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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 4215–4220

11.3.7.2 Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten

überholte Fassung (bis 04.12.2007)RichtlinieBMF-010203/0154-VI/6/2007gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 04.12.2007.

Wortlaut laut Findok

11.3.7.2 Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten Rz 4215: Urproduktion ist die Herstellung eines Produktes mit Hilfe von Naturkräften bis zu einer Zustandsstufe, die marktfähig ist. Unter Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten versteht man Verkäufe von be- und/oder verarbeiteten (eigenen oder zugekauften) Urprodukten an jedermann, also nicht nur an Letztverbraucher (zB Bauernmärkte), sondern auch an Handelsketten, an den Lebensmitteleinzelhandel oder an die Gastronomie. Rz 4216: Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung eines Urproduktes zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht. Diese liegt vor, wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25% der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet und wenn die Einnahmen aus der Be-und/oder Verarbeitung für sich alleine oder gemeinsam mit den Einnahmen aus einem allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro, inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Rz 4217: Bei mehreren Nebenbetrieben oder Nebenerwerben ist die Umsatzgrenze für den Gesamtumsatz aus allen Nebenbetrieben bzw. Nebenerwerben zusammen maßgeblich. Die Einnahmen aus der Veräußerung be- und/oder verarbeiteter Produkte sind aufzuzeichnen. Anders hingegen ist die Rechtslage bei der Urproduktion. Da der Gewinn aus der Veräußerung von Urprodukten bei vollpauschalierten Betrieben bis zu einem Einheitswert von 900.000 S (ab 2001: 65.500 Euro) auch weiterhin durch die Pauschalierung abgegolten ist, müssen die Einnahmen aus der Veräußerung von Urprodukten für Zwecke der Einkommensteuer nicht aufgezeichnet werden. Rz 4218: Solange sich die Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 bewegt, liegt Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor. Der Gewinn ist mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln, wobei die Betriebsausgaben pauschal mit 70% von den Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) in Abzug gebracht werden können. Rz 4219: Ob noch Urproduktion oder bereits Be- und/oder Verarbeitung vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, die durch § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 geprägt ist. Hinsichtlich der steuerlichen Abgrenzung einzelner Produkte ist daher die Verwaltungspraxis des Gewerberechtes heranzuziehen. Solange sich die Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 bewegt, liegt Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor. Rz 4220: Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion (demonstrative Aufzählung): | Urproduktion (abpauschaliert) | Nebengewerbe bzw. häusliche Nebenbeschäftigung im Sinne der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Entspricht der Be- und/oder Verarbeitung im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung (Einnahmen sind aufzeichnungspflichtig und gesondert zu versteuern) | 1. Fische, Fleisch und Fleischwaren Fische, frisch Geflügel (Puten, Gänse, Enten, Hühner) Hasen, Kaninchen Lämmer und Schafe ungeteilt oder in Hälften, Rinderfünftel Schnecken Schweine, Schweinehälften, Spanferkel   Tauben, Wachteln Wild Wild aus Fleischproduktionsgattern |   Brathühner (roh) Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt Fleisch von Schweinen, Rindern, Ziegen, Pferde, Geflügel usw. (roh und tiefgefroren) Blutwürste Brat- und Dauerwürste, roh und geselcht Fleisch- und Lungenstrudel Fleisch-, Grammel-, Leberknödel   Fleischlaibchen, Faschiertes Geselchtes, Grammeln, Haussulz, Hauswürste Innereien, Leberpasteten, Leberwürste Presswurst, Saumaisen Schinken Schmalz, Bratenfett Schweinsbraten (kalt) Speck, Surfleisch, Verhackert | 2. Milch und Milchprodukte Kuhmilch, roh und pasteurisiert Schaf- oder Ziegenmilch Rahm, Sauerrahm, Schlagobers Schafkäse (Brimsen), Ziegenkäse (auch eingelegt in Öl) Almkäse und Almbutter Stutenmilch |   Bierkäse Butter, Landbutter, Butteraufstriche Buttermilch, Butterschmalz, Jogurt, Fruchtjogurt, Mischgetränke, Kefir Liptauer, Quargel Schafmischkäse (auch eingelegt in Öl) Topfen und Topfenaufstriche Topfen- und Käseknödel Schnitt- und Hartkäse | 3. Getreide und Backwaren Getreide |   Apfelstrudel, Apfelschlangen Backwaren, allgemein (auch aus Buchweizen, Grünkeim oder Dinkel) Brot (Hausbrot, Vollkornbrot), Fladenbrot, Zelten Dinkelreis Fruchtknödel, Gebäck in Fett gebacken gebackene Mäuse gekeimtes Getreide (Keime, Sprossen) Germmehlspeisen, Grammelbäckereien Grieß, Grünkernmehl, Schrot, Vollmehl Kekse, Kleingebäck, Kletzenbrot, Früchtebrot Krapfen, Kräuterbrösel Lebkuchen, Mohnkrapfen, Nussstrudel, Strudel Obstblechkuchen, Obstkuchen, Pofesen Prügelkrapfen, Prügeltorte, Schmergebäck | 4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse Schnittblumen Beeren Gemüse (Kraut, Zwiebel, Erdäpfel usw.) Hülsenfrüchte Jungpflanzen von Gemüse und Obst Kastanien (Edelkastanien) Kürbiskerne, Sonnenblumenkerne Linsen, Mohn, Nüsse Obst (Tafel- und Pressobst) Obst- und Ziersträucher Pilze, auch Zuchtpilze Sauerkraut, Salat, Suppengrün Kräuter, getrocknet (für Tee und Gewürze) Topfpflanzen, Zierpflanzen |   Apfelschnitten getrocknet Birnenmehl, Dörrobst, Essiggemüse; Früchte eingelegt Gelees, Kompotte, Konfitüren, Marmeladen Kränze, Buketts Kräuterduftkissen Sojabohnen, geröstet und gesalzen Trockenblumengestecke | 5. Getränke Most (Obstwein aus Äpfeln oder Birnen) Obststurm Süßmost Traubenmost und Traubensturm Wein Beerenwein |   Edelbrände Weinbrand Eierlikör, Liköre Essig Gemüsesäfte, Obst- und Beerensäfte Schaumwein, Sekt, Holundersekt, Met | 6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse Brennholz, Hackschnitzel, Rindenabfälle Christbäume, Forstpflanzen Reisig, Schmuckreisig |   Bretter Holzspäne Rundholz gefräst Schindeln | 7. Sonstige Erzeugnisse Eier Daunenfedern, Haare Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee royal, Wachs Komposterde, Humus Naturdünger, Mist Rasenziegel Angora- oder Schafwolle (solange nicht gesponnen) |   Ätherische Öle, Technische Öle,; Essenzen Speiseöle aus Sonnenblumen, Kürbis, Raps und dgl. Binderwaren (einfach) gefärbte Eier, bemalte Eier (nicht zum Verzehr) selbstgegerbte Felle Gewürzbilder, Gewürzsträuße Leinenstickereien Schnitzereien aus Holz gesponnene Angora- oder Schafwolle

Normen und Schlagworte

BearbeitungBauernmarktLandwirtschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0154-VI/6/2007
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 04.12.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF