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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 4215–4220

11.3.7.2 Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten

überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 25.08.2015

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.08.2015 bis 06.05.2018.

Wortlaut laut Findok

11.3.7.2 Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten Rz 4215: Urproduktion ist die Herstellung eines Produktes mit Hilfe von Naturkräften bis zu einer Zustandsstufe, die marktfähig ist. Unter Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten versteht man Verkäufe von be- und/oder verarbeiteten (eigenen oder zugekauften) Urprodukten an jedermann, also nicht nur an Letztverbraucher (zB Bauernmärkte), sondern auch an Handelsketten, an den Lebensmitteleinzelhandel oder an die Gastronomie. Rz 4216: Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung eines Urproduktes zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht. Diese liegt vor, wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25% der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet und wenn die Einnahmen aus der Be-und/oder Verarbeitung für sich alleine oder gemeinsam mit den Einnahmen aus einem allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb 33.000 Euro (bis 2010: 24.200 Euro, inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Rz 4217: Da der Gewinn aus der Veräußerung von Urprodukten bei vollpauschalierten Betrieben bis zu einem Gesamteinheitswert von 100.00075.000 Euro (bis zur Veranlagung 20102014: 65.500100.000 Euro), einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von maximal 60 ha, von nicht mehr als 120 Vieheinheiten und einem Forsteinheitswert bis 11.000 Euro auch weiterhin durch die Pauschalierung abgegolten ist, müssen die Einnahmen aus der Veräußerung von Urprodukten für Zwecke der Einkommensteuer nicht aufgezeichnet werden. Im Zweifel sind jedoch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung an Hand geeigneter Unterlagen (Belegaufbewahrung) nachzuweisen (§ 125, § 126 BAO). Rz 4218: Solange sich die Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 bewegt, liegt grundsätzlich Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor. Bei Ermittlung des Gewinnes aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten sind die Betriebsausgaben zwingend mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen. Rz 4219: Ob noch Urproduktion oder bereits Be- und/oder Verarbeitung vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, die durch § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 sowie durch die Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, geprägt ist. Hinsichtlich der steuerlichen Abgrenzung einzelner Produkte ist daher grundsätzlich die Verwaltungspraxis des Gewerberechtes heranzuziehen. Rz 4220: Fassung bis zur Veranlagung 2008: Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion (demonstrative Aufzählung): | Urproduktion (abpauschaliert) | Nebengewerbe bzw. häusliche Nebenbeschäftigung im Sinne der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Entspricht der Be- und/oder Verarbeitung im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung (Einnahmen sind aufzeichnungspflichtig und gesondert zu versteuern) | 1. Fische, Fleisch und Fleischwaren Fische, frisch Geflügel (Puten, Gänse, Enten, Hühner) Hasen, Kaninchen Lämmer und Schafe ungeteilt oder in Hälften, Rinderfünftel Schnecken Schweine, Schweinehälften, Spanferkel   Tauben, Wachteln Wild Wild aus Fleischproduktionsgattern |   Brathühner (roh) Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt, filetiert Fleisch von Schweinen, Rindern, Ziegen, Pferde, Geflügel usw. (roh und tiefgefroren) Blutwürste Brat- und Dauerwürste, roh und geselcht Fleisch- und Lungenstrudel Fleisch-, Grammel-, Leberknödel   Fleischlaibchen, Faschiertes Geselchtes, Grammeln, Haussulz, Hauswürste Innereien, Leberpasteten, Leberwürste Presswurst, Saumaisen Schinken Schmalz, Bratenfett Schweinsbraten (kalt) Speck, Surfleisch, Verhackert | 2. Milch und Milchprodukte Kuhmilch, roh und pasteurisiert Schaf- oder Ziegenmilch Rahm, Sauerrahm, Schlagobers Schafkäse (Brimsen), Ziegenkäse (auch eingelegt in Öl) Almkäse und Almbutter Stutenmilch |   Bierkäse Butter, Landbutter, Butteraufstriche Buttermilch, Butterschmalz, Jogurt, Fruchtjogurt, Mischgetränke, Kefir Liptauer, Quargel Schafmischkäse (auch eingelegt in Öl) Topfen und Topfenaufstriche Topfen- und Käseknödel Schnitt- und Hartkäse | 3. Getreide und Backwaren Getreide |   Apfelstrudel, Apfelschlangen Backwaren, allgemein (auch aus Buchweizen, Grünkeim oder Dinkel) Brot (Hausbrot, Vollkornbrot), Fladenbrot, Zelten Dinkelreis Fruchtknödel, Gebäck in Fett gebacken gebackene Mäuse gekeimtes Getreide (Keime, Sprossen) Germmehlspeisen, Grammelbäckereien Grieß, Grünkernmehl, Schrot, Vollmehl Kekse, Kleingebäck, Kletzenbrot, Früchtebrot Krapfen, Kräuterbrösel Lebkuchen, Mohnkrapfen, Nussstrudel, Strudel Obstblechkuchen, Obstkuchen, Pofesen Prügelkrapfen, Prügeltorte, Schmergebäck | 4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse Schnittblumen Beeren Gemüse (Kraut, Zwiebel, Erdäpfel usw.) Hülsenfrüchte Jungpflanzen von Gemüse und Obst Kastanien (Edelkastanien) Kürbiskerne, Sonnenblumenkerne Linsen, Mohn, Nüsse Obst (Tafel- und Pressobst) Obst- und Ziersträucher Pilze, auch Zuchtpilze Sauerkraut, Salat, Suppengrün Kräuter, getrocknet (für Tee und Gewürze) Topfpflanzen, Zierpflanzen |   Apfelschnitten getrocknet Birnenmehl, Dörrobst, Essiggemüse; Früchte eingelegt Gelees, Kompotte, Konfitüren, Marmeladen Kränze, Buketts Kräuterduftkissen Sojabohnen, geröstet und gesalzen Trockenblumengestecke | 5. Getränke Most (Obstwein aus Äpfeln oder Birnen) Obststurm Süßmost Traubenmost und Traubensturm Wein Beerenwein |   Edelbrände Weinbrand Eierlikör, Liköre Essig Gemüsesäfte, Obst- und Beerensäfte Schaumwein, Sekt, Holundersekt, Met | 6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse Brennholz, Hackschnitzel, Rindenabfälle Christbäume, Forstpflanzen Reisig, Schmuckreisig |   Bretter Holzspäne Rundholz gefräst Schindeln | 7. Sonstige Erzeugnisse Eier Daunenfedern, Haare Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee royal, Wachs Komposterde, Humus Naturdünger, Mist Rasenziegel Angora- oder Schafwolle (solange nicht gesponnen) |   Ätherische Öle, Technische Öle,; Essenzen Speiseöle aus Sonnenblumen, Kürbis, Raps und dgl. Binderwaren (einfach) gefärbte Eier, bemalte Eier (nicht zum Verzehr) selbstgegerbte Felle Gewürzbilder, Gewürzsträuße Leinenstickereien Schnitzereien aus Holz gesponnene Angora- oder Schafwolle Fassung ab der Veranlagung 2009: Als Urprodukte gelten (Aufzählung entsprechend Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, Abweichung nur in Z 6, siehe dazu unten): 1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden; 2. Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse; 3. Getreide; Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst), Silage; 4. Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut, Suppengrün, Tee- und Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und Blütenblätter (auch getrocknet), Jungpflanzen, Obst- und Ziersträucher, Topfpflanzen, Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten, Reisig, Wurzeln, Zapfen; 5. Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt gepresster Gemüse-, Obst- und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met, Holunderblütensirup; 6. Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig, Schmuckreisig, Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz; 7. Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee Royal, Blütenpollen, Wachs, Komposterde, Humus, Naturdünger, Mist, Gülle, Rasenziegel, Heu (auch gepresst), Angora- oder Schafwolle (auch gesponnen), Speiseöle (insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis oder Raps), wenn diese bei befugten Gewerbetreibenden gepresst wurden, Samen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anfallende Ausgangsprodukte für Medizin, Kosmetik, Farben und dergleichen. Entgegen § 1 Z 6 Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, gelten folgende Produkte steuerlich nicht als Urprodukte: Rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz. Es bestehen keine Bedenken, wenn auf Grund der Erweiterung des Urproduktekataloges ein Übergangsgewinn (Übergangsverlust) nicht ermittelt wird, sofern die bisherige Gewinnermittlungsmethode im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beibehalten wird.

Normen und Schlagworte

BearbeitungBauernmarktLandwirtschaftUrproduktUrprodukteverordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0233-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
16 (geltend: 24)
Gültig
25.08.2015 bis 06.05.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF