Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2154-W/08
Familienbeihilfe für scheinselbständige bzw. arbeitnehmerähnliche "neue EU-Bürger"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2154-W/08vom 04.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
kleines Bauunternehmern erforderlichen
Ausstattung an Maschinen, Werkzeug, Transportmittel, Büroausstattung
inkl. Telefon- und Faxanschluss und Homepage, jeglicher Werbung und
ausreichender Sprachkenntnisse zeigen auf, dass der Bw. keineswegs am Markt wie
ein Unternehmer auftrat, sondern immer nur
gleich einem Bauhilfsarbeiter auf die
nicht nur vorübergehende Beschäftigung durch einen Auftraggeber der
Baubranche angewiesen war und daher in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Arbeitnehmer zu beurteilen war. Als solcher hätte er aber einer
entsprechenden Arbeitsbewilligung benötigt, die er jedenfalls wegen
vermuteter Aussichtslosigkeit erst gar nicht beantragt hatte.
Daraus ergibt sich, dass die
vom Finanzamt gezogene Schlussfolgerung, auf Grund der fehlenden
Arbeitsbewilligung sei die Tätigkeit als illegal zu beurteilen, zutrifft.
Die eingangs zitierte (EG) Verordnung Nr. 1408/71 kam daher nicht zur Anwendung,
wodurch die Gewährung von Familienbeihilfe, die eine legale Tätigkeit
im Inland voraussetzt, ausgeschlossen ist.
Aus dem im Zuge des Verfahrens
vom Finanzamt vorgelegten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates
über eine Berufung gegen die Bestrafung der Auftraggeberin des Bw. geht im
übrigen hervor, dass auch der Unabhängige Verwaltungssenat die im Jahr
2006 festgestellte Tätigkeit des Bw. und seiner beiden Kollegen als
Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz wertete (und
lediglich das Strafausmaß
änderte).
Im Gegensatz zur Auffassung des
Finanzamtes liegt jedoch darin keine den UFS bindende Entscheidung über
eine Vorfrage (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Tz. 19 u. 20 zu § 303)
vor.
Im Zusammenhang mit der
Beurteilung von Scheinselbständigkeit von durch Bauunternehmen gleich
Bauhilfsarbeitern beschäftigten polnischen Staatsbürgern sei
schließlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
19.09.2007, 2007/13/0071 hingewiesen, in der die Arbeitnehmereigenschaft bei
einem im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt bejaht wurde.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2154-W/08
- Stammnummer
- 38058
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF