Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4215–4220
11.3.7.2 Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten
überholte Fassung (bis 11.01.2009)RichtlinieBMF-010203/0638-VI/6/2008gilt ab 16.06.2008
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.06.2008 bis 11.01.2009.
22.03.200505.12.200716.06.200812.01.200911.12.200914.12.201125.08.201507.05.201806.05.202131.03.202313.03.202408.05.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.3.7.2 Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten
Rz 4215:
Urproduktion ist die Herstellung eines Produktes mit Hilfe von Naturkräften bis zu einer Zustandsstufe, die marktfähig ist. Unter Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten versteht man Verkäufe von be- und/oder verarbeiteten (eigenen oder zugekauften) Urprodukten an jedermann, also nicht nur an Letztverbraucher (zB Bauernmärkte), sondern auch an Handelsketten, an den Lebensmitteleinzelhandel oder an die Gastronomie.
Rz 4216:
Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung eines Urproduktes zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht. Diese liegt vor,
wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25% der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet und
wenn die Einnahmen aus der Be-und/oder Verarbeitung für sich alleine oder gemeinsam mit den Einnahmen aus einem allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro, inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreiten.
Rz 4217:
Bei mehreren Nebenbetrieben oder Nebenerwerben ist die Umsatzgrenze für den Gesamtumsatz aus allen Nebenbetrieben bzw. Nebenerwerben zusammen maßgeblich.
Die Einnahmen aus der Veräußerung be- und/oder verarbeiteter Produkte sind aufzuzeichnen. Anders hingegen ist die Rechtslage bei der Urproduktion. Da der Gewinn aus der Veräußerung von Urprodukten bei vollpauschalierten Betrieben bis zu einem Einheitswert von 900.000 S (ab 2001: 65.500 Euro) auch weiterhin durch die Pauschalierung abgegolten ist, müssen die Einnahmen aus der Veräußerung von Urprodukten für Zwecke der Einkommensteuer nicht aufgezeichnet werden.
Rz 4218:
Solange sich die Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 1 GewO bewegt, liegt Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor. Bei Ermittlung des Gewinnes aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten sind die Betriebsausgaben zwingend mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen.
Rz 4219:
Ob noch Urproduktion oder bereits Be- und/oder Verarbeitung vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, die durch § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 geprägt ist. Hinsichtlich der steuerlichen Abgrenzung einzelner Produkte ist daher die Verwaltungspraxis des Gewerberechtes heranzuziehen. Solange sich die Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 bewegt, liegt Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor.
Rz 4220:
Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion (demonstrative Aufzählung):
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Urproduktion (abpauschaliert)
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Nebengewerbe bzw. häusliche Nebenbeschäftigung im Sinne der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Entspricht der Be- und/oder Verarbeitung im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung (Einnahmen sind aufzeichnungspflichtig und gesondert zu versteuern)
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1. Fische, Fleisch und Fleischwaren
Fische, frisch
Geflügel (Puten, Gänse, Enten, Hühner)
Hasen, Kaninchen
Lämmer und Schafe ungeteilt oder in Hälften,
Rinderfünftel
Schnecken
Schweine, Schweinehälften, Spanferkel
Tauben, Wachteln
Wild
Wild aus Fleischproduktionsgattern
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Brathühner (roh)
Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt, filetiert
Fleisch von Schweinen, Rindern, Ziegen, Pferde, Geflügel usw. (roh und tiefgefroren)
Blutwürste
Brat- und Dauerwürste, roh und geselcht
Fleisch- und Lungenstrudel
Fleisch-, Grammel-, Leberknödel
Fleischlaibchen, Faschiertes
Geselchtes, Grammeln, Haussulz, Hauswürste
Innereien, Leberpasteten, Leberwürste
Presswurst, Saumaisen
Schinken
Schmalz, Bratenfett
Schweinsbraten (kalt)
Speck, Surfleisch, Verhackert
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2. Milch und Milchprodukte
Kuhmilch, roh und pasteurisiert
Schaf- oder Ziegenmilch
Rahm, Sauerrahm, Schlagobers
Schafkäse (Brimsen), Ziegenkäse (auch eingelegt in Öl)
Almkäse und Almbutter
Stutenmilch
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Bierkäse
Butter, Landbutter, Butteraufstriche
Buttermilch, Butterschmalz, Jogurt, Fruchtjogurt, Mischgetränke, Kefir
Liptauer, Quargel
Schafmischkäse (auch eingelegt in Öl)
Topfen und Topfenaufstriche
Topfen- und Käseknödel
Schnitt- und Hartkäse
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3. Getreide und Backwaren
Getreide
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Apfelstrudel, Apfelschlangen
Backwaren, allgemein (auch aus Buchweizen, Grünkeim oder Dinkel)
Brot (Hausbrot, Vollkornbrot), Fladenbrot, Zelten
Dinkelreis
Fruchtknödel, Gebäck in Fett gebacken
gebackene Mäuse
gekeimtes Getreide (Keime, Sprossen)
Germmehlspeisen, Grammelbäckereien
Grieß, Grünkernmehl, Schrot, Vollmehl
Kekse, Kleingebäck, Kletzenbrot, Früchtebrot
Krapfen, Kräuterbrösel
Lebkuchen, Mohnkrapfen, Nussstrudel, Strudel Obstblechkuchen, Obstkuchen, Pofesen
Prügelkrapfen, Prügeltorte, Schmergebäck
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4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse
Schnittblumen
Beeren
Gemüse (Kraut, Zwiebel, Erdäpfel usw.)
Hülsenfrüchte
Jungpflanzen von Gemüse und Obst
Kastanien (Edelkastanien)
Kürbiskerne, Sonnenblumenkerne
Linsen, Mohn, Nüsse
Obst (Tafel- und Pressobst)
Obst- und Ziersträucher
Pilze, auch Zuchtpilze
Sauerkraut, Salat, Suppengrün
Kräuter, getrocknet (für Tee und Gewürze)
Topfpflanzen, Zierpflanzen
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Apfelschnitten getrocknet
Birnenmehl, Dörrobst, Essiggemüse;
Früchte eingelegt
Gelees, Kompotte, Konfitüren, Marmeladen
Kränze, Buketts
Kräuterduftkissen
Sojabohnen, geröstet und gesalzen
Trockenblumengestecke
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5. Getränke
Most (Obstwein aus Äpfeln oder Birnen)
Obststurm
Süßmost
Traubenmost und Traubensturm
Wein
Beerenwein
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Edelbrände
Weinbrand
Eierlikör, Liköre
Essig
Gemüsesäfte, Obst- und Beerensäfte
Schaumwein, Sekt, Holundersekt, Met
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6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse
Brennholz, Hackschnitzel, Rindenabfälle
Christbäume, Forstpflanzen
Reisig, Schmuckreisig
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Bretter
Holzspäne
Rundholz gefräst
Schindeln
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7. Sonstige Erzeugnisse
Eier
Daunenfedern, Haare
Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee royal, Wachs
Komposterde, Humus
Naturdünger, Mist
Rasenziegel
Angora- oder Schafwolle (solange nicht gesponnen)
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Ätherische Öle, Technische Öle,; Essenzen
Speiseöle aus Sonnenblumen, Kürbis, Raps und dgl.
Binderwaren (einfach)
gefärbte Eier, bemalte Eier (nicht zum Verzehr)
selbstgegerbte Felle
Gewürzbilder, Gewürzsträuße
Leinenstickereien
Schnitzereien aus Holz
gesponnene Angora- oder Schafwolle
Normen und Schlagworte
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0638-VI/6/2008
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 24)
- Gültig
- 16.06.2008 bis 11.01.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF