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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 4351–4361

128.2. Bestätigungsverfahren

überholte Fassung (bis 02.11.2006)Richtlinie09 4501/58-IV/9/00gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 02.11.2006.

Wortlaut laut Findok

128.2. Bestätigungsverfahren 128.2.1. Allgemeines Rz 4351: Jeder Inhaber einer österreichischen UID ist berechtigt, die ihm von seinem Geschäftspartner bekannt gegebene ausländische UID auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen. Durch diese Bestätigung soll dem Unternehmer die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen erleichtert werden. Der österreichische Lieferer lässt sich somit in Österreich die Gültigkeit einer UID eines Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat bestätigen. Die Bestätigung der Gültigkeit einer österreichischen UID kann nicht durch das österreichische UID-Büro erfolgen, sondern nur durch eine gleichartige Behörde des anderen Mitgliedstaates. 128.2.2. Zuständigkeit Rz 4352: Bestätigungsanfragen sind - für ganz Österreich - zu richten an das UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen Erdbergstraße 192-196 A-1034 Wien Telefon: 0810 00 5310 (zum Ortstarif) Telefax: 0810 00 5012 (zum Ortstarif) Montag bis Freitag: 7.30 bis 18.00 Uhr Samstag: 7.30 bis 12.00 Uhr Rz 4352a: Daneben besteht aber auch die Möglichkeit einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der EU (http://www.europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm). Die MIAS-Selbstabfrage (samt Papierausdruck der Bestätigung) ersetzt die "Stufe 1" Anfrage. Rz 4353: Im Rahmen der Finanz-Online kann von den teilnehmenden Parteienvertretern für durch sie vertretene österreichische Lieferanten die einfache Bestätigungsanfrage "Stufe 1" Online durchgeführt werden. 128.2.3. Form und Inhalt der Anfrage Rz 4354: Bestätigungsanfragen können schriftlich, telefonisch oder mit Telefax eingereicht werden. Rz 4355: Die Anfrage (einfache Bestätigungsanfrage - Stufe 1) hat folgende Angaben zu enthalten: die UID, den Namen (Firma) und die Anschrift des anfragenden Unternehmers, die UID des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Rz 4356: Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden UID auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen UID überprüfen lassen (qualifizierte Bestätigungsanfrage - Stufe 2). 128.2.4. Form und Inhalt der Bestätigung Rz 4357: Das UID-Büro teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit. Bei telefonischen Anfragen wird vorweg eine telefonische Bestätigung erteilt. Rz 4358: Die Antwort kann (sowohl in Stufe 1 als auch in Stufe 2) lauten: "Die UID ist gültig !" "Die UID ist nicht gültig !" "Die UID des Anfragenden ist nicht gültig !" 128.2.5. Vertrauensschutzregelung Rz 4359: Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 (siehe Rz 4016 bis Rz 4030) bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der UID. Das Bestätigungsverfahren dient der Prüfung, ob die Nummer gültig und dem Abnehmer erteilt ist. Rz 4360: Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der UID ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Rz 4361: Eine Anfrage nach Stufe 2 wird dann angebracht sein, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen, wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden, bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen. Randzahlen 4362 bis 4370: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Überprüfung einer UIDUID-NummerUmsatzsteueridentifikationsnummerGültigkeit einer UIDzweistufiges VerfahrenPrüfung einer UIDBestätigungsverfahrenUIDausländische UIDBestätigungsanfragenUID-BüroMIAS-SelbstabfrageStufe 1Finanz-Onlineeinfache Bestätigungsanfragequalifizierte BestätigungsanfrageStufe 2VertrauensschutzregelungGültigkeit der UID

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis 02.11.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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