Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2154-W/08
Familienbeihilfe für scheinselbständige bzw. arbeitnehmerähnliche "neue EU-Bürger"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2154-W/08vom 04.12.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EB Bu. als Erbin nach P Bu. und als
Vertreterin der minderjährigen Kinder und Erben nach P Bu. , Ka Bu. , Ko
Bu. und Mo Bu. , 1120 Wien, Y-Straße, vertreten durch Dr. Andreas
Waldhof, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Reichsratstraße 13, vom
22. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch Mag. Patric Flament, vom 7. November 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Differenzzahlung
für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der während des Berufungsverfahrens in Polen
tötlich verunglückte Berufungswerber (Bw.) stellte im Juni 2007 den
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine bei der Gattin in
Polen wohnhaften 3 minderjährigen Kinder. Der rechtsfreundliche Vertreter
wies im Begleitschreiben darauf hin das der Bw. in Österreich
selbständig tätig sei und verwies auf einen beigefügten Auszug
aus dem Gewerberegister vom 09.09.2004, gemäß dem der Bw. zur Montage
von mobilen Trennwänden berechtigt sei sowie auf den Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheid vom 20.04.2007.
Im Zuge des anschließenden
Vorhaltsverfahrens gab der Bw. an, sich
seit 08.09.2004 in Österreich aufzuhalten.
Wegen der besseren Karrierechancen habe er in
Österreich ein Gewerbe angemeldet.
Behördenwege habe er selber erledigt.
Als Auftraggeber nannte er je ein Unternehmen in
Niederösterreich, in Wien und in Kärnten. Schriftliche Verträge
würden vorliegen.
Zu seinen Aufträgen komme er durch
"Weiterempfehlungen".
Die Honorare würden ihm derzeit seitens der Fa. K
ausbezahlt.
Er nannte die Vertreter, die für ihn die
Steuererklärungen erstellten.
Die Fragen, ob er seine Arbeitskraft schulde, ob er sich
vertreten lassen könne, ob er weisungsgebunden sei und ob er fixe
Dienstzeiten habe, verneinte der Bw.
Die Dienstkleidung stelle er selber zur Verfügung, die
Arbeitsmittel und die Arbeitsmaterialien dagegen "die Firma".
Für fehlerhafte Arbeiten hafte er selbst. Er zahle die
Sozialversicherung selbst und habe keinen Urlaubsanspruch.
In den Akten liegt die Ablichtung eines Mietvertrages sowie
eine auch ins Deutsche übersetzte Bestätigung über die berufliche
Tätigkeit seiner Gattin in einem polnischen Finanzamt seit 1991 auf. In den
Akten liegt weiters eine Zusammenstellung der 2006 angefallenen Bareinnahmen und
Ausgaben des Bw. auf.
Das Finanzamt wies
den Antrag um Gewährung von
Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung für seine 3
minderjährigen Kinder mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnen.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGB1 I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten umgesetzt und von
der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen
Staaten wird im
§ 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger
(§ 1 Abs. 2 lit. l AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger
unterliegen für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements
(d.h. bis maximal 30.04.2011) weiterhin dem AuslBG.
Die von Ihnen in Österreich auf Basis des
gelösten Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit war nach ihrem
wahren wirtschaftlichen Gehalt als Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beurteilen
und wäre daher nach dem AuslBG bewilligungspflichtig. Da Sie die
erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme nicht nachgewiesen haben,
üben Sie in Österreich weder eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer aus, noch kann von einer Beschäftigung
im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ausgegangen werden. Die obige Verordnung
(EWG) ist in Ihrem Fall nicht anwendbar."
Der Bw. erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter
Berufung:
"Der Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach
angefochten.
Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend
gemacht. Die Erstbehörde hat kein Ermittlungsverfahren durchgeführt
und mich auch nicht vom Ergebnis irgendwelcher Erhebungen in Kenntnis gesetzt
und mir damit die Möglich genommen, zu allfälligen
Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen.
Zutreffend erkennt die Erstbehörde, dass ein
Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen
nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese
Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen würden, hat.
Weiters stellt die Erstbehörde zutreffend fest, dass ich über einen
Gewerbeschein verfüge (siehe Auszug aus dem Gewerberegister des Magistrates
der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk vom
09.09.2004, MBA XXX, Reg.ZL: ZZZ) aufgrund dessen ich zur Montage von mobilen
Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder
Systemwände mit Anschlusskabel, die in einfacher Technik ohne statische
Funktion Räume variabel unterteilen, berechtigt bin.
Ich erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Zi. 3 in Verb. mit
§ 23 Abs. 1 EStG 1988.
Demgegenüber sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1
Zi. 1 lit. a leg.cit. Bezüge und Vorteile aus einem
bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG liegt ein Dienstverhältnis vor,
wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Tatsächlich habe ich Leistungen für meine
jeweiligen Auftraggeber jedoch auf Basis eines Werkvertrages erbracht. Dies
nicht für einen, sondern für verschiedene Auftraggeber und habe daher
keine Löhne im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG in
verdienen gebracht, sondern Werklöhne im Sinne des
§ 1170 ABGB. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür anzunehmen,
dass meine Tätigkeit nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt als
Dienstverhältnis zu beurteilen wäre. Dem widerspricht die Ausstellung
des Gewerbescheines (Tragung der damit verbundenen Kosten), die Rechnungslegung
mit Mehrwertsteuer, die Ablieferung der Mehrwertsteuer sowie die Tatsache, dass
ich keinem meiner Auftraggeber zur persönlichen Arbeitsleistung
verpflichtet bin und während des Jahres 2006 verschiedene Auftraggeber
gehabt habe. Bemerkenswert erscheint die Argumentation, dass ich deshalb keiner
rechtmäßigen Beschäftigung nachgehe, weil ich die erforderliche
Berechtigung zur Arbeitsaufnahme als Arbeitnehmer nicht nachgewiesen habe.
Weshalb daher nicht von einer Beschäftigung im Sinne der Verordnung Nr.
1408/71 ausgegangen werden kann, erscheint ebenfalls nicht schlüssig. Die
Verordnung unterscheidet nämlich nicht zwischen formalrechtlich erlaubter
oder unerlaubter Beschäftigung. Es dürfte sich auch um ein
österreichisches - offensichtlich EU-widriges - Phänomen handeln, dass
die Ausübung einer erlaubten gewerblichen Tätigkeit (siehe
Gewerbeschein), anerkannte steuerliche Veranlagung von Einkommen aus
Gewerbebetrieb, nachträglich, weil dies zu - von der EU im übrigen
geförderten - Transferzahlungen führen würde, ohne
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einfach im Akt unqualifiziert
(Anmerkung, gemeint wohl: "umqualifiziert") wird. Dass dies den Grundsätzen
eines fair trials widerspricht ist augenfällig. Es erscheint bemerkenswert,
dass meine selbständige Tätigkeit vom Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf
auch anerkannt wurde. Ich verweise auf meine Steuernummer 000/0000, mit welcher
meine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahre 2006 mit € 14.072,39
anerkannt und als solche der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Der
bekämpfte Abweisungsbescheid steht daher im diametralen, unlösbaren
Widerspruch zur steuerlichen Beurteilung meiner Einkommenssituation bei der
Veranlagungsgruppe.
Ich stelle daher den Antrag, der Unabhängige
Finanzsenat möge den angefochtenen Bescheid im antragstattgebenden Sinn
abändern."
In den Akten liegen neben diversen vom Bw. vorgelegten
Unterlagen, insbesondere 2 Niederschriften
über die Einvernahmen von 3 polnischen Staatsbürgern durch
Organe der KIAB
(Kontrolle
illegale
Arbeitnehmerbeschäftigung),
bei denen es sich um den Bw., seinen Bruder und einen 3. Mann, der aus der
gleichen (polnischen) Ortschaft, wie der Bw. stammt, auf.
Die Niederschrift vom
16. Jänner 2006 weist folgenden Inhalt auf:
"Mit dem Grund der Befragung vertraut gemacht, gibt er
(sie) freiwillig folgendes an:
Anlässlich einer Kontrolle nach dem AusIBG durch
Organe der KlAB-Krems am 16. Jänner 2006, gegen 12.12 Uhr in 4444 Nb 38,
wurden die drei polnischen STA
Hr. Bu. Pa, geb. 29.01.AAA,
Hr. Bu. P St, geb. 03.05.BBB und
Hr. Wo; Kr J , geb. 09.08.CCC
bei Montage von Gipskartonplatten, im Auftrag der Fa. K..
Bau GmbH., X-Straße Str. 40, 9999 Tr., in verschmutzter
Arbeitskleidung (ein Arbeiter mit einem weißen Arbeitsanzug mit der blauen
Aufschrift "K;-BAU"), im 3. Stock der WHA Nb 38 angetroffen, ohne im Besitz von
arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen zu sein.
Alle drei polnischen STA sind im Besitz von folgenden
Gewerbescheinen: Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten sowie
Montage von mobilen Trennwänden.
Auf Befragung hin geben Hr. Bu. Pa , Hr. Bu. P und Hr. Wo;
Kr im Beisein einer sprachkundigen Person, Fr. Km, folgendes freiwillig,
wahrheitsgetreu und vollständig an.
Wir sind alle in Österreich seit ca.
1½ Jahren selbständig. Wir haben uns Gewerbescheine besorgt,
weil wir in Österreich arbeiten wollen und wir keine Chancen auf eine
Arbeitsbewilligung gehabt hätten. Wir haben die Gewerbescheine nur
gelöst, damit wir keine Bewilligung benötigen.
Wir haben bis Februar 2005 für ca. 6 Monate bei der
Fa. S. in 1160 Wien, H-Str.. 103, gearbeitet. Unsere Tätigkeit bei dieser
Firma war das Montieren und Verspachteln von Gipskartonplatten. Wir haben bei
der Fa. S. wöchentlich von Montag bis Freitag, täglich 8 Stunden
gearbeitet. Durchschnittlich haben wir für die Fa. S. ca. 20 Tage pro Monat
gearbeitet.
Der Chef der Fa. S. , Hr. Sn Pr, hat uns immer gesagt, auf
welche Baustelle wir fahren müssen bzw. was wir dort zu tun haben. Das
Werkzeug war von uns selbst, das Arbeitsmaterial stammte von der Fa. S. . Ein
Vorarbeiter der Fa. S. hat die jeweiligen Baustellen vermessen und auch unsere
Arbeiten kontrolliert. Wir haben von der Firma S. eine Entlohnung von
€ 5.- bis € 6,- pro Quadratmeter erhalten. Das Geld haben
wir dann monatlich, in bar, im Büro der Fa. S. , von Hr. Pr
persönlich, ausbezahlt bekommen. Wir hatten alle mit der Fa. S. einen
Werkvertrag. Die Rechnungen haben wir in einem Geschäft gekauft und sie nur
mehr ausgefüllt. Das waren Rechnungsblöcke, A5-Format. Dass wir
Rechnungen schreiben müssen, hat uns unser jeweiliger Steuerberater
erklärt. Bei der Fa. S. haben wir monatlich zwischen € 1.200,- und
€ 1.300,- verdient. Der Chef, Hr. Pr , ist uns für den Monat Februar
2005, noch einen Betrag von insgesamt € 3.000,- schuldig
geblieben.
Zur Fa. K; Bau sind wir gekommen, weil die Fa. S. mit
dieser Firma zusammengearbeitet hat. Wir haben damals, das war im März
2005, mit den dortigen Chefs, Hr. Rr und Hr. Br, gesprochen und die beiden haben
uns gesagt, dass wir für die Fa. K; arbeiten könnten. Vor
Arbeitsbeginn haben wir auch mit den Chefs die Lohnbedingungen vereinbart. Die
Preise pro Quadratmeter stehen auf einer Liste, die wir aber nicht da haben.
Diese Liste haben wir von Hr. Br bekommen. Die Entlohnung pro Quadratmeter
beträgt für die Montage zwischen € 10,- und € 15,-
netto, je nach Schwierigkeitsgrad der zu montierenden Platten, der Preis
für das Verspachteln beträgt € 2,- netto pro Quadratmeter.
Den fälligen Lohn erhalten wir immer dann, wenn eine Baustufe fertig
gestellt wurde. Das Geld wird uns dann jeweils auf unser Konto überwiesen.
Die Rechnungen an die Fa. K; Bau schreiben wir ebenfalls auf einem
Rechnungsblock. Selbst haben wir keinen Firmenstempel. Auf den Rechnungen
brauchen wir nur mehr den Stempel der Fa. K; Bau, unseren Firmennamen, die
gearbeiteten Quadratmeter, den Rechnungsbetrag, die Steuernummer und unsere
Unterschrift einzusetzen. Dass wir eine Steuernummer beantragen sollen, hat uns
Hr. Rr von der Fa. K; Bau gesagt, weil sonst auf der Rechnung keine Steuernummer
steht. Seit März 2005 arbeiten wir ausschließlich für die Fa. K;
Bau, wir haben sonst von keiner anderen Firma Aufträge erhalten. Ebenso
arbeiten wir drei immer zusammen auf den jeweiligen Baustellen.
Die Arbeitsanweisungen auf den jeweiligen Baustellen
erhalten wir von einem Vorarbeiter der Fa. K; , Hr. Hr. Dieser misst auch die
Baustellen aus und kontrolliert unsere Arbeiten. Hr. Hr ist ca. jeden zweiten
Tag auf der jeweiligen Baustelle. Wenn etwas nicht in Ordnung ist, kommt Hr. Hr
auf die Baustelle und sagt uns, was wir besser machen könnten. Die Kosten
für die Ausbesserung übernimmt die Fa. K; . Wir haben alle drei
einen Arbeitsoverall von der Fa. K; Bau bekommen, welchen wir auch im
Normalfall beim Arbeiten anhaben.
Die Arbeitszeit bei der Fa. K; beträgt meistens 5 Tage
pro Woche, täglich 8 Stunden, bei einer Stunde Mittagspause. Wir beginnen
um 8.00 Uhr mit der Arbeit und hören um 17.00 Uhr damit auf. Wenn wir
gefragt werden, was passiert, wenn wir bei einem Termingeschäft in Verzug
geraten, sagen wir, das kommt nicht vor, da die Fa. K; alles so plant, damit so
etwas nicht passieren kann. Wenn wir krank werden oder in den Urlaub gehen
wollen, so müssen wir dies Hr. Rr sagen. Auf die jeweiligen Bausteilen
kommen wir immer mit unseren Privat-PKW. Das Arbeitsmaterial auf den Baustellen
stammt von der Fa. K; Bau, das Werkzeug stammt von uns selbst. Wir selbst
bestellen kein Material.
Wir, Hr. Bu. Pa und Hr. Bu. P , bezahlen für unseren
Steuerberater, Kanzlei Ku & Pc, 1030 Wien, jährlich einen Betrag von
€ 150,-.
Ich, Hr. Wo; , bezahle für meine Steuerberaterin, Fr.
B, 1200 Wien, ebenfalls jährlich einen Betrag von € 150,-.
Wir haben alle drei noch nie an einer Bauverhandlung
teilgenommen. Bevor wir eine Baustelle beginnen, besprechen wir drei gemeinsam
mit den Chefs der Firma K; Bau, Hr. Rr und Hr. Hr , wie viel wir für
diese Baustelle verlangen können. Wir haben kein eigenes Büro, wir
erledigen alle notwendigen Büroarbeiten von zu Hause. Wir haben kein
Faxgerät, keinen Computer. Es ist von außen hin nicht ersichtlich,
dass sich in unseren Wohnungen Firmen befinden. Wir machen für unsere
Firmen auch keine Werbung, wir haben auch noch nie selbst Aufträge an Land
gezogen.
Wir haben zu Arbeitsbeginn jeweils einen Zettel von der Fa.
K; Bau erhalten, was dort aber geschrieben steht, wissen wir nicht. Wir haben zu
Arbeitsbeginn einmal einen Vertrag von der Fa. K; Bau erhalten, sonst nie mehr.
Was in diesem Vertrag steht, wissen wir aber nicht. Der Vertrag war in deutscher
Sprache, er wurde uns vom Steuerberater übersetzt. Im Vertrag steht, dass
wir die Arbeit gut ausführen sollen und dass wir Strafe zahlen müssen,
wenn wir nicht zeitgerecht fertig werden. Wir haben den Vertrag unterschrieben,
wir wissen aber nicht, ob den Vertrag sonst noch jemand unterschrieben hat. Wenn
wir gefragt werden, welche gesetzlichen Punkte eine Rechnung in Österreich
enthalten muss, sagen wir, ja, es muss die eigene Adresse, die Adresse der
anderen Firma, ein Paragraf, Kontonummer, ATU-Nummer der Firma, Unterschrift
enthalten. Unser Steuerberater hat uns ein Muster einer Rechnung erstellt und
uns erklärt, dass wir unsere Rechnungen in Zukunft so schreiben sollen. Was
in dem vorgenannten Paragrafen steht, können wir aber nicht sagen.
Mehr können wir dazu nicht angeben.
Uns wird zur Kenntnis gebracht, dass wir unter den
gegebenen Voraussetzungen in Österreich nicht mehr weiterarbeiten
dürfen.
Alle Angaben sind richtig und wir haben diesen nichts mehr
hinzuzufügen oder diese abzuändern."
Aus einer weiteren, durch
KIAB-Organe am 14.03.2007 mit dem Bw.
aufgenommenen Niederschrift geht
Folgendes hervor:
"Gegenstand der Amtshandlung:
Bildet das Betreten der 3 poln. StA. Bu. P St , XX.XX..1969
geb., Bu. Pa , YY.YY..1973 geb. und Wo; Kr J, ZZ.ZZ..1979 geb. am 14.03.2007
gegen 10.00 Uhr in Gn., B-Gasse durch Beamte des FA Waldviertels - Team
KlAB.
Alle drei poln. StA. waren gemeinsam in der Mansarde des
angeführten Hauses mit Verspachtelungsarbeiten an bereits montierten
Gipskartonplatten beschäftigt.
Ich gebe über Befragen wahrheitsgemäß
folgendes zur Niederschrift:
Wir drei arbeiten seit Montag, 12.03.2007 auf dieser
Baustelle. Den Auftrag hiezu haben wir von Herrn Br; (Fa. K; ) erhalten. Er
zeigte uns auch, welche Tätigkeiten auf dieser Baustelle zu erledigen sind.
Wir arbeiten seit ca. 1½ Jahren (mit Unterbrechungen) fast nur für
die Fa. K. . Bau, 9999 Tr. . In der Zeit von Juli 2006 bis Anfang Jänner
2007 haben wir fast durchgehend auf einer Baustelle im 16. Bezirk für die
Fa. K; gearbeitet (Werkverträge bestanden).
Unsere Tätigkeit besteht in der Montage von
Gipskartonplatten und im anschließenden Verspachteln. Ich habe für
beide Tätigkeiten einen Gewerbeschein, den für die Montage der Platten
jedoch nicht hier. Es wurde mit Herrn Br; auch für die Baustelle in Gn mit
jedem von uns 3 ein Werkvertrag abgeschlossen, den habe ich jedoch auch nicht
hier. Es wurde in diesem ein Betrag von € 2,50 pro Quadratmeter
für jeden von uns vereinbart. Nachdem wir jeden Tag mit dem Privat-PKW von
Bu. Pa nach Wien nach Hause fahren, muss die Firma K; nicht für eine
Nächtigungsgebühr aufkommen. Verpflegen müssen wir uns auch
selbst. Das Material befand sich schon auf der Baustelle in Gn , Werkzeug ist
jeweils unser eigenes (Spachtel und Bohrmaschine, Wasserwaage etc.) Ich habe
kein Firmenauto, nur einen Privat-PKW. Mein Büro befindet sich an meiner
Wohnadresse, wo ich auch die Rechnungen schreibe. Wenn die Baustelle fertig ist,
schreibe ich eine Rechnung und die Fa. K; überweist den Betrag auf mein
Konto. Am Ende einer Baustelle kontrolliert Herr Br; oder ein anderer Bauleiter,
ob wir unsere Arbeit in Ordnung gemacht haben. Sollte etwas nicht passen,
müssen wir das gleich ausbessern. Auf dieser Baustelle in Gn wird, da sie
ziemlich klein ist und wir zusammen arbeiten, die Rechnungslegung so aussehen,
dass wir alle Quadratmeter ausmessen und durch 3 dividieren. Mein Bruder Bu. Pa
und Wo; (wir drei wohnen in Polen in demselben Dorf) haben auch kein Firmenauto.
Ihr Büro befindet sich auch an ihrem jeweiligen Wohnsitz. Die schriftlich
festgehaltenen Angaben sind richtig und ich habe diesen nichts hinzuzufügen
bzw. diese zu ergänzen oder abzuändern."
In den Akten liegen auch Einnahmen-Ausgabenrechnungen
für die Jahre 2004 bis 2005 auf. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Bw.
im Jahr 2004 2 und in den beiden Folgejahren jeweils 13 Ausgangsrechnungen
legte. An Ausgaben werden neben geringfügen Beträgen für
Büromaterial, Fahrtkosten, Gebühren, Instandhaltung und Telefonkosten
Sozialversicherungskosten, Bohrhammer(Anschaffung) und in den Jahren 2005 und
2006 Fremdleistungen in Höhe von rd. 5 - 6.000 € ausgewiesen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden Rechnungskopien
für die Jahre 2005 und 2006 und teilweise auch für 2007 zur
Verfügung gestellt. Auch über die "Fremdleistungen" liegen
Rechnungskopien in den Akten auf.
Aus den vom Bw. ausgestellten Rechnungen für 2005 geht
hervor, dass diese anfangs an eine Fa. S. Innenausbau GmbH in Wien, an Kr Wo. in
Wien und später ausschließlich an die Fa. K. . Bau GmbH in Tr. bis
Mitte 2007 gerichtet wurden.
Als Leistungsgegenstand wird neben dem jeweiligen Ort der
Leistung fast ausschließlich "Montage von Trenwenden" und nur vereinzelt
zusätzlich Montage von "Fenster und WC-Verkleidungen" mit dem Zusatz
"Pauschal" angeführt. Als LZR (wohl: Leistungszeitraum) wurden häufig
die Kalenderwochen (=KW), in denen offenbar die Arbeiten ausgeführt wurden
(Beispiel LZR: 5 - 8 KW in der Rechnung Nr. 003/2005 vom 2.03.2005) ausgewiesen.
Näher ins Detail gehende Angaben enthalten die in Kopie vorgelegten
Rechnungen nicht. Auch in den wenigen, im Jahr 2006 an den Bw. gerichteten
Rechnungen wird nur die Durchführung von Spachtelarbeiten an
Gipskartondecken- und -wänden ausgewiesen und teilweise die Angabe des
Leistungsortes und der Zeit der Leistungserbringung (z.B. Rechnung des Sy. Kr.
vom 30.08.2006, LZ 28 - 35, Kö, Verspachteln, "Pauschale"
€ 1.013,00 ausgewiesen. Im Zusammenhang mit dieser Rechnung fällt
auf, dass der Bw. kurz zuvor, nämlich am 28.08.2006 an die Fa. K. . Bau
GmbH "Teilleistungen für spachtelung" in Kö mit einem "Pauschle von
€ 6.293,49 in Rechnung gestellt hat. Ähnlich verhält es sich mit
den drei (ebenfalls handgeschriebenen Rechnungen der F.A. Mw. Wr. über
"GKW-SPACHTELN" in Gr. und Nb . Auch hier wurden zuvor der Fa. K. . Bau GmbH
jeweils Leistungen an den beiden Orten in Rechnung gestellt.
Nach den aktenkundigen Feststellungen des Finanzamtes
besitzen bzw. besaßen sowohl Sy. Kr. als auch Mw. Wr. die gleichen
Gewerbeberechtigungen wie der Bw. ohne jedoch steuerlich als Unternehmer erfasst
zu sein.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung keine
Folge:
"Festgehalten wird vorweg, dass P Bu. nach dem dem
Finanzamt in Kopie vorgelegten "Auszug aus dem Sterbeeintrag" am 26.03.2008 in
Polen verstorben ist. Festgehalten wird weiters, dass sich Dr. Andreas WALDHOF
mit Schreiben vom 26.05.2008 auf eine diesem über den Tod hinaus erteilte
Vollmacht, ausgestellt von P Bu. , berufen hat und dass Dr. Andreas WALDHOF mit
Schreiben vom 20.06.2008 bekannt gegeben hat, dass dieser auch die Witwe, EB Bu.
(geb. XX.XX. .1969), sowie ihre Kinder, Bu. Ka , Bu. Ko und Bu. Mo (als
gesetzliche Erben des Nachlasses nach P Bu. nach dem polnischen ZGB)
rechtsfreundlich vertritt. Da nach dem polnischen Zivilgesetzbuch (ZGB) eine
Erbschaft unmittelbar auf die Erben übergeht, erfolgte die Adressierung des
Bescheides an die Erben nach dem verstorbenen P Bu. (im Sinne des polnischen
ZGB) zu Händen Dr. Andreas WALDHOF, Reichsratsstraße 13, 1010
Wien.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG
1967) besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates
unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnen.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBI I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten umgesetzt und von
der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen
Staaten wird im § 32a Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AusIBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger
(§ 1 Abs. 2 lit. l AusIBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer des Übergangsarragements
(d.h. bis maximal 30.04.2011) weiterhin dem AusIBG.
1. Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland
Nach den vorgelegten Unterlagen lebten die Ehefrau
(nunmehrige Witwe) von P Bu. und die gemeinsamen Kinder im Jahr 2006 in Polen,
weswegen davon ausgegangen wird, dass ein Lebensmittelpunkt in Österreich
nicht vorliegt. Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht daher für die
Kinder Bu. Ka, Bu. Ko und Bu. Mo kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
2. Legale Ausübung einer nichtselbständigen
Tätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit im Inland
P Bu. hat am 09.09.2004 das Gewerbe "Montage von mobilen
Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder
Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische
Funktion Räume variabel unterteilen" und am 07.10.2005 das Gewerbe
"Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder
einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" angemeldet.
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von
Jänner 2006 bis Dezember 2006 wurden dem Finanzamt seitens des Vertreters
insgesamt 17 "Rechnungen" vorgelegt. Bei 13 dieser "Rechnungen" scheint als
Empfänger der Leistungen die K. . Bau GmbH (FN AAAAA a) auf. Bei den
übrigen vier "Rechnungen" scheint als Empfänger P Bu. selbst auf. Bei
drei "Rechnungen" ist der "Absender" eine "F.A. Mw. Wr. " und bei einer
"Rechnung" lautet der "Absender" auf den Namen "Sy. Kr. ".
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass Herr P Bu. selbst
nach den vorgelegten Unterlagen lediglich für ein einziges Unternehmen, die
K. . Bau GmbH tätig geworden ist, da die vier oben letztgenannten
"Rechnungen" P Bu. als "Rechnungsempfänger" und nicht als "Absender"
ausweisen. Festgehalten wird an dieser Stelle weiters, dass sämtliche
erbrachte Leistungen von P Bu. an die K. . Bau GmbH ausschließlich
monatlich pauschal abgerechnet worden sind.
Im Zuge der durch das Finanzamt durchgeführten
Erhebungen wurde festgestellt, dass P Bu. zweimal durch Organe der KIAB
(Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) kontrolliert worden ist.
Diese Kontrollen erfolgten am 16.01.2006 sowie am 14.03.2007. Im Zuge dieser
beiden Kontrollen wurden zwei Niederschriften angefertigt. Festgehalten wird an
dieser Stelle, dass bei beiden Kontrollen dieselben drei polnischen
Staatsbürgen (einer von diesen war P Bu. ) angetroffen worden sind, und
dass bei beiden Kontrollen dieselben drei polnischen Staatsangehörigen
angegeben haben, für die K. . Bau GmbH tätig gewesen zu sein.
Aus der Niederschrift vom 16.01.2006 ist unter anderem
wörtlich zu entnehmen:
"Wir haben uns Gewerbescheine besorgt, weil wir in
Österreich arbeiten wollen und wir keine Chance auf eine Arbeitsbewilligung
gehabt hätten. Wir haben die Gewerbescheine nur gelöst, damit wir
keine Bewilligung benötigen."
"Wir haben bis Februar 2005 für ca. 6 Monate bei der
Fa. S. in 1000 Wien, H-Str. 103 gearbeitet. (...) Der Chef der Fa. S. , Hr. Sn
Pr , hat uns immer gesagt, auf welche Baustelle wir fahren müssen bzw. was
wir dort zu tun haben. (...) das Arbeitsmaterial stammt von der Fa. S. . Ein
Vorarbeiter der Fa. S. hat die jeweiligen Baustellen vermessen und auch unsere
Arbeiten kontrolliert."
"Zur Fa. K; Bau sind wir gekommen, weil die Fa. S. mit
dieser Firma zusammengearbeitet hat. (...) Seit März 2005 arbeiten wir
ausschließlich für die Fa. K; Bau, wir haben sonst von keiner Firma
Aufträge erhalten. Ebenso arbeiten wir drei immer zusammen auf den
jeweiligen Baustellen. Die Arbeitsanweisungen auf den jeweiligen Baustellen
erhalten wir von einem Vorarbeiter der Fa. K; , Hr. Hr . Dieser misst auch die
Baustellen aus und kontrolliert unsere Arbeiten. Hr. Hr ist ca. jeden zweiten
Tag auf der jeweiligen Baustelle. Wenn etwas nicht in Ordnung ist, kommt Hr. Hr
auf die Baustelle und sagt uns, was wir besser machen könnten. Die Kosten
für die Ausbesserung übernimmt die Fa. K; . Wir haben alle drei einen
Arbeitsoverall der Fa. K; bekommen (...)"
"Die Arbeitszeit bei der Fa. K; beträgt meist 5 Tage
pro Woche, täglich 8 Stunden bei einer Stunde Mittagspause. (...) Wenn wir
krank werden oder auf Urlaub gehen wollen, so müssen wir dies Hr. Rr
(hierbei handelt es sich um T. Rr , den handelsrechtlichen
Geschäftsführer der K. . Bau GmbH) sagen. (...) Das Arbeitsmaterial
auf den Baustellen stammt von der Fa. K; Bau, (...). Wir selbst bestellen kein
Material."
"Wir haben alle drei noch nie an einer Bauverhandlung
teilgenommen. Bevor wir eine Baustelle beginnen, besprechen wir drei gemeinsam
mit den Chefs der Firma K; Bau, Hr. Rr und Hr. Hr , wie viel wir für diese
Baustelle verlangen können. Wir haben kein eigenes Büro, wir erledigen
alle notwendigen Büroarbeiten von zu Hause. Wir haben kein Faxgerät,
keinen Computer. Es ist von außen nicht ersichtlich, dass sich in unseren
Wohnungen Firmen befinden. Wir machen für unsere Firmen auch keine Werbung;
wir haben auch noch nie selbst Aufträge an Land gezogen"
"Wir haben zu Arbeitsbeginn jeweils einen Zettel von der
Fa. K; Bau erhalten, was dort aber geschrieben steht, wissen wir nicht. Wir
haben zu Arbeitsbeginn einmal einen Vertrag von der Fa. K; Bau erhalten, sonst
nie mehr. Was in diesem Vertrag steht, wissen wir aber nicht."
Aus der Niederschrift vom 14.03.2007 ist unter anderem
wörtlich zu entnehmen: "Wir drei arbeiten seit ca. 1 1/2 Jahren (mit
Unterbrechungen) fast nur für die Fa. K. . Bau, 9999 Tr. . In der Zeit von
Juli 2006 bis Anfang Jänner 2007 haben wir fast durchgehend auf einer
Baustelle im 00. Bezirk für die Fa. K; gearbeitet" (diese Angaben stimmen
mit den übermittelten "Rechnungen", aus denen ersichtlich ist, dass P Bu.
von September 2006 bis Februar 2007 auf einer Baustelle in 1111 Wien gearbeitet
hat, weitestgehend überein).
"Das Material befand sich schon auf der Baustelle in Gn
(...) Auf dieser Baustelle in Gn wird (...) die Rechnungslegung so aussehen,
dass wir alle Quadratmeter ausmessen und durch 3 dividieren." (angemerkt wird an
dieser Stelle, dass die Rechnung betreffend diese Baustelle in Gn ebenfalls
übermittelt worden ist).
Aus diesen Niederschriften ist sohin eindeutig ersichtlich,
dass P Bu. die Gewerbe nur angemeldet hat, um die Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AusIBG) zu umgehen, dass dieser
zumindest in der Zeit von März 2005 bis März 2007 und somit auch im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Jänner 2006 bis Dezember 2006
ausschließlich für ein Unternehmen, die K. . Bau GmbH, gearbeitet
hat, dass dieser in den organisatorischen Ablauf der K. . Bau GmbH eingegliedert
war (Arbeitszeiten, Mittagspause, Urlaub, Kontrolle, Auswahl der Baustelle,
etc.), dass er kein wirtschaftliches Unternehmerrisiko getragen hat (Material
wurde beigestellt, Kosten für Ausbesserungen übernahm die K. . Bau
GmbH ) und dass dieser in keinster Weise selbständig tätig geworden
ist (keine Teilnahme an Bauverhandlungen, die unterschriebenen
Schriftstücke und Werkverträge wurden nicht verstanden, es gab keine
Werbung und wurden auch keine eigenen Aufträge an Land gezogen, keine freie
Vereinbarkeit des Arbeitsentgeltes, kein Büro, etc).
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im
Sinne des § 2 Abs. 2 AusIBG vorliegt, ist der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgeblich. Maßgeblich sind dabei weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände. Ob eine unselbständige oder eine
selbständige Tätigkeit vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob eine
Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und
unter Weisungsgebundenheit ausgeführt wird.
Auf Grund der pauschalen monatlichen Abrechnungen, der
vorliegenden wirtschaftlichen Abhängigkeit von nur einem einzigen
"Auftraggeber" sowie auf Grund der Angaben von P Bu. in den Niederschriften vom
16.01.2006 und 14.03.2007 ist klar ersichtlich, dass P Bu. für die K. . Bau
GmbH als Arbeitnehmer tätig geworden ist.
Die von P Bu. in Österreich auf Basis des
gelösten Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit war daher nach ihrem
wahren wirtschaftlichen Gehalt als Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beurteilen und wäre
daher nach dem AusIBG bewilligungspflichtig. Es kann daher im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Jänner 2006 bis Dezember 2006
weder von einer rechtmäßigen Beschäftigung als Arbeitnehmer noch
von einer Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
ausgegangen werden. Die obige Verordnung (EWG) war in dem oben angeführten
Zeitraum auf Ihren Sachverhalt nicht anwendbar, weswegen der Antrag von P Bu.
auf Differenzzahlung für Bu. Ka, Bu. Ko und Bu. Mo für den Zeitraum
Jänner 2006 bis Dezember 2006 abzuweisen war."
Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Erben wurde
der Antrag auf Vorlage der Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat gestellt:
"Die Erstbehörde stellt aktenwidrigerweise fest, dass
der Verstorbene lediglich für eine einziges Unternehmen, nämlich die
K. . BAU GmbH tätig gewesen wäre.
Im Akt erliegt jedoch auch eine Reihe von Rechnungen an
eine Firma E; Mk Ges.m.b.H. .& CO KG sowie Lr & Partner Bau
Ges.m.b.H.
Darüber hinaus hat die Erstbehörde nicht
berücksichtigt, dass der Verstorbene sich zur Erfüllung der von ihm
übernommen Werkaufträge auch an einem Sublieferanten, die Firma An Ki,
2222 Wien, N.Gasse 49/1/17, bedient hat.
Die Niederschriften vom 26.01.2006 und 14.03.2007 sind
insoferne problematisch, als die "Einvernahme" der Beteiligten sowie des
Verstorbenen ohne Beiziehung eines Dolmetsches für die polnische Sprache
durchgeführt wurde. Die Aussagekraft dieser Protokolle ist schon aus diesem
Grunde zweifelhaft. Weiters belastet die Behörde ihren Bescheid dadurch mit
Rechtswidrigkeit des Inhaltes, indem sie davon ausgeht, dass der Erwerb der
Gewerbeberechtigung durch den Verstorbenen ausschließlich zur Umgehung der
Bestimmungen des AuslBG erfolgt ist. Im Hinblick auf die mit der EU-Erweiterung
im Jahre 2004 erfolgte Teilliberalisierung des Arbeitsmarktes wäre es
durchaus denkbar gewesen, dass Herr Bu. , sofern dies gewollt wurde, als
Fachkraft im Sinne der Bundeshöchstzahlsüberziehungsverordnung (auch
eine Beschäftigungsbewilligung für die Fa. K. . Bau GmbH) erhalten
hätte. Da er jedoch seine Tätigkeit als Selbständiger
eingerichtet hat und die Republik Österreich sich vertreten durch das
zuständige magistratische Bezirksamt für den CC.. Bezirk dazu bekannt
hat, den Verstorbenen die Gewerbeberechtigung für die Montage von mobilen
Trennwänden durch Verschrauben fertigbezogener Profilteile oder
Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische
Funktion Räume variabel unterteilen, hat diese die legale selbständige
Tätigkeit des Verstorbenen anerkannt. Die vom Verstorbenen
durchgeführten Spachtelarbeiten sind gewerberechtlich als zulässige
Nebentätigkeit zu erkennen.
Die Behörde verstößt aber auch gegen das
unzulässige Verbot einer Doppelbetrachtung ein und desselben
Sachverhaltes.
Der Verstorbene hat seit dem Jahre 2004 aus
selbständiger Tätigkeit Steuererklärungen abgegeben, die vom
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf auch der Besteuerung seines Einkommens zu
Grunde gelegt wurden.
Nachträglich den Sacherhalt dahingehend zu
würdigen, dass der Verstorbene lohnsteuerpflichtig geworden wäre
widerstreitet dem Verbot, in abgabenrechtlicher Hinsicht ein und denselben
Sachverhalt auf verschiedene Weise auszulegen oder zu beurteilen.
Auch die Feststellung, dass der Verstorbene kein
unternehmerisches Risiko getragen hat, ist völlig unzutreffend.
Jeder Gewerbetreibende ist neben seiner Verpflichtung zur
Abgabeleistung nach den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes auch ex lege
pflichtversichert bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft.
Der Verstorbene hatte gegenüber seinen
Vertragspartnern, K. . BAU GmbH und E; Mk Ges.m.b.H.& CO KG kein
ersichtliches Recht, die kontinuierliche Beauftragung zu fordern, sodass schon
darin ein unternehmerisches Risiko liegt, da im Falle der Ausdünnung von
Aufträgen die mit der selbständigen Gewerbeausübung verbundenen
Sozialabgaben den Nettounternehmerlohn sogar übersteigen
können.
Weiters ist durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen,
dass sich der Verstorbene bei Erfüllung seiner Werkaufträge auch eines
Subunternehmers bedient hat, was für die Verstorbenen naturgemäß
bedeutet hat, dass er mit Gewährleistungsansprüchen von Kunden
konfrontiert werden konnte, dies auch aus Werken, die nicht von ihm selbst,
sondern von Sublieferanten erbracht wurden."
Nach Vorlage der Berufung an den UFS übermittelte das
Finanzamt eine Entscheidung des
Unabhängigen Verwaltungssenats (=UVS) Niederösterreich vom 17.
September 2008, Senat-PL-000000, aus der ersichtlich ist, dass die K. . Bau GmbH
wegen der illegalen Beschäftigung (unter anderem) des zwischenzeitig
verstorbenen P Bu. bestraft worden ist und vertrat dabei die Auffassung, dass
die Frage, ob der Verstorbene im Rahmen eines selbständigen oder
bewilligungspflichtigen nicht selbständigen Vertragsverhältnisses
für die K. . Bau GmbH tätig geworden ist, eine Vorfrage für die
Beurteilung der Rechtsfrage darstelle, ob den Erben nach dem verstorbenen Bw.
ein Anspruch auf Differenzzahlung zustehe. Diese Vorfrage sei nunmehr durch die
sachlich und örtlich zuständige Behörde, dem UVS
Niederösterreich, dahingehend entschieden worden, dass eine
bewilligungspflichtige nicht selbständige Tätigkeit vorgelegen
habe.
Der vorgelegte Bescheid spricht über die Berufung des
Geschäftsführers der Auftraggeberin u.a. auch des Bw., nämlich
der Fa. K. . GmbH gegen die Bestrafung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz ab. Der UVS Niederösterreich
bestätigte die Beurteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft,
wonach in der durch Ausländerbeschäftigungsgesetz gebotenen
wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Vorliegen einer nichtselbständigen
Beschäftigung des Bw. und 2 weiterer polnischer Staatsbürger und nicht
vom Vorliegen eines Werkvertrages ausgegangen worden war, setzte jedoch das
Strafausmaß von bisher je € 2.000,00 auf € 1.500,00
herab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Ablehnung des
Antrages um Gewährung von Familienbeihilfe für die Monate Jänner
bis Dezember 2006 mit Bescheid vom 7. November 2007.
Im strittigen Bescheid vertrat
das Finanzamt nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
die Auffassung, dass die Tätigkeit des Bw. in ihrem wahren wirtschaftlichen
Gehalt als Dienstverhältnis im Sinne von § 47 EStG 1988
zu beurteilen und daher bewilligungspflichtig sei. Da eine Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme nicht nachgewiesen worden sei, lag nach Auffassung des
Finanzamtes keine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer vor
und sei die (EG) VO Nr. 1408/71, (Anmerkung: die eine Gewährung von
Familienbeihilfe auch für im Ausland wohnhafte Kinder von EU-Bürgern
unter bestimmten Bedingungen ermöglicht) in seinem Fall nicht anwendbar.
Eine Darstellung des der
Bescheiderlassung vorangegangen Ermittlungsverfahrens, in dem der Bw. mittels
Fragebogen über seine Tätigkeit einvernommen wurde und in dem er zur
Vorlage von Unterlagen und (übersetzten) Dokumenten aufgefordert wurde und
über die Beischaffung der mit dem Bw. von Organen der KIAB aufgenommenen
Niederschriften enthält der Bescheid nicht und veranlasste den Verfasser
der Berufungsschrift zur - nicht berechtigten - Annahme, der Bescheid sei ohne
jedwedes Ermittlungsverfahren erlassen worden.
Laut Aktenlage reiste der Bw.
bereits kurze Zeit nach dem Beitritt Polens zur EU nach Österreich. Seine
Frau und die gemeinsamen Kinder blieben in Polen, wo die Gattin lt. den in
Übersetzung vorliegenden Unterlagen in einem Finanzamt beschäftigt
war. Mangels Aussicht auf eine Arbeitsbewilligung in Österreich, die die
Voraussetzung für ein nichtselbständige Tätigkeit im bereits
angeführten Übergangszeitraum bis (spätestens) 30.04.2011 war
bzw. ist, entschied sich der Bw. (wie auch zahlreiche andere polnische
Staatsbürger) für den Erwerb von sogenannten freien
Gewerbeberechtigungen (für das Aufstellen, die Montage und das Verspachten
von Gipskartonplatten). Auf Grund dieser Gewerbeberechtigungen schloss er eine
entsprechende Versicherung für Gewerbetreibende ab. Gegenüber seinen
Auftragsgebern legte er auf Grund von Werkverträgen (die er jedoch der dem
Finanzamt und KIAB-Organen nicht zur Verfügung stellte) über die
geleisteten Arbeiten ungefähr monatlich Rechnungen (je 13 Rechnungen in den
Jahren 2006 und 2007, Rechnungen für 2008 fehlen), wobei eine genaue
Darstellung der Leistungen den Rechnungen nicht entnommen werden kann, da diese
stets neben dem Leistungsort und den Zeitraum in Kalenderwochen (="KW") jeweils
als Leistung "Montage von Trenwenden" oder "Teilleistung Verspachtelung" ohne
weitere Angaben darüber, wie die verrechneten Leistungen zustandekamen,
ausweisen. Insbesondere enthalten die Rechnungen keinerlei Mengen und
Preisangaben, die eine Nachvollziehbarkeit der verrechneten Leistungen
ermöglichen würden. Aus der 2006 verfassten Niederschrift durch die
KIAB ist die monatliche Entlohnung nach m², die Kontrolle und die
mengenmäßige Feststellung ("Ausmessen") der erbrachten Leistungen
durch Organe der damaligen Auftraggeberin (=Fa. K. . GmbH) zu ersehen.
Im Jahr 2006 und bis Mitte 2007
(=dem Zeitpunkt der 2. KIAB-Überprüfung!) legte der Bw. nur an eine
einzige Auftraggeberin Rechnungen, welche den Hinweis auf den Übergang der
Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994, den
Leistungsort und teilweise den Leistungszeitraum in Form von Kalenderwochen
(=KW) enthalten.
Die in der Berufung
aufgestellte Behauptung, der Bw. habe
Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt,
die Umsatzsteuer "abgeliefert" und habe (gleichzeitig) verschiedene
Auftragsgeber gehabt, erweist sich auf Grund der vorgelegten Rechnungskopien und
der Einnahmenausgabenrechnung als offenkundig
unrichtig.
Dem Bw. wurde, wie sich aus den
aktenkundigen, mit dem Bw. von KIAB-Organen aufgenommenen Niederschriften (und
im Widerspruch zu seinen Angaben im Fragebogen des Finanzamtes) ergibt,
Arbeitskleidung (mit entsprechender Firmenaufschrift) vom Arbeitgeber ebenso zur
Verfügung gestellt, wie das Arbeitsmaterial. Lediglich das als
geringfügig zu bezeichnende Werkzeug, wie Spachtel, Kübel,
Bohrmaschine, Stichsäge etc. wurden vom Bw. mitgebracht. Lt. Feststellung
der KIAB trug bei der Kontrolle einer der 3 Arbeiter (der Bw., dessen Bruder und
ein Bewohner des Dorfes des Bw.) diese Arbeitskleidung.
In die vom Bw. und seinen
beiden Kollegen durchgeführten Arbeiten wurden sie durch Organe der
Auftraggeberin eingewiesen, die die Durchführung ebenso kontrollierten und
das Ausmaß für die Abrechnung der Leistungen ermittelten. Über
das vom Auftraggeber ermittelte Leistungsentgelt musste der Bw. eine Rechnung
nach einem ihm vom Steuerberater der Auftragsgeberin zur Verfügung
gestellten Muster erstellen und bekam sein Entgelt ausbezahlt. Wo eine Leistung
nicht genau auf die Ausführenden aufgeteilt werden konnte wurde diese lt.
Aussage des Bw. in gleichen Teilen auf die 3 gemeinsam tätigen
Auftragsnehmer aufgeteilt.
In den Ausgaben des Bw.
scheinen Fremdleistungen auf, bei denen es sich ihm gegenüber von anderen
Auftragnehmern (mit gleichen Gewerbeberechtigungen und teilweise steuerlich
erfasst, u.a. den im Vorlageantrag als "Subunternehmer" bezeichneten An Ki) in
Rechnung gestellte Leistungen handelt. Ebenso hatte der Bw. im Jahr 2005 seinem
Kollegen Kr Wo; mit Rechnung 005/2005 vom 08.04.2005 entsprechende Leistungen
verrechnet. Allem Anschein nach diente diese Vorgangsweise einer der jeweiligen
Leistung angemessenen Verteilung der Entgelte auf die gleichzeitig
beschäftigten Auftragsnehmer. Darauf deutet insbesondere auch der Umstand
hin, dass jeweils kurze Zeit, nachdem der Bw. der Auftraggeberin Leistungen im
größerem Umfang verrechnet hatte, kurz darauf von anderen
Auftragnehmern wiederum entsprechende (niedrigere) wohl auf diese entfallende
Leistungen verrechnet bekam. Mit anderen Worten: Die Auftraggeberin (Fa. K. .
Bau GmbH) verrechnete anscheinend nur gegenüber einem der Auftragnehmer,
der wiederum Teile seines Entgelts weitergab und darüber Rechnungen der
anderen Auftragnehmer erhielt.
Während der Bw. noch 2005
von früheren Auftraggebern bar honoriert wurde, erfolgte die Entlohnung
seitens der Auftraggeberin im Jahr 2006 auf ein Bankkonto.
Aus der Niederschrift ergibt
sich, dass im Falle von Mängeln die Kosten
der Ausbesserung
von der Auftraggeberin
getragen wurden.
Die
Arbeitszeit betrug 40 Stunden pro Woche,
täglich 8 Stunden mit einer Stunde Pause . Ein (unbezahlter) Urlaub wie
auch Krankheit war den jeweils Verantwortlichen der Auftraggeberin zu melden.
Der Bw. wie auch die beiden
anderen Auftragnehmer besaßen kein
Büro, keinen Computer, kein Faxgerät und ihre Wohnungen, in
denen sie die Büroarbeiten verrichteten, enthielten keinen Hinweis auf ihr
Unternehmen. Sie nahmen an keiner Bauverhandlung teil und hatten auch nie selbst
Bauaufträge erlangt. Mangels Eintragung in das öffentliche
Telefonbuch, einer Homepage und des Fehlens jeglicher Werbung war es
Außenstehenden gar nicht möglich, mit dem Bw. und seinen Kollegen in
Kontakt zu treten und ihnen Aufträge zu erteilen.
Rechtliche
Würdigung:
Aus dem vorliegenden
Sachverhalt geht klar hervor, dass es sich beim Bw. (und wohl in gleicher Weise
bei seinen beiden Arbeitskollegen) um sogenannte
Scheinselbständige handelte.
Darunter werden Auftragnehmer
verstanden, die nach außen hin als selbständig Tätige bzw. als
Unternehmer auftreten, auf Grund eines Werkvertrag tätig werden, Rechnungen
legen, über einen oder mehrere Gewerbeberechtigungen verfügen und bei
der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft versichert sind.
Bei der sowohl im Abgabenrecht
(§ 21 ff. BAO) als auch im
Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 2 Abs
4 Ausländerbeschäftigungsgesetz) gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise
erweisen sie sich jedoch als
arbeitnehmerähnlich Beschäftigte
bzw.
Scheinselbständige:
Während
Werkvertragsunternehmer ein Werk schulden und darüber zumeist erst nach
Fertigstellung detaillierte Rechnungen legen, erfolgt die Abrechnung im
konkreten Fall nicht immer erst nach Fertigstellung sondern in
regelmäßigen Abständen (in etwa monatlich). Während ein
Unternehmer ein Werk selbständig erstellt und übergibt, unterliegen
diese einer laufenden Kontrolle.
Hat ein Werkvertragsunternehmer
das volle Risiko, Fehler auf seine Kosten zu beheben, werden diese wohl
angehalten Fehler auszubessern, jedoch trägt die dafür entstandenen
Materialkosten der Auftraggeber, was eindeutig
gegen die Übernahme eines
Unternehmerrisikos spricht. Das im
Vorlageantrag angesprochene Risiko, bei fehlender Auftragslage keine
Aufträge zu erhalten, trifft in ähnlicher Weise auch Arbeitnehmer,
deren Beschäftigungsverhältnisse in einem solchen Fall (durch
Kündigung) beendet werden.
Während ein
Werkvertragsunternehmer in seiner zeitlichen Einteilung von bestimmten
Zielvorgaben abgesehen, weitgehenst frei ist, haben
Scheinselbständige zumeist
feste Arbeitszeiten einzuhalten.
Gegenüber den Abnehmern der Leistung (z.B. Bauherrn) treten
ausschließlich die jeweiligen Auftraggeber und nicht die
Scheinselbständigen auf. Im vorliegenden Fall wurden feste, einem
Dienstverhältnis vergleichbare Arbeitszeiten festgestellt.
Die Tragung von Arbeitskleidung
mit dem Schriftzug des Auftragsgebers, wie im vorliegenden Fall bei
KIAB-Kontrollen festgestellt, lässt keinerlei Zweifel an der
organisatorischen Eingliederung der
Scheinselbständigen in den Betrieb des Auftragsgebers aufkommen.
Schließlich rundet auch
der Umstand, dass solche Scheinselbständige
nicht gleichzeitig für mehrere
Auftraggeber tätig sind, dass Bild ab.
Die in der Berufung
aufgestellte Behauptung für mehrerer Auftraggeber tätig gewesen zu
sein, erweist sich insoweit als unrichtig, als der Bw. laut den vorliegenden
Rechnungskopien aus 2004 bis 2007 stets nur
jeweils für einen Auftraggeber
gleichzeitig tätig war.
Auch der Hinweis auf die
behauptete Beschäftigung eines namentlich genannten angeblichen
Subunternehmers (An Ki ), spricht deshalb nicht für die
Selbständigkeit des Bw. weil sich die Rechnungslegung an den Bw. bei
näherer Betrachtung als eine Aufteilung der Entgelte auf die anderen
gleichzeitig beschäftigten Scheinselbständigen darstellt.
In diesem Zusammenhang muss
angemerkt werden, dass aus den 3 aktenkundigen Kopien der Rechnungen des An Ki
an den Bw. weder ein Leistungsort noch ein Leistungszeitraum ersichtlich ist.
Eine genaue Zuordnung zu vom Bw. verrechneten Leistungen ist daher nicht mit
Sicherheit möglich. Zudem betreffen alle 3 Rechnungen des Ki das
Jahr 2007 und
nicht den Berufungszeitraum.
Abgabenerklärungen wurden bei dem für Ki zuständigen Finanzamt
8/16/17 bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung jedoch keine
eingereicht, sodas eine Beurteilung über Art und Ausmaß seiner
Tätigkeit im Jahr 2007 durch den UFS nicht möglich war.
Dagegen kann z.B. aus der
Rechnung des Bw. vom 28.08.2006 an die K. . GmbH über "Teilleistung
für Spachtelung" (€ 6.293,49), Leistungsort Kö , und der 2 Tage
später an den Bw. datierten Rechnung des Sy. Kr. v. 30.08.2006
"Verspachteln GKW-GKD", Leistungsort Kö, (€ 1.013,00) ebenso ein
klarer Zusammenhang hergestellt werden, wie bei den 3 Rechnungen des Mw. Wr.:
Auch hier konnte eine jeweils eine 1-2 Tage zuvor erfolgte Rechnungslegung des
Bw. an die K. . GmbH mit jeweils höheren Rechnungsbeträgen
festgestellt werden.
Nach Überzeugung des UFS
liegt in der Rechnungslegung an den Bw. keine
Beauftragung von Subunternehmern. Aber selbst dann, wenn man nicht von
einer Aufteilung des Honorars ausgeht, sondern von der Beauftragung von
Subunternehmern kann dies nichts daran änderen, dass lt. den Aussagen des
Bw. und seiner Kollegen vor den Organen der KIAB weder der Bw. noch An Ki die
Kosten für mangelhafte Arbeiten (z.B. für Spachtelmasse und neue
Rigipsplatten) zu tragen hatten; ein Umstand der der Annahme der Tragung eines
Unternehmerrisikos klar widerspricht.
Das
Fehlen jeglicher für ein auch nur
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2154-W/08
- Stammnummer
- 38058
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF