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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 4336–4344

128. UID (Art. 28 UStG 1994)

überholte Fassung (bis 09.12.2020)RichtlinieBMF-010219/0270-IV/4/2019gilt ab 28.11.2019

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.11.2019 bis 09.12.2020.

Wortlaut laut Findok

128. UID (Art. 28 UStG 1994) 128.1. Allgemeines 128.1.1. Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag Rz 4336: Rechtslage ab 1.1.20031.1.2015 Unternehmern, die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID. Rechtslage ab 1.1.2015 Unternehmern, die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder die Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG 1994 in Anspruch nehmen, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID. Rechtslage ab 1.1.2021 Unternehmern, die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken, oder den IOSS (§ 25b UStG 1994) oder den EU-OSS (Art. 25a UStG 1994) in Anspruch nehmen, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID. Schwellenerwerber (siehe Rz 4339) erhalten eine UID über Antrag. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax oder Telegramm) unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und Steuernummer an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu richten. Fallen festsetzendes und einhebendes Finanzamt auseinander, ist das festsetzende Amt zuständig. Zur Vergabe einer UID an ausländische Unternehmer siehe Rz 4340. Rz 4337: Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt (Ausnahmen siehe Rz 4341 und Rz 4342). 128.1.2. Anspruchsberechtigung Rz 4338: Anspruch auf Erteilung haben alle Unternehmer (§ 2 UStG 1994) und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (siehe jedoch Schwellenerwerber Rz 4339). Rz 4339: Von den so genannten "Schwellenerwerbern" erhalten Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen und Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen, eine UID nur dann, wenn sie die UID für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen, juristische Personen im nichtunternehmerischen Bereich eine UID nur dann, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Weiters erhalten Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen, sowie Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen auch dann eine UID, wenn sie diese für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG schulden (ab 1.1.2010) oder diese zur Abgabe einer ZM für von ihnen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte sonstige Leistungen, für die die Steuerschuld entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG auf den Leistungsempfänger dort übergeht (ab 1.1.2010), benötigen. In diesen Fällen muss der Antrag eine entsprechende Erklärung enthalten. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden. Keine UID ist zu vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird. 128.1.3. Sonderfälle der UID-Vergabe 128.1.3.1. Ausländische Unternehmer Rz 4340: Die UID-Vergabe an Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung im Inland gelegener Grundstücke erzielen, obliegt dem Finanzamt Graz-Stadt. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe, aus denen die Vergabe einer UID begehrt wird und unter Beilage einer Unternehmerbestätigung im Original zu stellen. Nicht im Inland ansässigen Unternehmern, die im Inland ausschließlich Umsätze erbringen, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wird keine UID erteilt, wenn die Steuerschuld für diese Umsätze auf den Leistungsempfänger übergeht (Art. 214 Abs. 1 lit. a der MwSt-RL 2006/112/EG). 128.1.3.2. Körperschaften öffentlichen Rechts Rz 4341: Diese erhalten über Antrag eine UID für den unternehmerischen Bereich, für den sie zur Umsatzsteuer erfasst sind. Bei größeren Gebietskörperschaften können mehrere Umsatzsteuernummern vergeben werden. In diesem Fall ist parallel dazu auch jeweils die Vergabe einer UID möglich. 128.1.3.3. Organgesellschaften Rz 4342: Bei Organschaften wird über Antrag des Unternehmers (Organträger) auch jeweils eine gesonderte UID für jede einzelne Organgesellschaft (Organtochter) erteilt, soweit diese im eigenen Namen innergemeinschaftliche Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken. Bloße Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten keine eigene UID. 128.1.3.4. SonderUID für Spediteure Siehe Rz 3951 bis Rz 3965. 128.1.4. Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der UID der EG-Mitgliedstaaten (Stand 1. Jänner 2007) Rz 4343:   | Mitgliedstaat | Aufbau | Ländercode | Format | Belgien | BE0123456789 | BE | 1 Block mit 10 Ziffern | Bulgarien | BG123456789(0) | BG | 1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 10 Ziffern | Dänemark | DK12345678 | DK | 1 Block mit 8 Ziffern (vier Blöcke mit je zwei Ziffern) | Deutschland | DE123456789 | DE | 1 Block mit 9 Ziffern | Estland | EE123456789 | EE | 1 Block mit 9 Ziffern | Finnland | FI12345678 | FI | 1 Block mit 8 Ziffern | Frankreich | FRXX345678901 | FR | 1 Block mit 2 Zeichen, 1 Block mit 9 Ziffern | Griechenland | EL123456789 | EL | 1 Block mit 9 Ziffern | Irland | IE12345678 | IE | 1 Block mit 8 Zeichen (vgl. Anm. 1) | Italien | IT12345678901 | IT | 1 Block mit 11 Ziffern | Kroatien | HR12345678901 | HR | 1 Block mit 11 Ziffern | Lettland | LV12345678901 | LV | 1 Block mit 11 Ziffern | Litauen | LT123456789 oder LT123456789012 | LT | 1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 12 Ziffern | Luxemburg | LU12345678 | LU | 1 Block mit 8 Ziffern | Malta | MT12345678 | MT | 1 Block mit 8 Ziffern | Niederlande | NL123456789B12 | NL | 1 Block mit 12 Zeichen(vgl. Anm. 2) | Österreich | ATU12345678 | AT | 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 3) | Polen | PL1234567890 | PL | 1 Block mit 10 Ziffern | Portugal | PT123456789 | PT | 1 Block mit 9 Ziffern | Rumänien | RO1234567890 | RO | 1 Block mit mindestens 2 und maximal 10 Ziffern | Schweden | SE123456789012 | SE | 1 Block mit 12 Ziffern | Slowakei | SK1234567890 | SK | 1 Block mit 10 Ziffern | Slowenien | SI12345678 | SI | 1 Block mit 8 Ziffern | Spanien | ES123456789 | ES | 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1) | Tschechien | CZ12345678 CZ123456789 CZ1234567890 | CZ | 1 Block mit 8, 9 oder 10 Ziffern | Ungarn | HU12345678 | HU | 1 Block mit 8 Ziffern | Vereinigtes Königreich | GB123 1234 12 oder GB123 1234 12 123 (vgl. Anm. 4) oder GBGD123 (vgl. Anm. 5) oder GBHA123 (vgl. Anm. 6) | GB | 1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern; oder wie oben gefolgt von einem Block mit 3 Ziffern; oder 1 Block mit 5 Zeichen | Zypern | CY12345678L | CY | 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 7) Anmerkungen: 1) In den weiteren Stellen nach dem Ländercode können Buchstaben enthalten sein. 2) An der zehnten Stelle steht immer der Buchstabe "B". 3) An erster Stelle nach dem Ländercode steht immer ein "U" und anschließend 8 Ziffern. 4) Unterscheidet Unternehmen in Gruppen (ähnlich Organschaft) 5) Unterscheidet Abteilungen von Verwaltungen (GD: Government Departments) 6) Unterscheidet Gesundheitsbehörden (HA: Health Authorities) 7) An letzter Stelle muss ein Buchstabe stehen. Rz 4343a: Im Drittland ansässige Unternehmer, die elektronische Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden (vgl. Rz 3431 ff). In diesen Fällen erhält der Unternehmer anlässlich der Registrierung eine EU-Identifikations-Nummer (zB EU040123456). 128.1.5. Begrenzung der UID Rz 4344: Die UID ist durch das Finanzamt mit Bescheid zurück zu nehmen (zu begrenzen), wenn sich die Voraussetzungen für ihre Vergabe geändert haben (zB bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit) oder sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer UID nicht gegeben waren (zB der Unternehmer erbringt keine Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland mit Recht auf Vorsteuerabzug). Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen, die zur Vergabe der UID geführt haben, dem Finanzamt innerhalb eines Monates zu melden. Randzahlen 4345 bis 4350: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0270-IV/4/2019
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
16 (geltend: 22)
Gültig
28.11.2019 bis 09.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF