am 28. Juli 2007
geborenes Kind, V, einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ein und
legte diesem einen Geburtenregisterauszug ihres Kindes, einen Meldezettel sowie
eine Kopie des Reisepasses von sich und ihrem Sohn bei.
Über Aufforderung des Finanzamtes legte die Bw. in
weiterer Folge eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse sowie eine
Kopie der e card von ihr und ihrem Kind bei und gab an, ihren
Lebensunterhalt mit Unterstützung ihrer Großeltern, ihrer Mutter und
vieler Freunde finanziert zu haben. An monatlicher Miete zahle sie
€ 297,00, ca. € 200,00 würden für Lebensmittel
aufgewendet werden. Das Baby benötige zusätzlich ca.
€ 150,00 und würden € 24,00 an Krankenversicherung
bezahlt werden. In weiterer Folge übermittelte die Bw. zwei - beglaubigt
übersetzte - Bestätigungen bulgarischer Behörden, dass sie
seitens des bulgarischen Staates keinerlei soziale Unterstützung bzw.
Beihilfen für ihr Kind bekäme.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 wurde
gegenständlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
Juli 2007 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte in
seiner Begründung dazu aus, dass für Personen, welche sich in
Österreich zu Studienzwecken aufhalten würden, grundsätzlich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde, weshalb Familienbeihilfe für
das Kind nicht gewährt werden könne.
Mit Schreiben vom 21. April 2008 brachte die Bw.
gegen den Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und führte
darin aus, dass sie seit 2002 rechtmäßig durchgehend in
Österreich lebe. Seit März 2007 besitze sie eine
EU-Freizügigkeitsbestätigung vom AMS Wien. Seit April 2005
sei sie beschäftigt gewesen. Zur Zeit befände sie sich aber im
Karenzurlaub. Die Bw. sei bestrebt für ihren Sohn eine optimale
Kinderbetreuung zu finden, um wieder in das Berufsleben einsteigen zu
können. Ab Ende April sei der Bw. eine Einstellung zugesichert
worden. Die Bw. habe den Status einer freizügigen EU-Bürgerin,
weshalb sie auch die Freiheit habe, in Österreich einer Beschäftigung
nachzugehen. Dass die Bw. in Ausbildung sei, reduziere ihren Status als
freizügige EU-Bürgerin nicht. Der Sohn besitze eine
Anmeldebescheinigung und der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befände
sich in Österreich. Nach Zitierung des Punktes 3.01 "Anspruch von Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind" der
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
Stand Mai 2007 führte die Bw. noch aus, da sie sich seit 2002 in
Österreich aufhalte, habe sie als EU-Bürgerin das Recht auf
Daueraufenthalt in Österreich und sei somit österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt.
Mitte Mai 2007 reichte die Bw. eine Bestätigung
ihres Arbeitgebers, dass sie seit 28. April 2008 in einem aufrechten
Arbeitsverhältnis stehe, einen Sozialversicherungsdatenauszug sowie eine
Anmeldung zur Sozialversicherung nach.
In einem ergänzenden Schriftsatz (vom
29. Mai 2008) zu gegenständlicher Berufung führte das
Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen aus, dass die Bw. derzeit
über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 450,00
exklusive Sonderzahlungen verfüge und Alimente vom Kindesvater bekäme.
Die Wohnungskosten samt Nebenkosten würden monatlich € 290,00
ausmachen und habe die Bw., da sie auf die Klärung ihre Ansprüche
warte, von Ersparnissen gelebt. Dem Schreiben wurde eine
Freizügigkeitsbestätigung, eine Anmeldebescheinigung des Kindes der
Bw. und eine Dienstgeberbestätigung der Fa. D sowie der Fa. M
beigelegt.
Über neuerliche Aufforderung des Finanzamtes legte die
Bw. einen Benützungsvertrag mit einem Studentenheim, eine
Anspruchsbestätigung der NÖGKK für ihren Sohn, die
Studienblätter den Zeitraum 2002 bis 2008 betreffend, einen
Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) sowie ein Zeugnis
über eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch inklusive eines
entsprechenden Zulassungsbriefes vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2008
wies das Finanzamt gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet ab
und führte aus, dass sich die Bw. nur zu Studienzwecken im Inland aufhalte,
weshalb der Mittelpunkt der Lebensinteressen als nicht im Inland gelegen
anzusehen sei und folglich kein Beihilfenanspruch bestünde. Da sich der
Zweck des Aufenthaltes von eigenen Kindern von Studierenden aus dem der Eltern
ableiten würde, bestehe daher auch für die Kinder der in
Österreich studierenden Bürger aus dem EU-Raum, der Schweiz oder
Drittstaaten kein Beihilfenanspruch. Unwesentlich sei in diesem Zusammenhang die
bereits vorangegangene Aufenthaltsdauer, da sich ein Studium
naturgemäß
über mehrere Jahre erstrecke. Ein Aufenthalt zu
Studienzwecken sei von Anfang an als begrenzt zu betrachten, woran auch die
Absicht, nach Abschluss des Studiums in Österreich verbleiben zu wollen,
nichts ändere. Relevant sei nur die Beurteilung zum Zeitpunkt der
Einreise.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 brachte die Bw.
einen Vorlageantrag ein. Die Bw. bekräftigte ihr bisheriges
Berufungsvorbringen und führte ergänzend aus, dass gemäß
§ 81 Abs. 4 NAG ihre Hauptwohnsitzmeldung als
Anmeldebescheinigung gelte. Neue Sachargumente wurden im Übrigen keine
vorgebracht.
In weiterer Folge gab die Bw. dem Unabhängigen
Finanzsenat ihre neue Adresse bekannt und übermittelte eine
Abgangsbescheinigung der WU, datiert vom 29. August 2008.
Über Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates
gab die Bw. bekannt, dass sich ihr Kind seit dessen Geburt im Inland aufgehalten
habe, die Bw. seit dem 1. September 2008 mit dem Kindvater
zusammenlebe und sie seit der Geburt des Kindes mit diesem zwei mal für je
zwei Wochen (im Oktober 2007 und im April 2008) in Bulgarien gewesen
sei. Dem betreffenden Schreiben legte die Bw. eine Kopie der ersten Seite ihres
17 Seiten umfassenden Mietvertrages, Kopien des Mutter-Kind-Passes sowie
den im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes gültigen Aufenthaltstitel (als
Studierender) bei.
Über Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates bei
der Magistratsabteilung 35, ob sich die Bw. zumindest seit dem
1. Jänner 2007 rechtmäßig im Inland aufhalte, wurde
seitens der betreffenden Behörde nachstehende Auskunft erteilt:
"Bei
rumänischen und bulgarischen Staatsbürgern erfolgte der EU-Beitritt
mit 1.1.2007. Das derzeit geltende Fremdenrecht (NAG) sieht vor, dass all jene
EWR-Bürger, welche bereits vor Inkraft treten des Gesetzes
rechtmäßig niedergelassen und gemeldet waren, gemäß
§
81 Abs. 4 NAG nicht extra eine Anmeldebescheinigung
benötigen.
Frau
B dürfte erstmals
2002 einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt haben. Wenn Sie vor dem 1.1.2006
im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war (damals ausgestellt von der
Fremdenpolizei) und dieser Titel durchgehend verlängert wurde, ist sie seit
1.1.2007 auch legal und rechtmäßig in Österreich (unter der
Voraussetzung einer durchgehenden Meldung in Österreich).
Aktenkundig
ist der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel, welcher vom 17.10.2006 bis 17.10.2007
als Studentenaufenthaltstitel in Verlängerung erteilt wurde. Aufgrund der
geänderten Gesetzeslage musste sie diesen bei der MA 35 abgeben.
Also ist
sie zumindest definitiv vom 17.10.2006 bis heute rechtmäßig in
Österreich niedergelassen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. hielt sich seit dem Jahr 2002 laut einem der
Behörde vorliegendem Auszug aus dem zentralen Melderegister durchgehend in
Österreich auf und begann in diesem Jahr einen Vorstudienlehrgang bzw. in
weiterer Folge ein Studium der Betriebswirtschaftlehre an der
Wirtschaftsuniversität Wien. Für ihr Studium legte die Bw. letztmalig
im Jänner 2006 eine Prüfung (in Spanisch) an der WU ab. Seit
3. März 2004 war die Bw. von ihrem Studium beurlaubt. Laut einer
der Behörde übermittelten Abgangsbescheinigung der WU, datiert vom
29. August 2008, wurde das Studium der Betriebswirtschaft zu diesem
Zeitpunkt offiziell aufgegeben. Tatsächlich wurde das Studium jedoch
bereits im Jänner 2006 endgültig abgebrochen. Von
8. April 2005 bis Februar 2007 war die Bw. im Inland
geringfügig beschäftigt. Im Juli 2007 brachte die Bw. ein
Kind zur Welt. Seit der Geburt ihres Kindes hielt sich die Bw. ständig im
Inland auf und war in diesem Zeitraum lediglich im Oktober 2007 sowie im
April 2008 für je zwei Wochen mit ihrem Sohn in ihrem
Heimatland. Seit April 2008 ist die Bw. wieder berufstätig und
bewohnt seit September 2008 mit dem Kindesvater, mit welchem sie ab diesem
Zeitpunkt auch in einer Partnerschaft lebt, eine gemeinsame Wohnung in
1220 Wien. Die Bw. hält sich entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen des § 81 Abs. 4 NAG auf Grund ihrer bisherigen
polizeilichen Meldung in Österreich bzw. der Tatsache, dass ihr
Aufenthaltstitel immer wieder verlängert wurde, seit dem EU-Beitritts
Bulgariens (mit 1. Jänner 2007) rechtmäßig im Inland
auf.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. ist im Inland
gelegen.
Gegenständlicher Sachverhalt gründet sich auf die
Aktenlage und ergibt sich aus den Angaben der Bw..
Wenn das Finanzamt nun davon ausgeht im
gegenständlichen Berufungsfall sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen der
Bw. als nicht im Inland gelegen anzusehen, so kann dem nicht gefolgt
werden.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat
eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter
persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus
in seiner Person liegenden Gründen, auf Grund der Geburt, der
Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen
religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen
Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine
weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970,
1001/69).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu
dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass
also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person
regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird.
Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt
geführt wird und keine Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und
stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken (vgl. UFS 30.11.2006,
RV/0063-I/06 unter Berufung auf VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 u.a.).
Im Zweifel ist lediglich ein Vergleich zwischen den
Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. Es wird nicht
verlangt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl.
VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 mwN).
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, war
die Bw. seit dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich im
Jahr 2002 im Inland durchgehend und ohne zeitliche Unterbrechung
polizeilich gemeldet und wurde auch ihr Aufenthaltstitel immer wieder
verlängert. Obwohl die Bw. ihr ursprünglich begonnenes Studium der
Betriebswirtschaftslehre bereits im Jahr 2006 aufgab - wie aus einer der
Behörde übermittelten Abgangsbescheinigung der WU, datiert vom
29. August 2008, ersichtlich, absolvierte die Bw. seit Beginn des
Jahres 2006 keinerlei Prüfungen mehr für ihr Studium - blieb sie
weiterhin im Inland und ging seit dem Jahr 2005 bis zunächst
Februar 2007 einer - wenn auch geringfügigen - Beschäftigung
nach. Ende Juli 2007 brachte die Bw. ihr Kind zur Welt. Seit der Geburt
ihres Kindes hielt sich die Bw. ständig im Bundesgebiet auf und besuchte
nur zwei mal für je zwei Wochen ihr Heimatland. Ihre Beziehungen zu ihrem
Herkunftsland beschränkten sich somit im vergangenen Jahr lediglich auf
diese zwei Besuche. Auf Grund der im Berufungsverfahren gemachten Angaben der
Bw., "sie erhalte viel Hilfe von Freunden", ist davon auszugehen, dass die Bw.
auch über ausreichend soziale Kontakte im Inland verfügt. Seit
April 2008 ist die Bw. wieder ganztätig berufstätig. Mit
dem Vater ihres Kindes lebt die Bw. seit September 2008 in Partnerschaft
und bewohnen beide eine gemeinsame Wohnung in Wien 22.
Im gegenständlichen Fall überwiegen somit jene
Umstände, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich sprechen. So hatte die Bw. zumindest seit dem Zeitpunkt der
Geburt ihres Kindes die Absicht, dauerhaft im Inland zu bleiben und setzte die
Bw. nach dem Juli 2007 laufend entsprechende Schritte, die die Annahme, die
Bw. habe ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt,
gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Umstand, dass die Bw. zunächst mit
dem Kindesvater nicht zusammenlebte, sondern vielmehr mit dem Kind allein in
einer Studentenwohnung wohnte, ist dabei nicht entscheidungsrelevant, da auch
einer allein erziehenden Mutter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
nämlich unter anderem dem Zusammenleben mit ihrem Kind als "Familie" - der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zugestanden werden muss,
auch wenn diese, so wie im gegenständlichen Fall, unmittelbar nach der
Geburt noch für einige Zeit in einer zeitlich befristeten Studentenwohnung
gewohnt haben sollte. Zudem beendete die Bw. bereits im Jahr 2006 vorzeitig
ihr Studium. Gleichzeitig war die Bw. bereits zu diesem Zeitpunkt
erwerbstätig, verblieb bis heute im Inland und ist bestrebt sich durch die
Wiederaufnahme einer neuerlichen Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres
Sohnes eine Existenz auszubauen, weshalb auch aus diesem Grund die Argumentation
des Finanzamtes, die Bw. befände sich als Studierende nur
vorübergehend im Inland, nicht geteilt werden kann. Im vorliegenden
Sachverhalt sind vielmehr keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass zum Zeitpunkt
der Erlassung gegenständlicher Berufungsentscheidung der Aufenthalt im
Österreich nur von vorübergehender Natur ist, mag auch die
seinerzeitige Intension der Bw. im Jahr 2002 ursprünglich eine andere
gewesen sein.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 und 2
FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder, wenn diese
haushaltszugehörig sind und wenn sie selbst auch den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben (§ 2 Abs. 8 leg.
cit).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 leg. cit. haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß
Abs. 2 leg. cit. besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Wie bereits dargestellt war aus den genannten Gründen
davon auszugehen, dass die Bw. zumindest ab dem Zeitpunkt der Geburt ihres
Kindes ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland hatte und erfüllt
die Bw. zudem auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 und 2 des FLAG 19967 in Bezug auf ihren rechtmäßigen
Aufenthalt im Inland für sich und ihr Kind. Gemäß der
gesetzlichen Bestimmung des § 81 Abs. 4 NAG gilt für
EWR-Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem
Meldegesetz 1991gemeldet waren, ihre aufrechte Meldung nach dem
Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des
§ 53 NAG. Gleichzeitig nimmt die in § 3 Abs. 2
FLAG 1967 genannte Bestimmung des § 9 NAG Bezug auf
§ 53 NAG. Wie sich aus vorliegendem Sachverhalt ergibt, war die
Bw. seit ihrer Einreise im Jahr 2002 durchgehend in Österreich
polizeilich gemeldet, weshalb seit dem EU-Beitritts Bulgariens diese Meldung -
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des NAG - als Anmeldebescheinigung
gilt. Darüber hinaus erteilte auch die MA 35 die Auskunft, dass sich
die Bw. gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des NAG bis heute
rechtmäßig im Inland aufhalte. Ebenso hält sich das Kind der Bw.
rechtmäßig im Inland auf. Eine entsprechende Anmeldebescheinigung
liegt im Familienbeihilfenakt auf.
Im gegenständlichen Fall ist daher der Bw. bereits auf
Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes ab dem
Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes im Juli 2007 Familienbeihilfe zu
gewähren.
Zudem finden im vorliegenden Berufungsfall aber auch die
Vorschriften der Verordnung EWG Nr. 1408/71 vom 14.6.1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
Anwendung, zumal sowohl Österreich als auch Bulgarien (seit
1. Jänner 2007) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
sind.
Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist
"Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" ua jede Person, die gegen ein Risiko
oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem
für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist.
Art 2 VO EWG 1408/71 lautet: "Diese Verordnung gilt
für Arbeitnehmer und Selbständige ..., für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten,
soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind..., sowie für
deren Familienangehörige und Hinterbliebene."
Gemäß Artikel 3 der VO EWG 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Gemäß Artikel 4 der VO EWG 1408/71 gilt diese
Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, ua die die Familienleistungen betreffen.
Artikel 13 der VO EWG 1408/71 bestimmt: "(1) ...
Personen, für die diese Verordnung gilt, [unterliegen] den
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese
sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2)...a) Eine Person, die im
Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den
Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats wohnt.
Nach der Entscheidung des EuGH v 24.2.2005, Zl C-543/03,
ist Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd VO EWG 1408/71, wer auch nur gegen
ein einziges Risiko im Rahmen eines allgemeinen oder besonderen System der
sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar
unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der
Arbeitnehmerbegriff der VO EWG 1408/71 hat nämlich einen
gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich
und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist jede Person als Arbeitnehmer
bzw. Selbständiger anzusehen, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit
ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die
soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist lediglich, ob jemand in einem für
Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen Sicherheit
pflicht- oder freiwillig versichert ist.
Wie sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung ergibt, ist die Bw. seit
April 2008 wieder erwerbstätig und folglich in Österreich
sozialversichert, weshalb auch aus diesem Grund die genannte Verordnung auf sie
anwendbar ist.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe liegen somit in jedem Fall vor. Der Bw. ist daher ab dem
Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes im Juli 2007 Familienbeihilfe zu
gewähren.
Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, insoweit einem
Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist
(§ 13 FLAG). Die Erlassung des bekämpften
Abweisungsbescheides durch das Finanzamt war rechtswidrig, weshalb er ersatzlos
aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2767-W/08
- Stammnummer
- 37872
- Gültig
- 24.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF