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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 1276–1285

10.2.5. Rundfunk

geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 04.11.2015

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Wortlaut laut Findok

10.2.910.2.5. Rundfunk 10.2.9.110.2.5.1. Leistungen von Rundfunkunternehmen Rz 1276: Die Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 § 10(bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994) ist nicht auf öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmen beschränkt. Rz 1277: Auch Rundfunkunternehmer, deren Programme nicht auf drahtlosem terrestrischen Weg sondern mittels Satelliten oder über Kabelnetze verbreitet werden, fallen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - unter die Bestimmung. Rz 1278: Begünstigt ist allerdings nur der "programmschöpfende" Rundfunk. Notwendig ist, dass es sich um eigene, dh. selbst hergestellte, Programme handelt. Die bloße Programmweiterleitung ist kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 § 10 Abs(bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994). 2 Z 9 erster Fall UStG 1994 (derDer "passive" Kabelrundfunk ist daher nicht begünstigt, fällt allerdings - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - unter die Ermäßigung nach §§ 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall UStG 1994 10 Abs. (bis 31.12.2015: 2§ 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994 Z 9 zweiter Fall UStG 1994). Rz 1279: Zu den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten gehört zB das Programmentgelt des ORF, nicht aber die Rundfunkgebühr auf Grund des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999. Eine von Rundfunkunternehmen zu leistende Vergütung für die Einhebung des Entgelts beim Kunden stellt keine Entgeltsminderung sondern eine Entgeltsverwendung dar. Leistungen, die nicht durch Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte abgegolten werden, unterliegen nicht der gegenständlichen Begünstigung. Rz 1280: Nicht begünstigt sind zB: Umsätze aus Werbesendungen, der Tausch von Programmen mit anderen Rundfunkunternehmen, die Vergabe von Aufführungsrechten, die Veranstaltung von Konzerten, der Verkauf von Tonträgern, Videokassetten, Druckwerken. 10.2.9.210.2.5.2. Leistungen von Kabelfernsehunternehmen Rz 1281: Damit sonstige Leistungen unter die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall UStG 1994 § 10(bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994) fallen können, ist es nicht notwendig, dass "Kabelfernsehen" der einzige Betriebsgegenstand des Unternehmens ist. Rz 1282: Die Verbreitung eigener Programme ist nicht begünstigt, kann aber unter § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 § 10(bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994) fallen. Rz 1283: Gemeinschaftsantennen erfüllen erst bei mehr als 500 Teilnehmern das Erfordernis der "Allgemeinheit". Rz 1284: Bei der Anschlussgebühr für die Berechtigung an das Kabelnetz angeschlossen zu werden, handelt es sich um das Entgelt für eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung (der Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen mittels Kabelnetz). Diese Nebenleistung unterliegt daher ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz. Rz 1285: Nicht unter die Begünstigung des §§ 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall UStG 1994 10 Abs.(bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994) fallen zB: Entgelte für das Schaffen der technischen Voraussetzungen beim einzelnen Empfänger (zB Verlegung von Leitungen innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks des Empfängers, Installation von Geräten), Lieferung von Gegenständen, Vermietung von Geräten, Entgelte für Werbesendungen. 10.2.10. Filmvorführungen 10.2.10.1. Begriff Film Rz 1286: Unter "Film" ist eine denRandzahlen 1286 bis 1300: derzeit frei. Eindruck eines bewegten Bildes vermittelnde Bildfolge bzw. Bild-Tonfolge zu verstehen, wobei es auf das bei der Bildaufzeichnung bzw. Bild-Tonaufzeichnung verwendete Trägermaterial nicht ankommt; auch auf "Videokassetten" oder auf elektronischen Datenträgern gespeicherte bewegte Bild- Tonfolgen sind unter den Begriff "Film" zu subsumieren (VwGH 8.10.1990, 89/15/0080). 10.2.10.2. Begriff Vorführung Rz 1287: Unter "Vorführungen" (VwGH 08.10.1990, 89/15/0080) sind öffentliche Aufführungen (Vorführungen) zu verstehen. Eine Aufführung ist nach dem herrschenden Öffentlichkeitsbegriff dann öffentlich, wenn der Zutritt im wesentlichen jedermann freisteht, die Aufführung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern abgestimmt ist. Begünstigt sind daher auch Großprojektionen von Fernsehsendungen. Filmvorführungen liegen nicht vor, wenn zentral abgespielte Videofilme den Kunden eines "Sexshop" bzw. einer "Videopeepshow" nach Münzeinwurf auf Vorführgeräten in Einzelkabinen über Drahtleitungen sichtbar gemacht werden (EuGH 18.03.2010, Rs C-3/09, Erotic Center BVBA). Rz 1288: Keine begünstigten Filmvorführungen sind Diavorträge, Diashows oder Tonbildschauen (VwGH 23.11.1992, 91/15/0133) und die Leistungen der Film- und Videoverleiher (VwGH 29.4.1991, 90/15/0088). Die Vorführung von Werbefilmen ist eine Filmvorführung und daher begünstigt; nicht begünstigt sind hingegen die Entgelte, die der vorführende Unternehmer vom werbenden Unternehmer für die Werbeleistung erhält. 10.2.10.3. Umfang der Begünstigung Rz 1289: Entgelte für die Filmvorführungen sind die Eintrittsgelder. Die Aufbewahrung der Garderobe und der Verkauf von Programmen unterliegen als Nebenleistungen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz, nicht hingegen der Verkauf von Getränken an die Besucher.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.986.432
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
Gültig
04.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF