Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 1448–1451
10.3.11. Lieferungen (und der den Lieferungen gleichgestellte Eigenverbrauch) von Wein und anderen gegorenen Getränken
überholte Fassung (bis 13.12.2016)RichtlinieBMF-010219/0414-VI/4/2015gilt ab 04.11.2015
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.11.2015 bis 13.12.2016.
Wortlaut laut Findok
10.3.11. Lieferungen (und der den Lieferungen gleichgestellte Eigenverbrauch) von Wein und anderen gegorenen Getränken
Rz 1448:
Nicht unter Wein aus frischen Weintrauben (Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur) fällt Schaumwein.
Unter andere gegorene Getränke aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur fallen zB Apfel-, Birnen- und Ribiselwein sowie Met. Gebrannte Getränke fallen nicht hierunter.
10.3.11.1 Selbsterzeugter Wein
Rz 1450:
Lässt sich nicht feststellen, ob und inwieweit der vom Landwirt verkaufte Wein aus selbst geernteten oder zugekauften Trauben erzeugt wurde, so geht deshalb die Begünstigung nicht zur Gänze verloren. In derartigen Fällen wird vielmehr unter Berücksichtigung des Zukaufes und der üblichen Ausbeutesätzen das Ausmaß der Begünstigung im Schätzungswege ermittelt werden müssen.
10.3.11.2. Lieferung von Wein, der im Rahmen der Übergabe des Betriebes an nahe Angehörige mitübergeben wurde
Rz 1451:
Unter Betriebsübergabe ist die unentgeltliche Betriebsübergabe unter Lebenden (etwa im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge), der Übergang im Erbweg als auch der entgeltliche Betriebsübergang erfasst. Die Begünstigung kann auch im Fall der Verpachtung angewendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Verpächter den Betrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird.
Randzahlen 1452 bis 1453: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ermäßigter Steuersatz13%gegorene GetränkeObstweinApfelweinBirnenweinSchnapsSchnäpseObstbrandselbsterzeugter WeinEigenbauBuschenschankSchaumweinRibiselweinMetZukaufZukäufenahe AngehörigeBetriebsübergabeObstbrändeBuschenschanken
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0414-VI/4/2015
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 22)
- Gültig
- 04.11.2015 bis 13.12.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF