Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 70
3.3.10a.6 Inkrafttreten
überholte Fassung (bis 14.12.2023)Richtlinie2022-0.882.742gilt ab 17.12.2019
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.12.2019 bis 14.12.2023.
16.12.200501.01.200604.07.200810.12.200820.01.201120.07.201120.07.201114.12.201114.12.201114.12.201114.12.201114.12.201114.12.201114.12.201120.12.201220.12.201220.12.201229.05.201329.05.201317.12.201418.12.201713.12.201817.12.201917.12.201917.12.2019
Wortlaut laut Findok
3.3.10a.6 Inkrafttreten
Rz 70v:
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2011 tritt mit 01.01.2012 in Kraft. Die Übergangsregelung für die Jahre 2011 - 2012 (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011, siehe Rz 70c bis 70g, Rz 70w) hat im Jahr 2012 weiterhin dann Geltung, wenn auf Grund eines nicht mehr als 400 Kilometer entfernt liegenden Einsatzortes die Neuregelung nicht anwendbar ist. Das heißt, dass in diesen Fällen 33% der Bezüge im Jahr 2012 steuerfrei.
3.3.10a.7 Zusammenwirken § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 und Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA)
Rz 70w:
Grundsätzlich gilt im Bereich des Einkommensteuergesetzes für außerbetriebliche Einkünfte das Zu- und Abflussprinzip (§ 19 EStG 1988; siehe auch Rz 70e und 70r). Bei Anwendung von DBA kann dem Kausalitätsprinzip (Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung) Vorrang vor dem Zuflussprinzip zukommen (vgl. EAS 1579 und EAS 1872).
Beispiel:
Es bestehen keine BedenkenFür die Tätigkeit im Rahmen einer Auslandsentsendung (Jänner bis Juli 2014; DBA mit Anrechnungsmethode, wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen nach dem Zuflussprinzip abrechnetanderer Staat hat das Besteuerungsrecht) wird im März 2015 eine Prämie ausbezahlt. Eine Berücksichtigung des Kausalitätsprinzips erfolgtDie Prämie ist im Lohnzettel für das Jahr 2015 (Zuflussjahr) in der Regel im RahmenLohnzettelart 24 (weil kausal der (Antrags-Auslandsentsendung zuzuordnen)Veranlagung des Arbeitnehmers zu erfassen.
Normen und Schlagworte
begünstigte AuslandstätigkeitAuslandsmontageAuslandsbezügeAuslandsentsendungEntsendungInkrafttretenÜbergangsregelung400 KilometerEinsatzortNeuregelungDBAaußerbetriebliche EinkünfteZuflussAbflussKausalitätsprinzipVeranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.882.742
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22 (geltend: 26)
- Gültig
- 17.12.2019 bis 14.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF