Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 4351–4361
128.2. Bestätigungsverfahren
überholte Fassung (bis 23.10.2007)RichtlinieBMF-010219/0426-VI/4/2006gilt ab 03.11.2006
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.11.2006 bis 23.10.2007.
Wortlaut laut Findok
128.2. Bestätigungsverfahren
128.2.1. Allgemeines
Rz 4351:
Jeder Inhaber einer österreichischen UID ist berechtigt, die ihm von seinem Geschäftspartner bekannt gegebene ausländische UID auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen. Durch diese Bestätigung soll dem Unternehmer die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen erleichtert werden. Der österreichische Lieferer lässt sich somit in Österreich die Gültigkeit einer UID eines Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat bestätigen. Die Bestätigung der Gültigkeit einer österreichischen UID kann nicht durch das österreichische Zentral Liaison Office (C.L.O) - auch bezeichnet als "UID-Büro" - erfolgen, sondern nur durch eine gleichartige Behörde des anderen Mitgliedstaates.
128.2.2. Zuständigkeit
Rz 4352:
Bestätigungsanfragen sind - für ganz Österreich - zu richten an das
UID-Büro des Bundesministeriums für FinanzenCentral Liaison Office (C.L.O)
Erdbergstraße 192-196
A-10341030 Wien
Telefon: 0810 00 5310 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)
Telefax: 0810 00 5012 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)
Bürozeiten (Stand Oktober 2006):
Montag bis FreitagDonnerstag: 7.30 bis 18.00 Uhr
SamstagFreitag: 7.30 bis 12.0015.30 Uhr
Rz 4352a:
Daneben besteht aber auch die Möglichkeit einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der EU (http://www.europa.eu.intec.europa.eu/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm). Die MIAS-Selbstabfrage (samt Papierausdruck der Bestätigung) ersetzt die "Stufe 1" Anfrage.
Rz 4353:
Im Rahmen der Finanz-Online kann von den teilnehmenden Parteienvertretern für durch sie vertretene österreichische Lieferanten die einfache Bestätigungsanfrage "Stufe 1" Online durchgeführt werden.
128.2.3. Form und Inhalt der Anfrage
Rz 4354:
Bestätigungsanfragen können schriftlich, telefonisch oder mit Telefax eingereicht werden.
Rz 4355:
Die Anfrage (einfache Bestätigungsanfrage - Stufe 1) hat folgende Angaben zu enthalten:
die UID, den Namen (Firma) und die Anschrift des anfragenden Unternehmers,
die UID des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
Die Daten des Geschäftspartners müssen in der Anfrage so bekannt gegeben werden, wie sie bei dessen Finanzverwaltung zum Zwecke des Bestätigungsverfahrens gespeichert sind. Die Daten der handelsrechtlichen Registrierung oder der Aufdruck auf den Geschäftspapieren können davon abweichen.
Rz 4356:
Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden UID auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen UID überprüfen lassen (qualifizierte Bestätigungsanfrage - Stufe 2).
128.2.4. Form und Inhalt der Bestätigung
Rz 4357:
Das Central Liaison Office (C.L.O) - auch bezeichnet als "UID-Büro" - teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit. Bei telefonischen Anfragen wird vorweg eine telefonische Bestätigung erteilt.
Rz 4358:
Die Antwort kann (sowohl in Stufe 1 als auch in Stufe 2) lauten:
"Die UID ist gültig !"
"Die UID ist nicht gültig !"
"Die UID des Anfragenden ist nicht gültig !"
128.2.5. Vertrauensschutzregelung
Rz 4359:
Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 (siehe Rz 4016 bis Rz 4030) bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der UID. Das Bestätigungsverfahren dient der Prüfung, ob die Nummer gültig und dem Abnehmer erteilt ist.
Rz 4360:
Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der UID ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Rz 4361:
Eine Anfrage nach Stufe 2 wird dann angebracht sein, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen, wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden, bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen.
Randzahlen 4362 bis 4370: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- Art. 28 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0426-VI/4/2006
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 22)
- Gültig
- 03.11.2006 bis 23.10.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF