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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 520–530

Klientenstock

überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 21.12.2010

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.12.2010 bis 04.06.2013.

Wortlaut laut Findok

Klientenstock Rz 520: Einem Klientenstock einer Wirtschaftstreuhandkanzlei kommt die Eignung eines selbständigen, auch durch entgeltliche Übertragung verwertbaren Vermögensobjektes zu, dessen Wert sich idR an dem durch die betreffenden Klienten bewirkten Jahresumsatz orientiert (VwGH 28.1.1998, 95/13/0285). Konzession Rz 521: Eine Konzession stellt ein eigenes Wirtschaftsgut dar (ist nicht bloß Firmenwertbestandteil). Sie gehört immer zum Betriebsvermögen, und zwar auch (noch) dann, wenn sie vorübergehend oder auf Dauer ungenützt bleibt (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182). Know-how Rz 522: Es handelt sich dabei um Spezialwissen über bestimmte betriebliche oder berufliche Erfahrungen (keine Erfindung, da kein Patentschutz). Know-how ist ein unkörperliches Wirtschaftsgut. Kundenstock Rz 523: Aufwendungen für den Erwerb eines Kundenstockes, der einen Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes darstellt, sind zu aktivieren (VwGH 23.2.1972, 0699/71). Küche Rz 524: Für die Zuordnung der zur Wohnung eines Bäckerei-, Konditorei- und Kaffeehausbetriebes gehörenden Küche zum Betriebsvermögen ist nicht allein das Verhältnis der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen zur Zahl der betriebszugehörigen Personen, für die Speisen in dieser Küche zubereitet werden, entscheidend, sondern, ob die Anzahl der täglich zubereiteten Speisen für eine überwiegend private oder betriebliche Nutzung der Küche spricht (VwGH 18.10.1982, 3748/80). Leasing Rz 525: Siehe Rz 135 ff. Mietereinbauten Rz 526: Investitionen und Adaptierungen in gemieteten Räumlichkeiten führen im Bereich des Bilanzsteuerrechtes zu bewertungsfähigen Wirtschaftsgütern. Der Umstand, dass die Gegenstände bürgerlich-rechtlich dem Gebäudeeigentum des Vermieters zuwachsen, spielt dabei keine Rolle (VwGH 17.5.1977, 1934/76), der Zuwachs erfolgt erst bei Beendigung des Bestandsverhältnisses. Mietrecht - Nutzungsrecht Rz 527: Ein entgeltlich erworbenes Mietrecht (das auch vom Vormieter eingeräumt werden kann) ist ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut; zur Abgrenzung Mietrecht - Mietvorauszahlung (siehe VwGH 15.7.1998, 97/13/0076; VwGH 21.12.1999, 94/14/0125). Das Mietrecht an betrieblich genutzten Räumen gehört zum Betriebsvermögen, auch wenn in der Bilanz kein Wertansatz dafür aufscheint. Betriebliche Mietrechte werden nämlich idR nicht bilanziert, weil sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden wechselseitig ausgleichen. Wird jedoch von einer Seite eine Vorleistung erbracht, so hat dieser Vorgang in den Bilanzen seinen Niederschlag zu finden (VwGH 20.11.1968, 1685/67). Die Nutzungsrechte an betrieblich benötigten Büroräumen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Unternehmens, das sie ausschließlich betrieblich nutzt. Welcher Art die Nutzungsrechte sind (Hauptmietrechte, Rechte aus einem Untermietverhältnis oder auf Grund anderer zivilrechtlicher Titel) ist hiebei ohne Bedeutung. Ob die Nutzungsrechte als Aktivpost in der Bilanz auszuweisen sind, hängt davon ab, ob hiefür entsprechende Aufwendungen getätigt worden sind. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Zahlung als Ablöse oder als Umzugskostenvergütung an den Vormieter geleistet wurde. Entscheidend ist nämlich nicht, aus welchem Grund dem bisher Berechtigten eine Zahlung geleistet wird, sondern, dass sie wirtschaftlich mit dem Übergang der Berechtigung zusammenhängt (VwGH 6.5.1975, 1703/74). Das Mietrecht an einer gemischt genutzten Liegenschaft ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis dem Betriebs- und dem Privatvermögen zuzuordnen, es sei denn, der betrieblich oder privat genutzte Teil ist von untergeordneter Bedeutung (siehe Rz 566 ff; VwGH 20.05.2010, 2008/15/0096). Optionsrecht Rz 528: Es handelt sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das als solches zu aktivieren ist. Bei Erwerb des Wirtschaftsgutes ist das Aktivum als Teil der Anschaffungskosten auf das durch Optionsausübung erworbene Wirtschaftsgut zu übertragen. Parkplatz Rz 529: Ein Parkplatz stellt ein eigenständiges unbewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut dar (VwGH 9.6.1986, 84/15/0128). Patentrecht Rz 530: Ein im Betrieb entwickeltes Patentrecht stellt ungeachtet der fehlenden Aktivierungsmöglichkeit notwendiges Betriebsvermögen dar (VwGH 29.10.1969, 0178/68).

Normen und Schlagworte

KlientenstockKonzessionKnow-howKundenstockKücheMietereinbautenMietrechtMietvorauszahlungNutzungsrechteOptionsrechtParkplatzParkplätzePatentrechtPatent.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0580-VI/6/2011
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
11, 12, 13 (geltend: 24)
Gültig
21.12.2010 bis 04.06.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF