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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2154-W/08

Familienbeihilfe für scheinselbständige bzw. arbeitnehmerähnliche "neue EU-Bürger"

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2154-W/08vom 04.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

kleines Bauunternehmern erforderlichen Ausstattung an Maschinen, Werkzeug, Transportmittel, Büroausstattung inkl. Telefon- und Faxanschluss und Homepage, jeglicher Werbung und ausreichender Sprachkenntnisse zeigen auf, dass der Bw. keineswegs am Markt wie ein Unternehmer auftrat, sondern immer nur gleich einem Bauhilfsarbeiter auf die nicht nur vorübergehende Beschäftigung durch einen Auftraggeber der Baubranche angewiesen war und daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitnehmer zu beurteilen war. Als solcher hätte er aber einer entsprechenden Arbeitsbewilligung benötigt, die er jedenfalls wegen vermuteter Aussichtslosigkeit erst gar nicht beantragt hatte. Daraus ergibt sich, dass die vom Finanzamt gezogene Schlussfolgerung, auf Grund der fehlenden Arbeitsbewilligung sei die Tätigkeit als illegal zu beurteilen, zutrifft. Die eingangs zitierte (EG) Verordnung Nr. 1408/71 kam daher nicht zur Anwendung, wodurch die Gewährung von Familienbeihilfe, die eine legale Tätigkeit im Inland voraussetzt, ausgeschlossen ist. Aus dem im Zuge des Verfahrens vom Finanzamt vorgelegten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine Berufung gegen die Bestrafung der Auftraggeberin des Bw. geht im übrigen hervor, dass auch der Unabhängige Verwaltungssenat die im Jahr 2006 festgestellte Tätigkeit des Bw. und seiner beiden Kollegen als Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz wertete (und lediglich das Strafausmaß änderte). Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamtes liegt jedoch darin keine den UFS bindende Entscheidung über eine Vorfrage (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Tz. 19 u. 20 zu § 303) vor. Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Scheinselbständigkeit von durch Bauunternehmen gleich Bauhilfsarbeitern beschäftigten polnischen Staatsbürgern sei schließlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2007, 2007/13/0071 hingewiesen, in der die Arbeitnehmereigenschaft bei einem im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt bejaht wurde. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2154-W/08
Stammnummer
38058
Gültig
04.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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