Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 381
3.3. Kommissionsgeschäft
überholte Fassung (bis 27.11.2019)RichtlinieBMF-010219/0221-IV/4/2018gilt ab 05.12.2017
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.12.2017 bis 27.11.2019.
Wortlaut laut Findok
3.3. Eigenhandel, Kommissionsgeschäft, Vermittlung
3.3.1. Kommissionsgeschäft
Rz 381:
Der Kommissionär wird im eigenen Namen und für fremde Rechnung (nämlich des Kommittenten) tätig. Gemäß § 383 UGB kann das jede natürliche oder juristische Person (Personengesellschaft) sein, die es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines Auftraggebers im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Es gibt drei Arten von Kommissionsgeschäften: die Einkaufs- und Verkaufskommission (§ 383 UGB) sowie die Werklieferungskommission (§ 383 Abs. 1 zweiter Satz UGB).
Bei Kommissionsgeschäften liegen zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär Lieferungen vor. Es gilt bei der Verkaufskommission der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt gilt. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitpunkt und nicht auch auf den Ort der Lieferung.
Hinsichtlich Kommissionsgeschäft im Binnenmarkt siehe Rz 3589.
3.3.2 Vermittlung
Randzahlen 382 bis 390: derzeitDerzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
LieferungenKommissionenKommissionsgeschäfteEinkaufskommissionenVerkaufskommissionenWerklieferungskommissionenKommissionäreKommittentenEigenhandelVermittlungenVermittlerAgentenAgenturenVermittlungsgeschäfteeigener Namefremde RechnungTrödelvertragTrödelverträgeVerkaufsauftragVerkaufsaufträge.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0221-IV/4/2018
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 14, 15 (geltend: 22)
- Gültig
- 05.12.2017 bis 27.11.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF