Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 4336–4344
128. UID (Art. 28 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 09.12.2024
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
13.07.200524.10.200725.11.200810.11.200918.11.201023.11.201119.12.201229.11.201304.11.201528.11.201910.12.202030.11.202105.12.202209.12.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
128. UID (Art. 28 UStG 1994)
128.1. Allgemeines
128.1.1. Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag
Rz 4336:
Rechtslage ab 1.1.2015 bis 30.6.2021
Unternehmern, die
im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder
die Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG 1994 in Anspruch nehmen, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.
Rechtslage seit 1.7.2021
Unternehmern, die
im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder
innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken, oder
den IOSS (§ 25b UStG 1994) oder den EU-OSS (Art. 25a UStG 1994) in Anspruch nehmen,
erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.
Schwellenerwerber (siehe Rz 4339) erhalten eine UID über Antrag. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax oder Telegramm) unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und Steuernummer an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu richten. Fallen festsetzendes und einhebendes Finanzamt auseinander, ist das festsetzende Amt zuständig.
Zur Vergabe einer UID an ausländische Unternehmer siehe Rz 4340.
Rz 4337:
Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt (Ausnahmen siehe Rz 4341 und Rz 4342).
128.1.2. Anspruchsberechtigung
Rz 4338:
Anspruch auf Erteilung haben alle Unternehmer (§ 2 UStG 1994) und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (siehe jedoch Schwellenerwerber Rz 4339).
Rz 4339:
Von den so genannten "Schwellenerwerbern" erhalten
Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen und
Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen,
eine UID nur dann, wenn sie die UID für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen,
juristische Personen im nichtunternehmerischen Bereich eine UID nur dann, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
Weiters erhalten
Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen, sowie
Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen
auch dann eine UID, wenn sie
diese für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG schulden (ab 1.1.2010) oder
diese zur Abgabe einer ZM für von ihnen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte sonstige Leistungen, für die die Steuerschuld entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG auf den Leistungsempfänger dort übergeht (ab 1.1.2010),
benötigen.
In diesen Fällen muss der Antrag eine entsprechende Erklärung enthalten. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden. Keine UID ist zu vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird.
128.1.3. Sonderfälle der UID-Vergabe
128.1.3.1. Ausländische Unternehmer
Rz 4340:
Die UID-Vergabe an Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung im Inland gelegener Grundstücke erzielen, obliegt dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt.
Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe, aus denen die Vergabe einer UID begehrt wird und unter Beilage einer Unternehmerbestätigung im Original zu stellen.
Nicht im Inland ansässigen Unternehmern wird keine UID erteilt, wenn diese ausschließlich folgende Umsätze erbringen:
Umsätze, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Art. 214 Abs. 1 lit. a der MwSt-RL 2006/112/EG).
Umsätze, die über eine Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden.
128.1.3.2. Körperschaften öffentlichen Rechts
Rz 4341:
Diese erhalten über Antrag eine UID für den unternehmerischen Bereich, für den sie zur Umsatzsteuer erfasst sind. Bei größeren Gebietskörperschaften können mehrere Umsatzsteuernummern vergeben werden. In diesem Fall ist parallel dazu auch jeweils die Vergabe einer UID möglich.
128.1.3.3. Organgesellschaften
Rz 4342:
Bei Organschaften wird über Antrag des Unternehmers (Organträger) auch jeweils eine gesonderte UID für jede einzelne Organgesellschaft (Organtochter) erteilt, soweit diese im eigenen Namen innergemeinschaftliche Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken. Bloße Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten keine eigene UID.
128.1.3.4. SonderUID für Spediteure
Siehe Rz 3951 bis Rz 3965.
128.1.4. Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der UID der EU-Mitgliedstaaten und Nordirland (Stand 1. Jänner 2021)
Rz 4343:
|
Mitgliedstaat
|
Aufbau
|
Ländercode
|
Format
|
Belgien
|
BE0123456789
|
BE
|
1 Block mit 10 Ziffern
|
Bulgarien
|
BG123456789(0)
|
BG
|
1 Block mit 9 Ziffern oder
1 Block mit 10 Ziffern
|
Dänemark
|
DK12 34 56 78
|
DK
|
1 Block mit 8 Ziffern
(vier Blöcke mit je zwei Ziffern)
|
Deutschland
|
DE123456789
|
DE
|
1 Block mit 9 Ziffern
|
Estland
|
EE123456789
|
EE
|
1 Block mit 9 Ziffern
|
Finnland
|
FI12345678
|
FI
|
1 Block mit 8 Ziffern
|
Frankreich
|
FRXX 345678901
|
FR
|
1 Block mit 2 Zeichen und
1 Block mit 9 Ziffern
|
Griechenland
|
EL123456789
|
EL
|
1 Block mit 9 Ziffern
|
Irland
|
IE9S99999L
IE9999999WI
|
IE
|
1 Block mit 8 Zeichen oder
1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1)
|
Italien
|
IT12345678901
|
IT
|
1 Block mit 11 Ziffern
|
Kroatien
|
HR12345678901
|
HR
|
1 Block mit 11 Ziffern
|
Lettland
|
LV12345678901
|
LV
|
1 Block mit 11 Ziffern
|
Litauen
|
LT123456789 oder
LT123456789012
|
LT
|
1 Block mit 9 Ziffern oder
1 Block mit 12 Ziffern
|
Luxemburg
|
LU12345678
|
LU
|
1 Block mit 8 Ziffern
|
Malta
|
MT12345678
|
MT
|
1 Block mit 8 Ziffern
|
Niederlande
|
NL123456789B12
|
NL
|
1 Block mit 12 Zeichen (vgl. Anm. 2 und Anm. 8)
|
Nordirland (ab 1.1.2021, vgl. Anm. 10)
|
XI999 9999 99 oder
XI999 9999 99 999 (vgl. Anm. 11) oder
XIGD9996 (vgl. Anm. 12) oder
XIHA9997 (vgl. Anm. 13)
|
XI
|
1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern;
oder wie oben gefolgt von einem Block mit 3 Ziffern;
oder
1 Block mit 6 Zeichen
|
Österreich
|
ATU12345678
|
AT
|
1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 3)
|
Polen
|
PL1234567890
|
PL
|
1 Block mit 10 Ziffern
|
Portugal
|
PT123456789
|
PT
|
1 Block mit 9 Ziffern
|
Rumänien
|
RO1234567890
|
RO
|
1 Block mit mindestens 2 und maximal 10 Ziffern
|
Schweden
|
SE123456789012
|
SE
|
1 Block mit 12 Ziffern
|
Slowakei
|
SK1234567890
|
SK
|
1 Block mit 10 Ziffern
|
Slowenien
|
SI12345678
|
SI
|
1 Block mit 8 Ziffern
|
Spanien
|
ESX1234567X
|
ES
|
1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1)
|
Tschechien
|
CZ12345678
CZ123456789
CZ1234567890
|
CZ
|
1 Block mit 8, 9 oder 10 Ziffern
|
Ungarn
|
HU12345678
|
HU
|
1 Block mit 8 Ziffern
|
Vereinigtes
Königreich (bis 31.12.2020 vgl. Anm. 9)
|
GB123 1234 12 oder
GB123 1234 12 123
(vgl. Anm. 4) oder
GBGD123
(vgl. Anm. 5) oder
GBHA123 (vgl. Anm. 6)
|
GB
|
1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern;
oder wie oben gefolgt von
einem Block mit 3 Ziffern;
oder
1 Block mit 5 Zeichen
|
Zypern
|
CY12345678L
|
CY
|
1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 7)
Anmerkungen:
1) In den weiteren Stellen nach dem Ländercode können Buchstaben enthalten sein.
2) An der zehnten Stelle steht immer der Buchstabe "B".
3) An erster Stelle nach dem Ländercode steht immer ein "U" und anschließend 8 Ziffern.
4) Unterscheidet Unternehmen in Gruppen (ähnlich Organschaft)
5) Unterscheidet Abteilungen von Verwaltungen (GD: Government Departments)
6) Unterscheidet Gesundheitsbehörden (HA: Health Authorities)
7) An letzter Stelle muss ein Buchstabe stehen.
8) Mit 1.1.2020 haben alle niederländischen Einzelunternehmer eine neue UID-Nummer erhalten.
9) Die Übergangsfrist für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU endet am 31.12.2020. Ab 1.1.2021 gilt das Vereinigte Königreich mit Ausnahme des Gebietes Nordirland nicht mehr als EU-Mitgliedstaat. Siehe Rz 146 und 148.
10) Gemäß Artikel 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland, das Bestandteil des Austrittsabkommens zwischen der EU und Großbritannien ist, gelten in Nordirland für Warenlieferungen die Bestimmungen der MwSt-RL 2006/112/EG auch nach dem Austritt Großbritanniens weiter; daher wurden für Nordirland gesonderte UID-Nummern mit dem spezifischen Präfix XI eingeführt. Siehe Rz 146 und 148.
11) Für Niederlassungen.
12) Für Ministerien (GD: Government Departments)
13) Für Einrichtungen des Gesundheitswesens (HA: Health Authorities).
Rz 4343a:
Im Drittland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen (bis 30.6.2021: elektronische Leistungen) an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden (vgl. Rz 3431 ff). In diesen Fällen erhält der Unternehmer anlässlich der Registrierung eine EU-Identifikations-Nummer (zB EU040123456).
Zur IOSS-Identifikationsnummer (IM-Nummer) siehe Rz 3434 ff.
128.1.5. Begrenzung der UID
Rz 4344:
Die UIDUnabhängig von der Rechtsform des Unternehmers ist die UID durch das Finanzamt mit Bescheid zurück zu nehmen (zu begrenzen), wenn
wenn sich die Voraussetzungen für ihre Vergabe geändert haben (zB bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit) oder
sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer UID nicht gegeben waren (zB der Unternehmer erbringt keine Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland mit Recht auf Vorsteuerabzug, Vortäuschung der Unternehmereigenschaft).
Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen, die zur Vergabe der UID geführt haben, dem Finanzamt innerhalb eines Monates zu melden.
Randzahlen 4345 bis 4350: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 25b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 25a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UID-NummerUmsatzsteueridentifikationsnummerausländische Unternehmerausländischer UnternehmerÜbersicht über UID-NummernOrgantöchterOrgantochterVergabe auf Antragamtswegige VergabeUIDErteilung der UIDAnspruchsberechtigungSchwellenerwerberSonderfälle der UID-VergabeSonderfall der UID-VergabeGebietskörperschaftenFilialbetriebeOrganschaftenOrganträgerOrgangesellschaftZweigniederlassungenÜbersichtAufbau der UID
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 09.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF