RIS AI

Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 7–12

1.2.6 Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit inländischen Einkünften

überholte Fassung (bis 31.12.2005)Richtlinie07 2501/4-IV/7/01gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 31.12.2005.

Wortlaut laut Findok

1.2.6 Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit inländischen Einkünften Rz 7: Siehe EStR 2000 Rz 36 bis Rz 38. Den inländische Einkünfte erzielenden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines (anderen) EWR-Staates stehen auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen die Begünstigungen der unbeschränkten Steuerpflicht zu: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR, kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, Vorliegen inländischer Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988, Haupteinkünfte in Österreich und Nachweis der Auslandseinkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde (Ansässigkeitsbescheinigung). Rz 8: Haupteinkünfte in Österreich liegen dann vor, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro jährlich betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Rz 9: Mit der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Begünstigungen verbunden: Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach den § 34 EStG 1988 und § 35 EStG 1988 sowie einige weitere steuerliche Randbereiche (Tarifermäßigung für Erfindungen nach § 38 EStG 1988), Freibetrag nach § 105 EStG 1988, Bausparen nach § 108 EStG 1988). Rz 10: Die mit § 1 Abs. 4 EStG 1988 fingierte unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf den Steuerpflichtigen selbst und nicht auch auf seine Angehörigen. Für die unter § 1 Abs. 4 EStG 1988 fallenden Arbeitnehmer gelten in den betroffenen Fällen die Veranlagungsbestimmungen des § 41 EStG 1988, im Übrigen gilt § 39 EStG 1988. Rz 11: Der formlose Antrag ist bei jenem FA einzubringen, das für den Vollzug der beschränkten Steuerpflicht zuständig wäre (Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers). Bei Pensionisten ist das FA mit allgemeinem Aufgabenkreis am Sitz des Pensionsversicherungsträgers (der auszahlenden Stelle) zuständig; sofern der Pensionsversicherungsträger (die auszahlende Stelle) ihren Sitz in Wien hat, das FA Wien 1/23, sofern mit der Einkommensteuer nicht bereits ein anderes FA befasst ist. Rz 12: Keine Auswirkungen ergeben sich für Grenzgänger, die nach Österreich einpendeln und deren Einkünfte auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zur Besteuerung zugewiesen sind.

Normen und Schlagworte

EU-MitgliedstaatesEWR-Staatesunbeschränkten SteuerpflichtWohnsitzgewöhnlicher Aufenthaltinländischer EinkünfteHaupteinkünfteAuslandseinkünfteAnsässigkeitsbescheinigungInländische EinkünfteDoppelbesteuerungOptionAlleinverdienerabsetzbetragAlleinerzieherabsetzbetragUnterhaltsabsetzbetragaußergewöhnlicher BelastungenBausparenPensionistenGrenzgängerWohnsitzstaatEU-BürgerEWR-Bürger

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 31.12.2005
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF