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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 381

3.3. Kommissionsgeschäft

geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 28.11.2019

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Wortlaut laut Findok

3.3. Kommissionsgeschäft Rz 381: Der Kommissionär wird im eigenen Namen und für fremde Rechnung (nämlich des Kommittenten) tätig. Gemäß § 383 UGB kann das jede natürliche oder juristische Person (Personengesellschaft) sein, die es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines Auftraggebers im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Es gibt drei Arten von Kommissionsgeschäften: die Einkaufs- und Verkaufskommission (§ 383 UGB) sowie die Werklieferungskommission (§ 383 Abs. 1 zweiter Satz UGB). Bei Kommissionsgeschäften liegen zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär Lieferungen vor. Es gilt bei der Verkaufskommission der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt gilt. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitpunkt und nicht auch auf den Ort der Lieferung. Hinsichtlich Kommissionsgeschäft im Binnenmarkt siehe Rz 3589. Randzahlen 382 bis 390: Derzeit frei.

Normen und Schlagworte

LieferungenKommissionenKommissionsgeschäfteEinkaufskommissionenVerkaufskommissionenWerklieferungskommissionenKommissionäreKommittentenEigenhandelVermittlungenVermittlerAgentenAgenturenVermittlungsgeschäfteeigener Namefremde RechnungTrödelvertragTrödelverträgeVerkaufsauftragVerkaufsaufträge.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.986.432
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
Gültig
28.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF