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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 70

3.3.10a.6 Inkrafttreten

überholte Fassung (bis 14.12.2023)Richtlinie2022-0.882.742gilt ab 17.12.2019

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.12.2019 bis 14.12.2023.

Wortlaut laut Findok

3.3.10a.6 Inkrafttreten Rz 70v: Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2011 tritt mit 01.01.2012 in Kraft. Die Übergangsregelung für die Jahre 2011 - 2012 (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011, siehe Rz 70c bis 70g, Rz 70w) hat im Jahr 2012 weiterhin dann Geltung, wenn auf Grund eines nicht mehr als 400 Kilometer entfernt liegenden Einsatzortes die Neuregelung nicht anwendbar ist. Das heißt, dass in diesen Fällen 33% der Bezüge im Jahr 2012 steuerfrei. 3.3.10a.7 Zusammenwirken § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 und Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) Rz 70w: Grundsätzlich gilt im Bereich des Einkommensteuergesetzes für außerbetriebliche Einkünfte das Zu- und Abflussprinzip (§ 19 EStG 1988; siehe auch Rz 70e und 70r). Bei Anwendung von DBA kann dem Kausalitätsprinzip (Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung) Vorrang vor dem Zuflussprinzip zukommen (vgl. EAS 1579 und EAS 1872). Beispiel: Es bestehen keine BedenkenFür die Tätigkeit im Rahmen einer Auslandsentsendung (Jänner bis Juli 2014; DBA mit Anrechnungsmethode, wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen nach dem Zuflussprinzip abrechnetanderer Staat hat das Besteuerungsrecht) wird im März 2015 eine Prämie ausbezahlt. Eine Berücksichtigung des Kausalitätsprinzips erfolgtDie Prämie ist im Lohnzettel für das Jahr 2015 (Zuflussjahr) in der Regel im RahmenLohnzettelart 24 (weil kausal der (Antrags-Auslandsentsendung zuzuordnen)Veranlagung des Arbeitnehmers zu erfassen.

Normen und Schlagworte

begünstigte AuslandstätigkeitAuslandsmontageAuslandsbezügeAuslandsentsendungEntsendungInkrafttretenÜbergangsregelung400 KilometerEinsatzortNeuregelungDBAaußerbetriebliche EinkünfteZuflussAbflussKausalitätsprinzipVeranlagung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.882.742
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
19, 20, 21, 22 (geltend: 26)
Gültig
17.12.2019 bis 14.12.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF